Beiträge von Seph

    Du hast als 50% - Teilzeit-Lehrkraft also eine Unterrichtsverpflichtung von 19 Stunden? Und ohne Entlastung 20,5? Irgendwas stimmt doch da nicht.

    Seph, das sind alles sehr schöne Formulierungen, die dem KuMi und den Regierungspräsidien ganz sicherlich ebenso gefallen werden wie den Schulleitungen.


    Auch den Kollegen, die bei vollem Deputat und 2 Korrekturfächern plus Klassenlehrerfunktion und Personalratsposten (o. Ä.) „erweiterte Erholungszeiten in Feriennähe“ erhalten, die ihre Arbeitszeiten „eigenverantwortlich planen“ (volles Deputat 49 Wochenstunden, wenn die Ferien komplett frei sind) und es also schaffen, in täglich 9,8h den Unterricht als auch die wöchentlichen Korrekturen einzubauen (25 Klassenarbeiten pro Schuljahr), natürlich auch die kompetenzorientierte, an Leitperspektiven ausgerichtete Feiertagsdidaktik mit Kompetenzraster. Und die an einer Schule arbeiten, an der die Fahrten außerhalb von „Spitzenbelastungszeiten“ stattfinden.


    Wann genau wären die?

    Hand aufs Herz: Die eigentliche Unterrichtszeit nimmt pro Woche etwa 20 Zeitstunden ein, mit den Aufsichten, für die man eingeplant ist, Dienstbesprechungen und ggf. Vertretungsstunden kommen vlt. noch etwa 3-5 Zeitstunden hinzu. Dann bleiben in vielen Wochen immer noch ca. 20 Zeitstunden (oder 4 Stunden pro Tag noch in Freistunden in der Schule oder zu Hause, wenn man das WE freihält UND Freitags zu Hause noch arbeitet) für die Vorbereitung von Unterricht und Korrekturen. Mit diesen kommt man eigentlich ganz gut hin. Als Berufsanfänger wird man sicher etwas mehr Zeit in die Vorbereitungen stecken, wird sich dafür vlt. nicht gleich in Tätigkeiten wie Personalrat (für die man i.d.R. Abminderungsstunden erhalten sollte) stürzen. Bei erfahrenen Kolleginnen und Kollegen verschiebt sich das dann unter Umständen etwas.


    Und ich wiederhole es gerne: Merkt man persönlich, dass man mit dieser Zeit so gar nicht hinkommt, ist es an der Zeit, dass dafür vorgesehene Mittel der Überlastungsanzeige zu nutzen. Das dauerhafte Wiederholen der gleichen Beschwerden, die ich individuell durchaus nachvollziehen kann, helfen einem leider gar nicht. Und ja: bei uns finden Klassenfahrten v.a. kurz nach Beginn des Schuljahres statt, ein Zeitpunkt, zu dem noch keine Klausuren stattfinden und der weit weg ist von Abschlussprüfungen, Zeugniskonferenzen u.ä.

    Wahrscheinlich ist damit einfach nur gemeint, dass man im Anschluss zur Fahrt dann halt eine Woche lang früher zu Bett geht.
    Alle typischen schulischen Aufgaben kann man ja i.d.R. nur verschieben und nicht ausfallen lassen, so dass hierdurch kein zeitlicher Ausgleich möglich ist.


    Gruß !

    Dabei verkennst du (und aus niedersächsischer Perspektive zurecht), dass in den meisten Bundesländern Schulfahrten zu den zwingenden dienstllichen Aufgaben gehören und insofern innerhalb der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit von vorneherein mitgedacht gehören und natürlich über Verschiebung von Aufgaben die Glättung entstehen soll.

