Beiträge von Seph

    Aber wenn ich in einem nach 2 Seiten offenen Raum 3 Klassen - 90 - Schüler besufsichtige, habe ich viel weniger den Überblick als wenn ich mit 1 Klasse alleine in einem normalen Klassenraum sitze. Dann fällt mir viel eher auf, dass Plätze frei sind und ich kann nachfragen.

    Mit einer Klasse in einem Raum sitzen ist ja auch kein Problem bezüglich der Aufsicht. Mit einer Klasse in einem Raum sitzen und zeitgleich eine unbeaufsichtigte Klasse im Nachbarraum zu haben hingegen schon ;)

    Auch wenn ich hier seit 20 Jahren dabei bin und um die Qualitäten dieses Forums weiß, habe ich gerade bei Schulrechts- oder Dienstrechtsfragen immer "handfestere" Quellen zu Rate gezogen. Das tue ich nach wie vor - wenn ich dann immer noch unsicher bin, greife ich auf meine Kontakte bei Stellen, die es wissen müssen, zurück.

    Ebenjene Quellen werden hier nicht selten auch zitiert und müssen dann nicht erst selbst herausgesucht und konsultiert werden. Ich bin aber bei dir: auf einfaches Hörensagen sollte man sich nicht verlassen...weder im Kollegium noch im Forum.

    Gut, aber wenn z.B. eine große, zweckgebundene Spende (z.B. an Digitalisierung) eingeht, darf man dies nicht auch als Zahl ins Kollegium geben, damit darüber beraten werden kann, was damit gemacht werden kann/ soll? Der Förderverein/ die Mitglieder des Vorstands wissen doch nicht genau, was damit angeschafft werden könnte….🤷🏼‍♀️

    In einem solchen Fall werden sich Vorstandsmitglieder des Fördervereins sicher vertrauensvoll mit der SL ins Benehmen setzen und gemeinsam abstecken, wofür diese zweckgebundenen Mittel verwendet werden könnten.

    Das heißt, wenn sich jetzt Schüler heimlich absetzen und sonstwo rumtreiben, merken wir es nicht und sie sind unbeaufsichtigt.


    Natürlich ist das auch unerlaubtes Entfernen vom Schulgelände bzw. vom Unterrichtsraum, aber melden müssten wir es ja eigentlich zeitnah.

    Das kann dir genauso bei Parallelräumen passieren. Letztendlich sind alle diese Lösungen keine tollen Situationen. Letztlich hat die SL sicherzustellen, dass alle Lerngruppen im Haus adäquat beaufsichtigt werden. Dazu gehört nicht, jeden einzelnen Schüler rund um die Uhr unter Beobachtung zu haben. Dazu gehört aber, dass Gruppen von Schülern nicht eine spürbare Zeit unbeaufsichtigt sein dürfen. Wie man das dann organisatorisch sicherstellt, kann durchaus unterschiedlich ausgestaltet sein (Zusammenlegung, parallele Aufsicht, früheres Entlassen). Nur ist in all diesen Fällen an Unterricht nicht zu denken. Das gleichzeitige Unterrichten in einer Lerngruppe und Beaufsichtigen anderer Lerngruppen wird jedenfalls nicht funktionieren und davor sollte man sich als Lehrkraft auch verwahren.

    Emotional hat sie noch deutlich Schwierigkeiten, ist schnell überreizt, wenn zu viel Unruhe und Durcheinander herrscht, und frustriert, wenn etwas nicht wie geplant klappt.

    Gerade das kann ein Hinweis darauf sein, hier nicht verfrüht einzuschulen. Bei meinem Kind hatten wir uns die Frage auch gestellt - gerade weil einige Freunde bereits in dem Jahr in die Schule kamen - und waren im Nachgang ganz froh, dass noch etwas Zeit war, sich auch emotional-sozial gut aufzustellen. Kognitiv wäre eine frühere Einschulung problemlos gewesen. Auf der anderen Seite hat sie ja noch mehr als ein Jahr Zeit, wenn sie gerade erst 4 geworden ist. In der Zeit passiert noch viel in der Entwicklung.

    Würdest du einschätzen, dass es für eine "Unterrichtsaufsicht" höhere Kriterien gibt, als für Pausenaufsichten, auf die sich Hoegg glaube ich eher bezieht?

    Es besteht mit hoher Sicherheit ein Unterschied zwischen folgenden Fällen:


    1. Lehrkraft hat Klasse A im Unterricht und soll gleichzeitig Klasse B im Parallelraum beaufsichtigen

    2. Lehrkraft soll Klasse A und B in parallelen Räumen einfach nur beaufsichtigen, hat aber keinen Unterricht.


    Der 2. Fall mag darstellbar sein, dann kann man aber auch gleich A+B zusammen in einen Bereich holen.

