Was haben schon mehrere versucht? Eine Anzeige bei der Polizei wegen Körperverletzung etc. wohl noch nicht oder? Das ist nicht rein auf dem Dienstweg zu klären, sondern vor allem strafrechtlich. Die disziplinarischen Maßnahmen folgen dann darauf aufbauend seitens der übergeordneten Behörde.
Beiträge von Seph
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Bitte die Begriffe Elternzeit und Elterngeld nicht verwechseln oder synonym gebrauchen, diese stellen sehr unterschiedliche Begrifflichkeiten mit unterschiedlichen Bezugszeiträumen dar.
Ich entnehme der Beschreibung, dass es v.a. um das Elterngeld gehen soll. Dieses wird in voller Höhe grundsätzlich für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes (Stichtag ist der Geburtstag, nicht der Monatsanfang) gezahlt, wobei es inzwischen flexible Modellformen gibt, insbesondere wenn beide Partner in Elternzeit gehen oder wenn Teilzeit in Elternzeit gearbeitet wird. Innerhalb des Mutterschutzes wird das Mutterschaftsgeld und die arbeitgeberseitige Ergänzung voll auf das Elterngeld angerechnet, so dass nahezu volle Bezüge erhalten werden. Dennoch laufen die 12 Monate des Elterngeldes bereits...so dass im Anschluss an den Mutterschutz noch 10 Monate Elterngeld-Bezug möglich sind.Du kannst Elternzeit i.d.R. wie gewünscht nehmen, also auch erst ab April 2018 bis Mitte Januar. Als Angestellte hat der Arbeitgeber quasi kein Wörtchen mitzureden, bei Beamten sieht das anders aus. Hier wird u.U. erzwungen, Ferienrandlagen als Start- oder Endtermin zu meiden oder die Elternzeit an die Lebensmonate zu koppeln. Dein angestrebter Zeitraum sollte aber unproblematisch sein und der Antrag wohl durchgehen.
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Wobei das zumindest in NRW nicht stimmt. In NRW besteht Pflicht zur Teilnahme an einer Klassenfahrt (zumindest in der Sek I). Einzige Ausnahme: Wenn es aus religiösen Gründen nicht erlaubt ist.
Wie ich bereits geschrieben habe: Die Teilnahmepflicht für Schüler besteht grundsätzlich auch in anderen Bundesländern. Schauen wir es uns aber mal konkret für NRW an. Dort ist z.B. im Runderlass v. 19.03.1997 "Richtlinien für Schulfahrten" zu lesen, dass in besonderen Ausnahmefällen eine Befreiung von der Teilnahmepflicht nach schriftlichem Antrag der Eltern möglich ist und dem stattgegeben werden muss, wenn die Eltern auch nach einem Gespräch bei ihrem Antrag bleiben. Als Gründe sind neben religiösen Gründen auch gravierende erzieherische zugelassen. Es obliegt nebenbei gesagt nicht der Schule, zu prüfen, inwiefern diese Gründe stimmig sind und den entsprechenden Antrag abzulehnen.
In diesen Fällen greift genau das von mir oben geschriebene: Teilnahme am Regelunterricht einer Parallelklasse.Zudem muss in NRW bereits bei der Planung der Fahrt berücksichtigt werden, dass das Ziel, Programm und Dauer der Fahrt durch die Eltern abgestimmt wird und finanzielle Überlastung ausgeschlossen sein muss.
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Mir geht nicht in den Kopf, warum Lehrer eine Erstattung bekommen, da diese genauso belastet werden wie die Schüler. Für die Schüler ist die Klassenfahrt genauso eine Pflichtveranstaltung wie für den Lehrer und viele Geringverdienereltern müssen ganz schön strampeln, umd die Exklusivfahrten bezahlen zu können.
Ihnen geht nicht in den Kopf, warum Lehrer für eine Dienstverpflichtung die Kosten vom Arbeitgeber erstattet bekommen??? Das wiederum geht mir nicht in den Kopf!
Im Übrigen: Es steht auch Schülern durchaus frei, nicht mit zur Klassenfahrt zu fahren und dafür in einer Parallelklasse am Regelunterricht teilzunehmen. Es besteht zwar Schulpflicht, nicht jedoch die Pflicht zur Teilnahme an einer Klassenfahrt für Schüler!
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3 Klassen á 1 Klassenlehrer + Begleiter?
Ich kenne meine Rechte übrigens. In meinem Bundesland gibt es für eine Fahrt innerhalb von x Kilometern pro Tag 10€, bisschen weiter weg 20€ und ins Ausland pro Tag 30€. Also der reinste Witz.Zum Thema Budget...nun, da wird sich gerne ausgeschwiegen. Angeblich gäbe es keines dafür.
