Ein Auszug aus VO zu § 93 Abs. 2 SchulG bringt hier mehr Klarheit: "Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr."
Die Soll-Bestimmung bedeutet, dass grundlegend so zu verfahren ist und nur in Ausnahmefällen davon abgewichen werden kann. Ob dafür notwendige Sachgründe vorliegen, kann aus der Beschreibung heraus nicht gefolgert werden.
Wer empfiehlt denn sowas?
Deine unterhängigen Stunden sind dann entsprechend z.B. Vertretungsbereitschaft. Die zählen ganz normal zum Deputat.
Das stimmt so nicht, siehe oben. Die Stunden zählen, anders als im Arbeitsrecht, nicht automatisch als erteilt. Das Beamtenrecht kennt keinen Annahmeverzug der Arbeitsleistung. Sie müssten durch frühere oder spätere Erhöhung der Stundenzahl ausgeglichen werden, diese soll im laufenden Schuljahr oder spätestens im folgenden Schuljahr erfolgen. Falls du damit aber meinst, dass die Minderstunden keine Auswirkung auf die Besoldung haben, hast du Recht.