Beiträge von Seph

    Mal wieder ein klassisches Beispiel, wo Bürokrautie und Realität so weit wie nur was voneinander entfernt sind...

    Nein, wieso denn? Realitätsnah wird doch den Lehrkräften die Möglichkeit eingeräumt, private Geräte zur Datenverarbeitung zu nutzen. Die Hinweise zu den Richtlinien sind letztlich Erinnerungen an Vorgaben, an die man sich so oder so zu halten hätte. Und der Passus, dass Datenschutzbeauftragte nötigenfalls die genutzte IT begutachten dürfen, auch in der Wohnung, dient vor allem der rechtlichen Absicherung der Datenschutzbauftragten. Mir ist kein einziger Fall bekannt, in dem das jemals durchgeführt wurde. Eher wird die Lehrkraft gebeten, ihre IT an der Dienststelle kurz vorzustellen und gut ist. Und dass nicht öffentliche Daten spätestens bei Übertragung auch zu verschlüsseln sind, wundert mich auch wenig, in der Privatwirtschaft wird das ähnlich gehandhabt, um betriebsinterne Vorgänge nicht ausspähbar zu machen.

    Der "Zettel" dürfte wohl dieser sein:
    180327_Handreichung_Genehmigung Nutzung private Endgeräte.docx | 1 Handreichung zur Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV - Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs. 2 VO - DV I / § 2 Abs. 4 VO - DV II


    Ich schließe mich der "nicht Unterschreiben"-Fraktion an.
    Auf dem Zettel heißt es "Name und Anschrift der Lehrkraft, die personenbezogene Daten auf privaten Endgeräten verarbeiten möchte"


    Unter den aufgeführten Bedingungen würde ich keine personenbezogenen Daten auf meinen privaten Endgeräten verarbeiten mögen und dies auch nicht tun.

    Genauso handhabe ich es letztlich auch. Die Konsequenz ist daraus aber, dass alles, was mit personenbezogenen Daten zu tun hat (Schülernamen, Notenlisten usw.) nur innerhalb des Schulnetzwerks bearbeitet wird und nicht zu Hause. Das betrifft auch den damit nicht möglichen Einsatz der nicht ganz unbeliebten Apps zur Notenverwaltung wie Tapucate, Classroom und co.

    Ich würde da gar nix unterschreiben. Wenn der Dienstherr das so will, soll er gefälligst auch die entsprechende IT-Infrastruktur dafür bereitstellen.


    Solange ich privates Gerät nutze, bestimme ich auch, was da drauf in welcher Weise passiert.

    Und das ist das Entscheidende: Du darfst privates Gerät in der Regel gar nicht zur Verarbeitung von Schülerdaten u.ä. nutzen!

    Wieso sollte ich was unterschreiben, was mein Eigentum einschränken würde?
    Ich glaube es hackt.
    Ich würde höchstwahrscheinlich alles schwärzen, was ich nicht unterscheiben würde.
    Ob da viel übrig bleibt - fraglich.
    Im Zweifelsfall unterschreibe ich halt, welches Datum gerade in NRW ist...

    Die Konsequenz davon ist aber, dass du dann privates Gerät nicht zu Dienstzwecken nutzen darfst, ansonsten kann dies disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen. Du kannst eben nicht frei bestimmen, auf privatem Gerät auch Daten zu verarbeiten, die streng genommen nur auf der internen IT verarbeitet werden darf. Diese Zettel sind eine Art Angebot des Dienstherren, mit dem er ausnahmsweise die Verarbeitung schulbezogener Daten auf Privatgeräten erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass auch dort die Datenschutzrichtlinien eingehalten sind, die für die interne IT gelten. Die Datenschutzbeauftragten der Dienstherren müssen dann aber auch zumindest theoretisch die Möglichkeit haben, die entsprechend genutzte IT darauf zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden. Wie gesagt: Sonst darf diese nicht schulbezogen genutzt werden.

    Meine Glaskugel ist leider kaputt gegangen, daher muss ich mich darauf zurückziehen, dass das dran kommen kann, was im entsprechenden Lehrplan ausgewiesen ist. Wir raten im (Fach-)Kollegium auch ganz gerne mal, was das Abitur jeweils mit sich bringen mag und es kann durchaus ein Hinweis sein, wenn bestimmte Teilthemen mal länger nicht dran waren. Genauso ist es aber auch schon vorgekommen, dass in zwei aufeinanderfolgenden Jahren fast gleiche Inhalte enthalten waren, die lediglich in einen anderen Kontext eingebettet wurden. Die Frage nach konkreten Aufgaben lässt sich wohl gar nicht beantworten, im Bereich der Röntgenstrahlung wären aber Aufgaben zur Erzeugung in der Röntgenröhre und zur Bragg-Reflexion Klassiker.


