Ihr hattet also auch Funktionentheorie, Differentialgleichungen, Stochastik, nummerische Mathematik usw.? Kann ich mir offen gestanden nur schwer vorstellen.
Beiträge von Seph
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Damit weißt du aber noch lange nicht, ob sie auch die entsprechenden finanziellen Vorteile genießt oder einfach versetzt wurde oder oder....Lassen wir mal außer Acht, dass es hier u.a. um Versicherungsbetrug u.ä. geht und das Ganze beim Auffliegen zu hohen Rückzahlungen + Strafverfahren führen würde:
Ich halte das Konstrukt für eher unwahrscheinlich.
1.) Es dürfte nicht so einfach sein, einem Amtsarzt eine so schwere Krankheit vorzuspielen, die zur Versetzung in den Ruhestand führt. Insbesondere geht dem ein längeres Verfahren voraus.
2.) Es gibt fast keine echte DU-Klausel mehr am Markt. Die meisten Versicherungen behalten sich zudem dennoch eine Überprüfung durch einen weiteren Gutachter (Arzt) vor, den sie bestellen.
Und mit Versicherung + Ruhegehalt dürfen i.d.R. nicht mehr als 80% des vorherigen Nettosolds erreicht werden.
3.) Die Schulbehörde kann auf die Rückmeldung des Amtsarztes auch durch andere Maßnahmen reagieren. So kommen neben einer Versetzung in eine andere Tätigkeit z.B. auch (zwangsweise) Reduzierung der Arbeitszeit (bei entsprechender Soldkürzung) in Frage. Der Versuch kann also auch ohne Auffliegen des Vortäuschens schnell nach hinten losgehen. Es ist gängige Praxis, vor der Versetzung in den Ruhestand alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen....gerade, um den angefragten fiktiven Fall zu vermeiden. -
Würde man mich an eine Hauptschule versetzen, würde ich aber einen Riesen Aufstand machen.
Den Aufstand kannst du zwar machen, aber letztendlich hättest du dich der Dienstanweisung deines Dienstherren zu beugen, sofern sie nicht rechtswidrig erfolgte.
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Wieso unrealistisch? Kann es sein, dass du wöchentliche Unterrichtsstunden mit monatlicher Arbeitszeit verwechselst und dementsprechend bei der monatlichen (!) Bezahlung stutzig wirst?
6 Unterrichtsstunden pro Woche entsprechen ca. 27 Unterrichtsstunden pro Monat, was wiederum einer Arbeitszeit von etwa 40 Zeitstunden pro Monat entspricht (45min Unterricht, 45 Vor-Nachbereitung und Sonstiges...so rechnet jedenfalls der Dienstherr etwa). Und knapp 750€ Brutto bei 40 Arbeitsstunden macht einen Stundenlohn von 18,75€ Brutto. Das finde ich für einen Akademiker nicht ungewöhnlich viel und ist auch durch Nachhilfe realistisch erreichbar. -
Ein Versicherer veruzichtet darauf, von allen Tarifen die ich bislang gesehen habe. Bei allen anderen steht davon nichts bzw. in einer Tabelle steht dann ein leeres Feld. Also verzichten diese nicht darauf. Um diese geht es mir. Die können mich dann nach belieben wieder kündigen? Das wäre ja der Umkehrschluss.
Sorry, meine Wortwahl weiter oben war missverständlich: Die Versicherungen verzichten nicht freiwillig auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, sondern müssen dies für die normale Krankenkostenabsicherung per Gesetz tun. §206 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsgrundes für Krankheitskostenvollversicherung...zumindest für die nichtoptionalen Teile. Nicht geschützt sind z.B. über den normalen Versicherungsschutz hinaus gehende Extratarife, wie z.B. Chefarztbehandlung, wenn diese nicht im normalen Tarif bereits enthalten ist. Sonst erfüllt der Vertrag die erstgenannten Funktionen und kann nicht gekündigt werden. Eine Teilkündigung von einzelnen Vertragsbestandteilen hingegen ist nicht möglich. Und auch die mögliche ordentliche Kündigung von über den Grundschutz hinausgehenden Luxusverträgen ist nur innerhalb der ersten 3 Jahre möglich. Nochmal: eine solche Kündigung ist für die "normale" Krankenvollversicherung bereits ausgeschlossen!Dass die meisten Versicherungen dies nicht explizit im Vertrag erwähnen, mag daran liegen, dass ein zivilrechtlicher Vertrag keine gesetzlichen Vorgaben aushebeln kann. Der Kündigungsverzicht ist per Gesetz vorgegeben, muss also nicht extra vereinbart werden.
