Beiträge von Seph

    Dann würde es also um die 250 für mich und um die 250 für meine Frau kosten ? Das ist schon viel.

    Wieso soll das denn viel sein? In deinem anderen Thread ist davon die Rede, dass ihr beide A12 bekommen werdet. Das würde zu Beginn einem Brutto von ca. 3400€ pro Monat pro Person entsprechen. Ein Beitrag von 250€ würde dann nur etwa 7,3% des Brutto entsprechen und damit weniger als in der GKV, selbst unter Berücksichtigung eines Arbeitgeberanteils. Da ein solcher bei Beamten aber nicht einmal gewährt wird, steht als Vergleich 15,5% des Brutto für die GKV gegen 7,3% des Brutto für die PKV im Raum. Nicht vergessen werden sollte, dass aufgrund der Erfahrungsstufen das Beamtenbrutto noch erheblich zunimmt, während die PKV-Beiträge zunächst weitgehend stabil bleiben...die Erhöhungen der letzten Jahre (bei mir nur ca. 20€ innerhalb von 7 Jahren) wurden locker durch die Inflationsanpassung der Besoldung aufgefangen, völlig losgelöst vom Aufstieg in den Erfahrungsstufen. Die einzige Unbekannte ist die Beitragsentwicklung der nächsten Jahre( Jahrzehnte), aber das gilt auch für die GKV.

    aha danke. Da hat sich schon mal einiges in meinem Kopf zurecht gerückt. MrsPace, es geht mir ja nicht darum mich nicht zu versichern. Entweder möchte ich in der GKV bleiben oder wechsel in die PKV. Ist ein Wechsel denn so - oder so herum jederzeit möglich? Wovon hängt der Beihilfe-Quotient denn ab?


    Der Wechsel von der GKV in die PKV ist grundsätzlich immer möglich als Beamtin, aber damit würde ich nicht zu lange warten. In den ersten 6 Monaten nach Verbeamtung auf Probe besteht für die privaten Kassen ein Kontrahierungszwang, d.h. sie müssen dich annehmen, unabhängig vom Risikoprofil. Sonst unversicherbare Risiken können dann also dennoch mit einem maximalen Aufschlag von 30% versichert werden. Ohne Kontrahierungszwang gilt dies nicht mehr, die Kassen könnten dann entweder deutlich höhere Risikoaufschläge fordern, Leistungsausschlüsse durchsetzen oder dich gar nicht erst mehr annehmen.


    Andersherum ist der Wechsel von der PKV in die GKV nur schwer möglich. Grundsätzlich musst du dafür der Versicherungspflicht unterliegen (was du als Beamtin nicht tust) und darfst ein bestimmtes Höchstalter (i.d.R. 55) nicht überschritten haben.



    Als freiwillig gesetzlich Versicherte müsstest du den vollen Beitrag (14,6% + Zusatzbeiträge...also ca. 15,5% deines Bruttos) alleine bezahlen, als privat versicherte musst du dich zunächst nur zu 50% versichern, den Rest trägt die Beihilfe (abzgl. Kostendämpfungspauschale und ausgeschlossener Leistungen). Andere Beihilfesätze ergeben sich z.B. wenn du mindestens 2 Kinder hast, für die du Kindergeld beziehst (--> 70% Beihilfeanspruch) oder im Ruhestand (-->70% Beihilfeanspruch).

    Eine etwas unorthodoxe Methode vielleicht, aber:
    Könnte man, wenn man als Lehrer einen Schüler ein Mädchen begrapschen sieht oder schlagen/misshandeln sieht, ihn nicht mit Gewalt davon abhalten?
    Das darf man ja auch, wenn man so etwas auf der Straße sieht.. Einfach an den Haaren packen oder mit dem Ellenbogen ins Gesicht.. Zum Schutz der Allgemeinheit. Und die Unterschichten-Eltern können sich eh keinen guten Anwalt leisten.


    Oder noch unorthodoxer: Einfach den Schüler "zufällig" treffen, gucken, dass es absolut keine Zeugen gibt und dann mit nem Handschuh ein paar Schläge in die Magengrube.. Nicht nachweisbar und bei richtiger Ausführung keine Spuren. Und dann steht Aussage gegen Aussage - Ergo in dubio pro reo.