    Ansonsten ist auf die "Hinweise zur Vorbereitung auf die schriftliche Abiturprüfung 2018Prüfungsschwerpunkte Physik 2018" der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zu verweisen. Aus der dort aufgeführten Materialliste für Experimente lässt sich auch schon einiges zu den möglichen experimentellen Fragestellungen ableiten.

    Ich könnte mir vorstellen, dass vor allem Leistungen in den Bereichen Thermodynamik, Atom- und Molekülphysik und Quantenphysik anerkannt werden können, im Bereich der klassischen Mechanik, der theoretischen Elektrodynamik, der Kernphysik und spezieller Experimentalpraktika dürften Leistungen fehlen. Genaue Auskunft wird dir letztlich aber nur das entsprechende Prüfungsamt bieten können. Selbst bei voller Anrechnung der Bachelorarbeit und der Module zur physikalischen Chemie würdest du doch dennoch nicht auf 60 LP kommen. Eventuell kannst du aber die Qualifizierung für das Zweitfach auch berufsbegleitend machen, während der Einstieg mit Erstfach Chemie gut möglich sein dürfte. Prognosen zu späteren Einstiegszeitpunkten sind grundsätzlich sehr mit Vorsicht zu genießen, stimmen ja rückblickend oft nicht einmal die Bedarfsprognosen der Bundesländer selbst. Die Fächer Chemie und Physik dürften aber auch weiterhin eher gesucht sein.

    Ich frage mich wie ihr darauf kommt, Elterngeld sei kein Einkommen, denn steuerrechtlich ist es genau das (nachzulesen in §2 EStG). Davon zu trennen ist natürlich das zu versteuernde Einkommen, in dem Elterngeld nicht mehr enthalten ist. Das Elterngeld unterliegt lediglich nicht den Sozialabgaben und muss nicht direkt versteuert werden, fällt aber z.B. unter den Progressionsvorbehalt, wodurch dennoch der Steuersatz des noch zu versteuernden Einkommens erhöht wird. Und warum als Privatversicherte kein Anspruch auf Familienversicherung besteht, hat Karl-Dieter bereits ausgeführt.

    Um das vielleicht mal zu ordnen:


    Ist bei Paaren ein Partner gesetzlich, einer privat versichert gibt es folgende Fälle:


    1) Unverheiratet --> Kind kann kostenfrei in der gesetzlichen Versicherung mitversichert werden


    2) Verheiratet, privat versicherter Partner verdient weniger als der andere Partner oder verdient weniger als die Beitragsbemessungsgrenze ---> Kind kann kostenfrei in der gesetzlichen Versicherung mitversichert werden


    3) Verheiratet, privat versicherter Partner verdient mehr als der andere und (!) mehr als die Beitragsbemessungsgrenze --> Kind kann nicht kostenfrei gesetzlich mitversichert werden sondern muss freiwillig gesetzlich oder privat versichert werden



    In Hessen scheint die Besonderheit zu greifen, dass Kinder zwar grundsätzlich beihilfefähig sind, deren Leistungen aber gekürzt werden können, wenn sie auch in der GKV familienversichert sein könnten.

    Nitram hat Recht, es liegt am Grenzsteuersatz. Der durchschnittliche Steuersatz auf dein Jahresbrutto dürfte erheblich niedriger liegen, aber jeder Euro, den man mehr verdient wird eben nach dem Grenzsteuersatz versteuert und der liegt in unseren Einkommensgruppen typischerweise bei über 40%.


    Was auch sein kann: Sonderzahlungen werden manchmal zunächst nach Steuerklasse 6 versteuert, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden. Die Differenz kann dann über die Steuererklärung zurückgeholt werden.

    Das sollte vor allem an Mischa gehen, der mal Referendar an einer Hauptschule in Braunschweig, mal an einer Realschule in Hannover und demnach wohl eher selbst Schüler ist ;)
    Als Referendar würde man wohl doch eher die Fachlehrkraft selber fragen, in welchen Teilbereich diese Note eingehen soll oder sich im Studienseminar erkundigen, anstatt direkt die Landesschulbehörde anzufragen. Im Nachbarforum ist auch explizit die Rede davon, dass die Eltern sich an die Landesschulbehörde gewandt haben und nicht der Referendar.


