Beiträge von Seph

    Da es sich hier vermutlich um Beamte handelt, ist Arbeitsrecht sowieso nicht anwendbar. Aber dennoch: Im Arbeitsrecht sind bei Arbeitszeiten von unter 6 Zeitstunden am Stück überhaupt keine Pausen vorgesehen und erst bei 6-9 Stunden eine 30min Pause. In der Schule kommt man regelmäßig nicht über 6 Stunden am Stück hinaus, so dass keine Pausen eingeräumt werden müssen.

    Das hattest du bereits im Eröffnungspost geschildert und die Sichtweise ist menschlich nachvollziehbar. Wenn du nach Unterrichtsschluss aber Essensaufsicht oder Busaufsicht hättest, wäre der Fall derselbe. Aufsichtszeiten gehören nun einmal zur regulären Arbeitszeit von Lehrkräften dazu. Seid ihr wenigstens bei anderen Aufsichten dann entlastet? Falls ja, ist alles so in Ordnung, falls nein, wäre hier ein Ansatzpunkt gegeben.

    Eine Schule hat eine gewisse Anzahl X Aufsichtsminuten zu verteilen. Diese sollen gleichmäßig verteilt werden, wobei Teilzeit u.ä. entsprechend zu berücksichtigen ist. Ob Lehrkräfte dabei eine Busaufsicht, Essensaufsicht, Hofaufsicht oder Aufsicht auf dem Weg zum Schwimmen durchführen müssen, ist egal. Anders sieht das zugegebenermaßen aus, wenn die betroffenen Lehrkräfte zusätzlich zu anderen Aufsichten noch den Weg zum Schwimmen zu bestreiten hätten. Das gibt die Fallbeschreibung aber nicht her.

    Ich habe nicht gesagt, dass dies keine Arbeitszeit darstellt. Aber zur Lehrerarbeitszeit gehört eben weit mehr als das reine Unterrichten...dieses macht eben nur knapp die Hälfte der Gesamtarbeitszeit aus! Insbesondere gehören Aufsichten zur Dienstpflicht von Lehrkräften. Ob diese nun im Bus auf dem Weg zum Schwimmen oder in der Hofpause abgehalten werden, macht zunächst keinen Unterschied.


    Das sieht nur dann anders aus, wenn die betroffenen Lehrkräfte hierbei nicht bei den anderen Aufsichten entsprechend entlastet werden. Solange diese aber z.B. zum schwimmen fahren und die Beaufsichtigung auf dem Weg durchführen und andere Lehrkräfte dafür die Hofpausen beaufsichtigen, dürfte hier keine anrechnungsfähige Mehrarbeit vorliegen.

    Ich kann aus der Fallbeschreibung heraus in einer Beaufsichtigung von 25 Minuten noch keine Mehrarbeit erkennen. Möglicherweise fallen für die beiden Lehrerinnen dafür ja andere Aufsichten weg. Was ich nicht einzuschätzen vermag: Vieleicht fallen für den Schwimmunterricht auch weniger Vor- und Nachbereitungszeit zu Hause an...dann wäre an Arbeitszeit insgesamt sogar wieder etwas gespart. Gerade wenn die Lehrkräfte verbeamtet sind (aber in akademischen Berufen in Grenzen auch bei Angestellten), muss klar sein, dass die Arbeitszeit nicht nach Stechuhr bemessen wird und im Lehramt eben auch über die gesetzte 45min-Stundenzahl hinaus Aufgaben erledigt werden müssen.
    In den meisten Bundesländern liegt die angesetzte Arbeitszeit von Beamten bei 40-42 Stunden, davon nimmt der eigentliche Unterricht nur lediglich knapp die Hälfte der Zeit ein (45min*28Unterrichtsstunden in GS = 21h). Diese Zeiten gelten bei gleichmäßig verteilter Arbeitszeit über das Jahr hinweg...unter Berücksichtigung der vielen unterrichtsfreien Tage ist die Wochenarbeitszeit außerhalb der Ferien u.U. höher anzusetzen.