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Schon klar, aber wenn sie einen schon ablehnen, dann wollen sie einen nicht haben. Dann zwingt man sich ihnen auf über die Öffnungsklausel und ist dann plötzlich ihr bester Freund? Kann ich mir nicht vorstellen.
Also alle anderen Versicherungen kündigen mich dann eine Woche nach der Aufnahme durch die Öffnungsklausel.
Sag mal Julia, woher nimmst du eigentlich deine Rechtsauffassung? Die Klausel "Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht" sagt doch genau das aus, was gewünscht wird. Während bei vielen anderen Verträgen im Zivilrecht (z.B. bei Arbeitsverträgen) ein ordentliches und ein außerordentliches Kündigungsrecht existiert, wird hier (freiwillig) seitens der Versicherung darauf verzichtet. Das bedeutet konkret das, was bereits weiter oben beschrieben wurde:
1) Die PKV kann eben nicht von sich aus den Vertrag kündigen, weil ihr gerade danach ist
2) Eine Kündigung kann ausschließlich (!) als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden...diese ist an besondere Bedinungen geknüpft, z.B. arglistige Täuschung bei der Angabe von Vorerkrankungen.Wie du auf "Also alle anderen Versicherungen kündigen mich dann eine Woche nach der Aufnahme durch die Öffnungsklausel." und "Somit darf der Versicherer den Versicherten einfach kündigen." kommst, ist mir ein absolutes Rätsel.
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Und natürlich darf einen die PKV problemlos rauswerfen bzw. dir einen überdimensionalen Risikozuschlag drauflegen, sprich dich nicht mehr zu den vereinbarten Bedingungen weiter versichern! Wie gesagt, frage mal Leute, die richtig krank sind und waren.
Und das nimmst du genau woher? Natürlich darf die PKV einen nicht problemlos herauswerfen! Eine Kündigung seitens der PKV kommt nur bei schwerwiegenden Verstößen seitens des Versicherten in Frage...das betrifft z.B. Abrechnungsbetrug, arglistige Täuschung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen (innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss) o.ä.
Eine ordentliche Kündigung seitens der PKV ist für die Krankheitsvollversicherung ausgeschlossen! Auch die Risikozuschläge sind begrenzt...für verbeamtete Lehrkräfte gilt im ersten halben Jahr ein Kontrahierungszwang...diese müssen (!) in die PKV aufgenommen werden mit einem maximalen (!) Risikozuschlag von 30%. Dieser kann auch später nicht einseitig angehoben werden.Und nein, bei den Pensionären steigt die Beihilfe nicht mehr wirklich an. Und nein, man muss da nicht latzen, weil man ja Einkommensabhängig zahlt und da ist nun mal der Mindestsatz dann (sprich ohne Einkommen) 170 Euro im Monat und nicht beim Pferd, sondern bei jedem der freiwillig versichert ist, können dir sicherlich einige bestätigen!
Zumindest in meiner Lebensplanung werde/würde ich auch zu keinen Zeitpunkt 500 Euro in der GKV zahlen.
Auch dass ist bei weitem nicht korrekt. Die Beihilfe steigt bei Pensionären von 50% auf 70% an, dementsprechend sinkt der zu versichernde Anteil ab. Andersherum stimmen deine 170€ trotzdem nicht, der Fehler steckt darin, die Rente oder Pension nicht als Einkommen zu werten....diese sind aber Einkommen, auf das die ganz normalen Krankenversicherungsbeiträge (im Moment im Mittel 8,4% zu entrichten sind...die restlichen 7,3% trägt die Rentenkasse bei ehemals Angestellten. Pensionäre dürfen sich wahrscheinlich zu den vollen ca. 15,7% ihrer Pension versichern.Zumindest in meiner Lebensplanung werde/würde ich auch zu keinen Zeitpunkt 500 Euro in der GKV zahlen.