    Edit: kleiner gruener frosch war schneller ;)

    Ich glaube wir missverstehen uns da...dein Gedankengang ist absolut nachvollziehbar und man könnte in der freien Wirtschaft einem künftigen Arbeitgeber sicher deine bisherigen Erfahrungen schmackhaft machen und ich bin sehr dafür, dass du das auch hier versuchst als förderliche Erfahrung darzustellen. Aber mit deiner Haltung

    Ihr argumentiert nur mit Paragraphen, nicht aber mit verständlichen Argumenten. Ich baue weiterhin darauf dass es nicht völlig abstrus ist an jene zu glauben, die auch abseits ihres Napfes zu blicken in der Lage sind. Einstweilen Besten Dank für die Einsicht in eure traurige Welt.

    tust du dir keinen Gefallen. Das "argumentieren nur mit Paragraphen" stützt sich auf die aktuelle Rechtslage in Deutschland und die wird nicht mal eben ausgehebelt wegen dir. Du kannst das gerne nach wie vor beiseite wischen und dich tierisch ärgern oder akzeptieren, dass es auch für dich verbindliche Rechtslagen gibt. Und wenn im TV-L Berufserfahrungen nur dann anerkannt werden (müssen), wenn diese im Angestelltenverhältnis erfolgten, dann ist das halt so.


    Nochmal: Ich wünsche dir wirklich, dass sich dein künftiger Arbeitgeber auf die eben von dir dargestellte Argumentation einlässt, dass du sehr wohl viele förderliche Berufserfahrung hast, aber einen Rechtsanspruch auf Höherstufung hast du leider nicht.

    Das heisst man wird doppelt benachteiligt: damals als Honorarlehrkraft, weil man eben keinerlei Sozialleistungen erfahren durfte. Und nun auch noch im Nachhinein, weil diese Tätigkeit nicht angerechnet wird.

    Ich fürchte, du beziehst das zu sehr auf dich und interpretierst das als Nichtanerkennung deiner persönlichen Leistungen. Aber darum geht es gar nicht. Dass du als Honorarkraft an einer Uni gearbeitet hast, hat nichts mit Benachteiligung zu tun, sondern mit deiner Entscheidung, als Selbstständiger damit Geld zu verdienen. Und dass du ohne Vorerfahrungen bei der Arbeit an einer Schule (!) (was durchaus etwas anderes ist, als an einer Uni Lehrtätigkeiten zu übernehmen) zunächst gleichgestellt wirst mit anderen Absolventen, die das ebenfalls nicht vorzuweisen haben, ist auch keine Benachteiligung. Betrachte es doch eher als gute Fügung, eine Vollzeitstelle im öffentlichen Dienst ergattert zu haben und dich nicht mehr mit Honorarverträgen herumschlagen zu müssen....ein Vorteil (!), den viele nicht haben.


    Die Möglichkeiten der Höhereinstufung §16 TV-L ist vor allem dazu gedacht, dass Personen, die schon längere Zeit in genau dem gleichen Beruf gearbeitet haben, ggf. eine Unterbrechung dabei oder ein Wechsel des Bundeslands und damit des AG durchführen, nicht wieder ganz bei Null anfangen. Weitere Erfahrungen, die zwar zum Zielberuf passen, diesen aber nicht genau abdecken, werden dann eben nur als Kann-Regelung anerkennt. Freundlich nachfragen und die spezifischen persönlichen Lehrerfahrungen schildern kann helfen, aber es gibt eben keinen Anspruch auf Anerkennung, da die Vortätigkeit nur grob vergleichbar ist und damit zwar möglicherweise förderlich aber nicht einschlägig ist.

    Meines Erachtens nach ist die Sache mit Blick auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder völlig eindeutig. Einschlägige Berufserfahrungen sind zum Einen lediglich solche, die in der übertragenen Tätigkeit bestehen oder sich direkt auf eine solche beziehen. Inwiefern dies bei einer Tätigkeit an einer Hochschule in Bezug auf die Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule erfüllt ist, mag zwar noch streitbar sein. Aber der eigentliche Ablehnungsgrund dürfte woanders liegen: Es zählen lediglich einschlägige Berufserfahrungen aus Arbeitsverhältnissen. Honorarverträge begründen aber gerade kein Arbeitsverhältnis, diese Verträge dienen gerade dazu, die Arbeitnehmereigenschaft gegenüber dem Auftragsgeber zu vermeiden, um z.B. Sozialversicherungsbeiträge einzusparen.


    @Jaquot Du hast (zumindest laut Fallbeschreibung) damit tatsächlich keine Berufserfahrung aus Arbeitsverhältnissen, wie es der §16 TV-L fordert. Es wird hier also lediglich geltendes Recht angewandt.

