Beiträge von bo73

    Das führt zu Frage 2.:


    Nein, eine Abordnungsverfügung muss entgegen landläufiger Meinung nicht - wie z.B. eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit - zwingend schriftlich ergehen.


    Es handelt sich um einen sog. "Verwaltungsakt", der gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 41 VwVfG bereits durch Bekanntgabe wirksam wird. Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG sind Verwaltungsakte dann nichtig, wenn sie aufgrund einer (weiteren) Rechtsvorschschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden können (wie dies z.B. bei der Ernennung auf Lebenszeit der Fall ist). Eine solche Vorschrift existiert aber für die Abordnung im NBG nicht. Entsprechend haben die Verwaltungsgerichte bereits mehrfach entschieden, dass Abordnungen bei entsprechendem dienstlichen Bedarf auch kurzfristig mündlich angeordnet oder widerrufen werden können. Trotzdem ist eine schriftliche Abordnungsverfügung ratsam - aber im Interesse des Dienstvorgesetzten!!! Denn dies bietet ihm die Möglichkeit, gerichtsfest zu dokumentieren, dass er sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und vor allem die formalen Voraussetzungen, wo es diverse Fallstricke gibt, beachtet hat.


    Wie kann man sich zur Wehr setzen?


    Ein behördliches Widerspruchsverfahren ist in Niedersachsen nicht mehr zwingend vorgesehen (§ 105 NBG). Ein Beamter, der sich gegen eine Abordnung zur Wehr setzen will, kann gleich Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erheben, die aber keine aufschiebende Wirkung hat, oder beim Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung der Hauptsache beantragen. Daneben besteht das Recht, sich (wichtig: unter Einhaltung des Dienstweges) sich gemäß § 104 NBG zu beschweren oder eine Beendigung der Abordnung zu beantragen, und hierzu eine Entscheidung der dem Dienstvorgesetzten vorgesteten Behörde einzuholen. In persönlichen, echten Härtefällen (aber bitte im eigenen Interesse nur dann) sollte man auch vor einer Petition an den Landtag nicht zurückschrecken, was sogar relativ oft dort Erfolg bringen kann.


    Zu den formalen Voraussetzungen könnte man ein eigenes Lehrbuch schreiben. Deshalb nur kurz, was wichtig ist:


    Vor der Abordnung ist der Betroffene anzuhören und ihm ist tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (§ 28 VwVfG). Bloße Mitteilung der Absicht mit dem zusatz, dass man als Schulleiter ohnehin frei entscheiden dürfe, wie Sie dies hier schildern, genügt nicht. Wird dieses Recht verletzt, kann dieser Verfahrensverstoß aber geheilt werden, wenn ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird, denn mit dem Widerspruch legt man ja seine Sicht der Dinge dar und zwingt daraufhin zu einer Entscheidung über den Widerspruch.


    Die Schulpersonalvertretung ist vor JEDER Abordnung zwingend in dem hierfür gesetzlich geregelten Verfahren zu beteiligen, § 79 NPersVG. Immer und ohne Ausnahme; die Beteiligung kann ggf., z.B. wenn die Abordnung sehr eilig war, nachgeholt werden. Unerbleibt sie, ist die Abordnung rechtswidrig.


    Die dienstrechtlichen Befugnisse zur Entscheidung über eine länger als ein Schulhalbjahr dauernde Abordnung ohne das Ziel der Versetzung betreffend am Gymnasium beschäftigte Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts (!) sind gemäß Ziff. 3.1 i.V.m. Ziff. 3.2 Buchstabe i des Runderlasses des MK v. 31. Mai 2007 ("Dienstrechtliche Befugnisse", Nds. MBl. 2007, 487) in Niedersachsen dem Schulbezirksamt übertragen. Das bedeutet, dass über die Abordnung von Gymnasiallehrern in Niedersachsen gar nicht der Schulleiter entscheiden darf.


