Beiträge von Seph

    Soweit ich mir das bisher erschließen konnte, geht es vor allem darum, dass Lehrkräfte neben der eigentlichen Unterrichtsverpflichtung und einigen Besprechungen ja weitgehend ungebundene Arbeitszeit haben und diese selbständig festlegen und ausgestalten können. Der Dienstherr kann hier gar nicht sicherstellen, dass sich Lehrkräfte an die 11-Stunden Ruhepause halten. Andersherum kann eine Lehrkraft auch nicht durch selbständige Entscheidung, abends 23 Uhr noch Unterrichtsvorbereitung zu machen, ihren Arbeitsbeginn für den Folgetag auf 10 Uhr hinausschieben.

    Ob Klassenfahrten zwingende dienstliche Gründe für eine kurzzeitige Aufweichung der Ruhepausezeiten darstellen, vermag ich auch nicht zu sagen. Unsere Dienstherren haben sich hier aber bewusst die Freiheiten offen gehalten. Ich tendiere aber dazu, dass aufgrund der Seltenheit von Fahrten (i.d.R. höchstens einmal im Jahr) eine solche Aufweichung als zumutbar zu gelten hat, wenn entsprechende Ausgleichszeiten zur Verfügung stehen. Damit meine ich explizit keine 1:1 Anrechnung auf Deputatsstunden, sondern erweiterte Erholungszeiten in zeitlicher Nähe zur Fahrt.

    Für NRW ist das sachlich falsch, in der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen ist klar eine elfstündige Ruhezeit als Soll-Bestimmung festgelegt. Als Ausnahme müssen zwingende dienstliche Gründe vorliegen, als Beispiel wird der Justizvollzugsdienst genannt.

    Dass die Übernachtung der 5b in der Jugendherberge tatsächlich einen zwingenden dienstlichen Grund in dem Sinne darstellt, wage ich als Laie erst einmal zu bezweifeln...

    Sorry Nele, aber es ist in NRW genau wie in Niedersachsen: §1 AZVO Abs. (2) "Diese Verordnung gilt nicht für (....) 3. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen (...).

    Ich Frage mich ernsthaft, wie Klassenfahrten in der heutigen Zeit, noch mit dem Arbeitszeitgesetz zu vereinbaren sind. Bereitschaftszeiten sind Arbeitszeiten. Also nur, wenn ich mir die Ohrstöpsel in die Ohren stecke, mein Handy ausschalte und von 2000 bis 0700 morgens nicht mehr erreichbar bin, habe ich meine Ruhezeit eingehalten, wie soll das funktionieren, wenn nur zwei Personen eine Klasse begleiten dürfen? Denn der Kollege der in der Nachschicht kontrolliert hat und Ansprechpartner war, hat jetzt nach Arbeitszeitgesetz Feierabend. Also müssten mindestens 4 Kollegen für eine Klasse eingeteilt werden. Berücks man die Regeln zur Mehrarbeit werden es 5"Kollegen. Bei Fahrtennmit zwei Klassen kann man dann wegen der Synergieeffekte auf sieben Kollegen runter regulieren, aber weniger dürften es nicht sein. Und jeder SL der meint, er müsse Kollegien dienstverpflichtet, weil das in den jeweiligen Schulvorschriften so vorgesehen ist, der sollte dann aber genügend Lehrkräfte mitschicken, damit diese Vorgaben eingehalten werden.
    Die Remonstration mit o.g. Begründung wäre ein guter Weg seinen Unwillen zu dokumentieren. Den Tarifbeschäftigten Kollegen (m,w,d) rate ich zu einer verbindlichen Anfrage bei der Unfallkasse. Wäre sehr interessant, was da raus kommt.
    Damit wären wir im Übrigen wieder bei der Ausgangsfrage

    Ganz einfache Antwort: Das Arbeitszeitgesetz ist u.a. auf Beamte nicht anwendbar. Zumindest für Niedersachsen kann ich nach Anfrage bei einem Dezernatsleiter der LSchB zudem aussagen, dass auch die in der Arbeitszeitverordnung für Beamte festgelegte Ruhepausenzeit keine starre Bestimmung, sondern in gewissen Grenzen flexibel zu handhabende Orientierung ist, um den Anforderungen an die zeitliche Flexibilität der Aufgabenerfüllung von Lehrkräften zu entsprechen. Im Übrigen ist die Arbeitszeitverordnung für Beamte ohnehin nicht auf Lehrkräfte anwendbar, diese haben eine eigene Arbeitzeitverordnung, in der keine Ruhepausenregelung zu finden ist ;)

