Beiträge von Seph

    Ein Auszug aus VO zu § 93 Abs. 2 SchulG bringt hier mehr Klarheit: "Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr."

    Die Soll-Bestimmung bedeutet, dass grundlegend so zu verfahren ist und nur in Ausnahmefällen davon abgewichen werden kann. Ob dafür notwendige Sachgründe vorliegen, kann aus der Beschreibung heraus nicht gefolgert werden.

    Wer empfiehlt denn sowas?



    Deine unterhängigen Stunden sind dann entsprechend z.B. Vertretungsbereitschaft. Die zählen ganz normal zum Deputat.

    Das stimmt so nicht, siehe oben. Die Stunden zählen, anders als im Arbeitsrecht, nicht automatisch als erteilt. Das Beamtenrecht kennt keinen Annahmeverzug der Arbeitsleistung. Sie müssten durch frühere oder spätere Erhöhung der Stundenzahl ausgeglichen werden, diese soll im laufenden Schuljahr oder spätestens im folgenden Schuljahr erfolgen. Falls du damit aber meinst, dass die Minderstunden keine Auswirkung auf die Besoldung haben, hast du Recht.

    Das mit dem angekündigten Ausfall kann ich so auch nicht hinnehmen, mehr Contra geben hingegen schon. Nur weil der Großteil der Lehrkräfte aus Privatmitteln benötigtes Arbeitsmaterial (und damit meine ich nicht nur solches, was den Beruf etwas bequemer macht, sondern auch die nötigen Lehrbücher, Wörterbücher, Taschenrechner usw.) anschafft, Privatfahrzeuge für angeordnete Dienstreisen nutzt, auf teils eigene Kosten auf Klassenfahrten fährt usw., heißt das noch lange nicht, dass das so hinzunehmen ist. Den Dienstherren daran zu erinnern, welche Rahmenbedingungen er stellen muss, damit seinen Vorgaben entsprochen werden kann, ist nicht nur zu empfehlen, sondern als Beamter sogar Pflicht (Remonstrationspflicht bei rechtswidrigen Anordnungen).

    Super, danke für die Info. Dann fahre ich in Zukunft mit dem Taxi zur FoBi und lasse mir das vom Land erstatten.

    Da musst du zwei Fälle unterscheiden:
    1) Dein Dienstherr hat erhebliches Interesse daran, dich auf genau diese Fortbildung zu schicken und ordnet dies als Dienstreise an. --> Konsequenzen siehe oben
    2) Du möchtest selber unbedingt zu dieser Fortbildung und wirbst um Unterstützung dabei, der Dienstherr sieht aber, dass die Dienstreise mit Öffis o.ä. nicht machbar ist und erteilt dir erst die Genehmigung, als du zusagst, selber mit Privatfahrzeug zu fahren. Sonst findet diese Dienstreise halt nicht statt.


    Nebenbei: Eine gute Reihe von Kfz-Haftpflichtversicherungen greift bei beruflicher Nutzung (damit ist nicht Anfahrtsweg 1. Dienststelle gemeint) überhaupt nicht mehr oder nur unter aufpreispflichtiger Zusatzversicherung. Ich bewege sicher kein unversichertes Fahrzeug im Straßenverkehr.

    Und sie kann sich kein Auto kaufen, weil...?!


    Ganz ehrlich, hört sich für mich so an als hätte sie einfach keinen Bock auf ne Abordnung. Jo, hätte ich auch nicht. Aber ändern kann man es nun nicht.

    Meinst du im Ernst, dass der Arbeitnehmer oder Beamte ein Privatfahrzeug für angeordnete Dienstreisen verwenden muss? Oder sich dafür gar eins anschaffen muss? Und nein, hier ist es nicht ganz so einfach, dass es Sache der Lehrkraft wäre, wie sie an die Dienststelle gelangt, denn das gilt zunächst nur für die eigentliche Dienststelle...und die liegt neben der Wohnung. Die Abordnung führt hier also zu einer Dienstreise, für die der Dienstherr die Beförderungsmittel zu stellen oder zu zahlen hat.

    Warum tust du dir denn Schritt 5 an? Wenn dein Dienstherr dich anweist, mit Barmitteln im Vierstelligen Bereich herumzulaufen, dann trägt er natürlich auch die Haftung für nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Abhandenkommen dieser Gelder. Warum also sollte man die auf ein Privatkonto einzahlen und sich dem Vorwurf der Untreue aussetzen? Und wenn der Dienstherr diese Haftung nicht tragen möchte, stellt er dir natürlich eine EC- oder Kreditkarte für ein Dienstkonto zur Verfügung für die Dauer der Reise.

