Beiträge von Seph

    In Niedersachsen musste in diesem Jahr erst genau deswegen (Arbeitszeitverteilung und Gesamtlänge wurde nie hinreichend untersucht) die Pflichtstundenerhöhung bei Gymnasiallehrern zurückgenommen werden. Das Kultus hatte hier behauptet, dass die Erhöhung lediglich eine Arbeitszeitverlagerung darstellt, da außerunterrichtliche Tätigkeiten zurück gegangen wären...konnte dies aber mangels Studie nicht nachweisen.

    Bei uns haben die Lehrer um 7:45 Uhr im Klassenraum bei den Schülern zu sein und Aufsicht zu führen bis um 8 Uhr der Unterricht beginnt. Di 6. Stunde endet um 13:35, dann sind da noch Eltern- oder Schülergespräche, also mit Abit bin ich vor 14 Uhr sicherlich nicht fertig und zwischendrin ist da wohl eher selten mal eine Pause.
    Und wenn es ganz blöd kommt geht um 13:45 Uhr die erste Konferenz schon weiter. Wo war sie dann gleich meine Mittagspause?
    Aber das ist sicherlich bei uns die Ausnahme und alle anderen Schulen die ich gesehen habe sind auch selber Schuld, dass sie ihre Pausen oft nicht haben, könnten sie doch Nachmittags vorbereiten und kopieren usw.

    @Susannea Wenn der Ablauf das nicht anders hergibt bei euch, dann können Konferenzen halt erst ab 14:05 Uhr beginnen und auch Eltern- und Schülergespräche sind in diese Zeit zu legen. Und ja...vorbereiten und kopieren kann auch nachmittags erledigt werden. Zwar hat der Dienstherr eine Fürsorgepflicht für seine Lehrkräfte, aber manchmal muss man ihn auch daran und an entsprechende Regelungen erinnern.


    @Primarlehrer Auch beim gemeinen Arbeitnehmer sind Pausen oftmals keine wirklichen Pausen. Es ist unbestritten, dass es einen Unterschied zwischen gesetzlichem Anspruch und Umsetzung in der Realität gibt. Wenn einem diese Pausen wichtig sind, dann muss man sowohl im System Schule als auch außerhalb die Vorgesetzten u.U. an die gesetzlichen Rahmenbedingungen erinnern oder einfach selbst konsequent sein beim Pause machen. Wie weiter oben bereits gesagt: In meiner Schule liegt das Lehrerzimmer in einem schülerfreien Trakt....wir sind in den Hofpausen schlicht und einfach nicht zu sprechen. Und uns geht es gut damit...weil wir wirklich 2x15min effektiv Pause haben.


    Wenn man in diesen Zeiten natürlich das Gebäude wechseln muss, Schüler begleiten muss oder Aufsichten durchführt, ist dies sicher keine Pause. Hier ist es aber Aufgabe der SL sicher zu stellen, dass dann wenigstens Mittags (in der Regel nach weniger als 6 Zeitstunden durchgängiger Arbeit) eine hinreichende Pause gemacht werden kann. Aber auch daran, muss man eine SL hin und wieder erinnern ;) Wir haben eine Dienstvereinbarung mit der SL, nach der z.B. (1) keine Lehrkraft mehr als 6 Unterrichtsstunden am Tag unterrichtet und (2) keine Lehrkraft mehr als 1 Aufsicht pro Tag führt. Damit sind die arbeits- und beamtenrechtlichen Pausenzeiten automatisch erfüllt.

    Nirgendwo in meinen Beiträgen steht, dass es Beamte sein müssen (!), es wurde eine Vermutung geäußert und für den Fall, dass es sich um Angestellte handelt, entsprechende arbeitsrechtliche Regelungen vorgestellt. Zumindest für Niedersachsen besteht bzgl. der Pausenzeiten im Übrigen auch kein Unterschied zwischen beiden Fällen, da §5 der Nds. Arbeitszeitverordnung auch für Beamte nach 6 Stunden eine 30min Pause vorsieht.