    In Anbetracht deiner bisherigen Beiträge gehe ich davon aus, dass du noch mitten im Studium bist oder/und tatsächlich nichts mit dem Beruf Lehramt zu tun hast und hier nur etwas trollen möchtest. Unabhängig von deinem aktuellen Ausbildungsstand oder deines Berufs möchte ich dir nur einen Tipp mit auf den Weg geben:


    Beschäftige dich genauer mit den geltenden Gesetzen, insbesondere mit dem bürgerlichen Recht und dem Strafrecht. Das was du schreibst, ist schlicht und einfach eine falsche Behauptung, die gefährlich werden kann, wenn das wirklich jemand glaubt. Nur weil Person A Person B begrapscht, darf man Person A nicht mal eben den Ellenbogen ins Gesicht hauen....und schon gar nicht deutlich zeitversetzt dieser Person auflauern, um ihr eine Abreibung zu verpassen! Auch hat das absolut nichts mit "guten Anwalt leisten" zu tun....Straftaten, wie du sie hier empfiehlst, werden durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, die Betroffenen würden höchstens als Nebenkläger auftreten.


    Der Nothilfe (letztlich eine Notwehr zugunsten Dritter) sind extrem enge Grenzen gesetzt. Es muss auf das mildeste (!) aller möglichen und gleichwertig effektiven Mittel zurückgegriffen werden, die den gegenwärtigen (!) Angriff sicher beenden. Das dürfte bei einem grapschenden Schüler i.d.R. das (1) Ansprechen und auffordern zum Unterlassen, (2) das Wegziehen von A oder das in den Weg stellen bzw. in Sicherheit bringen von B sein. Alles andere hängt vom konkreten Einzelfall ab.

    Immer wieder genial, obwohl die Masche alt ist: Erst nach etwas bestimmtem suchen und dann selber einen entsprechenden Werbelink einfügen....unnötig! Gut, dass die Moderation schnell eingegriffen hat.

    Unfassbar, was sich einige Eltern erlauben und wirklich mies, wenn man dann keine Rückendeckung durch die Schulleitung erfährt.



    Ich unterrichte den Schüler wieder am Mittwoch und werde ihm da einen oder zwei Gesprächstermine für die Eltern anbieten, die in Anwesenheit des ÖPR oder des Abteilungsleiters für's Gymnasium stattfinden werden. Alleine werde ich mit denen nicht unterhalten. Der Vater hat sich bereits bei einer anderen Kollegin derart daneben benommen, dass sie sich hat anwaltlich beraten lassen...


    Den Gedanken finde ich goldrichtig und kann ich auch nur empfehlen, habe so etwas auch schon durch mit einer Mutter. Gespräche mit dieser fanden grundsätzlich nur noch unter Zeugen mit Gesprächsprotokoll statt. Günstig wäre es m.E. wirklich mehrere Termine anzubieten (2-3), die natürlich für dich günstig liegen, nicht für die Eltern. Entweder sie nehmen einen der Termine war oder das Anliegen war wohl doch nicht so dringend. Gegenüber der Schulleitung lässt sich dann auch kommunizieren, dass man entsprechende Angebote gemacht hat, die nicht wahrgenommen wurden. Wichtig finde ich es gerade nach so einem Verlauf weiterhin, dass von vorneherein klar ist, dass die Noten zwar transparent gemacht, aber nicht verhandelt werden...aber das hattest du ja so bereits geschrieben.


    Ich drücke dir die Daumen, dass die ganze Nummer bald durch ist und dass dein Versetzungsantrag klappt ;)

    Zumal die Weitergabe urheberrechtlich geschützter Dokumente ohnehin unrechtmäßig sein dürfte. Aber das hängt wie so oft stark vom Einzelfall ab, hier insbesondere von der Art der Lizenz und dem Umfang des Dokumentes.

    Nicht unbedingt, in so einigen Bundesländern werden händeringend GS-SchulleiterInnen gesucht. Die Stellen bleiben oft lange unbesetzt. Man muss dann also nur noch zuschnappen ;)

    Nein, du hast schon Recht. Ich habe unzulässig verallgemeinert. Die hinreichende Verschlüsselung ist allerdings im Alltag im Kontakt mit Eltern in der Regel nicht gegeben bzw. kaum durchführbar.