    @Yummi Es geht dabei nicht um den sich in Grenzen haltenden Verwaltungsaufwand, sondern darum, dass man sich zum Einen privat haftbar macht für dienstlich veranlasste Zahlungen und zum Anderen unter Umständen strafbar macht, wenn man Gelder in privates Vermögen überführt, auch wenn es nur kurzzeitig sein sollte. Straftaten können zu erheblichen disziplinarischen Folgen führen, was ich ehrlich gesagt nicht haben muss.

    Ich hatte noch nie eins aber es gibt Treuhandkonten. Dort haben mehrere Zugriff drauf und man verwaltet offiziell lediglich fremdes Geld.


    https://www.test.de/Frage-und-Antwort-Aufs-Konto-fuer-die-Klassenkasse-sollten-zwei-zugreifen-koennen-4692211-0

    Ja, die gibt es theoretisch. Meine Anfrage bei örtlichen Banken hat aber gezeigt, dass diese de facto nicht für Lehrkräfte angeboten werden, zumindest nicht in meiner Region, was mich tierisch ärgert. Wahrscheinlich ist den Banken der Verwaltungsaufwand hierfür zu hoch in Anbetracht der zu erzielenden Erträge und die Haftungsfrage zu unsicher. Einfacher ist es ja, wenn die Lehrkräfte persönlich mit ihrem Vermögen haften :(



    Jupp, so machen wir das auch. Ich melde das Klassenkonto bei der Bank als "kleine Gesellschaft" an und schon ist es nicht mehr mein Privatkonto. Auf den ersten Blick sieht mir das ähnlich aus wie so ein Treuhandkonto.

    Der Begriff "kleine Gesellschaft" klingt für mich eher wie ein Konto für eine Kollektivgesellschaft (schweizer Recht), bei der die Inhaber dennoch voll mit ihrem Privatvermögen haften. Näheres ist aber nur den entsprechenden Vertragsbedingungen zu entnehmen. Dem entspricht die Ausgestaltung als ODER-Konto in Deutschland. Ein echtes Treuhandkonto, bei dem die Vermögenswerte und die zugehörige Haftung einer dritten Person zuzuweisen sind, ist das dann aber nicht.

    Wir hatten das Thema auch schon öfter. Erwartet wird von den Lehrkräften, dass diese Zahlungen über sogenannte "Klassenkonten" laufen sollen, die aber bei näherer Betrachtung nichts anderes als Privatgirokonten sind. Daran ändert auch eine Kooperation der Schule mit örtlichen Banken nichts, die lediglich dazu führt, dass diese Konten ohne Kontoführungsgebühr laufen dürfen. Darauf angesprochen modifizierte die SL ihre Ansage dazu, dass die SL auch zeichnungsberechtigt auf diesen Konten sein soll, was de jure aber darauf hinausläuft, dass man mit einer Person der SL zusammen ein privates Oder-Konto führt (mit voller privatrechtlicher Haftung für beide). Treuhandkonten wären eine gute Möglichkeit, ich habe bisher aber keine Bank gefunden, die echte Treuhandkonten für Nichtjuristen anbietet. Ich verstehe wirklich nicht, worin das Problem liegen soll, arbeitgeberseitig ein Konto für Transaktionen bereitzustellen, die dienstlich verursacht sind. Ich halte jedenfalls die Verwaltung von Dienstgeldern auf Privatkonten für rechtswidrig.

    "Das ist in der freien Wirtschaft auch so": Dann ist er doch sicher gerne bereit, auch folgende Punkte sicherzustellen.


    --> vollständige Stellung benötigter Arbeitsmittel, auch digitaler Werkzeuge
    --> vollständige Kostenübernahme und Zeitberücksichtigung von Dienstreisen
    --> Stellung von Dienstfahrzeugen für Dienstreisen
    --> vollständige Anrechnung von Dienstberatungen u.ä. innerhalb des normalen Wochenarbeitszeitkontingents
    --> keine Minusstunden bei Ausfällen, Hitzefrei u.ä., da AN seine Arbeitskraft dennoch anbietet (--> AG-Risiko)
    --> vollständige Anrechnung von Bereitschaftszeiten....
    ......
    (Liste beliebig verlängerbar)


    In Teilen werden sich die Punkte bereits umgesetzt finden, und auch in der freien Wirtschaft ist bei weitem nicht alles so, wie es gesetzlich vorgesehen ist...das sollte beim Vergleich auch klar sein.

    Das wollte ich natürlich nicht unterstellen, sondern nur darauf hinweisen. Die Ausgangsfrage finde ich persönlich auch sehr spannend. Man muss wahrscheinlich genau schauen, was man noch als haushaltsnahe Dienstleistung durchbekommt, was als Ankauf von Arbeitsmaterial durchgehen könnte und wo die Grenzen sind. Denkbare Konstruktionen sind ja oben angegeben, mich interessiert wie dich auch, welche weiteren Beispiele sich finden lassen.

