Beiträge von Seph

    Unser ältester Referendar war etwa 50, hat das ziemlich gut gemacht und anschließend dann auch eine Stelle an einer nahen Schule erhalten. Altersbedingt dann aber nicht mehr als Beamter, sondern als Angestellter, was aber nicht verkehrt sein muss. Viel entscheidender ist eher die Frage der Finanzierung des Studiums, da Bafög u.ä, wegfallen dürften. Wenn das kein Problem darstellt, dann spricht m.E. nichts gegen ein Lehramtsstudium mit 37.

    Ich empfehle, auf die typischen Consumer-Notebooks verzichten und sich im Business-Bereich umzuschauen. Die dort vertretenen Notebooks sind teils erheblich besser verarbeitet und oft sind die Komponenten auch besser zugängig, falls mal etwas getauscht werden muss. Je nach Systemvorlieben und Designwünschen kommen dabei u.a. die MacBook Pro und Lenovo Thinkpads (z.B. die T4xx-Reihe) in Frage, wobei ich persönlich mit letzteren sehr gerne arbeite. Auf die Neupreise sollte man dabei vlt. lieber nicht so sehr schauen, die Geräte gibt es aber aufgearbeitet als Leasingrückläufer aus Firmen oft relativ günstig und dennoch in sehr gutem Zustand mit brauchbaren Komponenten. Weiterer Vorteil gegenüber den meisten Consumer-Notebooks: austauschbare Akkus sind verfügbar. Ich komme mit dem 9-Zeller meines T430 auf gut 8-10 Betriebsstunden bei Vollast und falls das nicht reicht, kommt halt der 6-Zeller mit weiteren 5-6h zum Einsatz. Ich weiß, grundsätzlich gibt es Steckdosen in Klassenräumen, in Verbindung mit herumtobenden Kindern aber nicht immer sinnvoll, ein Kabel durch den Raum zu legen ;) . Wie Volker_D schon erläutert hat, sollte unbedingt eine SSD verwendet werden, normale Festplatten vertragen sich nicht immer mit der Bewegung eines Notebooks im Betrieb, wie es im Unterrichtseinsatz aber häufig nötig ist.

    Du vermischst hier möglicherweise zwei verschiedene Sachen, daher möchte ich noch einmal genauer fragen, wie dein Seiteneinstieg ablaufen soll. Es klingt eigentlich so, als ob du bereits in Teilzeit arbeiten würdest und dich berufsbegleitend qualifizieren musst. Dann würdest du wohl auch nach TVL bezahlt werden. Die Infos, die du verlinkt hattest, beziehen sich aber auf den regulären Vorbereitungsdienst zur Erlangung des 2. Staatsexamens nach erfolgreichem 1. Staatsexamen. Die Bezahlung während dieser Ausbildungszeit liegt dann tatsächlich bei etwa 1400€, dafür sind erheblich weniger Unterrichtsstunden zu leisten und es erfolgt eine Ausbildung am Studienseminar.

    Warum?
    Ich bin für die Sommerzeit.
    Warum? Im Sommer gibt sie mir abends eine Stunde mehr Licht und es wird nicht schon gegen 4 hell.
    Iim Winter ist es eh egal, da ist es dunkel, wenn ich aus dem Haus gehe und dunkel, wenn ich wieder heimkomme.
    Sommerzeit bringt mir also mehr Lebensqualität.

    Sehe ich ganz genauso. Im Sommer bin ich gerne abends um 10 noch draußen wenn es hell ist. Und andersherum brauche ich definitiv nicht schon Sonnenlicht ab 4 Uhr.

    Seph: Eine reine Notenliste (ohne Zeugnisnote) erfüllt die Anforderungen nicht, wenn nicht geplant ist sie in ein schulisches System einzupflegen (meines Wissens nach in Bayern der Fall?). Eine Zeugnisnotenliste erfüllt die Anforderungen, da geplant ist sie dort einzubinden. Es fehlt an der Zugänglichkeit nach bestimmten Kriterien, ansonsten wäre auch eine Notiz "Elterngespräch mit Familie xyz -bzgl. Verhalten des Sohnes abc am 11.07. um 15:30" nicht erlaubt.

    Ich vermute, du versteifst dich zu sehr auf ein digitales Dateisystem. Aber eine strukturierte Ablage kann durchaus vollkommen analog sein und eine analoge Notentabelle ist letztlich dennoch ein Dateisystem. Im Übrigen ist die Anfertigung eines solchen genauso wie eine Gesprächsnotiz dennoch erlaubt, ist sie doch für schulische Zwecke notwendig.