    Da bin ich voll bei dir. Ich war durchaus erstaunt, aber als Kryptofan auch erfreut, dass BW hier eine AES-Verschlüsselung einfordert. Und so einfach diese in der Theorie auch einzusetzen wäre, so schwer ist das tatsächlich in der Praxis beim Datenaustausch mit Eltern...müssten hierfür doch vorab hinreichend sichere Schlüssel ausgetauscht worden sein. Ich stelle mir gerade einen ersten Elternabend vor, auf dem nebenbei 20-30 stellige Passwörter ausgetauscht werden :D

    Nein, nicht per Email *kreisch* In BW darf man keine Schülerdaten per Email versenden!
    Wenn man dann im Gegenzug die Herausgabe eigener privater Daten ohne Erlaubnis bei der Schulleitung monieren möchte, sähe das blöd aus.

    Ich weiß nicht in welchem Bundesland MrsPace unterrichtet, in einigen ist die elektronische Kommunikation ausdrücklich erwünscht. Davon abgesehen stimmt das Absolutverbot so nicht einmal in BW. Die Übertragung personenbezogener Daten über E-Mail setzt lediglich eine Verschlüsselung nach AES voraus. (siehe hierzu https://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/urda/daten/faq_ds/#8 Punkt 28 "Auch für den Fall, dass personenbezogene Daten per E-Mail über das Internet übertragen werden sollen, ist eine Verschlüsselung vorgeschrieben.")


    Damit ist eine solche Übermittlung grundsätzlich erlaubt, aber unter der Nebenbedingung der hinreichenden Verschlüsselung. Oder übersehe ich dabei einen ergänzenden Erlass o.ä.?

    Ich kann auch nur bekräftigen, was bereits beschrieben wurde:


    (1) Die Mutter am besten per E-Mail (dann ist das gleich dokumentiert) über den Leistungsstand informieren....dann hast du bereits deine Pflicht getan. Auf eine Diskussion musst du dich nicht einlassen. Streng genommen natürlich nur aus der Schule heraus nach den Ferien (siehe unten).


    (2) Deine Schulleitung schriftlich (!) zur Unterlassung der Herausgabe persönlicher Daten auffordern.


    Ansonsten finde ich den Gedanken von Marie74 goldrichtig: Der Dienstherr stellt keine elektronischen Kommunikationsmittel, also kann ich privat auch nicht auf solche für dienstliche Belange zugreifen. In Niedersachsen darf ich das auch nicht einmal wirklich, insbesondere wenn es um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geht. Also mache ich das auch nicht.

    Ein Tipp an dieser Stelle: Wenn man nicht steuererklärungspflichtig ist, also z.B. nicht gemeinsam veranlagt ist, keine Freibeträge (außer hälftige Kinderfreibeträge) und auch keine nicht bereits versteuerten Kapitalerträge hat, dann lohnt es sich, sofern einer Rückzahlung winkt, die Steuererklärung erst mit Ablauf des 4. Jahres einzureichen...für das Steuerjahr also erst im Dezember 2020! Ab dem 15. Monat nach Ende 2016 wird die Rückzahlung nämlich mit 6% p.a. verzinst ;) Das gilt blöderweise aber auch für Nachzahlungen, also Vorsicht.


    Und extrem wichtig: Man darf wirklich nicht erklärungspflichtig sein....das trifft aber auf überraschend viele Personen zu.

    Ich würde aus o.g. Gründen auf keinen Fall den Aufhebungsvertrag unterschreiben (lassen), sondern die Kündigung abwarten. Eine Ausnahme mag dann gegeben sein, wenn eine Anschlussstelle vorhanden ist oder/und der Aufhebungsvertrag einen entsprechenden finanziellen Anreiz beinhaltet, welcher den verwirkten ALG-Anspruch kompensiert. Das wird aber wohl nicht die Regel sein hier. Von daher: Kündigung abwarten und ggf. sogar dagegen vorgehen.