    Herrliches Juristendeutsch, das zu definieren wäre: Sind 4 Wochen bis zu den nächsten Ferien noch eine ausreichende zeitliche Nähe oder dürften Klassenfahrten demnach nur maximal 2 Wochen vor Ferien stattfinden? Sind einwöchige Ferien ausreichend angesichts von Korrekturen und Unterrichtsvorbereitungen, die in dieser Zeit meist zu leisten sind oder könnten Klassenfahrten damit nur vor wenigstens 14tägigen Ferien stattfinden? Wie sieht es mit der Entlastung aus, wenn man inklusiv beschulte SuS mit auf der Klassenfahrt hat mit unter Umständen erhöhtem Arbeitsaufwand für die Lehrkräfte, die die Fahrt begleiten (und alle Zeiten absichern müssen, während der Inklusionshelfer aller Art frei haben)? Aus der Perspektive des Dienstherren ist das eine sehr entspannte Vorgabe, zumindest, solange niemand auf dem Klageweg versucht Klarstellung zu erzwingen in entsprechend gelagerten Fällen.

    Jupp, da hat es sich der Dienstherr wirklich gemütlich gemacht, indem er per definitionem die entsprechende Ruhezeitregelung gar nicht erst weiter beachten muss. Aus Perspektive der Lehrkräfte gibt es die beiden Instrumente "Eigenverantwortliche Planung von Arbeitszeiten" und die dadurch teils machbare Glättung von Spitzenbelastungen durch Umverteilung und die gute alte "Überlastungsanzeige", wenn es nicht mehr passt. Aus Sicht des Kollegiums gibt es u.a. das Instrument "Fahrtenkonzept", in dem z.B. sinnvolle Zeiträume von solchen Fahrten außerhalb von sonstigen Spitzenbelastungszeiten vereinbart werden könnten.

    Soweit ich mir das bisher erschließen konnte, geht es vor allem darum, dass Lehrkräfte neben der eigentlichen Unterrichtsverpflichtung und einigen Besprechungen ja weitgehend ungebundene Arbeitszeit haben und diese selbständig festlegen und ausgestalten können. Der Dienstherr kann hier gar nicht sicherstellen, dass sich Lehrkräfte an die 11-Stunden Ruhepause halten. Andersherum kann eine Lehrkraft auch nicht durch selbständige Entscheidung, abends 23 Uhr noch Unterrichtsvorbereitung zu machen, ihren Arbeitsbeginn für den Folgetag auf 10 Uhr hinausschieben.


    Ob Klassenfahrten zwingende dienstliche Gründe für eine kurzzeitige Aufweichung der Ruhepausezeiten darstellen, vermag ich auch nicht zu sagen. Unsere Dienstherren haben sich hier aber bewusst die Freiheiten offen gehalten. Ich tendiere aber dazu, dass aufgrund der Seltenheit von Fahrten (i.d.R. höchstens einmal im Jahr) eine solche Aufweichung als zumutbar zu gelten hat, wenn entsprechende Ausgleichszeiten zur Verfügung stehen. Damit meine ich explizit keine 1:1 Anrechnung auf Deputatsstunden, sondern erweiterte Erholungszeiten in zeitlicher Nähe zur Fahrt.

    Für NRW ist das sachlich falsch, in der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen ist klar eine elfstündige Ruhezeit als Soll-Bestimmung festgelegt. Als Ausnahme müssen zwingende dienstliche Gründe vorliegen, als Beispiel wird der Justizvollzugsdienst genannt.


    Dass die Übernachtung der 5b in der Jugendherberge tatsächlich einen zwingenden dienstlichen Grund in dem Sinne darstellt, wage ich als Laie erst einmal zu bezweifeln...

    Sorry Nele, aber es ist in NRW genau wie in Niedersachsen: §1 AZVO Abs. (2) "Diese Verordnung gilt nicht für (....) 3. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen (...).

