Ich hatte zwar schon versucht es zu erklären, aber ich versuche es gerne noch einmal:
Es steht in den Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen. Dort heißt es, dass Daten unter diesen Schutz fallen, wenn es z.B. das Geschlecht ist. Die 7 könnte das Geschlecht sein.
Ja: Du sagst jetzt „Wo steht, dass die 7 das Geschlecht ist. Das ist Interpretationssache“.
Nun: In den Gesetzen und Verordnungen steht extra nicht drin, wie die 7 zu interpretieren ist. Ob als männlich oder weiblich. Das ist nämlich vollkommen nebensächlich, es würde die Gesetze und Verordnungen zum zahnlosen Tiger mutieren lassen.
Natürlich ist die 7 Interpretationssache. Aber mindestens dein Programm führt diese Interpretation durch. Ansonsten ist dein Programm ja sinnlos. Wofür brauchst du es, wenn es die Daten nicht interpretieren kann? Ohne dein Programm hast du Recht. Mit deinem Programm hast du unrecht.
Um deine Messeranalogie aufzugreifen:
Klar ist ein Messer nur ein Messer. (Übersetzt: Klar sind die Daten nur Daten). Es ist aber äußerst verdächtig, wenn das Messer genau in die Leiche passt. (Übersetzt: Es ist aber äußerst verdächtig, wenn die Daten genau in dein Programm passen). Noch verdächtiger ist, wenn das Messer und Leiche beim Ehemann in der Tiefkühltruhe liegen. (Übersetzt: Noch verdächtiger ist, wenn Daten und Programm im Besitz eines zugehörigen Lehrers auf seinem USB-Stick sind.)
Nur um deine Antwort vorwegzugreifen:
a) ich bin kein Richter
b) ein Richter würde sich jetzt den konkreten Fall ganz genau angucken
c) ein Richter darf dich in Deutschland auch aufgrund von Indizien verurteilen
Nimm es nicht persönlich. Die Idee wurde hier vorgestellt um sie „prüfen“ zu lassen. Jetzt ist sie zumindest an einigen Stellen abgeklopft.
Du kannst jetzt die Schlussfolgerungen ziehen:
a) Die Idee ist perfekt → Dann nutze sie
b) Die Idee hat noch Lücken → Dann schließe sie
Genau genommen ist das „Abklopfen“ noch nicht fertig. Als zweites müsste geprüft werden, ob mit das Programm z.B. folgendes ermöglicht: Kann der Lehrer ankreuzen, ob ein Schüler aufgrund von Krankheit fehlt. Sollte das Programm das können, dann ist es in NRW verboten (Sowohl auf dienstlichen als auch auf privaten PC). Der Gesundheitszustand darf nämlich nicht auf PCs gespeichert werden; nur auf Papier. Es gibt übrigens in NRW noch mehr Daten, die nicht auf einem PC gespeichert werden dürfen, sondern ausdrücklich nur auf Papier.
Ob die Vorschriften damit nun deiner Meinung nach über das Ziel hinausschießen oder nicht, ändert nichts an der Tatsache, dass ich mich an die Vorschriften halten muss.
Da ich die „konservative“ Position vertrete ist es für mich natürlich sehr leicht, da ich mit der nicht Nutzung des Programms keinen Fehler begehe.
Für die „innovativere“ Position ist es zugegebenermaßen schwieriger, weil du (und nicht ich) die „Fehlerfreiheit“/„Rechtliche Korrektheit“ zeigen musst.
An deiner Stelle würde ich mir einfach rechtliche Sicherheit geben lassen. Notfalls kann man ja einfach zum Datenschutzbeauftragten der Schule gehen und sich (am besten schriftlich) bestätigen lassen, dass das Vorgehen korrekt ist. (Wodurch du schon alleine durch diesen Schritt einen Teil meiner erste Warnung beachten würdest.)
Damit hast du
a) einen unabhängigen Prüfer,
b) der dir eine rechtliche Sicherheit gibt
Besser wäre natürlich ein Datenschützer auf möglichst hoher „Ebene“. Da der Datenschutzbeauftragte deiner Schule ja nur für deine Schule sprechen kann.
Andere Möglichkeiten sehe ich im Moment nicht, da sich die Argumentation ansonsten immer im Kreis dreht. Wie gesagt: Die „Beweispflicht“ liegt nicht bei mir. Du brauchst es auch nicht für mich persönlich machen, da ich mich mit der Nichtbenutzung des Programms nicht strafbar mache. Mach es für dich (oder andere), falls du es möchtest.