    Dieser letzte Teil wirft insofern ein kleines Fragezeichen bei mir auf, als ich mich frage, wie das im Förderschulbereich hanzuhaben ist. Ich kenne es von den Kinder- und Jugendfreiezeiten bei der Lebenshilfe so, dass nachts immer eine Person Nachtwache hatte. Einerseits natürlich, weil es Kinder und Jugendliche gab, die nachts schlichtweg noch einmal gewindelt oder umgelagert wereen mussten oder Medikamente benötigten. Aber eben auch weil es immer wieder Kinder gab, die nachts aufwachten und herumwanderten, bei denen auch eine Weglauftendenz bekannt war, so dass man auf diese tatsächlich 24/7 ein Auge haben musste, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Nachdem die TN die wir dort hatten ja sämtlich die Kundschaft der Förderschulen darstellen (bzw. in Bundesländern wie Niedesachsen, wo es meine Förderschulen gar nicht mehr gibt, einfach die Klientel der Sek.I-Schulen) würde mich interessieren, wie das KuK an Förderschulen/in inklusiv beschulten Klassen mit entsprechenden SuS machen? Bietet ihr dann einfach keine Klassenfahrten an, weil das zu riskant wäre? Finden Klassenfahrten nur mit optimalem Betreuungsschlüssel von x Betreuungspersonen pro y SuS statt?

    Eine spannende Frage. In Niedersachsen nehmen in solchen Fällen tatsächlich pädagogische MItarbeiter an den Fahrten teil, die die betreffenden Schüler gezielt begleiten und auch die ggf. notwendigen pflegerischen Arbeiten übernehmen, die schlicht nicht in den Aufgabenbereich der Lehrkräfte fallen. Stehen diese nicht zur Verfügung, kann die Fahrt so nicht durchgeführt werden. Es gab vor einigen Jahren das Problem, dass die Mitarbeiter vollkommen zu Recht eine volle Anrechnung der Stunden zugesprochen bekommen und dabei massiv Überstunden durch Fahrten aufgebaut haben. Hierauf hat die Landesregierung reagiert, indem diese Überstunden direkt vergütet werden. (siehe hierzu u.a. http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Dr…500/17-0158.pdf).

    Und da melden sich Leute freiwillig? Warum sollte man das machen?

    Bei uns gibt es auch einen zentralen Nachschreibetermin (nachmittags), aber da werden die Kolleginnen und Kollegen fein nach Alphabet eingeteilt. Den Einsatz verschieben kann man ja immer noch, aber dass ein Teil einfach raus ist weil "keine Lust", das finde ich doch fragwürdig.

    Ja klar, vor allem wenn dafür im Tausch andere Aufsichten während der Woche wegfallen. Man kann diese Nachschreibtermine selbst ganz gut zum Korrigieren nutzen, so ruhig ist es sonst eher selten. Auch nicht zu Hause.

    Ich bin davon überzeugt, dass man als Lehrkraft durch Auswahl von Ziel, Unterkunft usw. bereits einiges vorsteuern kann und sich damit auch einiges an unnötigem Stress ersparen kann.
    Dass eine Klassenfahrt damit nicht zur Urlaubsfahrt wird, ist natürlich auch klar. Ich persönlich bin z.B. gerne mit Klassen zum Zelten mit vielen sportlichen Elementen gefahren. Das ist
    zwar körperlich durchaus anstrengend (hier aber von mir auch gewünscht), dafür sind die Schüler abends so fertig, dass sie gegen halb elf wirklich schlafen. Ich bin damit meist auf 6-8 Stunden
    unterbrechungsfreien Schlaf gekommen und damit manchmal mehr, als ich im normalen Alltag schaffe. Die Zelte haben dabei den Vorteil, dass man sich nicht noch mit Zimmerbesichtigungen,
    Stress mit Herbergsleitungen usw. herum schlagen muss.

    In Herbergen trägt zu einem entspannten Schlaf erheblich die Erkenntnis bei, dass kein Mensch erwarten kann (und kein Gericht erwarten wird), nachts auch alles in Kontrolle zu haben. Es besteht hier höchstens noch eine sehr
    eingeschränkte Aufsichtspflicht. Natürlich reagiert man auf Vorkommnisse, die man mitbekommt. Aber keine Lehrkraft muss sich die ganze Nacht auf den Flur setzen, um wirklich sicherzustellen,
    dass keine Schüler nachts über den Gang in andere Zimmer schleichen. Das wiederum habe ich als Schüler durchaus selbst erleben dürfen.