Ich denke, ich werde dem Kollegen dann heute schon absagen.
Vorsicht, das wurde bei uns auch schon versucht. Die meisten Bundesländer beziehen sich bei den Reisekostenabrechnungen auf das Bundesreisekostengesetz und setzen als Tagespauschalen Anteile der dort festgehaltenen Tagespauschalen an. Was aber selbst den mit der Abrechnung betrauten Personen in Schulen nicht immer klar ist:
Diese Tagespauschalen sind nur dann heranzuziehen, wenn die tatsächlichen Kosten nicht bekannt sind. Das kann z.B. bei einer Tagesfahrt über 8 Stunden genutzt werden, um pauschal Kosten für Verpflegung geltend zu machen.Ansonsten ist natürlich nach tatsächlichen Kosten abzurechnen, die aber vorher bekannt und genehmigt sein müssen, was bei Klassenfahrten in der Regel gegeben sein wird.
Siehe dazu auch §7 BRKG Absatz (1)" Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind." und §10 BRKG Absatz (1) "Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet." -
Es ist schlicht unzulässig, Lehrkräfte für eine Klassenfahrt selber zahlen zu lassen. Genehmigt ein Schulleiter eine solche Fahrt, steht den Lehrkräften auch eine vollständige (!) Übernahme der (mit Antrag eingereichten) Kosten der Fahrt zu. Viele Bundesländer hatten daher jahrelang die inzwischen ebenfalls unzulässige Regelung angewandt, dass Lehrkräfte mit Antrag der Fahrt auf die Reisekostenerstattung verzichten mussten...ein solcher Verzicht ist inzwischen aber nichtig.
Man darf sich nur nicht durch "das Budget ist schon leer" oder ähnliches abwimmeln lassen...das ist im Zweifelsfall ausschließlich das Problem der genehmigenden Schulleitung.
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Das ist durchaus realisierbar. Wir haben aktuell einen Lehramtsanwärter, der bereits etwa 50 Jahre alt ist. Er hat mit 40+ sich dazu entschlossen, auf Lehramt zu studieren, das durchgezogen und absolviert nun recht erfolgreich das Referendariat. Verbeamtet wird er im Anschluss dann zwar eher nicht, mit Blick auf die erheblichen Kosten bei spätem Abschluss einer PKV ist das aber auch nicht wirklich schlimm...dafür kann er noch gut 15 Jahre in seinem Traumberuf arbeiten..so sieht er es jedenfalls.
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Anmerkung eines Sohnes, dessen Mutter in der BfA/ZfA gearbeitet hat:
Prüft genau, bei wem ihr da nen Riestervertrag abschließt. Viele Versicherungsvertreter und Banker haben nämlich kaum Ahnung davon und verkaufen Mist.Lieber nochmal bei fachkundigem Personal Infos einholen. Erspart euch viel Ärger und den Mitarbeitern bei Riester Stress und missmutige Kunden.
Wundert mich gar nicht, da ein nicht unerheblicher Teil der sogenannten Vermögensberater schlicht Verkäufer sind, deren Schulungen im Wesentlichen aus Verkaufstechnik als aus Hintergrundwissen im Finanzwesen bestehen. Die Beratung erfolgt dann auch eher renditeorientiert, wobei naturgemäß die für Kunden eher ungünstigen Produkte höhere Verkaufsprovisionen aufweisen...ratet mal, welche Produkte angeboten werden
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Don´t feed the Troll
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Der eigentliche Witz ist ja auch, dass gerade im System Schule praktisch jeder sehr einfach ersetzbar und alles andere als unverzichtbar ist. Der Betrieb läuft auch ohne einen nahezu problemlos weiter. Das beißt sich zwar mit dem Eigenempfinden (kenne ich auch), aber es ist hilfreich, sich das immer mal wieder in den Kopf zu rufen: Die Schule funktioniert auch, wenn ich mal nicht da bin.
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Ähmm...es gibt an deiner Schule doch sicher auch noch andere Deutsch-Lehrkräfte, oder? Warum musst ausgerechnet du auf diese Fortbildung? Auch als Fachkonferenzleiter bist nicht zwangsläufig du die Person, die zu jeder entsprechenden Veranstaltung muss, das kann durchaus auch delegiert werden (und sollte es auch mit Blick auf gleichmäßige Aufgabenverteilungen).