    Ich Frage mich ernsthaft, wie Klassenfahrten in der heutigen Zeit, noch mit dem Arbeitszeitgesetz zu vereinbaren sind. Bereitschaftszeiten sind Arbeitszeiten. Also nur, wenn ich mir die Ohrstöpsel in die Ohren stecke, mein Handy ausschalte und von 2000 bis 0700 morgens nicht mehr erreichbar bin, habe ich meine Ruhezeit eingehalten, wie soll das funktionieren, wenn nur zwei Personen eine Klasse begleiten dürfen? Denn der Kollege der in der Nachschicht kontrolliert hat und Ansprechpartner war, hat jetzt nach Arbeitszeitgesetz Feierabend. Also müssten mindestens 4 Kollegen für eine Klasse eingeteilt werden. Berücks man die Regeln zur Mehrarbeit werden es 5"Kollegen. Bei Fahrtennmit zwei Klassen kann man dann wegen der Synergieeffekte auf sieben Kollegen runter regulieren, aber weniger dürften es nicht sein. Und jeder SL der meint, er müsse Kollegien dienstverpflichtet, weil das in den jeweiligen Schulvorschriften so vorgesehen ist, der sollte dann aber genügend Lehrkräfte mitschicken, damit diese Vorgaben eingehalten werden.
    Die Remonstration mit o.g. Begründung wäre ein guter Weg seinen Unwillen zu dokumentieren. Den Tarifbeschäftigten Kollegen (m,w,d) rate ich zu einer verbindlichen Anfrage bei der Unfallkasse. Wäre sehr interessant, was da raus kommt.
    Damit wären wir im Übrigen wieder bei der Ausgangsfrage

    Ganz einfache Antwort: Das Arbeitszeitgesetz ist u.a. auf Beamte nicht anwendbar. Zumindest für Niedersachsen kann ich nach Anfrage bei einem Dezernatsleiter der LSchB zudem aussagen, dass auch die in der Arbeitszeitverordnung für Beamte festgelegte Ruhepausenzeit keine starre Bestimmung, sondern in gewissen Grenzen flexibel zu handhabende Orientierung ist, um den Anforderungen an die zeitliche Flexibilität der Aufgabenerfüllung von Lehrkräften zu entsprechen. Im Übrigen ist die Arbeitszeitverordnung für Beamte ohnehin nicht auf Lehrkräfte anwendbar, diese haben eine eigene Arbeitzeitverordnung, in der keine Ruhepausenregelung zu finden ist ;)

    Dieser letzte Teil wirft insofern ein kleines Fragezeichen bei mir auf, als ich mich frage, wie das im Förderschulbereich hanzuhaben ist. Ich kenne es von den Kinder- und Jugendfreiezeiten bei der Lebenshilfe so, dass nachts immer eine Person Nachtwache hatte. Einerseits natürlich, weil es Kinder und Jugendliche gab, die nachts schlichtweg noch einmal gewindelt oder umgelagert wereen mussten oder Medikamente benötigten. Aber eben auch weil es immer wieder Kinder gab, die nachts aufwachten und herumwanderten, bei denen auch eine Weglauftendenz bekannt war, so dass man auf diese tatsächlich 24/7 ein Auge haben musste, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Nachdem die TN die wir dort hatten ja sämtlich die Kundschaft der Förderschulen darstellen (bzw. in Bundesländern wie Niedesachsen, wo es meine Förderschulen gar nicht mehr gibt, einfach die Klientel der Sek.I-Schulen) würde mich interessieren, wie das KuK an Förderschulen/in inklusiv beschulten Klassen mit entsprechenden SuS machen? Bietet ihr dann einfach keine Klassenfahrten an, weil das zu riskant wäre? Finden Klassenfahrten nur mit optimalem Betreuungsschlüssel von x Betreuungspersonen pro y SuS statt?

    Eine spannende Frage. In Niedersachsen nehmen in solchen Fällen tatsächlich pädagogische MItarbeiter an den Fahrten teil, die die betreffenden Schüler gezielt begleiten und auch die ggf. notwendigen pflegerischen Arbeiten übernehmen, die schlicht nicht in den Aufgabenbereich der Lehrkräfte fallen. Stehen diese nicht zur Verfügung, kann die Fahrt so nicht durchgeführt werden. Es gab vor einigen Jahren das Problem, dass die Mitarbeiter vollkommen zu Recht eine volle Anrechnung der Stunden zugesprochen bekommen und dabei massiv Überstunden durch Fahrten aufgebaut haben. Hierauf hat die Landesregierung reagiert, indem diese Überstunden direkt vergütet werden. (siehe hierzu u.a. http://www.landtag-niedersachs…500/0001-0500/17-0158.pdf).

    Und da melden sich Leute freiwillig? Warum sollte man das machen?


    Bei uns gibt es auch einen zentralen Nachschreibetermin (nachmittags), aber da werden die Kolleginnen und Kollegen fein nach Alphabet eingeteilt. Den Einsatz verschieben kann man ja immer noch, aber dass ein Teil einfach raus ist weil "keine Lust", das finde ich doch fragwürdig.