    Gut Seph: dann keine Wanderungen mehr im Gebirg‘, keine Schwimmbadbesuche mehr, keine Skiausfahrten mehr, erst recht keine Bootstouren?

    nun ja, wir machen einiges von dem trotzdem.

    VG,

    Das ist doch deutlich zu einfach gedacht und irgendwie scheinst du mich falsch verstanden zu haben oder verstehen zu wollen. All das kann man relativ bedenkenlos machen, wenn man vorher die jeweils erforderlichen
    Vorbereitungen trifft und sich klar macht, was dort jeweils geht und was nicht. Gerade für die sportlichen Aspekte, die du nennst, gibt zumindest bei uns in Niedersachsen der Erlass zur Durchführung von Schulsport sehr genau
    her, welche Dinge ich mit Schülern verantwortbar machen kann und welche Vorbedingungen gegeben sein müssen. Da seien als Beispiel die Notwendigkeit von entsprechender Sicherheitsausrüstung bei Wintersportarten
    (niemand fährt ohne Helm usw.) oder die Notwendigkeit der tatsächlichen Beaufsichtigung der schwimmenden Schüler durch die Lehrkraft am Wasser (+ Aufsicht durch Rettungsschwimmer) genannt. Für Bootstouren, insbesondere
    auf Fließgewässern sind Begleitpersonen mit entsprechender Qualifikation notwendig. Dafür kann man sich durch entsprechende Fortbildungen gezielt qualifizieren lassen.

    Grundsätzlich, aber...
    Es ist schön, wenn du dir diesen Glauben bewahrst und ich wünsche dir, dass es lange so bleiben kann, weil du keine anderen Erfahrungen machst.
    Tatsächlich sichert sich die Behörde ab und die Lehrkraft steht im Regen, weil die Juristen der Behörde für die Behörde arbeiten, nicht für die Lehrkraft.

    Oder mal spitz gefragt: Wenn die Hürden für eine Fahrt so hoch sind und die Lehrkraft, die die Verantwortung alleine tragen muss, vorab weiß, dass sie diesen unzähligen Aufgaben nicht nachkommen kann,
    wäre es da nicht grob fahrlässig überhaupt wegzufahren?

    Wieviele Fälle von tatsächlich erfolgreich verklagten/belangten Lehrkräften sind dir denn bekannt? Wieviele persönlich? Und das bitte in Relation zur Anzahl der Fahrten usw., die durchgeführt werden. Ja, es gibt einige wenige Fälle, die Probleme bekommen haben. Entsprechende Urteile sind mir bekannt, dabei haben sich Lehrkräfte aber teils auch selten dämlich angestellt. Ich denke da z.B. an einen Lehrer, der seine Klasse unbeaufsichtigt Tretboot fahren lassen hat, während er am Ufer schon einmal den Grill angezündet hat. Als Lehrkraft steht man gerade nicht im Regen, wenn man die typischen Gefahren vorbedenkt und geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Gefahren ergreift. Passiert dann doch etwas, reden wir nicht mehr über grobe Fahrlässigkeit, sondern höchstens noch einfache. Und das mag etwas Stress im Nachgang auslösen, bleibt aber letztlich folgenlos.

    Und ja: in einem Beruf, in dem Verantwortung übernommen wird (werden muss), kann das bei Fehlern auch Konsequenzen haben. Das gilt für Lehrer genauso wie für Ärzte, die falsch behandeln, für Statiker, die sich verrechnen usw.

    Bei uns gibt es das zumindest für das Nachschreiben längerer Sek II-Klausuren. Ich denke da v.a. an die Klausuren unter Abiturbedingungen ("Vorabi"), die teils 6h sind. Eingesetzt werden Kolleginnen und Kollegen auf freiwilliger Basis, die
    dafür aus anderen Aufsichten herausgehalten oder davon deutlich entlastet werden. Insgesamt wird es im Kollegium als entlastend wahrgenommen, da sich nicht die einzelnen Fachlehrkräfte um individuelle Lösungen zum Nachschreiben
    kümmern müssen.