    Du wirst auch in auf Jura spezialisierten Foren keine Unterforen finden, in denen du für deinen konkreten Fall (unentgeltlich) juristisch beraten werden kannst. Dies dürfen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ausschließlich Volljuristen oder Personen unter deren Anleitung tun...diese haften dann aber auch für die Zuverlässigkeit ihrer Beratung. Falls du deinen Fall hingegen in eine allgemeine, fiktive Form umschreiben kannst, gibt es Foren, in denen sich juristisch interessierte Laien mit gutem Hintergrundwissen austauschen und Denkanstöße geben können. Eine wirklich zuverlässige Beratung durch einen Anwalt ersetzt dies hingegen nicht.

    Doch, genau das kann es heißen. Jedenfalls, bis die Unterbesetzung beendet ist. Andersherum kann bei einer Überbesetzung in bestimmten Grenzen ja auch gegen den Willen der AN an andere Schulen abgeordnet werden. Dein Arbeitgeber ist immerhin das entsprechende Bundesland und du hast keinen Arbeitsvertrag, der auf eine bestimmte Schule lautet. Damit setzt dich dein AG dort ein, wo du benötigt wirst. Falls du verbeamtet bist, ist das u.U. noch starrer. Wenn in deiner Region gerade an dieser Schule ein Mangel herrscht, wird eine Versetzung von dieser Schule weg tatsächlich extrem schwer.


    In den von Modal Nodes beschriebenen Fällen besteht aber Aussicht auf Erfolg. Die Bedingungen hat er bereits herausgearbeitet.

    Eigentlich hat Primarlehrer alles notwendige bereits veranlasst. Das Elternteil möchte einen Gesprächstermin, es wurden mehrere Vorschläge angeboten. Lehnt das Elternteil, möglicherweise sogar unbegründet, alle diese Termine ab, kann das Anliegen nicht so wichtig sein. Für mich ist die Sache in dem Moment abgeschlossen in vergleichbaren Fällen (hatte das im vergangenen Jahr bei einem Elternteil mal sehr extrem). Habe ich dann ein wichtiges Anliegen an das Elternteil heran zu tragen, kommuniziere ich wie von Sommerblüte vorgeschlagen über offizielle Briefe, die auch von der Schulleitung mit unterschrieben werden.


    PS: Es ist super, wenn dich deine Schulleitung dabei unterstützt und auch vor Einzelgesprächen warnt. Ich kann dir aus eigener Erfahrung nur mitgeben, diese Warnung unbedingt ernst zu nehmen und nicht aus unnötigem Pflichtgefühl heraus am Ende doch ein Einzelgespräch oder Telefonat zu führen.

    Und auch das "rechtssichere Nachweisen" muss man nicht zu hoch hängen: Die Vergabe einer einzelnen Klausurnote (selbst die Vergabe einer Fachnote auf dem Zeugnis) stellt noch keinen Verwaltungsakt dar und ist daher auch nicht rechtlich angreifbar. Das spielt erst dann eine Rolle, wenn genau diese Note versetzungsrelevant wird. Aber unter den gegebenen Umständen sind die Nachweise für den Betrug ja bereits vorhanden.

    Auch wenn inzwischen Dienstag ist: Ich würde keine Note, sondern nur + / - o.ä. vergeben. Ich kenne nun das Erdkunde-KC von SH nicht, aber in den meisten Bundesländern und Fächern ist festgelegt, dass der Anforderungsbereich I (Reproduktion....also einfache Wiedergabe auswendig gelernter Sachen) nicht einmal für Note 4 reichen darf. Eine Leistungsüberprüfung, in der Noten vergeben werden, muss entsprechend auch die Anforderungsbereiche II und III beinhalten.

    Ich kann auf diesen bizarren Kommentar nicht mal antworten und schüttele nur mit dem Kopf.
    Versuch:


    Es ist egal, ob du gerne Lehrerin bist oder gerne zur Arbeit geht. Ein Banker meinetwegen hat bestimmt nicht immer Spaß an seinem Job, aber kommt er deswegen nicht im Anzug in die Bank?


    Dazu: Wollen wir wirklich darüber diskutieren, dass Schüler nicht gerne zur Schule gehen? Dann müsste ich jetzt nämlich was von "die sollen froh sein, dass sie lernen dürfen/Wohlstandsverwahrlosung/denengehtswohlimmernochzugut" schreiben .