    Dateisystem wird in Artikel 4 definiert. Akten und unsortierte Aktensammlungen zählen nicht dazu...


    Bei Zeugnisnoten (oder wenn alle Einzelnoten gespeichert werden) würde ich dir dann trotzdem Recht geben, weil da die Absicht besteht sie in einem Dateisystem zu speichern.

    Ähm....doch. Art.4 Absatz 6 DSGVO:

    • „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;


    Eine Notenliste, wie sie Mikael ins Spiel gebracht hat, erfüllt die entsprechenden Kriterien. Man kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass Akten vlt. noch nicht in ein bestehendes System eingepflegt wurden, da Art.2 schon die Absicht einer strukturierten Ablage beinhaltet.

    Hm, der wichtigste Aspekt wurde nur kurz angesprochen. Der Schüler ist volljährig, ein Gespräch mit dem Vater hätte an unserer Schule nicht stattgefunden!


    Der Vater hat KEIN Recht auf Information! Der Schüler selbst hätte natürlich zum Gespräch kommen können oder das Gespräch mit dem Vater erlauben dürfen. Wir verlangen dazu (aus schlechter Erfahrung) eine schriftliche Einverständniserklärung. Aber der Sohn war wohl gar nicht dabei, oder?

    Ironischerweise hätte MrsPace genau wie die Sekretärin gegen den Datenschutz verstoßen, wenn der Schüler nicht dabei war oder sein Einverständnis vorlag.

    Wie so oft hilft ein Blick in die einschlägigen Rechtsnormen. §55 Absatz 3 des Schulgesetzes von BaWü (Bundesland der Threaderstellerin) räumt den Schulen eindeutig die Möglichkeit ein, personenbezogene Auskünfte und Mitteilungen über volljährige Schüler den Eltern gegenüber zu tätigen, sofern kein gegenteiliger Wille der Schüler erkennbar ist (....), die Schüler müssten vorab also aktiv widersprechen. Es lag also kein rechtswidriges Handeln vor.


    Und ja: Man hätte den Vater auch abweisen können, da er tatsächlich kein Recht auf Information (gegen den Willen seines Kindes) mehr hat. Im vorliegenden Fall wäre er dann wohl entweder mit dem Kind zusammen wieder aufgetaucht oder hätte hintenrum weiter Terror gemacht. Ein direktes Gespräch (auch mit SL) ist dann oft die schnellere Variante.

    Sorry, aber da sich die Bewertung des Kurses aus den schriftlichen Leistungen (Klausur) und den durch Fehlzeiten hier nicht bewertbaren sonstigen Leistungen zusammen setzen muss, kann auch die Gesamtleistung hier nicht bewertet werden.


    Ergänzung: §12 Absatz 4 der oben zitierten Verordnung spricht zudem davon, dass schon bei Bewertung einer Unterrichtsleistung mit "ungenügend" die Belegverpflichtung des Faches nicht erfüllt ist.

    Dass man 00 Punkte vergeben kann wird nirgends stehen... aber die nicht Bewertbarkeit ist somit mehr als begründet.


    Und nur eine Klausur mit 5 Punkten ist somit auch keine Garantie für diesen 01 Punkt.

    Und auf welcher juristischen Basis gründest du deine "moralische Verantwortung"? Noten haben nichts mit Moral zu tun, sie sind ein Nachweis über die Leistungsfähigkeit und wenn ein Schüler in der Lage ist bei dir 5 Punkte zu schreiben ohne jemals dagewesen zu sein, dann hat er eine Leistung erbracht (eigentlich sogar eine ziemlich große Leistung, gemessen an der physikalischen Definition)...

    Auch auf die Gefahr mich zu wiederholen: 7.6 (4) der EB-VO-GO in Niedersachsen spricht explizit davon, dass bei zu häufigen selbst zu vertretenden Fehlzeiten ein Kurs mit "Ungenügend" (0 Punkten) zu werten ist, bei zu häufigen nicht selbst zu vertretenden Gründen mit "nicht teilgenommen". Das ist also für das Bundesland des Threaderstellers durchaus entsprechend festgehalten.

    Leute, die Diskussion ist doch müßig. In Niedersachsen (dem Bundesland des Threaderstellers) ist die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtungen freiwillig. Damit ist für den vorliegenden Fall eigentlich alles dazu gesagt. Und auch in anderen Bundesländern möchte ich die Schulleitung erleben, die ein Disziplinarverfahren einleitet, nur weil eine Lehrkraft nicht mit auf eine Klassenfahrt fährt, die sie teilweise auch noch selber bezahlen soll, weil sie möglicherweise keine Betreuungsmöglichkeit für die Kinder findet.

