Bei uns gibt es das zumindest für das Nachschreiben längerer Sek II-Klausuren. Ich denke da v.a. an die Klausuren unter Abiturbedingungen ("Vorabi"), die teils 6h sind. Eingesetzt werden Kolleginnen und Kollegen auf freiwilliger Basis, die
dafür aus anderen Aufsichten herausgehalten oder davon deutlich entlastet werden. Insgesamt wird es im Kollegium als entlastend wahrgenommen, da sich nicht die einzelnen Fachlehrkräfte um individuelle Lösungen zum Nachschreiben
kümmern müssen.
Beiträge von Seph
-
-
Quatsch: Strafverfahren, Disziplinarverfahren und Zivilklage ist jederzeit möglich. Es kommt nur auf den "Eifer" der beteiligten Personen an (Staatsanwalt, Schulbehörde, Erziehungsberechtigte). Und solche Dinge können eine Lehrkraft durchaus eine Weile beschäftigen, selbst wenn am Ende, evt. nach Jahren, nichts dabei herauskommt. Ist ja schon einmal die Polizei in eine Schule eingerückt und der Lehrer vor Gericht gelandet, weil er die Schüler erst aus dem Klassenraum lassen wollte, nachdem diese einen Aufsatz zu Ende geschrieben und abgegeben haben. Ging durch die Medien.
Gruß !
Das passiert eher den Lehrkräften, die völlig unbedarft und oft selbst ohne das rechtliche Basiswissen an bestimmte Dinge herangehen. Dabei ist es gerade Aufgabe (und Auflage) jeder Lehrkraft, sich über rechtliche Rahmenbedingungen ihrer Arbeit aktiv am Laufenden zu halten. Dazu gehört in Niedersachsen u.a. das regelmäßige Lesen des Schulverwaltungsblatt, da erfährt man schon mal einiges, wie man sich absichern kann und was nicht geht. Und wenn der zitierte Lehrer den kleinen, aber feinen Unterschied zwischen Anweisung im schulischen Kontext und einer strafbaren Nötigung nicht kennt, dann muss er sich am Ende nicht wundern. Ich gehe davon aus, dass du den Fall meinst, indem die Lehrkraft tatsächlich die Tür versperrt hat. Grundsätzlich hat man nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz etwas zu befürchten, was eine umsichtige Lehrkraft nicht besorgen muss. Die Anzahl verurteilter Lehrkräfte aufgrund solcher Dinge hält sich auch stark in Grenzen.
Wir haben an der Schule sogar com Regierungspräsidium die Anweisung, den Zustand der Reifen bei Busfahrten und den Zustand des Busfahrers kritisch zu betrachten. Danach hatte erstmal niemand mehr Lust zu fahren.Und das heißt auch nur, dass man nicht zu einem offensichtlich fahruntüchtigem Fahrer oder/und in ein offensichtlich fahruntüchtiges Fahrzeug einsteigt mit seiner Klasse....etwas, was bereits der gesunde Menschenverstand hergeben sollte. Es heißt gerade nicht:
... sondern jetzt ENDLICH AUCH HILFS-MECHANIKER!
-
Danke für die Klarstellung!
-
Das wäre ja auch noch schöner, wenn dieser Anachronismus jetzt schon fürs Konkubinat ausgekehrt würde...
Was soll denn diese Herabwürdigung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften? Ist doch die Ehe nüchtern betrachtet in Deutschland nicht viel mehr, als ein Vertragswerk, welches die Opportunitätskosten der Trennung erhöhen soll.
Nebenbei: Der Familienzuschlag Stufe 1 (fälschlich oft "Verheiratetenzuschlag" genannt), hängt gerade nicht am Status "verheiratet", sondern wird dann ausbezahlt, wenn man einer anderen Person des Haushalts gegenüber
unterhaltspflichtig ist, was insbesondere für eigene Kinder gilt. -
Ich bin immer mehr dafür, dass auf Klassenfahren Kameraverbot und damit auch Handyverbot herrscht.
Bei meinem Sohn wurde auf Pfadfinderfahrt mal ein Kind auf der Toilette sitzend fotografiert. Das Foto wurde zwar nicht weiterverbreitet, soweit ich informiert bin, aber allein der Stress, den dieses arme Kind dadurch hatte, ist ein guter Grund gegen Handys.