    ... erinnert mich an meine Jugend bzw. an Frankreich.
    Alle Lerngruppen ohne Lehrkraft (ob durch Entfall oder durch Lücke im Stundenplan): ab in den Raum, den man vielleicht "Silencium" nennen würde, aber selten super still war. Und im Winter: in die Mensa.
    Dabei würde kein Unterricht ausfallen, denn mindestens eine Vertretungsbereitschaft da ist. Sie würde halt 5 Klassen in der Mensa beaufsichtigen. Schaffen auch die mit Mindestlohn entlohnten Aufsichtspersonen in Frankreich :D

    Ja, in diese Richtung würde das dann gehen. Ich will auch gar nicht darauf hinaus, dass solche Verhältnisse wünschenswert wären. Sie sind aber zumindest "sauberer" als die nicht hinreichend realisierbare "Mitbeaufsichtigung" paralleler Lerngruppen während des eigenen Unterrichts.

    Es ist schön, dass das rechtlich alles nicht erlaubt ist, aber die Realität sieht nun mal komplett anders aus. Zumindest an einer GS mit Unterdeckung und 30% Krankheitsausfall und einer nur auf dem Papier existierenden Vertretungsreserve.

    Wichtig ist halt, dass man wie oben mehrfach genannt gegen eine solche rechtswidrige Anweisung remonstriert, um sich persönlich vor der Haftung zu schützen. Das Mittragen solcher Verhältnisse kann durchaus eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung begründen. Was die SL damit macht, ob sie also selbst diese Haftung trägt oder doch Unterricht entfallen lässt, möge sie entscheiden.

    Genau darum geht es. Es ist einfach unrealistisch, mehrere Lerngruppen gleichzeitig hinreichend zu beaufsichtigen. Das gilt auch, wenn sich diese in Nachbarräumen bei offenen Türen befinden. Auf ein solches Spiel sollte man sich keineswegs einlassen. Wenn im Fall eines akuten Ausfalls eine Lerngruppe nicht beaufsichtigt und auch aufgrund fehlender Beförderungsmöglichkeiten nicht nach Hause entlassen werden kann, müssen halt Lerngruppen an einem geeigneten Ort (z.B. Außengelände, Mensa o.ä.) zusammengelegt werden....nur fällt dann eben für beide Lerngruppen der Unterricht aus. Zumindest sind sie dann aber halbwegs adäquat beaufsichtigt.

    Das mag im Einzelfall vorkommen und ich kenne tatsächlich auch eine Lehrkraft, die genau dies überlegt hat. Mir ist nur wichtig zu betonen, dass eine Zurückstufung gegen den Willen des Beamten nicht an den Schülerzahlen hängt und es durchaus auch über längere Zeiträume vorkommen kann, dass bei Unterschreitung bestimmter Schülerzahlen eine Lehrkraft auf einer dann niedriger bewerteten Stelle sitzt.

    Warum sollte der zweite Tag der Erkrankung einer Lehrkraft nicht vorhersehbar sein? Das mag im absoluten Ausnahmefall, dass sich die Lehrkraft zunächst nur 1 Tag krankmeldet und dann später weiter krankmeldet, anders aussehen. In einem solchen Fall mag unter Umständen (z.B. Busse fahren nicht) eine frühzeitige Entlassung nicht möglich sein. Das ändert aber so oder so nichts daran, dass eine Mitbeaufsichtigung durch bereits gebundene Lehrkräfte ohnehin nicht in Frage kommt.

    Was auf dich nicht zutrifft, aber bei einem/r Rektor/in auch möglich ist: vielleicht eine "Herabstufung"

    Nein, das passiert nicht. Zurückstufungen von Beamten sind lediglich als (sehr schwere) Disziplinarmaßnahme oder auf eigenen Wunsch denkbar.

    denn um aus den aktuellen Stellenangeboten (das betrifft nur bestimmte Funktionsstellen an Schulen) vom November zu zitieren:

    Die besoldungsrechtliche Einstufung ist von der Schülerzahl abhängig.

    Das bedeutet nur, dass bei einigen Schulen noch nicht ganz klar ist, welche Einstufung mit Blick auf bestimmte Schülerzahlgrenzen zum Zeitpunkt der Amtsübertragung nun aktuell wäre. Insofern ist die Aussage hier richtig:


    A14 bleibt A14. Eine Abordnung kann aber natürlich kommen.

    Wie wir alle selbst wissen sollten, bilden Ziffernnoten keinen durchgängig vergleichbaren Maßstab, sondern sind immer nur innerhalb einer bestimmten Teilgruppe annähernd vergleichbar.


