Ich habe grade auf der Seite des KM geschaut und da steht seit 29.10. folgendes:
„
Im Schuljahr 2020/2021 soll es so viel Präsenzunterricht wie möglich geben - bei bestmöglichem Infektionsschutz für alle Beteiligten. Dies bedeutet auch, dass der Schulbetrieb bei Bedarf kurzfristig auf Änderungen des Infektionsgeschehens reagieren muss.
Das Kultusministerium hat daher in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium einen Drei-Stufen-Plan entwickelt. Dieser Stufenplan orientiert sich am Infektionsgeschehen im jeweiligen Kreis (Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner) und unterscheidet folgende Szenarien:
Stufe 1: Sieben-Tage-Inzidenz < 35 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis):
In Stufe 1 findet ein Regelbetrieb unter Beachtung besonderer Hygieneauflagen statt.
Stufe 2: Sieben-Tage-Inzidenz 35 und < 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis):
- Ab Jahrgangsstufe 5 (weiterführende und berufliche Schulen): Pflicht für Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer, vgl. § 24 Satz 2 Nr. 2 der 7. BayIfSMV. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen hiervon anordnen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind; ferner kann sie in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, vgl. § 24 Satz 3 und 4 der 7. BayIfSMV.
- Ausnahme nur für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen: dort gilt keine Maskenpflicht am Sitzplatz im Klassenzimmer.
Stufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz ab 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis):
- Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen aller Schularten, vgl. § 25 Satz 2 Nr. 1 der 7. BayIfSMV. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen hiervon anordnen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind; ferner kann sie in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, vgl. § 25 Satz 3 i.V.m. § 24 Satz 3 und 4 der 7. BayIfSMV.
- Gegebenenfalls zusätzlich je nach Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamts: Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 Metern mit der (wahrscheinlichen) Konsequenz der Teilung der Klassen und Unterricht im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; die Entscheidung der konkreten Umsetzung obliegt der Schulleitung
Die Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den einzelnen Stufen gelten auch für Lehrkräfte. Diese haben somit ab Stufe 2 an weiterführenden Schulen bzw. Stufe 3 an den Grundschulen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung im Klassenzimmer zu tragen, soweit das Gesundheitsamt keine Ausnahmen gestattet hat.
Ob sich ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt in den Stufen gelb oder rot der bayerischen Corona-Ampel befindet, ist verbindlich auf der Internetseite des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege angegeben.“
So klingt das wieder ganz anders. Es muss sich zwar nach der Ampel gerichtet werden was die Maskenpflicht angeht, ABER die Teilung der Klassen erfolgt nur gegebenenfalls nach Entscheidung des GA.
So kann man das natürlich auch machen. Stufe 3 verpflichtend ab Inzidenz 50, aber Klassenteilung wird kurzerhand aus der Vorschrift genommen.