Das mag für dich gelten, aber der Ausgangspunkt der Diskussion war die Frage einer Beamtin, ob PKV oder GKV sinnvoller ist. Und für diese würde nun einmal eine freiwillige Versicherung in der GKV die Zahlung des Höchstbeitrags bedeuten....im Moment schon deutlich über 600€ pro Monat!
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@Seph
Ich will dir deine Illusionen nicht nehmen und wenn du unbedingt das Medianeinkommen vergleichen willst, bitte. Abgesehen davon, dass ich finde, dass einige Berufsgruppen zu gering bezahlt werden, ist das doch eine müßige Diskussion.
Es ging um die Gehälter in der Mintbranche und dort liegt aktuell das Einstiegsgehalt im südlichen Bayern bei Minimum 42.000 mit relativ schneller Steigerung. 2009 lagen die Gehälter krisenbedingt niedriger, in den letzten beiden Jahren sind die Gehälter gestiegen. Era 12 in Bayern bedeutet nach ca 2 Jahren an die 74.000 brutto. Nachzulesen unter IGM Era 12 Bayern. Ist man also in einem Unternehmen mit Tarifbindung geht es einem ganz gut. Der Rest benötigt Verhandlungsgeschick und Selbstbewusstsein.Von welchen Illusionen sprichst du denn? Es ist doch kein Geheimnis, dass MINTler in der Großindustrie mehr verdienen als im öffentlichen Dienst, genauso wie es kein Geheimnis ist, dass diese eher in Süddeutschland als im Nordosten angesiedelt ist...jedenfalls was die Dichte angeht. Das Medianeinkommen habe ich genutzt, weil es belastbarere Aussagen über die Verteilung der Einkommen zulässt, als es arithmetische Mittel oder Einzelerfahrungen könnten. Für Bayern lässt sich aus den von mir angegebenen Klasseneinteilungen mit ihren Medianen immerhin ablesen, dass Lehrkräfte innerhalb der obersten 15 Einkommensprozent der Bevölkerung liegen...das finde ich durchaus ok. Diese beginnen ja gerade erst beim Median der 9. Gruppe (also ca 2,6k Netto).
Es ist aber auch kein großes Geheimnis, dass bei weitem nicht alle MINTler in Bayern arbeiten und schon gar nicht alle in IGM-Betrieben....für Deutschland betrachtet sind Gehälter, die höhere Nettoeinkommen ergeben, wie wir als Lehrkräfte haben, auch für MINTler nicht unbedingt typisch.
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@Seph
für Bayern ist die Seite schon realistisch...
1) Das Median-Nettoeinkommen in Bayern lag (Stand 2014) bei 1569€ pro Monat, interessanter ist natürlich die Verteilung in der arbeitenden Bevölkerung:
ordnet man diese nach Einkommen und teilt sie in 10 gleich große Gruppen, findet man etwas belastbarere Aussagen. Dann erhält man folgendes:10er Gruppe : Mediannettoeinkommen
Ärmstes Zehntel: 637€
....
....
Siebtes Zehntel: 1876€
Achtes Zehntel: 2150€
Neuntes Zehntel: 2585€
Reichstes Zehntel: 4305€Anders ausgedrückt: Auch in Bayern gehören Beamte mit Nettoeinkommen jenseits von 3000€ pro Monat zu den oberen 10-20%....finde ich jetzt nicht so verkehrt, offen gestanden.