    Dennoch hinkt der Vergleich: Ein Banker hat sich diesen Beruf gezielt ausgesucht und wusste vorab über Bekleidungskonventionen Bescheid, Schüler können sich in Deutschland eben nicht aussuchen, ob sie zur Schule gehen oder nicht. Das Vorschreiben von Kleidung oder das Verbot nicht sittenwidriger Bekleidung, gegen das sich nicht gewehrt werden kann (durch z.B. andere Berufswahl) hingegen ist ein krasser Eingriff in ein Grundrecht eines Menschen. Selbst wenn eine Schulkonferenz, Gesamtkonferenz oder ähnliches (je nach Bundesland verschieden) ein solches Verbot beschließt, muss sich ein Schüler nicht daran halten...Restriktionen wären vor Gericht anfechtbar. Anders sieht das wie gesagt bei sittenwidriger Bekleidung oder solcher, die den Schulfrieden stört, aus. Jogginghosen gehören da sicher nicht dazu.

    Mal abgesehen davon, dass ich Jogginghosen in der Schule außerhalb des Sportunterrichtes auch für...sagen wir grenzwertig...halte, kann ein von der Schule erlassenes Verbot nicht der richtige Weg sein. Die freie Kleiderwahl ist genau wie die freie Wahl der Frisur geschützt durch Art. 2 GG (1) : "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Das Tragen von Jogginghosen verstößt weder gegen SIttengesetze, noch stört es den Schulfrieden in irgendeiner Form. Natürlich können und sollten Bekleidungskonventionen angesprochen und diskutiert werden, aber ein direktes Verbot von Jogginghosen dürfte einer juristischen Prüfung kaum standhalten.


    Mein Gedankenspiel ist dieses:
    Ab sofort gibt es keine Singles mehr, alle Pärchen bekommen 1 oder mehr Kinder.
    Diese sind neben den jeweiligen PartnerInnen alle in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, sie beziehen alle Kindergeld, Erziehungsgeld und dgl., keiner bezahlt mehr Steuern der Steuerklasse 1.
    Da es keine Singles mehr gibt, die per Steuer und höherer Beiträge in die Krankenversicherung diejenigen unterstützen, die keine Singles sind, geraten Krankenversicherungen und Staat innerhalb kürzester Zeit in die Zahlungsunfähigkeit, die bestehende Gesellschaft zerbricht.


    Viel Spaß beim weiterdenken. ;)

    Ich empfehle, selbst einmal genauer nachzudenken! Die Steuerklasse bestimmt lediglich die Abschlagszahlungen der Einkommenssteuer im laufenden Jahr. Nach der Steuererklärung spielt es keine Rolle mehr, welche Steuerklasse gewählt wurde, denn der Einkommenssteuertarif bestimmt sich nun einmal ausschließlich aus dem zu versteuernden Einkommen. Siehe hierzu auch §32a EstG. Auch bezahlen Singles eben NICHT mehr in die Krankenversicherungen ein als Nichtsingles, denn auch hier bemisst sich der Beitragssatz ausschließlich aus dem Arbeitsentgelt/der Rente (siehe hierzu $226 SGB_V). Hiervon werden bei ALLEN beitragspflichtig Versicherten 15,5% der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Eine Unterscheidung nach Familienstand erfolgt nicht! Zudem kann eine beitragsfreie Mitversicherung der Partner nur dann erfolgen, wenn diese kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben. Sie unterstellen hier also, dass es ausschließlich Partnerschaften geben würde, in denen nur ein Elternteil arbeitet. In Anbetracht der gesellschaftlichen Realität ist diese Annahme äußerst verwegen.


    Insofern ist der o.g. Beitrag entweder sehr schlecht recherchiert oder bewusst polemisch gehalten.

    Am Besten geht das über die Operatoren in den Aufgabenstellungen. Ich gebe mal typische Operatoren an (laut Kultusministerkonferenz)


    Bereich 1: Angeben, Nennen, Beschreiben, Zeichnen, Erstellen


    Bereich 2: Begründen, Berechnen, Bestimmen, Ermitteln, Darstellen, Entscheiden, Erklären, Interpretieren/Deuten, Untersuchen, Skizzieren, Vergleichen


    Bereich 3: Auswerten, Beurteilen, Beweisen, Widerlegen, Verallgemeinern


    Kleine Warnung: Je nach Klasse und dem erteilten Unterricht können sich die Anforderungsbereiche leicht verschieben. Wenn ich mit einer Klasse z.B. den Satz des Pythagoras im Unterricht bewiesen habe (vlt. sogar auf verschiedenen Wegen) und dann in der Arbeit einen entsprechenden Beweis verlange, ist dies kein Anforderungsbereich 3 mehr.