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Grundsätzlich sind bei (einfachen) Unterrichtsstörungen zunächst erst einmal Erziehungsmittel anzuwenden...Stoff nacharbeiten lassen usw. sind gute Ansatzpunkte. Und es lohnt sich, das 1-2x durchzumachen, denn: Wird der Unterricht nachhaltig gestört, geforderte Leistungen verweigert usw. sind Ordnungsmaßnahmen i.d.R. zulässig. Dafür muss nicht erst eine dicke Akte mit zig Einträgen existieren, es reicht bereits der Wiederholungsfall aus, zumindest für die unteren Stufen wie einen schriftlichen Verweis. Kommt es dann wieder zu Wiederholung des Verhaltens kann z.B. der Ausschluss vom Unterricht bis zu 10 Tagen dann auch durchgesetzt werden.
(--> §63 SchulG Berlin)
Zu Bedenken sind m.E. noch folgende 2 Punkte:
(1) Der Schulleiter hat euch als Lehrkräften gegenüber auch eine Fürsorgepflicht...er kann das Problem nicht einfach aussitzen, sondern muss darauf mit geeigneten Mitteln reagieren.
(2) Pragmatisch: die wenigsten Eltern klagen gegen Verwaltungsakte, sie müssten dafür z.B. finanziell meist in Vorleistung gehen (Rechtsschutzversicherungen decken meist kein öffentliches Recht ab) und das bei niedrigen Erfolgsaussichten. Und im Worst-Case muss halt eine Maßnahme zurückgenommen werden. Und das Schöne: Ein WIderspruch gegen den Verwaltungsakt hat zunächst keine aufschiebende Wirkung...die Maßnahme greift zunächst also dennoch.--> Die aktuellen Probleme jetzt (!) dokumentieren, mit Erziehungsmitteln reagieren, dokumentieren und dann möglichst schnell auf Ordnungsmaßnahmen wechseln....es braucht keinen monatelangen Vorlauf dafür.
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Du unterrichtest dann halt nur noch Englisch...und wenn nicht genug Bedarf an einer Schule dafür da ist, dann halt auch durch (Teil-)Abordnung an andere Schulen...
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Hmm ich glaube, wir haben uns Missverstanden (oder ich habe einen Denkfehler).
Angenommen ich bleibe bei StrKucks Beispiel...
Man verdient 50.000 Euro Brutto im Jahr und zahlt ca. 25% Steuern. So würde man 12.500 Euro steuern zahlen und 37.500 Euro Netto verdienen.
Man zahlt aber das Jahr über keine Kirchensteuer und hat so ja weniger Abzug am Gehalt und so mehr Bruttogehalt. Dann würde man ja auf mehr Gehalt Steuern zahlen müssen und hätte höhere Abzüge, sodass man auch gleich die Kirchensteuer zahlen kann, weil es sich nicht viel gibt. Das wurde mir so erklärt, aber da ich in Steuersachen nicht wirklich fit bin, bin ich mir nicht sicher, ob das Sinn macht....
Die Kirchensteuer mindert tatsächlich das zu versteuernde Einkommen. Die Rechenreihenfolge ist zwar folgende: Es wird erst das zu versteuernde Einkommen (zvE) gebildet, indem vom Bruttoeinkommen die möglichen Abzüge geltend gemacht werden (Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten usw.). Vom zvE wird dann mittels des entsprechenden Steuersatzes nach §32a EStG die Einkommenssteuer berechnet. Und von dieser werden zusätzlich je nach Bundesland 8-9% als Kirchensteuer abgeführt. Diese 8-9% der Einkommenssteuer werden als nicht-Kirchenmitglied nicht abgeführt.Aber nach §10 EStG kann die Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend gemacht werden und das zvE mindern. Das bedeutet aber letztlich nur, dass das zvE um den Betrag von 8-9% der Einkommenssteuer gemindert wird und damit z.B. bei einem effektiven Steuersatz von z.b. 25% nur etwa 75% der tatsächlichen Kirchensteuer gezahlt werden müssen. Dementsprechend können bei Kirchenaustritt immer noch ca. 75% der Kirchensteuer eingespart werden. @StrKuck hat das schon sehr gut beschrieben.
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Das könnte auch daran liegen, dass Schüler Lehrerstunden generieren. Der genaue Schlüssel ist von der Schulform abhängig (insbesondere von Pflichtstundenzahlen und Regelklassengrößen), am Gymnasium in NDS entspricht 1 Schüler etwa einer Lehrerstunde. Weniger Schüler führen also unmittelbar zu weniger zugewiesenen Stunden, so dass Abordnungen und Versetzungen nötig werden können....