    Das wage ich sehr zu bezweifeln, kann aber auch schon in Aussicht stellen, dass es wohl keine einzelne Rechtsnorm gibt, die genau aussagt, dass das nicht geht. Man muss da leider andersherum herangehen und prüfen, was alles absetzbar ist. Dazu gehören z.B. die in §9 EStG aufgeschlüsselten Werbungskosten, die bei derjenigen Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind. Dem Einkommen als Arbeitnehmer sind also die zugehörigen Kosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen gegenüberzustellen (z.B: Fahrtkosten, Arbeitsmittel...). Personalkosten für Angestellte erfordern ja bereits ein angemeldetes Gewerbe (welches als Nebentätigkeit vom Dienstherren wohl auch noch zu genehmigen wäre). Die Personalkosten ließen sich dann wohl den Einnahmen aus dem Gewerbe gegenüberstellen. Das funktioniert vielleicht, wenn man Kollegen gegenüber anbietet, mit seiner Firma Arbeitsblattgestaltung u.ä. gegen Bezahlung durchzuführen. Um das eigene zu versteuernde Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit kleinzurechnen, dürfte das aber nicht tragen.


    Unsicher bin ich mir gerade, wie es aussieht, wenn man Aufträge an Selbständige zur Anfertigung von Arbeitsmittel vergibt. Das könnte ähnlich zu werten sein, wie die Anschaffung solcher Arbeitsmittel im Handel und damit durchaus als Werbungskosten anerkannt werden. Das Sortieren der Bibliothek wiederum könnte ggf. als Haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden (Reinigung der Wohnung). Zum Steuern sparen sind all diese Konstrukte jedoch nicht geeignet, da die realen Ausgaben (die i.d.R. nachzuweisen sind) ja höher als die Steuerersparnis sind.

    Wenn Eltern Lehrer von der Aufsichtspflicht nicht "befreien" können, wie ist das dann bei Ausflügen o.Ä.? Von wo an darf ich Kinder dann alleine nach Hause weiterfahren lassen, sie also nicht erst zurück zur Schule bringen? Darf ich das also eigentlich nicht bzw. tue es auf eigenes Risiko?

    Das finde ich einen wichtigen Punkt, insbesondere da ich in Elternbriefen von Kollegen zu Wandertagen und Klassenfahrten immer wieder solche Versuche wiederfinde, bis hin zum Versuch, sich von der Aufsichtspflicht beim Schwimmen im Badesee befreien zu lassen oO .


    Zu deiner Frage @sofawolf: Eine allgemeingültige Antwort darauf habe ich leider auch nicht. Eine Möglichkeit, die ggf. denkbar ist, wäre die Schulveranstaltung (vorher im Elternbrief kommuniziert) an Ort x zur Zeit y enden zu lassen und die Eltern zu fragen, ob ihr Kind von dort entlassen werden darf und als Alternativoption immer anzubieten, das Kind mit zurück zur Schule zu nehmen. Dabei rede ich aber schon von MIttelstufenschülern, die Anforderungen an die Aufsichtsführung sind ja auch altersabhängig.

    Die Befürchtung teilen im Moment viele, es muss es aber nicht zwingend so kommen. Es wären auch "Huckepack-Kurse" denkbar, also Kombikurse, bei denen alle zusammen 3 Wochenstunden haben und die eA-Schüler zusätzlich 2 Wochenstunden in einer anderen Doppelstunde. Organisatorisch ist das allerdings ein gutes Stück aufwendiger und würde wohl nur selten umgesetzt.

    Ah. Ok. Den Punkt hatte ich in der Tat missverstanden. Aber dein Vorschlag wäre danna) ehrlich gesagt noch komplizierter als bisher (zusätzliches hinterlegen des Passwortes. Das muss manbisher gar nicht machen.)
    und/oder
    b) nicht so sicher, da du nur an Verschlüssellung denkst und alles andere ausblendet. Wäre so als wenn man dem Motorradfahrer sagt er müsse zur Sicherheit einen Helm tragen und bräuchte im Gegenzug nicht mehr seine Bremsen überprüfen (oder meinetwegen auch umgegekehrt. Beispiele hinken leider immer etwas.)

    Da bin ich doch vollkommen bei dir. Der entsprechende Beitrag von mir war vor allem als Antwort darauf gedacht, dass hier überlegt wurde, einfach mal das Passwort zu vergessen, um um die Nachweispflicht drum herum zu kommen. So funktioniert es eben nicht.