    Hier muss deutlich zwischen Noten innerhalb einer Prüfung mit klarem Erwartungshorizont und der Bildung der Endjahresnote aus existierenden Einzelnoten unterschieden werden. Du beschreibst den ersten Fall, der sinnvollerweise so gehandhabt werden sollte. Dass bei der Bildung der Endjahresnote aber ein rein rechnerisches Verfahren nicht adäquat ist, liegt in der Natur der Sache. Gut begründet werden muss die Notenentscheidung dennoch. Und ich verstehe jede Lehrkraft, die aus Selbstschutz mit arithmetischen Mittelwerten arbeitet, auch wenn das manchmal zu grenzwertigen Entscheidungen führt. Im vorliegenden Fall führt der Weg m.E. auch nicht über die Mittelwertbildung, sondern über die Frage, ob die Fehlzeiten so massiv sind, dass eine Kurswertung mit 0 Punkten oder "nicht bewertbar" möglich und nötig ist.


    Zur Bewertung mündlicher Leistungen sollte, da bin ich voll bei euch, die Meldehäufigkeit allerhöchstens eine untergeordnete Rolle spielen und es vor allem darum gehen, inwiefern den Schülern gelingt, ihr Fachwissen auch anderen zu erklären, wie schwerwiegend Lücken im Fachwissen sind, wie selbstständig sie bei Problemlösungen vorankommen, inwiefern Fachsprache sicher angewandt werden kann usw. Hierzu gibt es gut brauchbare Kriterienlisten, bei Interesse stelle ich gerne Möglichkeiten vor/zur Verfügung.

    In Bayern hört die pädagogische Freiheit recht schnell auf.
    Man darf zwar z.B. bei einem errechneten Schnitt von 2,51 ins Zeugnis die Note 2 geben, eine 2,61 kann aber niemals eine 2 werden. In der Oberstufe 1 Punkt aus pädagogischen Gründen auf 0 Punkte hinabzusetzen, geht also nicht. Genausowenig, wie irgendwelche Ausrutscher in Proben nicht zu gewichten.


    Ich empfinde das als gerecht. Diese ganze pädagogische Freiheit birgt halt auch immer die Gefahr, dass Lehrer gewisse Schüler besonders hart bzw. besonders wohlwollend benoten.

    Hast du dazu eine Quelle? Das würde mich nämlich ehrlich wundern, wenn man bedenkt, dass ein arithmetisches Mittel bei Noten als ordinal skalierte Daten ohnehin nicht gebildet werden kann. Das hängt damit zusammen, dass Noten zwar anzuordnen sind, aber keine Abstände zwischen diesen quantifizierbar sind. Die oft verwendetet (aber falsche!) Mittelwertbildung ist insofern wenig aussagekräftig, sodass man sich insbesondere nicht an Unterschieden von 0,1 aufhängen muss. Und genau dieser mathematische Hintergrund ist mit "pädagogischer Freiheit" gemeint. Was natürlich nicht geht, ist aus nur 2en am Ende eine 4 auf dem Zeugnis zu machen ;)


    Im vorliegenden Fall würde ich die Entscheidung tatsächlich am Wortlaut der Noten festmachen (die Ziffern sind nur Kurzformen der Worte, keine Zahlen als Rechengrößen!). Sind bei dem Schüler Grundkenntnisse vorhanden und die Mängel in absehbarer Zeit behebbar (Note 5) oder sind selbst Grundkenntnisse derart lückenhaft, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit behebbar sind (Note 6)? Das wird man als Lehrkraft mit Blick auf die bisher erbrachten Leistungen ganz gut einschätzen und nötigenfalls begründen können.



    du verwechselst da was. Natürlich hat der Junge Schulpflicht. Die Note spiegelt aber das wieder, was er bisher an Wissen gezeigt hat. Das wär nunmal ein Punkt im Schnitt.
    Angenommen er hätte in dieser Klausur 15 Punkte gehabt. Würdest du ihm auch 0 Punkte erteilen, weil er so oft fehlte? Das geht nicht.


    Die unentschuldigten Fehltage im Zeugnis samt 5en sind eh "Strafe" genug... wenn kein Wunder geschieht kriegt der die Kurve sowieso nicht :(

    Ähm doch, genau das geht. §7 Absatz (4) der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe in Niedersachsen (-> Bundesland des Threaderstellers) sagt aus, dass bei fehlender Möglichkeit der Leistungsbewertung aufgrund zu häufiger Fehlzeiten die Leistungen als ungenügend (bei vom Schüler zu vertretenden Gründen) oder als nicht erteilt (bei nicht selbst zu vertretenden Gründen) zu werten ist...was im Kurssystem de facto auf das gleiche Ergebnis hinausläuft. Die hier konstruierte weitgehende Nichtteilnahme am Unterricht bei Teilnahme an der Klausur (seien wir ehrlich...15P ist reichlich unrealistisch dann, wenn wir an die typischen Fälle denken), rechtfertigt durchaus die Unmöglichkeit der Leistungsbewertung des entsprechenden Kurshalbjahres.