    Weiterhin kenne ich persönlich keine Schulen, die 6 Zeitstunden Arbeitszeit (Unterricht + Aufsicht) am Stück einfordern. Ein typischer Schultag in Deutschland umfasst einen Arbeitsbeginn zwischen 7:30 und 8:00 Uhr, im schlechtesten Fall für die Lehrkräfte durchgängig Unterricht bis zur Mittagspause (üblich sind hier 6 Unterrichtsstunden)...incl. Pausen zieht sich das bis ca 13:00 - 13:30 Uhr. Wir sind damit immer noch unter der 6h-Marke. Spätestens jetzt kann im Normalfall tatsächlich eine mind. 30min Pause eingelegt werden. Lehrkräfte, die während der Mittagszeit Aufsicht führen, sind typischerweise nicht unmittelbar wieder für eine 7. Stunde oder mehr eingeplant. Falls das an deiner konkreten Schule anders sein sollte, bietet sich ein dringendes Gespräch von Personalrat mit SL an. Der durchgängige Einsatz 1.-6. Stunde + Aufsicht + Nachmittagsunterricht sollte so nicht vorkommen. Die 30min Pause darf übrigens auf 2 Pausen á 15 min aufgeteilt werden.


    Sollte es aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, nach spätestens 6 Stunden durchgängiger Arbeit 1-2 Pausen á 15 bzw. 30 min zu machen, muss die SL hier Abhilfe schaffen.
    Eine Maßnahme kann z.B. die Bereitstellung entsprechend langer Hofpausen sein (bei uns 2x20min...damit bleiben effektiv tatsächlich 2x15min zum Zurücklehnen...wir sind in den Hofpausen i.d.R.für Schüler nicht zu sprechen). Lehrkräfte werden dann natürlich nicht am gleichen Tag für mehrere Aufsichten eingeteilt. Damit wird bei allen Lehrkräften die Pausenregelung erfüllt.

    Da es sich hier vermutlich um Beamte handelt, ist Arbeitsrecht sowieso nicht anwendbar. Aber dennoch: Im Arbeitsrecht sind bei Arbeitszeiten von unter 6 Zeitstunden am Stück überhaupt keine Pausen vorgesehen und erst bei 6-9 Stunden eine 30min Pause. In der Schule kommt man regelmäßig nicht über 6 Stunden am Stück hinaus, so dass keine Pausen eingeräumt werden müssen.

    Das hattest du bereits im Eröffnungspost geschildert und die Sichtweise ist menschlich nachvollziehbar. Wenn du nach Unterrichtsschluss aber Essensaufsicht oder Busaufsicht hättest, wäre der Fall derselbe. Aufsichtszeiten gehören nun einmal zur regulären Arbeitszeit von Lehrkräften dazu. Seid ihr wenigstens bei anderen Aufsichten dann entlastet? Falls ja, ist alles so in Ordnung, falls nein, wäre hier ein Ansatzpunkt gegeben.

    Eine Schule hat eine gewisse Anzahl X Aufsichtsminuten zu verteilen. Diese sollen gleichmäßig verteilt werden, wobei Teilzeit u.ä. entsprechend zu berücksichtigen ist. Ob Lehrkräfte dabei eine Busaufsicht, Essensaufsicht, Hofaufsicht oder Aufsicht auf dem Weg zum Schwimmen durchführen müssen, ist egal. Anders sieht das zugegebenermaßen aus, wenn die betroffenen Lehrkräfte zusätzlich zu anderen Aufsichten noch den Weg zum Schwimmen zu bestreiten hätten. Das gibt die Fallbeschreibung aber nicht her.

    Ich habe nicht gesagt, dass dies keine Arbeitszeit darstellt. Aber zur Lehrerarbeitszeit gehört eben weit mehr als das reine Unterrichten...dieses macht eben nur knapp die Hälfte der Gesamtarbeitszeit aus! Insbesondere gehören Aufsichten zur Dienstpflicht von Lehrkräften. Ob diese nun im Bus auf dem Weg zum Schwimmen oder in der Hofpause abgehalten werden, macht zunächst keinen Unterschied.


    Das sieht nur dann anders aus, wenn die betroffenen Lehrkräfte hierbei nicht bei den anderen Aufsichten entsprechend entlastet werden. Solange diese aber z.B. zum schwimmen fahren und die Beaufsichtigung auf dem Weg durchführen und andere Lehrkräfte dafür die Hofpausen beaufsichtigen, dürfte hier keine anrechnungsfähige Mehrarbeit vorliegen.