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Ergänzung: Wenn alle Stricke reißen, kann man in den Basistarif der PKV wechseln, dessen Leistungsumfang sich an der GKV orientiert und dessen Kosten denen der Höchstkosten der GKV entsprechen (an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert...diese überschreiten Lehrkräfte i.d.R. aber nach einigen Berufsjahren bereits). Diese KOsten werden noch um den Beihilfeanspruch vermindert....das dürfte deutlich günstiger sein, als die freiwillige gesetzliche Versicherung...insbesondere im Alter mit einem Beihilfeanspruch von 70%.
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"Dann kann auch ein guter Tarif in der Privaten eine Alternative sein. Es gilt aber zu bedenken, dass mit zunehmendem Alter bzw. im Rentenalter die monatlichen Beiträge in der Privaten stark ansteigen und zum Teil mehr als 2000 Euro betragen können."
Man kann ja in den 1. 6 Monaten auch in die PKV wechseln, wenn die PKV das nicht möchte - mit 30% Aufschlag. Wenn die PKV Jemanden loswerden möchte, dann könnte die doch einfach sagen - du mußt jetzt 500.000€ Beitrag pro Monat zahlen.
Das halte ich für ausgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaften müssen konkurrenzfähige Tarife anbieten, um genügend Mitglieder zu werben und innerhalb der gleichen Versicherungsgesellschaft kann von einem Tarif in einen anderen Tarif vergleichbaren Leistungsumfangs gewechselt werden. Eine unbegrenzte Tariferhöhung ist damit also nicht möglich. Bedenken muss man zudem auch, dass auch die Kosten der GKV in den letzten Jahren weiter angestiegen UND die Leistungen der GKV weiter zusammengestrichen wurden. In der PKV sind einmal versicherte Leistungen auch weiter versichert. -
Das ist in der Tat ein Problem, dem man nur durch zwei Maßnahmen begegnen kann, evtl. in Kombination. Beide sind nicht unbedingt leicht umzuseztzen:1.) Eine faire, klare Aufgabenverteilung innerhalb der Kollegien/Fachschaften. Hier wäre vielleicht die Hilfe des PR oder eine intensive Auseinandersetzung mit den anfallenden Aufgaben im Rahmen eines päd. Tages hilfreich.
2.) Ein klares Verständnis für die eigene Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt und damit verbunden auch entsprechende Konsequenzen, die man daraus zieht. Wenn man in der Woche 2-3 Stunden mit dem Spülen von Reagenzgläsern verbringt, bleibt eben weniger Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Das geht natürlich als erfahrener Lehrer (mit gesicherter Position sowohl durch Lebenszeitverbeamtung als auch durch entsprechende Anerkennung in Kollegium und Schulleitung; und mit großem Fundus an vorbereiteten Unterricht) besser. Aber da kann man reinwachsen. Ich habe bereits mehrfach meiner Schulleitung kommuniziert, dass bestimmte Aufgaben, die sie mir aufdrücken wollte, sehr zur Lasten der umfassenden Abiturvorbereitung meiner Oberstufenkurse gehen wird. So etwas hören Schulleitungen sehr selten, da die meisten Kollegen doch immer die Fassade aufrecht erhalten wollen, dass sie alles gewuppt bekommen. Aber gerade deshalb zieht das dann immer ganz gut.Gut, eine dritte Möglichkeit ist es natürlich, sich gewerkschaftlich und politisch zu engagieren, um die Rahmenbedingungen zu ändern. Aber das ist ein ganz dickes Brett, das man dann bohren muss.
Da nun doch wieder das "In der freien Wirtschaft ist alles soooo viel besser..." einsetzt, muss ich doch mal 2 Punkte anbringen:
1) Eine 4. Möglichkeit wäre die Lehrtätigkeit im Angestelltenverhältnis, wenn man aus der Nummer "Volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen gegen Alimentierung" heraus möchte! Wer das möchte, kann sich doch gerne aus dem Beamtenstatus verabschieden und als angestellte Lehrkraft weiterarbeiten...sollte in den meisten Ländern möglich sein. Das würde sogar die Möglichkeit bieten, relativ einfach zu kündigen, wenn man eine bessere Stelle in Aussicht hat. Schon klar...so konsequent möchte dann auch keiner sein
2) Glaubt bitte nicht, dass außerhalb des öffentlichen Dienstes Überstunden grundsätzlich bezahlt werden. Im Gegenteil: in vielen Arbeitsverträgen sind Klauseln enthalten, die ein bestimmtes, teils erhebliches Maß, an Überstunden als mit dem Gehalt abgegolten ansehen. Insbesondere bei Akademikern und in gut bezahlten Positionen (mit denen sich ja hier verglichen wird) halten diese Klauseln vor Arbeitsgerichten auch oft genug stand.