    Quatsch: Strafverfahren, Disziplinarverfahren und Zivilklage ist jederzeit möglich. Es kommt nur auf den "Eifer" der beteiligten Personen an (Staatsanwalt, Schulbehörde, Erziehungsberechtigte). Und solche Dinge können eine Lehrkraft durchaus eine Weile beschäftigen, selbst wenn am Ende, evt. nach Jahren, nichts dabei herauskommt. Ist ja schon einmal die Polizei in eine Schule eingerückt und der Lehrer vor Gericht gelandet, weil er die Schüler erst aus dem Klassenraum lassen wollte, nachdem diese einen Aufsatz zu Ende geschrieben und abgegeben haben. Ging durch die Medien.

    Gruß !

    Das passiert eher den Lehrkräften, die völlig unbedarft und oft selbst ohne das rechtliche Basiswissen an bestimmte Dinge herangehen. Dabei ist es gerade Aufgabe (und Auflage) jeder Lehrkraft, sich über rechtliche Rahmenbedingungen ihrer Arbeit aktiv am Laufenden zu halten. Dazu gehört in Niedersachsen u.a. das regelmäßige Lesen des Schulverwaltungsblatt, da erfährt man schon mal einiges, wie man sich absichern kann und was nicht geht. Und wenn der zitierte Lehrer den kleinen, aber feinen Unterschied zwischen Anweisung im schulischen Kontext und einer strafbaren Nötigung nicht kennt, dann muss er sich am Ende nicht wundern. Ich gehe davon aus, dass du den Fall meinst, indem die Lehrkraft tatsächlich die Tür versperrt hat. Grundsätzlich hat man nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz etwas zu befürchten, was eine umsichtige Lehrkraft nicht besorgen muss. Die Anzahl verurteilter Lehrkräfte aufgrund solcher Dinge hält sich auch stark in Grenzen.


    Wir haben an der Schule sogar com Regierungspräsidium die Anweisung, den Zustand der Reifen bei Busfahrten und den Zustand des Busfahrers kritisch zu betrachten. Danach hatte erstmal niemand mehr Lust zu fahren.

    Und das heißt auch nur, dass man nicht zu einem offensichtlich fahruntüchtigem Fahrer oder/und in ein offensichtlich fahruntüchtiges Fahrzeug einsteigt mit seiner Klasse....etwas, was bereits der gesunde Menschenverstand hergeben sollte. Es heißt gerade nicht:

    ... sondern jetzt ENDLICH AUCH HILFS-MECHANIKER!

    Das wäre ja auch noch schöner, wenn dieser Anachronismus jetzt schon fürs Konkubinat ausgekehrt würde...

    Was soll denn diese Herabwürdigung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften? Ist doch die Ehe nüchtern betrachtet in Deutschland nicht viel mehr, als ein Vertragswerk, welches die Opportunitätskosten der Trennung erhöhen soll.
    Nebenbei: Der Familienzuschlag Stufe 1 (fälschlich oft "Verheiratetenzuschlag" genannt), hängt gerade nicht am Status "verheiratet", sondern wird dann ausbezahlt, wenn man einer anderen Person des Haushalts gegenüber
    unterhaltspflichtig ist, was insbesondere für eigene Kinder gilt.

    Ich bin immer mehr dafür, dass auf Klassenfahren Kameraverbot und damit auch Handyverbot herrscht.

    Bei meinem Sohn wurde auf Pfadfinderfahrt mal ein Kind auf der Toilette sitzend fotografiert. Das Foto wurde zwar nicht weiterverbreitet, soweit ich informiert bin, aber allein der Stress, den dieses arme Kind dadurch hatte, ist ein guter Grund gegen Handys.

    Führt man den Gedanken weiter, müsste man alles verbieten, was potentiell missbräuchlich eingesetzt werden könnte. Das ist m.E. nicht zielführend, da reine Verbote nicht dazu führen, dass Kinder irgendwann angemessen
    und eigenverantwortlich mit Gegenständen und den damit verbundenen Gefahren umgehen können.

    DAs ist Unsinn und wird es auch so nicht geben, weil der Lehrer gar nicht begründen muss, warum er nicht fährt!

