Man muss da wirklich in die Datenschutzbestimmungen UND in die beamtenrechtlichen Vorgaben des eigenen Bundeslandes schauen. In Niedersachsen ist zwar nach §4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes eine Veröffentlichung von Personaldaten i.d.R. nur mit Einwilligung möglich, ABER aus §88 Abs. 1 lässt sich ableiten, dass eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zuzumuten ist, wenn dies der Dienstverkehr erfordert. Dies betrifft Beamte, deren Tätigkeit nach außen wirkt, was bei Lehrkräften durchaus der Fall ist. Daher können z.B. Namen, Funktion und Diensttelefon - oder Dienstmailadresse durchaus veröffentlicht werden. Was generell nicht ohne Zustimmung geht, ist das Veröffentlichen von Bildern.
Im 2. Beitrag wurde bereits der Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten verlinkt:
Auszug S.88f "Eine Veröffentlichung von Personaldaten im Internet ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Beschäftigten zulässig, denn dort eingestellte Daten können anders als in einer (auflagenbegrenzten) schriftlichen Veröffentlichung von einem ungleich größeren Personenkreis ohne weiteres weltweit abgerufen sowie auf vielfältige Art ausgewertet und verknüpft werden. Dies erhöht das Risiko erheblich, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen verletzt werden. Ausnahmen sind nur hinsichtlich der Namen, dienstlichen Funktion und dienstlichen Erreichbarkeit von leitenden Mitarbeitern sowie Mitarbeitern mit regelmäßigen Außenkontakten vertretbar, wobei auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen ist. "
Die Frage ist also, ob eine Lehrkraft auch hier als Mitarbeiter mit regelmäßigen Außenkontakten gilt.