Es mag wenige Unternehmen geben, die 60k+ im Jahr für "normale" Akademiker, die nicht in Führungspositionen sind PLUS separate Überstundenvergütungen on top zahlen ...die Regel ist das bei weitem nicht. Auch ist eine solches Grundgehalt sehr branchenabhängig...klar, im MINT Bereich ist das wohl einfacher zu realisieren, als im linguistischen oder sozialwissenschaftlichen Bereich.
Den 2. Punkt von WillG kann ich aber nur bekräftigen: Es ist auch unsere Aufgabe, selbst für die Einhaltung der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit zu sorgen. Dazu gehört nötigenfalls auch eine klare Ansage gegenüber dem Dienstherren, dass die Zusatzarbeit D eben nur noch zu Lasten der bisherigen Arbeiten A, B und C gehen kann. Wenn es sein muss, auch ganz formal im Rahmen einer Überlastungsanzeige.
Die Gehaltsübersicht von Meike bildet wahrscheinlich das Einstiegsgehalt ab, realistischer und sich mit eigenen Erfahrungen deckend ist eher diese Seite.
Diese Seite halte ich für alles andere als realistisch. Liest man sich die Kommentare da durch, dann werden Leute unterhalb bestimmter Einkommen recht wüst beschimpft, ob sie sich nicht schämen würden, hier zu posten. Das dürfte insgesamt zu einer deutlichen Verzerrung führen, bei denen tatsächlich nur Spitzenverdiener überhaupt ihr Einkommen angeben. Aussagekräftiger finde ich dann doch Daten z.B. des statistischen Bundesamtes bezüglich der Durchschnitts- und Medianeinkommen in Deutschland...dann sieht man, dass wir Lehrkräfte bei weitem nicht schlecht verdienen (v.a. Netto)
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In Niedersachsen sind die Ausgangsvoraussetzungen ja etwas andere: Die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung ist hier sowohl für Lehrkräfte als auch für Schülerinnen und Schüler freiwillig. Ich fahre aber grundsätzlich gerne, aber unter den Voraussetzungen, die @MrsPace bereits beschrieben hat:
-> Ich lege das Ziel fest: gerne z.B. mit Klassen zur Erlebnispädagogik mit zelten und vielen Outdoor-Aktivitäten...dann ist man schon einmal das Problem mit
nächtlichen Zimmerparties los
-> die Schüler kann ich mir nicht auswählen, das würde gegen Gleichbehandlungsgrundsätze verstoßen.....Problemfälle, deren Teilnahme nicht zu verantworten wäre, fallen aber bereits vorher
deutlich auf und werden frühzeitig mit Erziehungsmitteln und ggf. Ordnungsmaßnahmen belegt (da ist meine Schule zum Glück recht konsequent) und darüber ausgeschlossen
-> Schüler, die nicht rechtzeitig zahlen, fahren i.d.R. nicht mit....im Übrigen ist das auch nicht unbedingt mein Problem, da die Verträge ja durch die Schulleitung unterzeichnet werden
Und ja, wenn das 20% der Kinder betrifft, dann bleiben 20% der Kinder hier. Das passiert garantiert nur einmal und spricht sich in Folgejahrgängen herum. -
Solange du Elterngeld beziehst, kannst du dir frei aussuchen, während welcher Lebensmonate des Kindes du Elternzeit nimmst. Ich habe aus diesem Grund auch 3 Tage nach Ferienende meinen Elternzeitabschnitt begonnen.