    Ja klar, vor allem wenn dafür im Tausch andere Aufsichten während der Woche wegfallen. Man kann diese Nachschreibtermine selbst ganz gut zum Korrigieren nutzen, so ruhig ist es sonst eher selten. Auch nicht zu Hause.

    Ich bin davon überzeugt, dass man als Lehrkraft durch Auswahl von Ziel, Unterkunft usw. bereits einiges vorsteuern kann und sich damit auch einiges an unnötigem Stress ersparen kann.
    Dass eine Klassenfahrt damit nicht zur Urlaubsfahrt wird, ist natürlich auch klar. Ich persönlich bin z.B. gerne mit Klassen zum Zelten mit vielen sportlichen Elementen gefahren. Das ist
    zwar körperlich durchaus anstrengend (hier aber von mir auch gewünscht), dafür sind die Schüler abends so fertig, dass sie gegen halb elf wirklich schlafen. Ich bin damit meist auf 6-8 Stunden
    unterbrechungsfreien Schlaf gekommen und damit manchmal mehr, als ich im normalen Alltag schaffe. Die Zelte haben dabei den Vorteil, dass man sich nicht noch mit Zimmerbesichtigungen,
    Stress mit Herbergsleitungen usw. herum schlagen muss.


    In Herbergen trägt zu einem entspannten Schlaf erheblich die Erkenntnis bei, dass kein Mensch erwarten kann (und kein Gericht erwarten wird), nachts auch alles in Kontrolle zu haben. Es besteht hier höchstens noch eine sehr
    eingeschränkte Aufsichtspflicht. Natürlich reagiert man auf Vorkommnisse, die man mitbekommt. Aber keine Lehrkraft muss sich die ganze Nacht auf den Flur setzen, um wirklich sicherzustellen,
    dass keine Schüler nachts über den Gang in andere Zimmer schleichen. Das wiederum habe ich als Schüler durchaus selbst erleben dürfen.

    Gut Seph: dann keine Wanderungen mehr im Gebirg‘, keine Schwimmbadbesuche mehr, keine Skiausfahrten mehr, erst recht keine Bootstouren?


    nun ja, wir machen einiges von dem trotzdem.


    VG,

    Das ist doch deutlich zu einfach gedacht und irgendwie scheinst du mich falsch verstanden zu haben oder verstehen zu wollen. All das kann man relativ bedenkenlos machen, wenn man vorher die jeweils erforderlichen
    Vorbereitungen trifft und sich klar macht, was dort jeweils geht und was nicht. Gerade für die sportlichen Aspekte, die du nennst, gibt zumindest bei uns in Niedersachsen der Erlass zur Durchführung von Schulsport sehr genau
    her, welche Dinge ich mit Schülern verantwortbar machen kann und welche Vorbedingungen gegeben sein müssen. Da seien als Beispiel die Notwendigkeit von entsprechender Sicherheitsausrüstung bei Wintersportarten
    (niemand fährt ohne Helm usw.) oder die Notwendigkeit der tatsächlichen Beaufsichtigung der schwimmenden Schüler durch die Lehrkraft am Wasser (+ Aufsicht durch Rettungsschwimmer) genannt. Für Bootstouren, insbesondere
    auf Fließgewässern sind Begleitpersonen mit entsprechender Qualifikation notwendig. Dafür kann man sich durch entsprechende Fortbildungen gezielt qualifizieren lassen.

    Grundsätzlich, aber...
    Es ist schön, wenn du dir diesen Glauben bewahrst und ich wünsche dir, dass es lange so bleiben kann, weil du keine anderen Erfahrungen machst.
    Tatsächlich sichert sich die Behörde ab und die Lehrkraft steht im Regen, weil die Juristen der Behörde für die Behörde arbeiten, nicht für die Lehrkraft.


    Oder mal spitz gefragt: Wenn die Hürden für eine Fahrt so hoch sind und die Lehrkraft, die die Verantwortung alleine tragen muss, vorab weiß, dass sie diesen unzähligen Aufgaben nicht nachkommen kann,
    wäre es da nicht grob fahrlässig überhaupt wegzufahren?