    Auch in Niedersachsen ist das ziemlich klar geregelt: Ordnungsmaßnahmen erfordern eine Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung, die Kinder (und ggf. die Erziehungsberechtigten) haben die Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.


    Im Übrigen benötigen Ordnungsmaßnahmen nicht immer eine längere Vorgeschichte, wie hier häufig zu lesen war. Diese dürfen außer bei nachhaltigen Unterrichtsstörungen auch bei groben Pflichtverletzungen oder sogar bei Leistungsverweigerung und Absentismus verhängt werden. Wenn ein Schüler einen anderen ins Gesicht schlägt, fange ich nicht erst an, Erziehungsmittel anzuwenden...selbst dann, wenn der Schüler bisher nicht auffällig war. Und das wäre rechtlich abgesichert. Wie so oft ist die Entscheidung am Einzelfall festzumachen.



    Wenn ich 2-3 mal pro Jahr nur in meiner Klasse die Lehrer nachmittags einladen muss, ist dass schon unangenehmen. Viele müssen deswegen extra nochmal kommen und sind entsprechend unmotiviert (in den anderen Klassen ist es ja auch so und dann kommen schon einige Nachmittage zusammen).

    Das ist in der Tat unangenehm. Wer sagt denn aber, dass eine solche Konferenz nachmittags sein muss? Gerade bei klaren Fällen, bei denen vorab bereits eine Absprache zur Maßnahme vorhanden ist, berufen wir solche Konferenzen vormittags in den Hofpausen ein, natürlich mit 1 wöchiger Ladungsfrist. Ob die Erziehungsberechtigten erscheinen oder nicht, ist dann egal. Ihnen ist lediglich die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen. Die Konferenz selbst dauert dann oft nicht mehr als 10 Minuten. Das empfinde ich als deutliche Entlastung.

    Das ist korrekt. Das Seminar "frisst" die verbleibenden 6,5h Stunden durch die pure Anwesenheit. Dazu kommen 18 UBs und die Vor- und Nachbereitung. Meiner Meinung nach nicht vergleichbar mit 6,5h BdU vom Aufwand her.

    Dafür erhälst du doch aber bereits volles Gehalt und nicht das sehr viel niedrigere Gehalt der Lehramtsanwärter, oder? Insofern ist das durchaus wieder vergleichbar...allerdings in Bezug auf eine volle Stelle mit dann ~24 Deputatsstunden.


    Ich finde, gerade da ich selber Physik studiert habe, deine Erwartungen keineswegs als arrogant, schlimmstenfalls aber als unrealistisch. Natürlich können (nicht zwingend) Physiker deutlich höhere Einkommen erzielen...dann aber eben in der freien Wirtschaft. Im Bildungssektor ist es blöderweise so, dass die Nachfrage nicht den Preis steuert. Aber dafür entscheidet man sich bewusst oder eben auch nicht.


    Warum deine Lehrtätigkeiten nicht angerechnet werden, kann ich dir leider auch nicht sagen. Möglicherweise hängt das damit zusammen, dass Lehre an einer Uni eben nicht mit Lehre an einer Schule vergleichbar ist (Nachhilfetätigkeiten werden auch selten anerkannt) oder damit, dass deine Lehrtätigkeit keiner Vollzeitstelle entsprach. Das kann ich aber leider nur vermuten.

    Hallo,


    bitte nicht falsch verstehen, wenn das gleich etwas hart klingen mag, mir fehlen noch entscheidende Informationen wie Art und Dauer der vorherigen Tätigkeit zur Einschätzung, aber ich antworte dennoch schon einmal, auch wenn ich den Frust nachvollziehen kann:


    (1) Die tarifvertraglichen Regelungen sind öffentlich einsehbar und kein Geheimnis. §16 (2) des TV-L regelt, dass einschlägige Berufserfahrungen erst bei einer Mindestzeit von 1 Jahr berücksichtigt werden und eben nicht anteilig. Darüber hinausgehende Regelungen sind dem Arbeitgeber als Option freigestellt und können zur Bedarfssteuerung genutzt werden, sind aber nicht zwingend.