Führt man den Gedanken weiter, müsste man alles verbieten, was potentiell missbräuchlich eingesetzt werden könnte. Das ist m.E. nicht zielführend, da reine Verbote nicht dazu führen, dass Kinder irgendwann angemessen
und eigenverantwortlich mit Gegenständen und den damit verbundenen Gefahren umgehen können. -
DAs ist Unsinn und wird es auch so nicht geben, weil der Lehrer gar nicht begründen muss, warum er nicht fährt!
Nein, genau so hast du es hingestellt: Die Kinder dürfen Kameras nur mitnehmen, wenn sie und ihre Eltern dulden, dass die Lehrkraft diese dann auch durchsucht.
ahja. hast du kinder? oder wie oft hast du mit der altersstufe gearbeitet? ausziehen vor dem lehrer vergleichbar mit "zeig mal die bilder auf deiner kamera, da könnten doofe mobbing-fotos dabei sein, die wir dann löschen müssen aus pädagogischen gründen" - das mag ja alles juristisch für eine entsprechende fachdiskussion spannend und wichtig sein, aber für die praxis ist es zumindest für unterstufenfahrten echt eher nicht relevant, höchstens für die schulleitung, die sorge fürs rechtliche zu tragen hat.
vergleichbar scholastik-diskussion des mittelalters: wieviele engel passen auf eine nadelspitze?
Habe ich und habe ich. Dass dieser Vergleich abgewiesen wird, war vorhersehbar und zeigt gerade, dass nicht verstanden wurde, dass die Privatsphäre des Kindes neben dem Schutz des höchstpersönlichen Bereichs auch den Schutz vor Durchsuchung persönlicher Gegenstände umfasst. Dieser Schutz kann nicht mal eben durch eine Elternbestätigung aufgehoben werden. Wenn du meine vorherigen Beiträge gelesen hast, weißt du, dass ich gerade trenne zwischen "Was ist rechtlich überhaupt möglich?" und "Wie geht man pädagogisch damit sinnvoll um". Ich kann es aber nicht einfach abtun, wenn Lehrkräfte (auch als Vertreter des Staates) Grundrechte (die gerade Abwehrrechte gegen staatlichen Zugriff sind) einfach aushebeln wollen.
Und es ist etwas ganz anderes, ob man pauschal vermittelt, dass die Mitnahme einer Kamera ein Durchsuchungsrecht der Lehrkraft bewirkt (was nicht stimmt), oder ob eine Lehrkraft bei Wahrnehmung ungewünschtem Verhaltens pädagogisch interveniert (und vorher präventiv arbeitet), das Kind bittet, die Bilder anschauen zu dürfen oder notfalls zur Gefahrenabwehr die Polizei hinzuzieht, um doch zu durchsuchen.
-
Eine Ergänzung sei mir gestattet, da ich fürchte, dass das Grundproblem hier noch nicht klar herausgetreten ist:
Im Kern geht es mir darum, dass die Kopplung "Du darfst nur mitfahren, wenn du erhebliche Eingriffe in deine Grundrechte hinnimmst" bzw. die Eltern dies erlauben, was sie bei diesen Rechten gar nicht generell dürfen, vollkommen indiskutabel ist. Nichts anderes ist die Forderung "Kamera ok, aber nur, wenn Lehrkraft diese durchsuchen darf".
Deutlicher wird dies an einem Beispiel, welches zu Recht Empörung ausrufen dürfte, aber tatsächlich auf der gleichen Schutzstufe individueller Rechte steht: "Ihr Kind darf nur mit auf Klassenfahrt, wenn Sie einwilligen, dass es sich am Ende der Fahrt vor den Betreuern komplett auszieht". Niemand käme auf die Idee, dies zu fordern, obwohl es ein vergleichbar starker Eingriff in Grundrechte des Kindes darstellt, wie das Durchsuchen von persönlichen Gegenständen.
-
Ich würde das als Elternteil auch unterschreiben, da es rechtlich nicht bindend ist. Und selbst bei Verweigern der Unterschrift unter diesen Punkt (bzw. Streichen auf dem Anschreiben von nur diesem Punkt): ein rechtmäßiges Verweigern eines erheblichen Eingriffs in die Privatsphäre darf auch nicht zum Ausschluss von der Fahrt führen.