    Wieviele Fälle von tatsächlich erfolgreich verklagten/belangten Lehrkräften sind dir denn bekannt? Wieviele persönlich? Und das bitte in Relation zur Anzahl der Fahrten usw., die durchgeführt werden. Ja, es gibt einige wenige Fälle, die Probleme bekommen haben. Entsprechende Urteile sind mir bekannt, dabei haben sich Lehrkräfte aber teils auch selten dämlich angestellt. Ich denke da z.B. an einen Lehrer, der seine Klasse unbeaufsichtigt Tretboot fahren lassen hat, während er am Ufer schon einmal den Grill angezündet hat. Als Lehrkraft steht man gerade nicht im Regen, wenn man die typischen Gefahren vorbedenkt und geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Gefahren ergreift. Passiert dann doch etwas, reden wir nicht mehr über grobe Fahrlässigkeit, sondern höchstens noch einfache. Und das mag etwas Stress im Nachgang auslösen, bleibt aber letztlich folgenlos.


    Und ja: in einem Beruf, in dem Verantwortung übernommen wird (werden muss), kann das bei Fehlern auch Konsequenzen haben. Das gilt für Lehrer genauso wie für Ärzte, die falsch behandeln, für Statiker, die sich verrechnen usw.

    Bei uns gibt es das zumindest für das Nachschreiben längerer Sek II-Klausuren. Ich denke da v.a. an die Klausuren unter Abiturbedingungen ("Vorabi"), die teils 6h sind. Eingesetzt werden Kolleginnen und Kollegen auf freiwilliger Basis, die
    dafür aus anderen Aufsichten herausgehalten oder davon deutlich entlastet werden. Insgesamt wird es im Kollegium als entlastend wahrgenommen, da sich nicht die einzelnen Fachlehrkräfte um individuelle Lösungen zum Nachschreiben
    kümmern müssen.

    Quatsch: Strafverfahren, Disziplinarverfahren und Zivilklage ist jederzeit möglich. Es kommt nur auf den "Eifer" der beteiligten Personen an (Staatsanwalt, Schulbehörde, Erziehungsberechtigte). Und solche Dinge können eine Lehrkraft durchaus eine Weile beschäftigen, selbst wenn am Ende, evt. nach Jahren, nichts dabei herauskommt. Ist ja schon einmal die Polizei in eine Schule eingerückt und der Lehrer vor Gericht gelandet, weil er die Schüler erst aus dem Klassenraum lassen wollte, nachdem diese einen Aufsatz zu Ende geschrieben und abgegeben haben. Ging durch die Medien.


    Gruß !

    Das passiert eher den Lehrkräften, die völlig unbedarft und oft selbst ohne das rechtliche Basiswissen an bestimmte Dinge herangehen. Dabei ist es gerade Aufgabe (und Auflage) jeder Lehrkraft, sich über rechtliche Rahmenbedingungen ihrer Arbeit aktiv am Laufenden zu halten. Dazu gehört in Niedersachsen u.a. das regelmäßige Lesen des Schulverwaltungsblatt, da erfährt man schon mal einiges, wie man sich absichern kann und was nicht geht. Und wenn der zitierte Lehrer den kleinen, aber feinen Unterschied zwischen Anweisung im schulischen Kontext und einer strafbaren Nötigung nicht kennt, dann muss er sich am Ende nicht wundern. Ich gehe davon aus, dass du den Fall meinst, indem die Lehrkraft tatsächlich die Tür versperrt hat. Grundsätzlich hat man nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz etwas zu befürchten, was eine umsichtige Lehrkraft nicht besorgen muss. Die Anzahl verurteilter Lehrkräfte aufgrund solcher Dinge hält sich auch stark in Grenzen.


    Wir haben an der Schule sogar com Regierungspräsidium die Anweisung, den Zustand der Reifen bei Busfahrten und den Zustand des Busfahrers kritisch zu betrachten. Danach hatte erstmal niemand mehr Lust zu fahren.