    Hieraus folgt aber noch weiter, dass bei Gynasiallehrern im Falle einer Abordnung von mehr als einem Schuljahr neben (!) dem Schulpersonalrat der Schulbezirkspersonalrat zu beteiligen ist, § 79 Abs. 2 NPersVG. Das wird sehr oft in der Praxis missachtet. gerade der Schulbezirkspersonalrat kann aber oft helfen, denn die darin gewählten Mitglieder haben oftmals weniger Anlass, vor einem bestimmten, ihnen nicht vorgesetzten Schulleiter zu "kuschen".


    Zu Frage 3.:


    Sehr lange. Siehe oben!


    Zu Frage 4:


    Nein. Eine derartige Pflicht gibt es nicht. Es besteht auch keine gesetzliche Pflicht, etwaig vorhandene private Pkw zur Erfüllung dienstlicher Belange zur Verfügung zu stellen. Deratige, immer wieder von Vorgesetzten angetragene Aufforderungen darf man guten Gewissens ablehnen. Man sollte sich auch gut überlegen, sein privates Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon, dass selbst dann, wenn eine Entschädigung nach mühseliger, formularmäßiger Einzelabbrechnung jeder Fahrt erfolgt, diese nicht einmal benzinkostendeckend ist, sollte man den Wertverlust sowie den Umstand bedenken, dass man nach den Kfz-Haftpflichtversicherungsbedingungen zwingend verpflichtet ist, der Versicherung mitzuteilen, wenn man das Kfz beruflich mitnutzt, was bei einer Fahrt während der Dienstzeit zwischen zwei Dienstorten anders als bei der Fahrt von zu Hause zur Arbeit (und umgekehrt) der Fall ist. Das führt zu einer deutlichen Höherstufung bei den Versicherungsprämien. Verschweigt man dies der Versicherung und es kommt während der Fahrt von Schule zu Schule zu einem (mit)verschuldetem Unfall, ist die Versicherung berechtigt, bezüglich der dem Unfallgegener gewährten Entschädigung beim versicherten Beamten Regress zu nehmen und den Versicherungsvertrag zu kündigen. Bitte aufpassen, das kann sehr, sehr teuer werden!!! Insoweit erkennt der Dienstherr die aus einem Kfz-Unfall herrührenden Schäden auch nur dann an, wenn er die Nutzung des privaten Pkw für die betreffende Fahrt förmlich genehmigt hat. Hierzu reicht ein Drängeln des Schulleiters nicht aus!


    Ich würde an Ihrer Stelle der Schulleiterin klipp und klar mitteilen, dass ein privates Fahrzeug zur Umsetzung der beabsichtigten Abordnung nicht zur Verfügung steht und darauf hinweisen, dass mittels öffentlicher Verkehrsmittel ein pünktliches Eintreffen an den jeweiligen Dienstorten nicht gewährleistet werden kann (natürlich nur, wenn dies so ist). Dann würde ich schriftlich beantragen, dass die Kosten für die Nutzung eines Taxis erstattet werden und anregen, dass aus Kostengründen ein entsprechender Vertrag einer Schule mit einem Taxibetrieb abgeschlossen wird. Wenn Sie das wirklich knallhart durchziehen, dann könnte sich die Sache mit der Abordnung sehr bald erledigen.


    Zu Frage 5:


    Wenn kein schnelleres öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und sie bei normalem Gehtempo ohne zu trödeln 25 Minuten brauchen, dann brauchen Sie 25 Minuten. Auch im niedersächsischen Beamtenverhältnis gilt der Rechtsgrundstz, dass man von Ihnen nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangen darf, wie etwa regelmäßig in ordentlicher Kleidung (Unterricht) zum Nachteil ihrer Gesundheit und persönlichen Menschenwürde mit allen Büchern und Lehrmaterialien bei Wind und Wetter im Dauerlauf durch die Stadt zu spurten, um dem Dienstherrn zu gefallen.