    In der Juristenausbildung ist ein "Prädikatsexamen" bereits ein "Vollbefriedigend" mit 09 von 18 Punkten und wird im Schnitt nur von knapp 20% aller Kandidaten der zweiten juristischen Staatsprüfung erreicht.

    In den Erläuterungen weiter unten steht auch, dass bei einer guten Anzahl von Bewerbern kein Einstellungsangebot unterbreitet werden konnte, da eine zu hohe Einschränkung auf spezifische Schulstandorte vorlag. Eine gewisse räumliche Flexibilität kann die eigenen Chancen also erheblich verbessern. Gleiches gilt für Flexibilität bei der Schulform.

    ... aber was ist die LÖSUNG?
    8 Vertretungsbereitschaften die Woche?
    5 Mehrarbeitsstunden die Woche?

    Es gibt keine Patentlösung. Wenn es aber um die Abwägung von Unterrichtsausfall vs. unzureichender Aufsicht von Lerngruppen für vorhersehbare Verhinderungen von Kollegen geht, ist der BGH ganz klar: Die SL hat den Stundenplan so anzupassen, dass die hinreichende Aufsicht über alle Lerngruppen (die im Haus sind) auch gegeben ist.


    Ob das durch früheres Entlassen von Lerngruppen, durch deren Zusammenlegung oder Versetzung ins "Homeschooling" geschieht, ist zwar nicht egal, aber hier gibt es Gestaltungsspielräume.

    Gilt dies auch an BKs in NRW?

    Der notwendige Grad der Beaufsichtigung richtet sich immer nach Alter, Zusammensetzung und Verhalten einzelner Lerngruppen. Man wird insofern an die nötige Beaufsichtigung einer vollen KIasse pubertierender 14- bis 15-jähriger andere Anforderungen stellen müssen als z.B. an einen kleinen Kurs von Volljährigen in der Sek II.


    Soweit ich das überblicke, habt ihr am BK aber auch die erstgenannte Altersgruppe bereits teilweise vorhanden, oder? Dann dürfte da grundsätzlich kein anderer Maßstab gelten.

    Parallele Betreuung in unterschiedlichen Räumen (teilweise parallel zum eigenen Unterticht) ist nicht zulässig.

    Diese Aussage ist definitiv korrekt. Bereits 1972 hatte der BGH entschieden, dass die Anordnung der "Mitaufsicht" in einer parallelen Klasse eine Amtspflichtverletzung seitens des SL darstellt und eine solche Aufsichtssituation nicht ausreichend ist. Seitdem hat sich nichts an den dem Urteil zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Tenor bereits damals war:


    Zitat von BGH, Urteil v. 19.06.1972, Az. III ZR 80/70

    Es genügt nicht, daß eine Schulklasse, von 14- bis 15jährigen deren Lehrer verhindert ist, von einer im benachbarten Klassenzimmer unterrichtenden Lehrkraft während der Unterrichtsstunde mitbeaufsichtigt wird. Ordnet der Schulleiter eine solche Mitbeaufsichtigung an, so begeht er eine Amtspflichtverletzung.

    Genauer gesagt ging es darum, dass eine solche Mitbeaufsichtigung offenkundig keine ausreichende Beaufsichtigung darstellt und das bereits vorher antizipiert hätte werden müssen. Der BGH lässt sich dann auch explizit darüber aus, dass stattdessen eine Umplanung des Stundenplans der gesamten Schule hätte so erfolgen müssen, dass eine hinreichende Beaufsichtigung möglich gewesen wäre, auch wenn das bedeutet hätte, einzelne Lerngruppen frühzeitig zu entlassen oder, wenn das zu gefährlich erscheint (z.B. weil diese aufgrund fehlender ÖPNV-Verbindungen nicht direkt nach Hause kommen), einzelnen Lerngruppen schulfrei zu geben. Hier erfolgt also bereits eine ganz klare Abwägung von schwierigen Aufsichtssituation vs. Entfall von Stunden zugunsten des letztgenannten Ansatzes.

    • Kolleg*innen betreuen bis zu 3 Klassenräume gleichzeitig

    Als betroffene Lehrkraft einer solchen Anordnung sollte man unbedingt (gerne mit Bezug auf das o.g. BGH-Urteil) remonstrieren, um sich selbst im Falle von Verletzungen von Schülern o.ä. aus der Haftung zu nehmen.

    Unterricht (Ganz- und Halbtagsschule) darf in keinem Fall entfallen, auch nicht in Randstunden.

    Eine Schule, die nicht hinreichend mit Personal ausgestattet wird, kommt da kaum drum herum.

    Also bei uns legt gewiss niemand das Geld für die BuT Kinder aus! Das kriegen wir doch nie wieder, einige schaffen es ja nicht mal, den Antrag beim Amt einzureichen.

    Scheint also in Berlin doch auch so herum zu gehen ;)

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