    @Profe Aus pragmatischen Gründen würde ich persönlich wahrscheinlich auch 01 Punkt erteilen. Anders sieht das bei erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten (--> 0 Punkte) oder bei erheblichen entschuldigten Fehlzeiten (--> Nichtbewertung des Kurshalbjahres) aus. Suche dazu aber unbedingt Rücksprache mit TutorIn und OberstufenkoordinatorIn.

    Entscheidend dürfte sein, dass in §13 Absatz 4 der Allgemeinen Dienstordnung (...) an öffentlichen Schulen explizit steht, "dass stundenplanmäßiger Unterricht, der (....) durch Abschlussprüfungen (z.B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden soll." Daraus lässt sich bereits folgern, dass dieser selbstverständlich voll anzurechnen ist, aber auch, dass eine Art Bereitschaftsdienst in diesen Zeiten auferlegt werden kann.

    Auch bei uns wird gerade diese Grundfrage aus dem Eröffnungsthread diskutiert und während ich einer konsequenteren Nutzung digitaler Medien im Unterricht sehr offen gegenüberstehe, bin ich bei der Umsetzungsfrage zwiegespalten. Die Anschaffung einer bestimmten Geräteklasse flächendeckend für alle ist für die Arbeit im Unterricht sicher die angenehmere, aber in Anbetracht von Kosten von mehreren hundert Euro bei Zwang der Nutzung eines ganz bestimmten Gerätetyps bekomme ich Bauchschmerzen das nicht nur Eltern gegenüber, sondern auch innerhalb des Kollegiums zu verkaufen.


    Möchte man zum Beispiel unbedingt Ipads nutzen, freuen sich möglicherweise die Apple-Nutzer, die eh bereits eines besitzen, die bisherigen Android- oder Windowsnutzer sehen es aber sicher nicht ein, sich nun extra ein IOS-Gerät zu kaufen. Das gleiche gilt genau andersherum auch. Neben der erheblichen finanziellen Belastung der Familien kommt unter Umständen auch eine solche auf die Lehrkräfte zu. Eigentlich (!!) muss der Arbeitgeber entsprechende Arbeitsmedien stellen, wenn ich aber sehe, was es bereits für ein Problem ist, das zwingend eingeführte Lehrbuch wenigstens als Leihexemplar zum Arbeiten zu erhalten, freue ich mich schon auf die Nutzung von digitalen Endgeräten ;)


    Ein weiterer Aspekt ist die Nutzungshäufigkeit spezieller Möglichkeiten. Bei uns sind inzwischen alle Räume mit digitalen Whiteboards ausgestattet, die auch gut funktionieren. Nicht selten finde ich mich nach einer Woche Abwesenheit aus einem Fachraum als letzter Nutzer in der Anmeldung wieder. Digitale Endgeräte würden wohl zunächst vor allem für einfache Recherchen, Quizze oder als Taschenrechnerersatz genutzt werden. Filmprojekte, kollaboratives Schreiben o.ä. dürften eher zeitlich befristete Ausnahmen sein.


    Ich kann mir aus diesen Gründen trotz der technischen Schwierigkeiten, die mit verschiedenen Geräteklassen verbunden sind eine BYOD-Lösung vorstellen, da ohnehin die meisten Lehrkräfte und Schüler eigenen Endgeräte besitzen. Für die typischen Anwendungsfälle gibt es in allen Betriebssystemen geeignete Applikationen. Eine Alternative oder Ergänzung wäre die Anschaffung weniger Klassensätze gleicher Geräte (ggf. jeweils 1 Gerät für 2 Schüler), die auf Antrag ausgeliehen werden, wenn spezielle Anwendungen für eine Unterrichtssequenz benötigt werden.