    Um welche Art von Förderschülern handelt es sich denn dabei? Grundsätzlich dürfte es tatsächlich in deinen Aufgabenbereich fallen, differenzierte Lernangebote für deine Schüler vorzuhalten. Wenn du eine Konfrontation mit der Schulleitung nicht scheust, könntest du mal nachfragen, bei welcher deiner bisherigen Tätigkeiten (Unterricht vorbereiten, Konferenzteilnahme usw) du die zusätzlich benötigte Zeit einsparen sollst, um nicht über die gesetzlich definierte durchschnittliche Wochenarbeitszeit zu kommen. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht ist die Schulleitung mitverantwortlich, dass diese Bedingungen eingehalten werden.

    Der für mich zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt hat bisher bei allen Wohnungen, in denen ich gewohnt habe, jeweils Grundriss-Skizze der gesamten Wohnung mit Raumaufteilung und eine Einrichtungsskizze des Arbeitszimmers angefordert. Bei einer Familie in einer 3-Raum Wohnung dürfte ein separates Arbeitszimmer unglaubwürdig sein.

    Bei uns liegt Geschichte Bilingual auf einer Leiste mit Geschichte, so dass die zugehörigen Schüler dennoch in ihren Stammklassen verbleiben und somit "normale" Klassenverbände unabhängig vom Anwahlverhalten für bilingualen Unterricht entstehen. Dass Klassen eines Jahrgangs teils drastisch unterschiedliche Leistungen zeigen können, beobachte ich unabhängig von Spezialisierungen.

    Inwiefern ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit denn aus dem BEEG selbst? Und in welchen Bundesländern wurde das bereits gekippt, hast du hierzu ggf. Urteile? Daran wäre ich sehr interessiert. Mir sind bisher nur solche bekannt, die extrem stark an Einzelfällen orientiert sind. So wurde durchaus ein Rechtsmissbrauch bereits abgeschmettert, aber vor allem mit der Begründung, dass das beklagte Bundesland sich auf Landesrecht eines anderen Bundeslandes stützte, während z.B. das VG Hannover (AZ: 2 A 5216/06) einen Rechtsmissbrauch erkannte, auch wenn es in Niedersachsen keine explizite Regelung als Verordnung gibt, die einen Rechtsmissbrauch im Aussparen von Ferienzeiten beschreibt.


    Was ich damit sagen will: Das Fehlen einer kodifizierten Verordnung hierzu (und eine solche gab es in NRW, scheint aber geändert worden zu sein), heißt noch nicht, dass nicht dennoch ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann. Möglich, dass das inzwischen über einfache Erlasse als "Verfahrensregeln" in den Behörden geregelt ist, wann dem Antrag zugestimmt wird und wann nicht.



    Und der genannte Link wird dadurch auch nicht richtiger, er ist einfach veraltet, ist ja älter als das aktuelle BEEG, was ja nach dem LBG auch für Beamte gilt, also wie soll dann das Merkblatt dazu gelten (zumal das keinerlei Rechtsgrundlage ist!).

    Was du mir damit sagen willst, ist mir unklar. Das Merkblatt ist natürlich lediglich ein Hinweis, wie die dortige Bezirksregierung bei Anträgen verfährt und damit eine verwaltungsinterne Vorschrift. Diese wird auch nicht falscher, weil sie von 2011 statt 2018 ist. Ist man der Meinung, dass diese grundsätzlich übergeordnetem Recht entgegenstehen (welches ja aber gerade einschränkt, dass nachfolgend Abweichungen geregelt sein können), ist man natürlich frei, rechtlich dagegen vorzugehen. Möchte man sich den Stress sparen und nicht riskieren, dass der Elternzeitantrag abgelehnt wird, stellt man ihn halt einfach eine Woche früher.


    Dass die GEW in einem Merkblatt lediglich aus dem BEEG zitiert, heißt auch nicht zwingend, dass damit alle Fälle erfasst sind.


    PS: Witzig finde ich, dass du ein Merkblatt der Bezirksregierung als ungültig darstellst, ein solches der GEW aber als Beweis für deine Vermutung herziehst.



    Meine Praxisempfehlung wäre daher:


    1) Anträge, die einen anderen Elternzeitbeginn als die Geburt (dürfte sehr selten sein) zum Ziel haben, einfach 8 Woche (oder besser noch etwas früher,
    siehe 2.) stellen statt den 7 Wochen, dann vermeidet man unnötig Ärger.