    Welche einschlägigen Berufserfahrungen liegen konkret vor? Bei einem Quereinstieg scheint mir auch das fragwürdig. Einschlägig dürften nur solche Erfahrungen sein, die sehr sehr eng mit der Lehramtstätigkeit verbunden waren...insbesondere die Tätigkeit als Lehrkraft bei einem anderen Arbeitgeber (anderes Bundesland oder privater Träger). Dies wird im TV-L auch explizit erwähnt.


    (2) Dass das Gehalt einer Arbeitszeit von 60h nicht angemessen ist, kann ich nur bejahen. Aber: Die vertragliche Arbeitszeit beträgt keine 60h/Woche, sondern lediglich 39,5h/Woche in NRW. Es liegt durchaus an dir (wie an allen von uns Lehrkräften), auf die Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit zu achten. Ist es durch die Übertragung deutlich zu vieler Aufgaben unmöglich einzuhalten (oder besser: müssen bei Einhaltung Aufgaben liegen bleiben), dann bist du u.a. nach §16 Arbeitsschutzgesetz zur Abgabe einer Überlastungsanzeige an deinen Arbeitgeber (hier in Vertretung die Schulleitung) verpflichtet. Die Schulleitung wiederum ist verpflichtet, für die Arbeitssicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Sorge zu tragen.

    Ich kann mir das durchaus vorstellen und das ist ohne Frage nervig und störend. Die Konsequenz daraus kann jedoch kein Toilettenverbot sein...aber das hast du ja auch nicht geschrieben.
    Offen gestanden bin ich aber selber nicht sicher, wie man damit auch innerhalb der rechtlichen Grenzen umgehen kann. Vieleicht hat jemand da noch konstruktive Vorschläge, das würde mir und sicher auch vielen anderen hier durchaus helfen.

    Es fühlt sich in diesem Fall so bitter an zu sagen "Ich habe recht und habe es vorausgesehen".
    https://web.de/magazine/politi…i-vorsaetzlicher-32077692


    Man kann wirklich keine Großstädte und großen öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchen ohne Angst vor Flüchtlingsterroristen zu haben. Traurig :(

    Es geht nicht gegen den bösen Islam, es geht gegen die bösen Islamisten. Die deutschen Zeitungen schreiben dazu ja noch nichts, aber wenn man sich die englischen ansieht wird die Situation recht klar. 23-jähriger pakistanischer Asylbewerber tötet polnischen Fahrer eines LKW und fährt dann damit durch die Menge (Quelle: Daily Mail. Und jetzt bekommt Deutschland die Ergebnisse seiner verfehlten (nicht Flüchtlings-, sondern Außen-) Politik. Man kann nicht den gesamten Nahen Osten systematisch destabilisieren und dann einfach zuschauen, wie die Islamisten da übernehmen.


    Hussein, Gaddafi und Assad. Ohne Frage Schweinehunde vor dem Herrn, aber was haben wir jetzt stattdessen da, weil die westlichen Mächte meinen sie könnten überallhin die "Demokratie" bringen? Geht es den Menschen in diesen Ländern jetzt besser? Die Flüchtlingsfrage ist selbstverschuldet, genauso wie große Teile der islamistischen Bedrohung...


    P.S.: Auf Weihnachtsmärkte gehe ich trotzdem, die Chance ist immer noch größer auf dem Weg dorthin im Nahverkehr zu sterben, als durch Terroristen. In Wuppertal könnte das Risiko für den Terroranschlag höher sein, aber die Schwebebahn ist auch einfach unschlagbar sicher. :P


    Ist das nicht etwas voreilig? Die Täterschaft ist noch nicht einmal ansatzweise festgestellt. Die Polizei hat inzwischen arge Zweifel an der Täterschaft des festgenommenen Flüchtlings. Warum die englischen Zeitungen das besser wissen sollte, als die hiesige Polizei ist mir unklar.

    Nö, die Magengeschwüre kommen dann vom Druck der Schulleitung, wenn in meiner Klasse zu viele Schüler ohne Abschluss dastehen. Aus der Nummer kommt man als Lehrer nicht raus. Du bist immer der Dumme.

