Man nehme als Beispiel mal einen SekI-Lehrer (mit abgeschlossenem Referendariat), der jahrelang an einem Internat Leitungsaufgaben hatte, pädagogische Konzepte erstellt, im Angestelltenverhältnis bei einem Privatinstitut hochbegabte Schüler betreut hat, und der dann mit 47 Jahren in den Schuldienst im Sek-I-Bereich einsteigen will. Da bieten sich die Vertretungstellen als Einstieg gerne an, aber auch Festanstellungen.
...............................
Er wird behandelt wie ein Schluffi, der noch nie in seinem Leben gearbeitet hat. Durch den Erlass des MSW vom 28.3.2014 wird ihm jegliche Berufserfahrung aberkannt.
Das heißt er wird bezahlt wie jemand, der gerade und ganz frisch das Referendariat abgeschlossen hat ( TVL Stufe 1) oder vermutlich noch schlechter, weil ihm sogar die anrechnungsfähigen 6 Monate wegen Unterbrechung fehlen.
Wo liest du das denn ab? Der genannte Erlass nimmt Bezug auf den §16 des TV-L. In diesem ist in Absatz 2 klar geregelt, dass nur ohne jegliche Berufserfahrung die Stufe 1 zugewiesen wird.
Waren die Einzustellenden vorher bereits im DIenst des Landes (gleicher AG), dann sind Erfahrungszeiten 1:1 anzurechnen. Und wenn diese einschlägige Berufserfahrungen bei einem anderen AG erlangt haben, erfolgt die Einstufung in Stufe 2 oder (bei mind. 3 Jahren Berufserfahrung) in Stufe 3.
Auszug hierzu: "Ist die einschlägige Berufserfahrungvon mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderenArbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise- bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einereinschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckungdes Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oderteilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für dievorgesehene Tätigkeit förderlich ist. "
Eigentlich geht der Erlass nun sogar weiter: Nun ist auch Satz 4 von §16 Absatz 2 explizit anzuwenden: "Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckungdes Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oderteilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für dievorgesehene Tätigkeit förderlich ist"
Es werden damit nicht einmal nur einschlägige Berufserfahrungen, sondern auch förderliche Berufserfahrungen anrechnungsfähig.
Weiterhin können nach Absatz 5 zur Deckung des Personalbedarfs und zur regionalen Differenzierung Einzustellende auch bis zu 2 Stufen höher eingestuft werden. Dies erfordert eine entsprechende Mangellage und wohl auch Verhandlungsgeschick.