Das ist so nicht korrekt...insbesondere wird damit eine Verbindung impliziert, die gar nicht existiert! Um das zu ordnen: Grundsätzlich haben Arbeitnehmer (hier aber Angestellte) das Recht, frei bis zu 3 Jahren Elternzeit zu nehmen. Der Arbeitgeber hat das i.d.R. abzunicken, es sei denn es stehen schwerwiegende betriebliche Gründe entgegen. Bei Beamten sieht dies bereits wieder anders aus, hier muss die Zustimmung des Dienstherrn eingeholt werden, welcher damit einen höheren Mitwirkungsspielraum hat.
Die Zahlung von Elterngeld ist an die Elternzeit gekoppelt, nicht andersherum!
Anja: Ich habe aber nunmal nur 8 Wochen Elternzeit und keine 6 oder gar 12 Monate. Die Ferien haben daher prozentual eine viel größere Auswirkung. Ich würde aufgrund des Geburtstages meines Sohnes ansonsten meine Besoldung halbieren für 2 Wochen Elternzeit. Das klingt für mich auch nicht nach einer fairen Lösung, zumal ja immer die Vätermonate propagiert werden.
Wieso denn Besoldung halbieren für 2 Wochen Elternzeit? Du kannst doch problemlos ab dem 7. bis zum 11. Lebensmonat durchgängig Elternzeit nehmen. Du würdest dann auch problemlos durchgängig Elterngeld erhalten, welches für dich höchstwahrscheinlich sogar beim Höchstsatz von 1800€/Monat liegen würde....so schlecht ist das nun wirklich nicht.
Was du aber vorhast: Sommerferien dennoch als eine Art Elternzeit nehmen, dafür aber volle Besoldung erhalten. Kann ich menschlich verstehen, ist aber möglicherweise rechtsmissbräuchlich und würde dann zu Recht abgelehnt werden. (siehe Urteil oben)
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In einer solchen Konstellation wie bei dir ist das durchaus denkbar, auch in Niedersachsen gab es hierzu bereits eine entsprechende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts. Während es i.d.R. kein Problem ist, den Anfang oder (!) das Ende der Elternzeit feriennah oder in die Ferien zu legen, ist eine Unterbrechung der Elternzeit während der Ferien bereits als rechtsmissbräuchlich festgestellt worden.
https://openjur.de/u/321781.html --> 1. Niedersächsischen Beamten wird Elternzeit auf Antrag durch Bescheid bewilligt.2. Der Bewilligungszeitraum kann vom beantragten Zeitraum abweichen (a. A. OVG Münster NVwZ-RR 2004, 126).3. Bei einer Lehrerin kann das Aussparen der Sommerferien für die beantragte Elternzeit im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.
Ergänzung: Oder bist du Angestellte? Dann wiederum sähe es anders aus.
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Ja, auch als Lehrer sollte man juristisch vorgebildet sein...genauer gesagt, gehört es zur Dienstpflicht, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen seiner Arbeit in Kenntnis zu setzen. Aber das tust du ja. Zur genaueren Einschätzung wäre es gut, wenn du noch etwas zum Fall schreibst...was ist vorgefallen, wurde bereits zu Erziehungsmitteln gegriffen oder ist der Fall so schwer, dass direkt mit einer Ordnungsmaßnahme reagiert werden muss?
Grundsätzlich kannst du relativ beruhigt sein in deinem Tun...vor allem als Person. Eine Klassenkonferenz ist keine Gerichtsverhandlung und es muss dem Schüler und seinen Eltern nur die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, nicht mehr und nicht weniger. Kommt die Konferenz zu dem Schluss, dass eine hinreichend schwere Pflichtverletzung des Schülers stattfand (nachhaltige, schwere Beeinträchtigungen des Unterrichts oder ernste Gefährdung von Personen oder Sachen), dass vorangegangene Erziehungsmittel erfolglos waren (oder von vorneherein nicht ausreichen), dann kann eine geeignete Ordnungsmaßnahme aus der abschließenden Liste nach §61 des Nds. SchulG verhängt werden. Die Schule würde dann einen entsprechenden Bescheid erlassen.
Gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden (dann müsste nochmals geprüft werden) und falls dieser erfolglos bleibt, kann noch eine Anfechtungsklage vor einem Verwaltungsgericht eingereicht werden (nicht gegen dich als Einzelperson). Sowohl Widerspruch als auch Klage haben in Nds. keine aufschiebende Wirkung, die Maßnahme greift also dennoch zunächst. Auch wenn Eltern nicht selten damit drohen, sieht dies schon anders aus, wenn auf einmal Kosten damit verbunden sind. Im Übrigen haben die wenigsten Rechtsschutzversicherungen eine Kostenübernahme für Verwaltungsrecht inbegriffen
Um dich/euch dennoch abzusichern, empfehlen sich folgende Überlegungen:
-> ist der Fall wirklich gravierend genug für Ordnungsmaßnahmen wie Unterrichtsausschluss, Überweisung in eine andere Klasse usw.
oder geht es eher um das Auffinden einer erzieherischen Einwirkung? Erziehungsmittel, bei denen der pädagogische Charakter im Vordergrund steht, sind i.d.R. keine
Verwaltungsakte und daher auf dem Rechtsweg auch nicht überprüfbar
-> möglichst lückenlose Dokumentation der Vorfälle sollte vorhanden sein zur späteren Einsichtnahme. Damit kann die Aufrechterhaltung einer Maßnahme bei formeller Prüfung
durch ein Gericht stehen und fallen
-> es sollte eine Art Gefahrenprognose vorhanden sein...würde das Fehlverhalten ohne Verhängung der Ordnungsmaßnahme die Schule künftig erheblich beeinträchtigen?
Ist also von einer Wiederholung o.ä. auszugehen?
-> die Aussagen der Anhörung von Schüler + Eltern sollte ebenfalls dokumentiert werden
-> die Maßnahme muss, sofern sie von der Konferenz beschlossen wurde, schriftlich angeordnet und ausreichend begründet sein -
So ging es mir diese Woche auch, kann das also gut nachvollziehen. Inspiriert von deinem ersten Beitrag habe ich auch mal wieder ernsthaft Arbeitszeiten (incl. Gesprächen, Elternsprechtag etc) notiert und kam diese Woche dennoch auf nur 29 Stunden trotz Vollzeitstelle. Genau wie bei dir weiß ich aber, dass einige Aufgaben dafür umso heftiger in anderen Wochen zuschlagen werden und das sorgt für ein gefühlt hohes Stresslevel.
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Ich würde NIEMALS einen Schüler anfassen, das ist aus rechtlichen Gründen zu riskant.
Andersherum jedoch:
Sollte mich jemals ein Schüler grob anfassen oder mit Gewalt antun würde ich mich sofort fallen lassen und laut um Hilfe schreien!Das dürfte nach hinten losgehen. Den Punkt "Garantenstellung" hat Thamiel bereits super erläutert.
Trapito: Nötigung käme strafrechtlich in Betracht, das Heraustragen ist hierbei allerdings ziemlich eindeutig das mildeste zur Verfügung stehende Notwehrmittel.
Diese Einschätzung teile ich nicht und frage mich, woher du die Sicherheit nimmst, dass das Heraustragen (in der Realität eher ein Herausziehen mit Gegenwehr!) das mildeste Mittel für ein Nichtverlassenwollen des Klassenraums darstellt. Auch den Verweis auf das Hausrecht halte ich für problematisch. Anders als in entsprechenden Urteilen zum Hausrecht als notwehrfähiges Rechtsgut geht es hier nicht darum, einen Schüler vom Schulgelände zu entfernen, sondern lediglich im Rahmen der Hausordnung(!) kurzzeitig aus dem Unterricht. Ein (vorrübergehendes) Hausverbot darf eine Lehrkraft gar nicht alleine erteilen (das wäre eine Ordnungsmaßnahme), dementsprechend liegt hier wohl auch keine Verletzung eines entsprechenden notwehrfähigen Rechtsgutes vor.Der Verstoß des Schülers richtet sich lediglich gegen die Schulordnung, als Reaktionsmaßnahmen darauf stehen ausschließlich (!) Erziehungsmittel und (innerhalb einer Konferenz und/oder mit Schulleitung beschlossenen) Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Die gewaltsame Entfernung eines Schülers als Reaktion auf einen Verstoß gegen die Schulordnung gehört jedenfalls nicht zu den geeigneten Maßnahmen und wird eben nicht durch ein Notwehrrecht gedeckt...weil m.E. gar kein notwehrfähiges Rechtsgut verletzt wurde. Das sieht ggf. dann anders aus, wenn der Schüler bereits einen Schulausschluss als Ordnungsmaßnahme erhalten hat und dennoch auftaucht.