Lehrkräfte lassen sich in Elternschreiben häufig alles mögliche Rechtswidrige erlauben. Ich sehe regelmäßig Entwürfe, in denen sich Lehrkräfte von ihren Aufsichtspflichten entbinden lassen, insbesondere beim Schwimmen oder Boot fahren. Dass das im Fall der Fälle absolut nichts nutzt und Eltern die Lehrkräfte gar nicht von der Aufsichtspflicht im Rahmen einer Schulveranstaltung entbinden können, merkt man erst, wenn etwas passiert.
Wie gesagt: Ich fände es furchtbar spannend, was denn die Lehrkraft tut, wenn das Kind am Ende der Fahrt auf einmal den erheblichen Eingriff in die Privatsphäre nicht duldet.
-
Dann dürfte man ja die Mitnahme von MP3-Playern, Handys usw. auch nicht verbieten. Darf man aber, also ich sehe deine Probleme nicht. Aber wie gesagt in Berlin und Brandenburg musst du auch keinen Schüler mitnehmen.
Ganz genau das heißt es. Und die aktuelle Rechtsprechung geht z.B. auch davon aus, dass ein generelles Verbot des Mitführens von Handys an der Schule nicht rechtmäßig ist. Gleichwohl kann im Rahmen der Schulordnung deren Gebrauch eingeschränkt werden, sinnvollerweise z.B. während des Unterrichts. Analog sehe ich bei Klassenfahrten kein Recht auf generelles Verbot dieser Geräte, plädiere gleichwohl aber für das gemeinsame Aufstellen von Regeln im Umgang mit diesen. So ist es, wie in Beitrag 74 geschrieben, sicher durchsetzbar, den Gebrauch dieser Geräte im offiziellen Teil zu beschränken. Im Freizeitbereich sehe ich diese Möglichkeit nicht.
Es kann sehr sinnvoll sein, vor der Fahrt mit Eltern und Kindern ins Gespräch zu kommen, warum ein (freiwilliger) Verzicht auf Handys während der Fahrt sehr sinnvoll sein kann oder gemeinsam ein Nutzungskonzept zu erarbeiten, was vlt. beinhaltet, deren Gebrauch nur in einem engen Zeitfenster zu öffnen.
-
das wirft für mich eine Frage auf:Darf man denn bei volljährigen Schülern dann überhaupt Regeln aufstellen, die eigentlich gesetzlich erlaubte Rechte einschränken? Ich denke da bspw. an Alkoholbedingte, feste Zeiten, zu denen alle abends zurück sein müssen, etc.
Ich selbst war noch nie auf Klassenfahrt, dachte aber bisher, da wir ja trotz Volljährigkeit zumindest zum Teil für sie verantwortlich sind, gelten auch unsere Regeln. Zumindest, solange solche Einschränkungen vorher kommuniziert wurden und die Teilnahme bei nicht-einverständnis nicht erzwungen wird.
Ich denke, hier muss man sorgfältig unterscheiden zwischen dem vorher diskutiertem Verbot des Mitführens persönlicher Gegenstände in Verbindung mit den erzwungenem Eingriff in die Privatsphäre einerseits und der Vereinbarung allgemeiner Verhaltensregeln und Verfahrensweisen im Rahmen einer Schulveranstaltung andererseits. Und bei diesen wird man wiederum unterscheiden müssen in einen offiziellen Teil und den Freizeitteil hinsichtlich des Umfangs und der Durchsetzung von bestimmten Regelsystemen. So spielt sicher zu jedem Zeitpunkt der Jugendschutz eine Rolle, während z.B. ein Verbot von Musik hören im Freizeitteil m.E. nicht durchsetzbar wäre.
-
Naja, mit Erlaubnis des Erziehungsberechtigten darf man dies ja und deshalb durften die Fotoapparate eben nur mit dieser Erlaubnis mitgenommen werden. Sonst mussten sie zuhause bleiben. Also keinerlei Verstoß und welche Geräte usw. die Schüler mitführen dürfen entscheidet nun mal der Lehrer, sonst nimmt er sie eben nicht mit.