    Ich kann aus der Fallbeschreibung heraus in einer Beaufsichtigung von 25 Minuten noch keine Mehrarbeit erkennen. Möglicherweise fallen für die beiden Lehrerinnen dafür ja andere Aufsichten weg. Was ich nicht einzuschätzen vermag: Vieleicht fallen für den Schwimmunterricht auch weniger Vor- und Nachbereitungszeit zu Hause an...dann wäre an Arbeitszeit insgesamt sogar wieder etwas gespart. Gerade wenn die Lehrkräfte verbeamtet sind (aber in akademischen Berufen in Grenzen auch bei Angestellten), muss klar sein, dass die Arbeitszeit nicht nach Stechuhr bemessen wird und im Lehramt eben auch über die gesetzte 45min-Stundenzahl hinaus Aufgaben erledigt werden müssen.
    In den meisten Bundesländern liegt die angesetzte Arbeitszeit von Beamten bei 40-42 Stunden, davon nimmt der eigentliche Unterricht nur lediglich knapp die Hälfte der Zeit ein (45min*28Unterrichtsstunden in GS = 21h). Diese Zeiten gelten bei gleichmäßig verteilter Arbeitszeit über das Jahr hinweg...unter Berücksichtigung der vielen unterrichtsfreien Tage ist die Wochenarbeitszeit außerhalb der Ferien u.U. höher anzusetzen.

    Du wirst auch in auf Jura spezialisierten Foren keine Unterforen finden, in denen du für deinen konkreten Fall (unentgeltlich) juristisch beraten werden kannst. Dies dürfen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ausschließlich Volljuristen oder Personen unter deren Anleitung tun...diese haften dann aber auch für die Zuverlässigkeit ihrer Beratung. Falls du deinen Fall hingegen in eine allgemeine, fiktive Form umschreiben kannst, gibt es Foren, in denen sich juristisch interessierte Laien mit gutem Hintergrundwissen austauschen und Denkanstöße geben können. Eine wirklich zuverlässige Beratung durch einen Anwalt ersetzt dies hingegen nicht.

    Doch, genau das kann es heißen. Jedenfalls, bis die Unterbesetzung beendet ist. Andersherum kann bei einer Überbesetzung in bestimmten Grenzen ja auch gegen den Willen der AN an andere Schulen abgeordnet werden. Dein Arbeitgeber ist immerhin das entsprechende Bundesland und du hast keinen Arbeitsvertrag, der auf eine bestimmte Schule lautet. Damit setzt dich dein AG dort ein, wo du benötigt wirst. Falls du verbeamtet bist, ist das u.U. noch starrer. Wenn in deiner Region gerade an dieser Schule ein Mangel herrscht, wird eine Versetzung von dieser Schule weg tatsächlich extrem schwer.


    In den von Modal Nodes beschriebenen Fällen besteht aber Aussicht auf Erfolg. Die Bedingungen hat er bereits herausgearbeitet.

    Eigentlich hat Primarlehrer alles notwendige bereits veranlasst. Das Elternteil möchte einen Gesprächstermin, es wurden mehrere Vorschläge angeboten. Lehnt das Elternteil, möglicherweise sogar unbegründet, alle diese Termine ab, kann das Anliegen nicht so wichtig sein. Für mich ist die Sache in dem Moment abgeschlossen in vergleichbaren Fällen (hatte das im vergangenen Jahr bei einem Elternteil mal sehr extrem). Habe ich dann ein wichtiges Anliegen an das Elternteil heran zu tragen, kommuniziere ich wie von Sommerblüte vorgeschlagen über offizielle Briefe, die auch von der Schulleitung mit unterschrieben werden.


    PS: Es ist super, wenn dich deine Schulleitung dabei unterstützt und auch vor Einzelgesprächen warnt. Ich kann dir aus eigener Erfahrung nur mitgeben, diese Warnung unbedingt ernst zu nehmen und nicht aus unnötigem Pflichtgefühl heraus am Ende doch ein Einzelgespräch oder Telefonat zu führen.