....Vor dem Gewalteinsatz ist diese anzukündigen, wenn die Situation es ermöglicht, weil das einfach ein milderes Mittel als die direkte Anwendung ist. Und mit sprachlicher Ankündigung meinte ich nicht "..., würdest du jetzt bitte den ... nicht mehr ins Gesicht schlagen, so etwas machen wir hier an der Schule doch nicht."
Das hingegen kann ich voll unterschreiben. Das mildeste Mittel in den meisten Fällen, die im Kontext Schule tatsächlich eine Notwehr/Nothilfe erfordern, dürfte die direkte Ansprache und Aufforderung zur Unterlassung sein.
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Über welche Größenordnung reden wir denn? Ohne eine ungefähre Summe ist das hier arg spekulativ...noch besser wäre natürlich, wenn du die Abrechnung dann hast, genauer zu schauen.
Aber ich glaube, dir ging es momentan um eine ganz andere Frage: Wie vorgehen, falls der Bescheid offenbar rechtswidrig wäre!?Dem Beihilfebescheid müsste eine Rechtsbehelfsbelehrung beiliegen, aus der das Vorgehen hervorgeht. Du müsstest innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Beihilfebescheids Widerspruch einlegen. Dieser geht i.d.R. an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat und kann entweder schriftlich (! nicht per Mail, da eigene Unterschrift erforderlich) oder zur Niederschrift bei der Behörde selbst eingereicht werden. Eine feste Form ist i.d.R. nicht erforderlich, eine (kurze) Begründung sollte dazu formuliert sein, sonst erfolgt die Entscheidung nach Aktenlage.
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, kann im Anschluss vor dem zuständigen Verwaltungsgericht dessen Rechtsgültigkeit angefochten und Abänderung beantragt werden.
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Hallo, ich bin beihilfeberechtigt und habe bei der Beihilfe meine Verordnung sowie Rechnung eines Hörgerätes eingereicht. Die erstattete Summe auf meinem Konto ist so niedrig, dass ich fürchte, dass nur Arztrechnungen sowie ein sehr geringer Anteil des Hörgeräts erstattet worden sind (die Abrechnung liegt mir noch nicht vor). Eventuell werde ich also Widerspruch bei der Beihilfestelle einlegen wollen/müssen. Kann mir jemand kurz skizzieren, wie man das macht? Schreibe ich formlos dahin, dass ich Widerspruch einlege? Ich weiß, dass max. ein Gerät bis 1400 Euro erstattungsfähig ist und meins ist deutlich teurer, aber ich kann ja nicht beweisen, dass ich mit einem anderen Gerät nicht klargekommen bin, weil es ja subjektiv ist und objektiv nicht messbar ist.
Wenn du bereits weißt, dass Hörgeräte nur bis max. 1400€ je Ohr (incl. aller Nebenkosten!) erstattet werden, verstehe ich nicht, dass du dich wunderst, sollte die Erstattung auch nur in entsprechender Höhe kommen. Dabei ist es unerheblich, ob es eine Indikation für ein teureres Gerät gab. Insofern dürfte auch ein Widerspruch gegen eine entsprechende Erstattung wenig bringen. Das mag anders aussehen, wenn die Erstattung (auch nach Abzug einer Kostendämpfungspauschale o.ä.) nochmals deutlich niedriger ausfallen sollte.
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