Inwiefern ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit denn aus dem BEEG selbst? Und in welchen Bundesländern wurde das bereits gekippt, hast du hierzu ggf. Urteile? Daran wäre ich sehr interessiert. Mir sind bisher nur solche bekannt, die extrem stark an Einzelfällen orientiert sind. So wurde durchaus ein Rechtsmissbrauch bereits abgeschmettert, aber vor allem mit der Begründung, dass das beklagte Bundesland sich auf Landesrecht eines anderen Bundeslandes stützte, während z.B. das VG Hannover (AZ: 2 A 5216/06) einen Rechtsmissbrauch erkannte, auch wenn es in Niedersachsen keine explizite Regelung als Verordnung gibt, die einen Rechtsmissbrauch im Aussparen von Ferienzeiten beschreibt.
Was ich damit sagen will: Das Fehlen einer kodifizierten Verordnung hierzu (und eine solche gab es in NRW, scheint aber geändert worden zu sein), heißt noch nicht, dass nicht dennoch ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann. Möglich, dass das inzwischen über einfache Erlasse als "Verfahrensregeln" in den Behörden geregelt ist, wann dem Antrag zugestimmt wird und wann nicht.
Und der genannte Link wird dadurch auch nicht richtiger, er ist einfach veraltet, ist ja älter als das aktuelle BEEG, was ja nach dem LBG auch für Beamte gilt, also wie soll dann das Merkblatt dazu gelten (zumal das keinerlei Rechtsgrundlage ist!).
Was du mir damit sagen willst, ist mir unklar. Das Merkblatt ist natürlich lediglich ein Hinweis, wie die dortige Bezirksregierung bei Anträgen verfährt und damit eine verwaltungsinterne Vorschrift. Diese wird auch nicht falscher, weil sie von 2011 statt 2018 ist. Ist man der Meinung, dass diese grundsätzlich übergeordnetem Recht entgegenstehen (welches ja aber gerade einschränkt, dass nachfolgend Abweichungen geregelt sein können), ist man natürlich frei, rechtlich dagegen vorzugehen. Möchte man sich den Stress sparen und nicht riskieren, dass der Elternzeitantrag abgelehnt wird, stellt man ihn halt einfach eine Woche früher.
Dass die GEW in einem Merkblatt lediglich aus dem BEEG zitiert, heißt auch nicht zwingend, dass damit alle Fälle erfasst sind.
PS: Witzig finde ich, dass du ein Merkblatt der Bezirksregierung als ungültig darstellst, ein solches der GEW aber als Beweis für deine Vermutung herziehst.
Meine Praxisempfehlung wäre daher:
1) Anträge, die einen anderen Elternzeitbeginn als die Geburt (dürfte sehr selten sein) zum Ziel haben, einfach 8 Woche (oder besser noch etwas früher,
siehe 2.) stellen statt den 7 Wochen, dann vermeidet man unnötig Ärger.
2) Falls Elternzeitbeginn oder -ende in Ferien/Ferienrandlagen liegen, die Elternzeit am Besten an Lebensmonaten des Kindes orientieren (auch wenn das nicht zwingend gefordert ist), so lässt sich der Verdacht des Rechtsmissbrauchs besser entkräften, insbesondere wenn damit Höchstgrenzen des Elterngeldbezugs erreicht sind. Das betrifft vor allem die Sommerferien. Bei anderen Terminen als vollen Lebensmonaten in Ferien/Ferienrandlagen sollte man eine entsprechende Begründung vorrätig haben, warum gerade der Zeitraum gewählt wird, falls diese angefordert wird oder dem Antrag zunächst nicht stattgegeben wird.
Ich hatte das damals so gemacht und genau wie Kollegen keinerlei Probleme mit Ferienlagen, während das komplette Aussparen der Ferien durchaus Probleme ergibt (siehe Urteil oben). Alles dazwischen dürften Einzelfallentscheidungen sein.