    Meiner Meinung nach ist die entsprechende Verordnung in Hessen da sehr eindeutig. §23 der AufsVO spricht davon, dass bei mehrtägigen Fahrten unabhängig von der Gruppengröße und der Jahrgangsstufe neben der verantwortlichen Lehrkraft eine Hilfskraft hinzugezogen werden soll, wobei zusätzlich noch zu beachten ist, dass bei Koedukationsklassen beide Geschlechter in der Aufsicht repräsentiert sein sollen. Im Gegensatz zur Alltagssprache bedeutet "Soll" in Rechtsnormen, dass damit der Regelfall beschrieben wird, von dem nur in Ausnahmefällen abgerückt werden kann. Solche Ausnahmen könnten ggf. besonders einfache Aufsichtsverhältnisse, zusätzliche Betreuungspersonen am Zielort o.ä. sein.

    Das wäre eine große Sicherheitslücke. Man speichert keine Passwörter ab. Auch wenn du dich bei Google, Facebook, ... anmeldest sollten die normalerweise NICHT dein Passwort haben! (Es sei denn der Programmierer dort hat mal wieder nicht aufgepasst.). Man speichert sogenannte Hash-Werte ab und vergleicht nur ob das eingegebene Passwort dem Hash-Wert entsprecht. Vorteil: Erstmal kann kein anderer dein Passwort kennen. Man könnte maximal den Hash klauen. Den Hash kann man aber nicht als Passwort benutzen, da er einen anderen Hash erzeugt. Der Trick wäre es also rückwärts zu rechnen und aus dem Hash einen Passwort zu generieren. Das ist leider nicht so einfach und braucht sehr sehr viel Zeit. Man könnte vorarbeiten. Natürlich geht das. Ist aber viel schwerer.

    Ich glaube, du hast mich missverstanden bzw. ich mich undeutlich ausgedrückt. Ich rede von "hinterlegen" im Sinne von Brief mit Passwort für den Container mit schülerbezogenen Daten im Safe der Schule. Das sichert lediglich, dass die Schulleitung auch bei Ausfall von dir oder bei Vergessen des Passwortes Zugriff auf die relevanten Daten hat. Dass man ein Passwort nicht offen ablegt, sollte allen klar sein. oO

    Ein praxistauglicher Vorschlag wäre es doch, mit einem Programm wie Veracrypt o.ä. einen verschlüsselten Container anzulegen, schülerbezogene Daten nur darin zu verarbeiten und nur diesen Container zu übermitteln usw. Das Passwort hierfür kann dann auch problemlos in der Dienststelle hinterlegt sein (Schulleitung und/oder Datenschutzbeauftragte), dann gibt es kein Problem mit vergessenen Passwörtern. Und da eh alle schülerbezogenen Daten in einem Container liegen, können auf Anfrage auch problemlos alle erhobenen Daten präsentiert werden.

    ...was einer Hausdurchsuchung gleichkommt. Dafür muss ein hinreichend starker Verdacht auf eine Starftat vorliegen und eine richterliche Anordnung.Warum sollte ich das Grundecht auf die unverletzlichkeit der Wohnung aufgeben?

    Eine sehr polemische Betrachtungsweise, aber zwischen einer Hausdurchsuchung und der Prüfung von freiwillig dienstlich genutzter IT durch Datenschutzbeauftragte, die noch dazu oft nach Vorankündigung auch innerhalb der Dienststelle erfolgen kann, liegen dann doch Welten. Entscheidet sich ein Beamter oder Angestellter des Bundeslandes dafür, private IT auch dienstlich zu nutzen, so geht das ohnehin erst nach (!!) erfolgter Genehmigung und dann muss der entsprechenden Dienststelle als "Daten verarbeitende Stelle", die sie auch bleibt, wenn ihre Beschäftigten von zu Hause arbeiten, auch ermöglicht werden, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu kontrollieren. Wer das nicht möchte, verzichtet eben auf den Einsatz privater IT und gut ist.

    Nur, wenn du dich noch daran erinnerst ...

    Ich weiß ja nicht, wie das in anderen Bundesländern ist. In Niedersachsen muss nach 4.2 des Runderlasses – 11-05410/1-8 - VORIS 20600 – (SVBl. 6/2012) sichergestellt sein, dass die Daten der Schülerinnen und Schüler jederzeit verfügbar sind, auch dann wenn das IT-System ausfällt, nicht lesbar ist usw. Da es bei den "Kontrollen" nur darum geht, sicherzustellen, dass lediglich Daten im erlaubten Umfang erhoben und verarbeitet werden und diese so oder so zugänglich sein müssen, hilft auch ein "vergessenes" Passwort nicht.

    Wen interessiert eine neue Regelung, wenn schon die alte ignoriert wird? (Und zwar von Lehrern und Land)


    Aber in Wolkenkuckucksheim stimmt der Datenschutz.

    Das Entscheidende ist, dass das Ignorieren der Regelung ein Dienstvergehen ist. Wenn man sich das antun möchte, dann nur zu. Und ja...oft genug wird darüber auch einfach hinweggeschaut. Ich möchte mich aber nicht in die Nesseln setzen.

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