Beiträge von M42

    Andererseits haben ältere Personen in der Regel ein längeres Studium und Berufserfahrung hinter sich als die jüngeren. Und dies würde ihr höheres Gehalt rechtfertigen.


    Leider jedoch wird diese berufliche Vorerfahrung nach dem neuen hessischen Besoldungsrecht nur sehr eingeschränkt anerkannt. So wird z.B. ein langjähriges Studium oder der Vorbereitungsdienst (Referendariat) nicht berücksichtigt. Es ist sogar nicht einmal sicher, dass eine Tätigkeit als angestellter Lehrer anerkannt wird. Dies liegt allein im Ermessen des zuständigen Schulamtes.

    Weshalb sollten die mehr verdienen? Nehmen wir zwei Beispiele:


    a) Ein 30jähriger wird Beamter mit A13. Nach der alten Regelung ist er gleich in Stufe 5 und hat ein Grundgehalt von 3630 Euro (netto bleiben 2983 Euro). Nach der neuen fängt er jedoch mit Stufe 1 an und hat ein Grundgehalt von lediglich 3431 Euro (netto bleiben 2607 Euro).


    b) Ein 41jähriger wird Beamter mit A13. Nach dem alten Gesetz wird er in Stufe 8 eingruppiert (Stufe 9 deshalb nicht, da die 6 Jahre zwischen seinem 35. und 41. Lebensjahr nur zur Hälfte angerechnet werden). Sein Grundgehalt beträgt 4063 Euro (netto bleiben 3250 Euro). Nach dem neuen Gesetz muss er jedoch wie der 30jährige ebenfalls mit Stufe 1 anfangen und hat daher ebenfalls ein Grundgehalt von 3431 Euro (netto bleiben 2607 Euro).


    Noch ältere Neubeamte haben ab dem 1.3.2014 einen noch deutlicheren Einkommensverlust im Vergleich zur alten Regelung.


    Anders sieht es wie gesagt bei Beamten aus, die schon vor dem 1.3.2014 eingestellt wurden. Ihr Grundgehalt soll laut Überleitungsgesetz demjenigen ihrer alten Stufe entsprechen. Nehmen wir an, ein Beamter ist in der alten Stufe 11 und hat nach der bisherigen Besoldungsordnung ein Grundgehalt von 4389 Euro (netto bleiben 3443 Euro). Nach der ab 1.3.2014 gültigen Besoldungsordnung ist er in der neuen Stufe 8 mit einem Grundgehalt von 4384 Euro (netto bleiben 3439 Euro).


    Vgl. folgende Quellen:


    Besoldungsrechner Hessen 2013


    Stufen der verschiedenen Besoldungsordnungen für Beamte (gültig bis 1.3.2014)


    Zur neuen Besoldungsordnung siehe Anlage IV des Gesetzesentwurfes für ein Zweites Dienstrechtmodernisierungsgesetz.

    Das sog. Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen soll zum 01.03.2014 in Kraft treten. Es bringt u.a. eine Umstellung des bisherigen Besoldungsdienstalters auf Erfahrungszeiten bzw. Erfahrungsstufen mit sich. Damit ist für die erstmalige Festsetzung einer Gehaltsstufe nicht mehr das individuelle Lebensalter, sondern die individuelle Erwerbsbiografie mit beruflicher Vorerfahrung maßgeblich. Dies wird vom DGB-Bezirk Hessen-Thüringen ausdrücklich mitgetragen, da "ein Feshalten am bisherigen System (...) nicht mehr möglich" sei. Siehe hierzu die DGB-Stellungnahme zum 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz.


    Die Beamtinnen und Beamten werden in das neue Besoldungssystem auf der Grundlage ihres am Tag vor Inkrafttreten des Hessischen Besoldungsgesetzes maßgeblichen Grundgehalts überführt. Dies bedeutet: Zu diesem Zeitpunkt bereits ernannte Beamte werden übergeleitet (vgl. das zugehörige "Hessische Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz"), danach eingestellte nach der neuen Rechtslage behandelt.


    Quellen:
    http://forum.oeffentlicher-die…c.php?f=4&t=5450&start=10
    http://www.hess-staedtetag.de/aktuelles/arbeitsfelder/artikelansicht/article/zweites-gesetz-zur-modernisierung-des-dienstrechts-in-hessen-beschlossen.html?tx_ttnews[backPid]=24&cHash=e4e2ea8eef9fb747b5d46c25ebe2c9df

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