    Die maßgeblichen Quellen hierzu waren das Bundesdatenschutzgesetz, das Urheberrechtgesetz und das Kunsturhebergesetz. Da diese diesbezüglich der neuen DSGVO nachgeordnet zu sein scheinen, mag sich da noch etwas verändert haben, bin noch am Einlesen, was davon für unsere Arbeit, aber auch für mein Hobby Fotografie alles relevant ist.
    Der Begriff Veröffentlichung richtet sich letztlich auf das Zuverfügungstellen des Bildes für einen potentiell unbeschränkten Teilnehmerkreis und dürfte die Weitergabe an Kollegen nicht unbedingt umfassen. Aber es gibt m.E. etwas anderes zu beachten im Kontext Schule. Digitale Bilder von Personen gelten als personenbezogene Daten, von denen Schule nur die unbedingt notwendigen Daten überhaupt erheben und verarbeiten darf. Dazu dürften Schülerfotos nicht zählen. Und das scheint unabhängig davon zu sein, ob die Schüler und/oder deren Eltern darin einwilligen. Hier bin ich aber selber noch am genauer nachforschen.

    Man muss da 2 verschiedene Fälle unterscheiden:


    Die bloße Aufnahme eines Bildes und der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Jugendlichen kann bei 16-jährigen bereits mit deren Einwilligung erfolgen. Für eine Veröffentlichung des Bildes ist aber bei unter 18-jährigen zusätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwendig.

    Für Niedersachsen ist es auch so, dass man mit Beginn der Abordnung (ich spreche jetzt mal nur von Teilabordnungen im Rahmen der Inklusion) ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des privaten PKW gelten machen muss, damit man dann die Fahrtkosten als Dienstreise geltend machen kann.


    Ich stelle mir allerdings immer die Frage nach der rechtlichen Grundlage mit der die Landesschulbehörde die Strecke zur Stammschule abzieht, wenn diese eben nicht auf dem Weg liegt. Zwar kommt das Argument, dass man diese Fahrt über den Lohnsteuerjahresausgleich abrechnen kann, aber grenzt es (überspitzt formuliert) nicht an Steuerbetrug, wenn ich bei der Steuer Fahrten gelten mache, die ich de facto so nie gefahren bin?

    Die Grundlage dafür ist die Tatsache, dass die Anreise zur Stammschule im Privatbereich des Arbeitnehmers liegt, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können, nicht jedoch dem AG in Rechnung gestellt werden können, weil es nicht zum AG-Risiko gehört, wo der AN wohnt. Darüber hinausgehende Fahrten sind jedoch als Dienstreisen voll anrechenbar und sollten entsprechend geltend gemacht werden.


    Achtung: Das erhebliche dienstliche Interesse zur Nutzung des Privat-Kfz muss i.d.R. vor der Dienstreise beantragt und genehmigt sein, Antragsfristen also nicht verpassen.

    Dann würde ich aber empfehlen, sich nicht nur mit dem Absetzen der Fahrtkosten zufrieden zu geben, sondern die Fahrtkosten für die Abordnungen direkt beim Dienstherren geltend zu machen. Zumindest für die Zukunft wäre das zu überlegen entsprechende Dienstreiseanträge zu stellen und ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des Privat-Kfz bestätigen zu lassen. Je nachdem, wo die Einsatzschulen liegen und ob du komplette Tage an je einer Schule bist oder sogar zwischendurch pendeln musst, können Mischkalkulationen notwendig sein.
    So oder so ist es aber immer sinnvoller, auf Vollerstattung von Kosten zu pochen, anstatt sich mit einer verminderten Steuerlast zufrieden zu geben.

    Grundsätzlich ist deine Zusammenfassung richtig, aber auch auf die Gefahr mich zu wiederholen: Dass Stunde 7 und 8 automatisch unter Annahmeverzug fallen, denke ich nicht. Jedenfalls nicht, wenn du nicht entsprechend remonstrierst. Aussitzen und dann später darauf hinweisen, dass du nur -6h/Woche erhalten durftest, könnte evtl. nicht funktionieren.

    Aber das gilt auch nur, wenn man sich im Fenster von +/-6 Stunden befindet. Alles, was darüber hinaus geht, also hier eben 8 Stunden, wäre dann doch wieder durch den Annahmeverzug abgedeckt? Zumindest bei den 2 Stunden, die über die -6 hinaus gehen, sehe ich das so. Zumindest würde ich den ersten von Dir zitierten Satz aus der VO so lesen. Alles über 6 Stunden Abweichung ist nicht zulässig und verfällt damit.

    Den Gedankengang verstehe ich gut, fürchte aber, dass das nicht ausreicht. Es handelt sich unter Bezug auf die genannte Verordnung wohl um eine rechtswidrige Anordnung, gegen die man als Beamter remonstrieren müsste. Allerdings würde es mich durchaus interessieren, ob diese 2h automatisch als erteilt gelten müssen. Wenn es dazu Erkenntnisse gibt, dann her damit ;)

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