    Und das heißt auch nur, dass man nicht zu einem offensichtlich fahruntüchtigem Fahrer oder/und in ein offensichtlich fahruntüchtiges Fahrzeug einsteigt mit seiner Klasse....etwas, was bereits der gesunde Menschenverstand hergeben sollte. Es heißt gerade nicht:


    ... sondern jetzt ENDLICH AUCH HILFS-MECHANIKER!

    Das wäre ja auch noch schöner, wenn dieser Anachronismus jetzt schon fürs Konkubinat ausgekehrt würde...

    Was soll denn diese Herabwürdigung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften? Ist doch die Ehe nüchtern betrachtet in Deutschland nicht viel mehr, als ein Vertragswerk, welches die Opportunitätskosten der Trennung erhöhen soll.
    Nebenbei: Der Familienzuschlag Stufe 1 (fälschlich oft "Verheiratetenzuschlag" genannt), hängt gerade nicht am Status "verheiratet", sondern wird dann ausbezahlt, wenn man einer anderen Person des Haushalts gegenüber
    unterhaltspflichtig ist, was insbesondere für eigene Kinder gilt.

    Ich bin immer mehr dafür, dass auf Klassenfahren Kameraverbot und damit auch Handyverbot herrscht.


    Bei meinem Sohn wurde auf Pfadfinderfahrt mal ein Kind auf der Toilette sitzend fotografiert. Das Foto wurde zwar nicht weiterverbreitet, soweit ich informiert bin, aber allein der Stress, den dieses arme Kind dadurch hatte, ist ein guter Grund gegen Handys.

    Führt man den Gedanken weiter, müsste man alles verbieten, was potentiell missbräuchlich eingesetzt werden könnte. Das ist m.E. nicht zielführend, da reine Verbote nicht dazu führen, dass Kinder irgendwann angemessen
    und eigenverantwortlich mit Gegenständen und den damit verbundenen Gefahren umgehen können.

    DAs ist Unsinn und wird es auch so nicht geben, weil der Lehrer gar nicht begründen muss, warum er nicht fährt!

    Nein, genau so hast du es hingestellt: Die Kinder dürfen Kameras nur mitnehmen, wenn sie und ihre Eltern dulden, dass die Lehrkraft diese dann auch durchsucht.



    ahja. hast du kinder? oder wie oft hast du mit der altersstufe gearbeitet? ausziehen vor dem lehrer vergleichbar mit "zeig mal die bilder auf deiner kamera, da könnten doofe mobbing-fotos dabei sein, die wir dann löschen müssen aus pädagogischen gründen" - das mag ja alles juristisch für eine entsprechende fachdiskussion spannend und wichtig sein, aber für die praxis ist es zumindest für unterstufenfahrten echt eher nicht relevant, höchstens für die schulleitung, die sorge fürs rechtliche zu tragen hat.


    vergleichbar scholastik-diskussion des mittelalters: wieviele engel passen auf eine nadelspitze?

    Habe ich und habe ich. Dass dieser Vergleich abgewiesen wird, war vorhersehbar und zeigt gerade, dass nicht verstanden wurde, dass die Privatsphäre des Kindes neben dem Schutz des höchstpersönlichen Bereichs auch den Schutz vor Durchsuchung persönlicher Gegenstände umfasst. Dieser Schutz kann nicht mal eben durch eine Elternbestätigung aufgehoben werden. Wenn du meine vorherigen Beiträge gelesen hast, weißt du, dass ich gerade trenne zwischen "Was ist rechtlich überhaupt möglich?" und "Wie geht man pädagogisch damit sinnvoll um". Ich kann es aber nicht einfach abtun, wenn Lehrkräfte (auch als Vertreter des Staates) Grundrechte (die gerade Abwehrrechte gegen staatlichen Zugriff sind) einfach aushebeln wollen.


    Und es ist etwas ganz anderes, ob man pauschal vermittelt, dass die Mitnahme einer Kamera ein Durchsuchungsrecht der Lehrkraft bewirkt (was nicht stimmt), oder ob eine Lehrkraft bei Wahrnehmung ungewünschtem Verhaltens pädagogisch interveniert (und vorher präventiv arbeitet), das Kind bittet, die Bilder anschauen zu dürfen oder notfalls zur Gefahrenabwehr die Polizei hinzuzieht, um doch zu durchsuchen.

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