    Nein, genau so hast du es hingestellt: Die Kinder dürfen Kameras nur mitnehmen, wenn sie und ihre Eltern dulden, dass die Lehrkraft diese dann auch durchsucht.


    ahja. hast du kinder? oder wie oft hast du mit der altersstufe gearbeitet? ausziehen vor dem lehrer vergleichbar mit "zeig mal die bilder auf deiner kamera, da könnten doofe mobbing-fotos dabei sein, die wir dann löschen müssen aus pädagogischen gründen" - das mag ja alles juristisch für eine entsprechende fachdiskussion spannend und wichtig sein, aber für die praxis ist es zumindest für unterstufenfahrten echt eher nicht relevant, höchstens für die schulleitung, die sorge fürs rechtliche zu tragen hat.

    vergleichbar scholastik-diskussion des mittelalters: wieviele engel passen auf eine nadelspitze?

    Habe ich und habe ich. Dass dieser Vergleich abgewiesen wird, war vorhersehbar und zeigt gerade, dass nicht verstanden wurde, dass die Privatsphäre des Kindes neben dem Schutz des höchstpersönlichen Bereichs auch den Schutz vor Durchsuchung persönlicher Gegenstände umfasst. Dieser Schutz kann nicht mal eben durch eine Elternbestätigung aufgehoben werden. Wenn du meine vorherigen Beiträge gelesen hast, weißt du, dass ich gerade trenne zwischen "Was ist rechtlich überhaupt möglich?" und "Wie geht man pädagogisch damit sinnvoll um". Ich kann es aber nicht einfach abtun, wenn Lehrkräfte (auch als Vertreter des Staates) Grundrechte (die gerade Abwehrrechte gegen staatlichen Zugriff sind) einfach aushebeln wollen.

    Und es ist etwas ganz anderes, ob man pauschal vermittelt, dass die Mitnahme einer Kamera ein Durchsuchungsrecht der Lehrkraft bewirkt (was nicht stimmt), oder ob eine Lehrkraft bei Wahrnehmung ungewünschtem Verhaltens pädagogisch interveniert (und vorher präventiv arbeitet), das Kind bittet, die Bilder anschauen zu dürfen oder notfalls zur Gefahrenabwehr die Polizei hinzuzieht, um doch zu durchsuchen.

    Eine Ergänzung sei mir gestattet, da ich fürchte, dass das Grundproblem hier noch nicht klar herausgetreten ist:

    Im Kern geht es mir darum, dass die Kopplung "Du darfst nur mitfahren, wenn du erhebliche Eingriffe in deine Grundrechte hinnimmst" bzw. die Eltern dies erlauben, was sie bei diesen Rechten gar nicht generell dürfen, vollkommen indiskutabel ist. Nichts anderes ist die Forderung "Kamera ok, aber nur, wenn Lehrkraft diese durchsuchen darf".

    Deutlicher wird dies an einem Beispiel, welches zu Recht Empörung ausrufen dürfte, aber tatsächlich auf der gleichen Schutzstufe individueller Rechte steht: "Ihr Kind darf nur mit auf Klassenfahrt, wenn Sie einwilligen, dass es sich am Ende der Fahrt vor den Betreuern komplett auszieht". Niemand käme auf die Idee, dies zu fordern, obwohl es ein vergleichbar starker Eingriff in Grundrechte des Kindes darstellt, wie das Durchsuchen von persönlichen Gegenständen.

    Ich würde das als Elternteil auch unterschreiben, da es rechtlich nicht bindend ist. Und selbst bei Verweigern der Unterschrift unter diesen Punkt (bzw. Streichen auf dem Anschreiben von nur diesem Punkt): ein rechtmäßiges Verweigern eines erheblichen Eingriffs in die Privatsphäre darf auch nicht zum Ausschluss von der Fahrt führen.

    Lehrkräfte lassen sich in Elternschreiben häufig alles mögliche Rechtswidrige erlauben. Ich sehe regelmäßig Entwürfe, in denen sich Lehrkräfte von ihren Aufsichtspflichten entbinden lassen, insbesondere beim Schwimmen oder Boot fahren. Dass das im Fall der Fälle absolut nichts nutzt und Eltern die Lehrkräfte gar nicht von der Aufsichtspflicht im Rahmen einer Schulveranstaltung entbinden können, merkt man erst, wenn etwas passiert.

    Wie gesagt: Ich fände es furchtbar spannend, was denn die Lehrkraft tut, wenn das Kind am Ende der Fahrt auf einmal den erheblichen Eingriff in die Privatsphäre nicht duldet.

    Dann dürfte man ja die Mitnahme von MP3-Playern, Handys usw. auch nicht verbieten. Darf man aber, also ich sehe deine Probleme nicht. Aber wie gesagt in Berlin und Brandenburg musst du auch keinen Schüler mitnehmen.