    2) Falls Elternzeitbeginn oder -ende in Ferien/Ferienrandlagen liegen, die Elternzeit am Besten an Lebensmonaten des Kindes orientieren (auch wenn das nicht zwingend gefordert ist), so lässt sich der Verdacht des Rechtsmissbrauchs besser entkräften, insbesondere wenn damit Höchstgrenzen des Elterngeldbezugs erreicht sind. Das betrifft vor allem die Sommerferien. Bei anderen Terminen als vollen Lebensmonaten in Ferien/Ferienrandlagen sollte man eine entsprechende Begründung vorrätig haben, warum gerade der Zeitraum gewählt wird, falls diese angefordert wird oder dem Antrag zunächst nicht stattgegeben wird.


    Ich hatte das damals so gemacht und genau wie Kollegen keinerlei Probleme mit Ferienlagen, während das komplette Aussparen der Ferien durchaus Probleme ergibt (siehe Urteil oben). Alles dazwischen dürften Einzelfallentscheidungen sein.

    Du zitierst es letztendlich selber: "Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist."


    Für verbeamtete Lehrkräfte in NRW ist z.B. anders als im BEEG festgesetzt, dass die Zeiträume der Elternzeit nicht völlig frei gewählt werden dürfen, sondern dass Beginn und Ende nicht rechtsmissbräuchlich festgelegt werden dürfen, also insbesondere nicht taggenau Schulferien ausschließen dürfen, außer es gibt sachgerechte Gründe. Das ist z.B. dann gegeben, wenn der gesetzliche Höchstanspruch auf Elterngeld innerhalb der Ferien endet, was wiederum i.d.R. einen Elternzeitantrag nach Lebensmonaten des Kindes bedingt. Andernfalls wird in der Praxis so verfahren, dass Elternzeitbeginn und -Ende nur mit den Ferien entsprechenden Zeitabständen von den Ferien genehmigt wird. Übrigens liegt auch hierin eine Besonderheit bei Beamten, die Freistellung in Elternzeit muss vom Dienstherrn anders als im Arbeitsrecht erst genehmigt werden.


    Und auch zu den Anmeldezeiten finden sich entsprechende Vorgaben bei Bezirksregierungen, mag sein, dass das untergeordnet durch Erlasse geregelt ist.
    (vgl. z.B.: https://www.bezreg-arnsberg.nr…/merkblatt_elternzeit.pdf 2.Seite, Drittletzter Absatz, dort sind die 7/8/13 Wochen aufzufinden)


    PS: Sorry für die vielen Edits

    Die Regelungen zur Elternzeit im BEEG gelten zunächst nur für (privatrechtliche) Arbeitnehmer, für Beamte ist das BEEG i.d.R. nur mit Einschränkungen übertragbar. Je nach Bundesland kann das durchaus bedeuten, dass Anmeldezeiten verschoben sind oder dass auch Elternzeit nur für volle Lebensmonate gewährt wird und nicht wie bei Arbeitnehmern für beliebige taggenaue Zeiträume.

    Mir fallen da spontan mehrere Gründe ein, hatte auch zunächst überlegt Physik/Informatik zu studieren und mich dann für die Kombination mit Mathematik entschieden:


    1) Sowohl in Informatik als auch in Physik sind bestimmte Vorlesungen in Mathematik obligatorisch. Kombiniert man zu einem der Fächer Mathematik dazu, entfallen gerade im Grundstudium einige sonst extra zu belegende Vorlesungen, da diese im Mathematikstudium bereits enthalten sind. Konkret: Bei mir waren das in den ersten beiden Semestern schon 12 Semesterwochenstunden weniger.


    2) Häufig sind die Zeiten der Vorlesungen und Seminare in Physik und in Informatik an diejenigen in Mathematik angepasst. Es passiert also kaum, dass man z.B. Experimentalphysik I und Analysis I in einem Semester belegen muss, diese aber gleichzeitig stattfinden. Bei Physik/Informatik dagegen besteht eine erhöhte Gefahr für solche Kollisionen, die schlimmstenfalls das Studium verlängern können.


    3) Gerade Informatik wird mit relativ wenig Wochenstunden unterrichtet, von daher ist damit zu rechnen, eher Physik zu unterrichten. Das muss nicht schlimm sein, gesucht sind beide Fächer. Nur Nebenfächer bedeutet i.d.R. mehr Lerngruppen/mehr Schüler und damit etwas weniger Kontinuität, dafür je nach Schule ggf. seltener bis gar keine Klassenleitung zu erhalten. Ob das als Vor- oder Nachteile angesehen wird, ist Geschmacksfrage.

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