    In vielen Bundesländern gibt das Schulgesetz nur ungefähre Grenzen wieder. Festgemacht werden diese aber weniger an Prozentzahlen, sondern (so wie es sein sollte) am Erfüllen oder nicht Erfüllen der verschiedenen Anforderungsniveaus.
    Wer nur Anforderungsniveau 1 (Reproduktion) kann, DARF (!!) keine 4 bekommen. Wer das höchste Anforderungsniveau 3 nicht packt, DARF keine 1 bekommen.


    Ist eine Klausur nun so aufgebaut, dass Aufgaben des Niveaus 1 z.B. 60% der Punkte geben, dann darf es die 4 halt erst ab über 60% geben ;)
    Natürlich sollte man eine solche Klausur gar nicht erst entwerfen. Normalerweise legt die Fachschaft einer Schule die Notengrenzen intern fest (dort einmal nachfragen). Arbeiten müssen dann in ihrem Anforderungsgrad darauf angepasst werden.


    Dementsprechend kann ich nur 2 Empfehlungen geben: 1) Fachschaftsleitung der Schule nach festgelegtem Notenschlüssel fragen und 2) die betreffende Arbeit auf die Anforderungsbereiche hin prüfen. Sollte der Bereich 1 mehr als die Hälfte der Punkte ausmachen, ist es durchaus zulässig (eigentlich sogar zwingend ^^), dass bei 50% der Punkte nur eine 5 erteilt wird.

    Das mit dem Tag frei bei voller Stelle ist doch häufig absoluter Zufall und hängt an Zwängen des Stundenplans. Bei uns haben auch Kollegen mit Kernfächern manchmal diesen Umstand. Das bedeutet natürlich an anderen Tagen auch mal 8 Stunden am Stück...ob das viel entspannter ist, mag jeder selber beurteilen.

    Ich sehe das ähnlich wie andere: Kopien, die dienstlich benötigt werden (dazu gehören insbesondere Klassenarbeiten u.ä.) hat der Dienstherr zu zahlen, andernfalls wird nichts mehr kopiert. Bei uns wird dies zum Glück auch so gehandhabt.

    Laut §8 Abs.2 der hessischen Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiter sind Lehrer in Hessen zur Mitwirkung bei Veranstaltungen der Klasse verpflichtet! Das betrifft eben unter anderem auch Klassenfahrten. Eine zeitliche Einschränkung per Gesetz ist hier lediglich für Teilzeitbeschäftigte vorgesehen, deren Mitwirkungsumfang auf den Grad ihrer Teilzeitbeschäftigung zu reduzieren ist. Das Vorhandensein von eigenen Kindern spielt hingegen keine Rolle. Andersherum ist der Dienstherr aber verpflichtet, alle Kosten für diese Dienstreisen zu tragen. Er kann nicht einfordern, dass auf deren Rückerstattung verzichtet wird.

    Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass der Bank so etwas ausreicht (wenn du überhaupt eine entsprechende Bestätigung erhalten würdest). Denn dann ist auch nur das nächste Erwerbsjahr gesichert...der Kredit wird aber sicher deutlich länger laufen. Daher muss die Bank bei befristeten Arbeitsverhältnissen noch stärker als sonst davon ausgehen, dass eines eurer Einkommen wegbrechen wird und die Tilgung des Kredites entsprechende Schwierigkeiten machen wird. Aber mal kurz weg von der Bank: Habt ihr für euch schonmal überlegt, was passiert, wenn dein Vertrag einmal nicht verlängert wird? Ist der angepeilte Kredit dann wirklich noch stemmbar?


    Eine mögliche Lösung kann sein, die Kreditsumme deutlich zu mindern, so dass dein Lebensgefährte diesen alleine bedienen (und alleine aufnehmen) kann. Das wird dann aber sicher nicht für ein Haus ausreichen :daumenrunter:

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