    Das ist so, da sage ich mir ehrlich gesagt aber; Wenn der Gesetzgeber das so möchte und die Rahmenbedingungen so gestaltet (Gesetzgebung + mangelhafte Personalausstattung Schule), dann ist das eben das Ergebnis. Und solange mir im Worst Case eine Amtsenthebung droht, wenn ich aufgrund von Misshandlung Schutzbefohlener o.ä. verurteilt würde, weil sich ein Elternteil über Toilettenverbot aufregt, nehme ich lieber in Kauf, dass die Qualität der Lehre leidet...das liegt aber in der Verantwortung meines Dienstherren...nicht in meiner.


    Abgesehen davon stellt sich, wie weiter oben ausgeführt, das Problem in meinen Klassen zum Glück nicht, da hier die Toilettengänge leise, diskret und zügig erfolgen und es dadurch zu keinen relevanten Störungen kommt.

    Mich irritiert die wiederholte Aussage, als Lehrer wisse ich nichts über die Blasenschwäche meiner Schüler. Natürlich weiß ich das!


    @Claudius



    Und natürlich wüsste ich, wenn es so wäre.


    Klar wissen die Lehrkräfte oft - nicht immer - über Erkrankungen ihrer Schüler Bescheid. Aber das ist nicht zwingend so....insbesondere taugt diese Argumentation nicht dazu, den Toilettengang zu verbieten, weil man ja weiß, dass niemand eine Blasenschwäche hat. Und genau diese Argumentationslinie war hier schon zu lesen. Übrigens müssen auch mal vollkommen gesunde Personen manchmal dringend auf Toilette. Nocheinmal: Die Rechtfertigungsgründe, die hier teilweise für ein Toilettenverbot aufgeführt werden, mögen unter pädagogischen Gesichtspunkten Sinn ergeben, rechtlich haltbar sind sie nicht!


    Wer persönlich seinen Job aufs Spiel setzen will und das Risiko von Straf- und Disziplinarverfahren eingehen möchte, ok. Alle anderen informieren sich bitte zügig über die Rechtslage. Das gilt auch für das Aufsichtsrecht, was hier teilweise offensichtlich missverstanden wird.


    Wie Pepe schon schrieben, sieht man es den Kindern an. Wie oft ich am Tag den Satz sage: "Es sind noch X Minuten bis zur Pause - das hältst du doch wohl aus." - unzählbar. Und in den allerallermeisten Fällen kommt dann ein grinsendes "Ok." Kommt es nicht, ist es dringend und das Kind geht natürlich auf die Toilette.

    Und alleine diese Frage + Antwort stört den Unterricht oft schon deutlich mehr, als ein unauffälliges Entschwinden aufs Klo und das Wiederkommen in die Klasse.


    Und mal im ernst: Warum bitte ist das Körperverletzung, medizinisch bedenklich oder was auch immer... wenn 13 bis 16 jährige 40 min nicht zur Toilette können?
    Das ist einfach lächerlich.

    Musstest du schon einmal dringend auf Toilette? Dann müsstest du wissen, dass ein erzwungenes Zurückhalten durchaus zu Schmerzen führen kann (Verkrampfungen etc.). Allein das erfüllt bereits den Tatbestand des §223 StGB (maßgeblich wäre hier sogar der schärfere §340 StGB). Kann der Drang wirklich nicht mehr gehalten werden können zudem psychosomatische Folgeerscheinungen wie Angstzustände o.ä. hinzukommen....auch solche würden als Verletzungsfolgen im Sinne des §223 StGB gelten. Das ausdrückliche Verbot seitens der Lehrkraft führt im Übrigen zur vorsätzlichen Tathandlung, da die möglichen Folgen billigend in Kauf genommen werden. Es ist also nicht einmal mehr Fahrlässigkeit gegeben.


    Die Rechtfertigungsversuche, die hier oft zu lesen sind, sind zudem unhaltbar. Es kann sich i.d.R. nicht darauf berufen werden, dass ein Schüler den Toilettenbesuch rechtsmissbräuchlich erbeten hat. Im Zweifelsfall wäre die Lehrkraft für diesen Annahme beweispflichtig...dieser Nachweis ist aber kaum zu führen. Oder wie will man wirklich beweisen (nicht annehmen!), dass der Schüler nicht wirklich auf Toilette musste?

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