Ich würde die Arbeiten vermutlich ausgeben und mir vorher davon Kopien anfertigen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht hier eine deutliche Sprache und reicht vorerst aus, um vom Betrugsversuch auszugehen. Damit dreht sich auch die Beweislast um und die Schülerinnen hätten darzulegen, wie es zu dieser verblüffenden Übereinstimmung kommen konnte.
Wenn sich das tatsächlich nur auf das identische Weglassen bestimmter Rechenschritte bezieht, kann eine gemeinsame (nachgewiesene) Nachhilfe und gemeinsames Lernen tatsächlich ursächlich sein. Die Nachhilfe bringt u.U. ja gerade dann etwas, wenn die Nachhilfelehrkraft einen anderen Zugang zu Aufgabenstellungen wählt als den nicht verstandenen im Unterricht. Tauchen dagegen innerhalb der Rechenwege identische "Mikrofehler" auf (wie z.B. Vorzeichenfehler an identischen Stellen usw.), ist gemeinsame Nachhilfe wahrscheinlich nicht ausreichend als Begründung.
Das alles lässt sich aus der Ferne und ohne Einblick in die Klausuren und im Unterricht thematisierten Lösungswege und vereinbarte Notationen aber nicht beurteilen.
Ergänzung:
Die beiden Arbeiten, eigentlich die kompletten Inhalte der Arbeitshefte rechnen zu den "personenbezogenen Daten" und sind schützenswert.
Du solltest diese Dokumente in den Händen der SL belassen, keinesfalls irgendwie persönlich kopieren oder abfotografieren. Überlass alles Weitere deiner SL.
Ja, gegenüber Dritten. Hier ist die Kopie in der Rolle als Fachlehrkraft aber dringend anzuraten. Personenbezogene Daten dürfen dann verarbeitet werden, wenn es entsprechende Sachgründe gibt. Die Erfassung der Bewertungsgrundlagen innerhalb des laufenden Schuljahres gehören mit Sicherheit dazu.