Und genau das ist eben unzulässig. Letztlich wird damit ein erheblicher Eingriff in das Recht auf Privatsphäre durch die Hintertür erzwungen. Schau dir mal die Rechtsprechung zum Thema Taschenkontrolle in Supermärkten an. Auch hier wurde argumentiert, dass Kunden, die dem nicht pauschal zustimmen, dann einfach dort nicht einkaufen könnten. Und auch hier wurde erkannt, dass dies eine rechtswidrige Überdehnung des Hausrechts sei. Die Lehrkraft darf überhaupt nicht derartig in die Privatsphäre eingreifen, die Mitnahme bestimmter Gegenstände zu erlauben und andere zu verbieten, außer es handelt sich um grundsätzlich verbotene Gegenstände wie z.B. Waffen. Im Übrigen halte ich es nicht für abgesichert, dass Eltern gegen den Willen des Kindes einen derartigen Eingriff in die Privatsphäre des Kindes überhaupt erlauben können. Auch Eltern haben nicht das Recht, in die Privatsphäre des eigenen Kindes beliebig einzugreifen. Das betrifft z.B. das Briefgeheimnis, aber auch Zimmerdurchsuchungen zu Hause.
-
Genau da nicht alle den Fotos zugestimmt haben muss das kontrolliert werden. Wer der Kontrolle nicht zustimmt muss dies genauso wie andere technische Geräte zuhause lassen. Grundlage ist identisch.
Eine Kontrolle von schülereigenen Geräten geht genau wie das pauschale Verbot deutlich zu weit. Und es muss auch keine Lehrkraft Schülergeräte auf Fotos kontrollieren, die nicht veröffentlicht werden sollen. Das Problem hätten wenn dann die Schüler, die sich nicht daran halten, was (auch schon bei kleineren Schülern) unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche auslösen würde. Übrigens kann zumindest im öffentlichen Raum nicht einmal das Anfertigen von Fotos von Personen untersagt werden, sondern lediglich die Veröffentlichung abgelehnt werden. Wie gesagt: eine super Gelegenheiten, um mit Schülern konstruktiv über Fotorecht und den sinnvollen Einsatz von entsprechenden Geräten zu sprechen.
Und offen ist die Frage nach Konsequenzen: Was macht denn die Lehrkraft, wenn die Schüler sich nicht rechtswidrig durchsuchen lassen am Ende der Fahrt? Wird sie die Kameras entreißen? Wird sie Ordnungsmaßnahmen verhängen und dies damit begründen, dass sie nicht rechtswidrig durchsuchen durfte?
-
Ähnliches wollte die Mutter bei meiner Tochter in der 6. Klasse haben. Da hat die Klassenlehrerin dann aber gleich klargestellt, wenn das Handy mitkommt bleibt das Kind zuhause. Genauso wie die Fotokameras zuhause bleiben, wenn sie sie nicht kontrollieren darf zum Ende der Klassenfahrt.
Da haben einige Eltern ganz schön blöd geguckt.Weiter vorne wurde diskutiert, wie übergriffig es vom Dienstherren sei, Lehrkräfte auf Klassenfahrt zu schicken. Dabei finde ich das hier weit übergriffiger. Auf welcher Grundlage soll denn ein Verbot von Kameras zum Festhalten von Erinnerungen an die Klassenfahrt erfolgen? Und noch schlimmer: warum nur, wenn man nicht pauschal einer Durchsuchung zustimmt? Das ist ähnlich blödsinnig, wie die nach wie vor manchmal von Supermärkten versuchte (unzulässige) Taschendurchsuchungsberechtigung in AGB festzuhalten. Interessant wäre zu sehen, welche Konsequenzen die Lehrkraft bei Verstößen ergreifen möchte und wie sie das rechtlich absichern will. Im Übrigen ist das ein super Anlass, um mit den Kindern lebenspraktisch über das Recht am eigenen Bild, Urheberrecht usw. mal ins Gespräch zu kommen.
-
Wir hatten vor Kurzem auch den Fall, dass sich bei einer Anwärterin aufgrund einer Schwangerschaft das Referendariat verlängert hatte und sie daher einen Prüfungstermin für das 2. STEX mitten im Schuljahr hatte. SIe war zwar zum normalen Einstellungstermin in der Auswahl, konnte aber natürlich erst nach Bestehen der Prüfung verbeamtet werden.
