Sorry, bei dem ganzen Internet-Gehacke geht allerdings verloren:
Datenschutz in der Schule.
In Hessen haben die Datenschützer auf 94! Seiten festgehalten, was zu beachten ist.
Datenschutz in Schulen
"Überblick und Materialien zur Durchführung des Datenschutzes an Schulen"
(Wiesbaden, im Juli 2003
Professor Dr. Friedrich von Zezschwitz
Regierungsdirektor Manfred Weitz)
Diese Broschüre soll Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrern
und Schulleitungen einen Überblick über das neue Datenschutzrecht geben.
Mal ein kleiner Auszug für Lehrer die Ihre Zeugnisse zu Hause am PC schreiben:
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4. Häusliche Datenverarbeitung
§ 2 der Verordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann gemäß § 83 Abs. 5 Schulgesetz aufgrund eines schriftlichen Antrages, in dem der Zweck der Verarbeitung, die eingesetzten Programme und die vorgesehenen Dateien und Auswertungen beschrieben sind, in begründeten Ausnahmefällen gestatten , dass Lehrerinnen und Lehrer Daten von Schülerinnen und Schülern auf privaten oder dienstlichen Daten-verarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten.
Dabei bleibt die Schule speichernde Stelle nach § 6 Abs. 1 HDSG.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Datenverarbeitung der konkreten Aufgabenerfüllung im unmittelbaren pädagogischen Verantwortungsbereich der Lehrerin oder des Lehrers dient und wenn die Daten-sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 HDSG ausreichend erscheinen, die ebenfalls anzugeben sind.
Weiterhin ist die vorherige schriftliche Einverständnis-erklärung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig, sich der Kontrolle durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten zu unterwerfen.
(3) Die Genehmigung kann für folgende Daten erteilt werden: Name, Vorname, Jahrgangsstufe, Klassen-/ Kurs/ Lerngruppenbezeichnung, Unterrichtsfächer, Ergebnisse schriftlicher Arbeiten.
(4) Die Genehmigung einer automatisierten Texterstellung (Zeugnisse, Mitteilungen, Benachrichtigungen) kann erfolgen, wenn die Lehrerin oder der Lehrer schriftlich erklärt, dass die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abschluss der Aufgabe unverzüglich gelöscht
werden.
Im übrigen sind alle gespeicherten personen-bezogenen Daten auf allen verwendeten Datenträgern unverzüglich nach Beendigung des Schuljahres zu löschen.
(5) Wird ein Zugriff unberechtigter Dritter oder ein Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Verordnung oder des HDSG festgestellt, muss die Genehmigung unverzüglich widerrufen werden.
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soweit die Hessischen Datenschützer.
Nun muss sich jeder selbst fragen wie korrekt er denn handelt!
Gruß
Candide