    Und auch das "rechtssichere Nachweisen" muss man nicht zu hoch hängen: Die Vergabe einer einzelnen Klausurnote (selbst die Vergabe einer Fachnote auf dem Zeugnis) stellt noch keinen Verwaltungsakt dar und ist daher auch nicht rechtlich angreifbar. Das spielt erst dann eine Rolle, wenn genau diese Note versetzungsrelevant wird. Aber unter den gegebenen Umständen sind die Nachweise für den Betrug ja bereits vorhanden.

    Auch wenn inzwischen Dienstag ist: Ich würde keine Note, sondern nur + / - o.ä. vergeben. Ich kenne nun das Erdkunde-KC von SH nicht, aber in den meisten Bundesländern und Fächern ist festgelegt, dass der Anforderungsbereich I (Reproduktion....also einfache Wiedergabe auswendig gelernter Sachen) nicht einmal für Note 4 reichen darf. Eine Leistungsüberprüfung, in der Noten vergeben werden, muss entsprechend auch die Anforderungsbereiche II und III beinhalten.

    Ich kann auf diesen bizarren Kommentar nicht mal antworten und schüttele nur mit dem Kopf.
    Versuch:


    Es ist egal, ob du gerne Lehrerin bist oder gerne zur Arbeit geht. Ein Banker meinetwegen hat bestimmt nicht immer Spaß an seinem Job, aber kommt er deswegen nicht im Anzug in die Bank?


    Dazu: Wollen wir wirklich darüber diskutieren, dass Schüler nicht gerne zur Schule gehen? Dann müsste ich jetzt nämlich was von "die sollen froh sein, dass sie lernen dürfen/Wohlstandsverwahrlosung/denengehtswohlimmernochzugut" schreiben .

    Dennoch hinkt der Vergleich: Ein Banker hat sich diesen Beruf gezielt ausgesucht und wusste vorab über Bekleidungskonventionen Bescheid, Schüler können sich in Deutschland eben nicht aussuchen, ob sie zur Schule gehen oder nicht. Das Vorschreiben von Kleidung oder das Verbot nicht sittenwidriger Bekleidung, gegen das sich nicht gewehrt werden kann (durch z.B. andere Berufswahl) hingegen ist ein krasser Eingriff in ein Grundrecht eines Menschen. Selbst wenn eine Schulkonferenz, Gesamtkonferenz oder ähnliches (je nach Bundesland verschieden) ein solches Verbot beschließt, muss sich ein Schüler nicht daran halten...Restriktionen wären vor Gericht anfechtbar. Anders sieht das wie gesagt bei sittenwidriger Bekleidung oder solcher, die den Schulfrieden stört, aus. Jogginghosen gehören da sicher nicht dazu.

    Mal abgesehen davon, dass ich Jogginghosen in der Schule außerhalb des Sportunterrichtes auch für...sagen wir grenzwertig...halte, kann ein von der Schule erlassenes Verbot nicht der richtige Weg sein. Die freie Kleiderwahl ist genau wie die freie Wahl der Frisur geschützt durch Art. 2 GG (1) : "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Das Tragen von Jogginghosen verstößt weder gegen SIttengesetze, noch stört es den Schulfrieden in irgendeiner Form. Natürlich können und sollten Bekleidungskonventionen angesprochen und diskutiert werden, aber ein direktes Verbot von Jogginghosen dürfte einer juristischen Prüfung kaum standhalten.


    Mein Gedankenspiel ist dieses:
    Ab sofort gibt es keine Singles mehr, alle Pärchen bekommen 1 oder mehr Kinder.
    Diese sind neben den jeweiligen PartnerInnen alle in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, sie beziehen alle Kindergeld, Erziehungsgeld und dgl., keiner bezahlt mehr Steuern der Steuerklasse 1.
    Da es keine Singles mehr gibt, die per Steuer und höherer Beiträge in die Krankenversicherung diejenigen unterstützen, die keine Singles sind, geraten Krankenversicherungen und Staat innerhalb kürzester Zeit in die Zahlungsunfähigkeit, die bestehende Gesellschaft zerbricht.