    Ganz genau das heißt es. Und die aktuelle Rechtsprechung geht z.B. auch davon aus, dass ein generelles Verbot des Mitführens von Handys an der Schule nicht rechtmäßig ist. Gleichwohl kann im Rahmen der Schulordnung deren Gebrauch eingeschränkt werden, sinnvollerweise z.B. während des Unterrichts. Analog sehe ich bei Klassenfahrten kein Recht auf generelles Verbot dieser Geräte, plädiere gleichwohl aber für das gemeinsame Aufstellen von Regeln im Umgang mit diesen. So ist es, wie in Beitrag 74 geschrieben, sicher durchsetzbar, den Gebrauch dieser Geräte im offiziellen Teil zu beschränken. Im Freizeitbereich sehe ich diese Möglichkeit nicht.

    Es kann sehr sinnvoll sein, vor der Fahrt mit Eltern und Kindern ins Gespräch zu kommen, warum ein (freiwilliger) Verzicht auf Handys während der Fahrt sehr sinnvoll sein kann oder gemeinsam ein Nutzungskonzept zu erarbeiten, was vlt. beinhaltet, deren Gebrauch nur in einem engen Zeitfenster zu öffnen.

    das wirft für mich eine Frage auf:Darf man denn bei volljährigen Schülern dann überhaupt Regeln aufstellen, die eigentlich gesetzlich erlaubte Rechte einschränken? Ich denke da bspw. an Alkoholbedingte, feste Zeiten, zu denen alle abends zurück sein müssen, etc.

    Ich selbst war noch nie auf Klassenfahrt, dachte aber bisher, da wir ja trotz Volljährigkeit zumindest zum Teil für sie verantwortlich sind, gelten auch unsere Regeln. Zumindest, solange solche Einschränkungen vorher kommuniziert wurden und die Teilnahme bei nicht-einverständnis nicht erzwungen wird.

    Ich denke, hier muss man sorgfältig unterscheiden zwischen dem vorher diskutiertem Verbot des Mitführens persönlicher Gegenstände in Verbindung mit den erzwungenem Eingriff in die Privatsphäre einerseits und der Vereinbarung allgemeiner Verhaltensregeln und Verfahrensweisen im Rahmen einer Schulveranstaltung andererseits. Und bei diesen wird man wiederum unterscheiden müssen in einen offiziellen Teil und den Freizeitteil hinsichtlich des Umfangs und der Durchsetzung von bestimmten Regelsystemen. So spielt sicher zu jedem Zeitpunkt der Jugendschutz eine Rolle, während z.B. ein Verbot von Musik hören im Freizeitteil m.E. nicht durchsetzbar wäre.

    Naja, mit Erlaubnis des Erziehungsberechtigten darf man dies ja und deshalb durften die Fotoapparate eben nur mit dieser Erlaubnis mitgenommen werden. Sonst mussten sie zuhause bleiben. Also keinerlei Verstoß und welche Geräte usw. die Schüler mitführen dürfen entscheidet nun mal der Lehrer, sonst nimmt er sie eben nicht mit.

    Und genau das ist eben unzulässig. Letztlich wird damit ein erheblicher Eingriff in das Recht auf Privatsphäre durch die Hintertür erzwungen. Schau dir mal die Rechtsprechung zum Thema Taschenkontrolle in Supermärkten an. Auch hier wurde argumentiert, dass Kunden, die dem nicht pauschal zustimmen, dann einfach dort nicht einkaufen könnten. Und auch hier wurde erkannt, dass dies eine rechtswidrige Überdehnung des Hausrechts sei. Die Lehrkraft darf überhaupt nicht derartig in die Privatsphäre eingreifen, die Mitnahme bestimmter Gegenstände zu erlauben und andere zu verbieten, außer es handelt sich um grundsätzlich verbotene Gegenstände wie z.B. Waffen. Im Übrigen halte ich es nicht für abgesichert, dass Eltern gegen den Willen des Kindes einen derartigen Eingriff in die Privatsphäre des Kindes überhaupt erlauben können. Auch Eltern haben nicht das Recht, in die Privatsphäre des eigenen Kindes beliebig einzugreifen. Das betrifft z.B. das Briefgeheimnis, aber auch Zimmerdurchsuchungen zu Hause.

Werbung