-
Der Familienzuschlag der Stufe 1 bedingt die Aufnahme einer Person in deinen Haushalt, der du gegenüber unterhaltspflichtig bist (z.B. Ehepartner oder eigene Kinder), die Stufen darüber hinaus bedingen einen Kindergeldanspruch deinerseits.
Insofern würde ich einen Anspruch auf Familienzuschlag in deiner Konstellation verneinen. Anders sähe das aus, wenn ihr entweder heiraten würdet oder du ihre Tochter adoptieren würdest. -
Eine kurze Nachfrage hätte ich noch an euch!
Man kann wohl, davon gehe ich aus, nur zum 1. eines Monats in die Verbeamtung (Probe) steigen, nicht wahr?
Während des Monats ist dies nicht möglich!Nein, warum sollte das nur zum 1. möglich sein? Ich bin damals genau zum Unterrichtsbeginn verbeamtet worden, das war der 03. eines Monats. Die zwei Tage Differenz sind natürlich vom Sold abgezogen wurden.
-
Wobei man sich auch fragt, warum ein Informatiker ausgerechnet als Lehrkraft arbeiten sollte, wenn es anderswo auch die Beamtenstelle bei geregelter Arbeitszeit, Büroarbeitsplatz nach DIN, Gleitzeit und Homeoffice gibt, und dazu noch:
https://www.heise.de/newsticke…-IT-Experten-4569784.htmlGarantierte Beförderung auf A14 gibt es i.d.R. auch noch, und wenn man sich nicht allzu blöd anstellt, ist man irgendwann auch bei A15.
Also: Warum sollte man als Informatiker Lehrer werden? Mir fällt nur ein Grund ein: Man hat es nicht drauf.
Gruß !
Das sehe ich mal genauso wie du. Hey, vielleicht bekommen über diesen Umweg dann doch mal alle Lehrkräfte eine deutliche Besoldungsanpassung
#TräumenDarfManDoch
-
Bisher ist das nicht mehr als eine fixe Idee des Ministers und der NDV, wie das Fach Informatik weiter gestärkt werden könnte. Einen Überblick über bisherige Maßnahmen dazu gibt es hier: https://www.mk.niedersachsen.d…s-pflichtfach-174604.html
Ich fände es spannend zu sehen, wie sie sich das bei der im Moment schon knappen Versorgungslage mit Informatiklehrkräften und ohne Kürzung anderer Fächer vorstellen, obwohl doch im Zug der Umstellung von G8 auf G9 so oft betont wurde, nur noch maximal 30 Wochenstunden in der Sek I zu erteilen.
-
Machen die TZ-KollegInnen weniger Aufsichten, müssen diese von den VollzeitkollegInnen übernommen werden,
gleiches gilt für eine Menge zusätzlicher Aufgaben, wie z.B. Fachkonferenzleitungen oder zusätzliche "Posten" und Beauftragungen für irgendwelche Zusammenarbeiten, Sicherheitsfragen, Wettbewerbe etc.Ob bestimmte Aufgaben nun von einer Vollzeitlehrkraft oder von den statt dieser eingestellten zwei 50%-TZ-Lehrkräften erledigt werden, ist doch egal. Die Verteilung von Aufgaben entsprechend der Teilzeitquote belastet niemanden mehr, da entsprechend mehr TZ-Lehrkräfte vorhanden sind, auf die diese
Aufgaben anteilig verteilt werden können. Das ist doch letztlich mit der Verteilung der zu besetzenden Unterrichtsstunden nicht anders. -
Danke @Seph für die Antwort, das war mir nicht bewusst, dass dies auch eine von der SL angetragene und anvertraute Aufgabe sein kann. Bei uns- BW, Sek.I- wird die Leitung der Fachkonferenz für ein Schuljahr gewählt.
Gerne. Hier werden ein Teil der A14-Stellen als Kombination aus Fachkonferenzleitung und weiteren Aufgaben im Bereich der Verwaltung und/oder Schulentwicklung ausgeschrieben. Dementsprechend gibt es
dann (zumindest in einigen Fächern) feste Fachkonferenzleitungen. Eine andere Fallgruppe sind Fachschaften, in denen das partout niemand machen möchte. Dann wird eine Lehrkraft damit übergangsweise betraut. Ansonsten sind auch hier viele Konferenzleitungen durch Wahl bestimmt worden.
Werbung