    Viel Spaß beim weiterdenken. ;)

    Ich empfehle, selbst einmal genauer nachzudenken! Die Steuerklasse bestimmt lediglich die Abschlagszahlungen der Einkommenssteuer im laufenden Jahr. Nach der Steuererklärung spielt es keine Rolle mehr, welche Steuerklasse gewählt wurde, denn der Einkommenssteuertarif bestimmt sich nun einmal ausschließlich aus dem zu versteuernden Einkommen. Siehe hierzu auch §32a EstG. Auch bezahlen Singles eben NICHT mehr in die Krankenversicherungen ein als Nichtsingles, denn auch hier bemisst sich der Beitragssatz ausschließlich aus dem Arbeitsentgelt/der Rente (siehe hierzu $226 SGB_V). Hiervon werden bei ALLEN beitragspflichtig Versicherten 15,5% der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Eine Unterscheidung nach Familienstand erfolgt nicht! Zudem kann eine beitragsfreie Mitversicherung der Partner nur dann erfolgen, wenn diese kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben. Sie unterstellen hier also, dass es ausschließlich Partnerschaften geben würde, in denen nur ein Elternteil arbeitet. In Anbetracht der gesellschaftlichen Realität ist diese Annahme äußerst verwegen.


    Insofern ist der o.g. Beitrag entweder sehr schlecht recherchiert oder bewusst polemisch gehalten.

    Am Besten geht das über die Operatoren in den Aufgabenstellungen. Ich gebe mal typische Operatoren an (laut Kultusministerkonferenz)


    Bereich 1: Angeben, Nennen, Beschreiben, Zeichnen, Erstellen


    Bereich 2: Begründen, Berechnen, Bestimmen, Ermitteln, Darstellen, Entscheiden, Erklären, Interpretieren/Deuten, Untersuchen, Skizzieren, Vergleichen


    Bereich 3: Auswerten, Beurteilen, Beweisen, Widerlegen, Verallgemeinern


    Kleine Warnung: Je nach Klasse und dem erteilten Unterricht können sich die Anforderungsbereiche leicht verschieben. Wenn ich mit einer Klasse z.B. den Satz des Pythagoras im Unterricht bewiesen habe (vlt. sogar auf verschiedenen Wegen) und dann in der Arbeit einen entsprechenden Beweis verlange, ist dies kein Anforderungsbereich 3 mehr.

    In vielen Bundesländern gibt das Schulgesetz nur ungefähre Grenzen wieder. Festgemacht werden diese aber weniger an Prozentzahlen, sondern (so wie es sein sollte) am Erfüllen oder nicht Erfüllen der verschiedenen Anforderungsniveaus.
    Wer nur Anforderungsniveau 1 (Reproduktion) kann, DARF (!!) keine 4 bekommen. Wer das höchste Anforderungsniveau 3 nicht packt, DARF keine 1 bekommen.


    Ist eine Klausur nun so aufgebaut, dass Aufgaben des Niveaus 1 z.B. 60% der Punkte geben, dann darf es die 4 halt erst ab über 60% geben ;)
    Natürlich sollte man eine solche Klausur gar nicht erst entwerfen. Normalerweise legt die Fachschaft einer Schule die Notengrenzen intern fest (dort einmal nachfragen). Arbeiten müssen dann in ihrem Anforderungsgrad darauf angepasst werden.


    Dementsprechend kann ich nur 2 Empfehlungen geben: 1) Fachschaftsleitung der Schule nach festgelegtem Notenschlüssel fragen und 2) die betreffende Arbeit auf die Anforderungsbereiche hin prüfen. Sollte der Bereich 1 mehr als die Hälfte der Punkte ausmachen, ist es durchaus zulässig (eigentlich sogar zwingend ^^), dass bei 50% der Punkte nur eine 5 erteilt wird.

    Das mit dem Tag frei bei voller Stelle ist doch häufig absoluter Zufall und hängt an Zwängen des Stundenplans. Bei uns haben auch Kollegen mit Kernfächern manchmal diesen Umstand. Das bedeutet natürlich an anderen Tagen auch mal 8 Stunden am Stück...ob das viel entspannter ist, mag jeder selber beurteilen.

    Ich sehe das ähnlich wie andere: Kopien, die dienstlich benötigt werden (dazu gehören insbesondere Klassenarbeiten u.ä.) hat der Dienstherr zu zahlen, andernfalls wird nichts mehr kopiert. Bei uns wird dies zum Glück auch so gehandhabt.

Werbung