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Die Frage halte ich auch für wenig zielführend, da jedes dieser Fächer sehr wichtige Anwendungsgebiete aufweist und die Zuschreibung von Prioritäten stark interessengebunden sind. Auf eine andere Frage kann ich möglicherweise aber eine Antwort geben : Warum sollen die Nawis überhaupt innerhalb eines zusammengelegten Faches unterrichtet werden?
Es ist kein Geheimnis, dass es relativ schwer ist, (gute) Lehrkräfte für Physik und oft auch für Chemie zu rekrutieren, da hier deutlich weniger Absolventen als in der Biologie verfügbar sind. Man schaue sich an den Unis und (eingeschränkt, da bereits Vorauswahl) an Studienseminaren die Fächerverteilung einmal an. Es liegt aus Sicht der Landesregierungen daher nahe, die Fächer zu kombinieren und quasi verdeckt fachfremd unterrichten zu lassen, um den Engpass an entsprechenden Lehrkräften abzumildern (oder schlimmer: zu verschleiern).
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Aber hallo. Teile und herrsche. Wenn ich mich recht erinnere, wollten sie im Saarland mehr GS-Lehrer und sind auf die glorreiche Idee gekommen, Berufsanfängern mehr Geld zu bezahlen. Finanziert haben sie es durch Umschichtung, von den Junglehrern der Realschulen.
Das gab aber Streit....Und genau so läuft es typischerweise ab. Die Forderung "gleiches Gehalt für alle Lehrkräfte" kann durch generelle Einstufung in A12, Abschaffung von Amtszulagen, weiteren Streichungen von Beförderungsstellen, Streichung von Abminderungsstunden, Erhöhung der Stundendeputate oder durch Streichung von (höheren) Erfahrungsstufen kompensiert werden. Am Ende wird von staatlicher Seite aus höchstwahrscheinlich ein Nullsummenspiel daraus gemacht. Dass eine solche Anpassung keine Auswirkung auf andere haben wird, halte ich für ausgeschlossen.
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Kann das jemand bestätigen? mit Paragrafen im Gesetz?
Oder kann ein Lehrer wie ein Prof an der Universität einen Studenten einstellen, der das macht?
Aufgrund der Fragestellung i.V.m. der unmittelbar vorher erfolgten Anmeldung, gehe ich davon aus, dass die Forenregeln hier nicht eingehalten wurden und die Frage nicht von einer Lehrkraft oder angehenden Lehrkraft stammt. Ungeachtet dessen: eine solche Einschränkung existiert m.E. nicht und wäre insbesondere dann problematisch, wenn eine Lehrkraft krankheitsbedingt ausfällt. Hier ist es regelmäßig erforderlich, dass andere Personen Korrekturen übernehmen.
Welchen Hintergrund hat die Fragestellung? Um welches Bundesland geht es hier?
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Das eigentlich entscheidene hat MrsPace bereits geschrieben: Noten sind ordinal skaliert, so dass eine Berechnung von vorneherein gar nicht möglich ist. Aus diesem Grund werden Zeugnisnoten auch (auf Basis einzelner Noten) erteilt, nicht berechnet.
Während Halbjahreszeugnisse nur Zwischenstände mitteilen, die im übrigen keine Rechtswirkung entfalten (vlt. wichtig zu wissen....gegen diese können Eltern i.d.R. nicht rechtlich vorgehen), ergibt sich die Bewertung des Endjahreszeugnisses aus den gesamten Noten des Schuljahres. Eine pauschale Anwendung 50% 1. Halbjahr und 50% 2. Halbjahr halte ich aus beiden aufgeführten Gründen für unzulässig.
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Die Diskussion über die fachlichen Inhalte des Studiums führten wir bereits vor einigen Seiten. Ich finde es wirklich traurig, dass immer noch einige Kollegen denken, dass Grundschullehrer im Studium nichts lernen.
Herrlich polemisch, aber eine Unterstellung, die nicht haltbar ist. Wo habe ich behauptet, dass GS-Lehrkräfte nichts lernen? Das liegt mir fern! Ich weiß durch persönliche Kontakte gut, das diese ebenfalls sehr gut ausgebildet sind und was GS-Lehrkräfte alles leisten und ziehe davor meinen Hut. Mir ging es im Kontext nur darum, dass die Tiefe der fachlichen Inhalte sicher nicht vergleichbar mit dem Lehramt Gymnasium ist, wie weiter oben suggeriert wurde. Dass die einzelnen Schulformen ihre jeweils eigenen charakteristischen Herausforderungen mit sich bringen, ist doch kein Geheimnis....und dass wir alle sehr gute Arbeit leisten, ebenfalls nicht.
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