Hallo,
bitte nicht falsch verstehen, wenn das gleich etwas hart klingen mag, mir fehlen noch entscheidende Informationen wie Art und Dauer der vorherigen Tätigkeit zur Einschätzung, aber ich antworte dennoch schon einmal, auch wenn ich den Frust nachvollziehen kann:
(1) Die tarifvertraglichen Regelungen sind öffentlich einsehbar und kein Geheimnis. §16 (2) des TV-L regelt, dass einschlägige Berufserfahrungen erst bei einer Mindestzeit von 1 Jahr berücksichtigt werden und eben nicht anteilig. Darüber hinausgehende Regelungen sind dem Arbeitgeber als Option freigestellt und können zur Bedarfssteuerung genutzt werden, sind aber nicht zwingend.
Welche einschlägigen Berufserfahrungen liegen konkret vor? Bei einem Quereinstieg scheint mir auch das fragwürdig. Einschlägig dürften nur solche Erfahrungen sein, die sehr sehr eng mit der Lehramtstätigkeit verbunden waren...insbesondere die Tätigkeit als Lehrkraft bei einem anderen Arbeitgeber (anderes Bundesland oder privater Träger). Dies wird im TV-L auch explizit erwähnt.
(2) Dass das Gehalt einer Arbeitszeit von 60h nicht angemessen ist, kann ich nur bejahen. Aber: Die vertragliche Arbeitszeit beträgt keine 60h/Woche, sondern lediglich 39,5h/Woche in NRW. Es liegt durchaus an dir (wie an allen von uns Lehrkräften), auf die Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit zu achten. Ist es durch die Übertragung deutlich zu vieler Aufgaben unmöglich einzuhalten (oder besser: müssen bei Einhaltung Aufgaben liegen bleiben), dann bist du u.a. nach §16 Arbeitsschutzgesetz zur Abgabe einer Überlastungsanzeige an deinen Arbeitgeber (hier in Vertretung die Schulleitung) verpflichtet. Die Schulleitung wiederum ist verpflichtet, für die Arbeitssicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Sorge zu tragen.