Bei Stellenbesetzungsverfahren (ab A14). Wenn die jemand mit A14 auf eine A14-stelle bewirbt, dann wird das Verfahren eingestellt und die Person, die das Statusamt bereits hat, wird einversetzt. Das geht auch länderübergreifend.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass das zumindest für NDS nicht uneingeschränkt gilt. Mir ist jedenfalls auch ein Verfahren bekannt, in dem sich ein A15er und ein A14er auf eine A15-Stelle beworben haben und dennoch das komplette Verfahren mit Auswahlentscheidung (und am Ende Konkurrentenklage) durchgeführt wurde.
Ich würde bei einer Anwendung eines solchen Grundsatzes im Übrigen auch ein großes Fragezeichen an die korrekte Umsetzung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestenauslese machen.