    Zu Frage 6.:


    Schwierig. Sie haben keinen Anspruch auf regelmäßige Pausen wie die Schüler. Rechtlich sind die Pausen tatsächlich nur für die Schüler da (denken Sie nur an die Pflicht der Lehrer zur Hofaufsicht etc.). Auch die Arbeitszeitverordnung gilt für Lehrer insoweit nicht. Nur wenn sie derart pausenlos durch einen mehrstündigen Arbeitstag von Schule zu Schule hetzen müssen, dass Ihnen ein Arzt Gesundheitsgefahren bescheinigt, könnten Sie Gehör finden. Bedenken Sie aber, dass es der Regel entspricht, dass normale Werktätige bei einem 8-Stunden-Tag auch nur eine Mittagspause und eine kurze Frühstückspause haben.




    Zu Frage 7:


    Es gibt keine Frist. Schriftlich müssen Sie gar nichts bekommen (s.o.). Die Abordnung wird allerdings erst wirksam mit Bekanntgabe.




    Zu Frage 8:


    Das kommt darauf an. Falls Sie Gymnasiallehrer sind, dann definitiv nicht (s.o.). Ansonsten dürfte dies in einem Runderlass Ihres Kultusministeriums geregelt sein. Die sind leider für mich nicht zugänglich (ich bin nicht aus Niedersachsen), da ministerielle Runderlasse online nicht abrufbar sind. Fragen Sie beim Personalrat oder ggf. beim Bezirkspersonalrat nach.

    Achtung: Die folgenden Angaben gelten für das Bundesland Niedersachsen, aus dem der Fragesteller kommt. Beamtenrecht seit der Föderalismusreform vor einigen Jahren inzwischen weitestgehend Ländersache und inzwischen teilweise mit erheblichen Unterschieden von Bundesland zu Bundesland ganz überwiegend in den jeweiligen Landesbemtengesetzen geregelt.


    Zu Frage 1.:


    Ja, man kann Sie in der Sekunde auch gegen Ihren Wilen abordnen, in der ihre Versetzung rechtswirksam ist, und zwar auch mit nur einem Teil Ihrer Arbeitskraft. Bitte beachten Sie, ob es sich tatsächlich um eine Abordnung (das ist eine vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle) oder nur um eine - jederzeit ohne weiteres mögliche - Umsetzung (das ist die Übertragung einer anderen Tätigkeit in derselben Dienststelle, zu der auch Außen- und Zweigstellen der Schule gehören) handelt. Rechtsgrundlage für eine Abordnung (ich unterstelle, Sie sind verbeamteter Lehrer und auf Lebenszeit ernannt) bildet in Ihrem Bundesland § 27 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG).


    Dort heisst es in Abs. 2:


    "Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise zu einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden."


    Wichtig sind dabei zunächst zwei Dinge:


    a) Es müssen dienstliche Gründe vorliegen.


    b) Die Tätigkeit muss dem Amt entsprechen, das man bereits innehat. Eine Abordnung bspw. eines Studiendirektors am Gymnasium als Sportlehrer an eine Grundschule wäre daher nur unter zusätzlichen, verschärften und in § 27 Abs. 3 NBG spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen, etwa mit ausdrücklichem Einverständnis des Beamten, möglich.


    Bei Beachtung dieser Vorgaben steht die Entscheidung der Abordnung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstvorgesetzten ("kann"). Pflichtgemäßes Ermessen bedeutet allerdings, dass der Vorgesetzte sein Ermessen auch tatsächlich ausüben muss; es darf kein Ermessensfehlgebrauch und keine Überschreitung der Ermessensgrenzen erfolgen, es dürfen keine sachfremden oder gesetzeswidrigen Erwägungen einfließen (z.B. darf eine Abordnung nicht mehr damit begründet werden, dass der betreffende Beamte der jüngste Bedienstete der Behörde sei - das wäre eine inzwischen unzulässige Altersdiskriminierung) und die Abordnung muss vor allem verhältnismäßig sein. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert, dass die Maßnahme, die in den Status des Beamten eingreift (hier die Abordnung)


    - einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt (hier: dienstliche Gründe im Sine des § 27 NDG, schon gegeben, wenn die reibungslose Gewähreistung des Unterrichts am neuen Dienstort oder eine gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte sichergestellt werden soll. Er wäre zu verneinen bei Anordnung einer Abordnung aus sachfremden Erwägungen oder persönlichen Befindlichkeiten. Aber aufgepasst: Die Beendigung von Streitereien und Verwerfungen im Kollegium ist ein legitimer Abordnungsgrund, und zwar u.U. selbst dann, wenn der Betroffene den Streit weder angefangen noch geschürt hat, OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.5.2010, Az. 5 ME 54/10);


    - zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet ist (z.B. nicht gegeben, wenn die beiden einzigen Lateinlehrer (auch) von Abiturklassen an einer Schule längerfristig ausfallen und zur Behebung eine der lateinischen Sprache nicht mächtige Kunstlehrerin abgeordnet wird - ja, das hat es tatsächlich mal gegeben...) ;


    - sie muss zur Erreichung des Zwecks erforderlich sein, d.h., es darf kein anderes, milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung stehen (wäre z.B. nicht gegeben, wenn der gleichqualifizierte Kollege X sehr gerne an die Schule abgeordnet werden möchte, an die aber nach dem Willen des Vorgesetzten unbedingt Kollege Y gegen seinen Willen abgeordnet werden soll);


    - sie muss angemessen sein, d.h. die Nachteile, die mit der Abordnung für den Beamten verbunden sind, dürfen nicht außer jedem vernünftigen Verhältnis zu den dadurch erreichten Vorteilen stehen.


    Hier ist im Streitfall Argumentation, ggf. mit Hilfe des Personalrats, gefragt!


    Einer Zustimmung des Beamten zur oder einer Befristung der Abordnung für den Fall, dass er mit diese Zustimmung nicht erteilt, bedarf es nach dem neuen Beamtenrecht nicht (mehr). Ausnahme: Die Abordnung erfolgt in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn, § 27 Abs. 4 NBG (dürfte hier nicht der Fall sein). Das ist eine niedersächsische Besonderheit, die vor der Föderalismusreform, für Bundesbeamte und in manchen anderen Bundesländern nicht gilt. Andere Beamtengesetze sehen nämlich vor, dass ein Beamter gegen seinen Willen maximal für die Dauer von 5 Jahren an eine andere Dienststelle abgeordnet werden darf.


    Gleichwohl darf eine Abordnung nicht auf Dauer angelegt sein. Das ergibt sich zum einen aus dem Gesetz (§ 27 Abs. 1 NBG: "vorübergehend") und aus der Systematik des Beamtenrechts, weil ansonsten in Wahrheit eine (unzulässige) versteckte Versetzung vorgenommen werden würde, die nur mit Zustimmung des Beamten möglich ist (§ 29 NBG). Wer also nach 10 Jahren immer noch gegen seinen Willen abgeordnet ist und weiter abgeordnet werden soll, hätte selbst in Niedersachsen gute Chancen, sich erfolgreich gegen diesen Zustand zu wehren, da dann beim besten Willen nicht mehr von einer vorübergehenden Zuweisung gesprochen werden dürfte.


    Generell gilt: Gegen eine Abordnung hat ein Beamter materiellrechtlich relativ schlechte Karten, denn eigentlich sind die entsprechenden gesetzlichen Hürden für den Dienstherrn relativ niedrig. Mit etwas Geschick und Erfahrung kann der Vorgesetzte, zumindest wenn er sich Mühe gibt und tatsächlich ein dienstlicher Bedarf für eine Abordnung besteht, diese meist ausreichend begründen. Gleichwohl heben die Verwaltungsgerichte sehr häufig Abordnungsverfügungen auf, denn es wird eben oftmals nicht vorher geprüft und ordentlich begründet, sondern einfach selbstherrlich angeordnet. Außerdem sind zusätzlich bestimmte formale Voraussetzungen zwingend zu beachten, bei denen in der Praxis regelmäßig geschlampt wird.


    Oftmals ist es zudem erfolgversprechend, nicht nur den Personalrat, sondern ggf. auch den Schulbezirkspersonalrat um Unterstützung zu bitten (s.u.).

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