Hier die heutige Antwort des Loewe-Verlages - nicht von Herrn Nuese, den ich als Ansprechprtner eruiert gehabt hatte, sondern vom Geschäftsführer des Verlages.
Ich sehe, dass das Ding anscheinend zwei Seiten hat, ohne dass mir diese Erklärungen einleuchtenwas aber vielleicht daran liegt, dass ich über mehr pädagogischen als juristischen Sachverstand verfüge.
"Sehr geehrte Frau [Bablin],
uns ist nicht bekannt, woher Sie Ihre Informationen beziehen, vermutlich von
Herrn oder Frau Dreisbach. Jedenfalls sind Sie offenbar unrichtig,
wenigstens aber unvollständig informiert.
Der Loewe Verlag wendet sich keineswegs gegen das Projekt von Herrn
Dreisbach, das Herr Dreisbach - über einen Monat seit dem Beginn der
Korrespondenz zwischen Herrn Dreisbach und mir zu diesem Thema, während
derer Herr Dreisbach an dem Internetauftritt überhaupt nichts verändert
hatte - nun plötzlich geblockt hat, um es in Kürze unter der Domain
"lepion.de" fortzusetzen. Im Gegenteil haben wir Herrn Dreisbach bzw. seinem
Anwalt - unaufgefordert - eine Einigung dahin angeboten, dass Herr Dreisbach
sein Projekt trotz der älteren, seit 1999 bestehenden Markenrechte des Loewe
Verlages weiterhin unter der Bezeichnung "Lesepirat" und ohne Zahlung einer
Lizenzgebühr fortsetzen kann, wenn nur die die älteren Markenrechte
beeinträchtigende Markeneintragung "Lesepirat" von Frau Dreisbach aus dem
Jahre 2004 gelöscht wird und auf der Website ein Hinweis auf die
Markenrechte des Loewe Verlages ergänzt wird, um einer sogenannten
Verwässerung der Markenrechte des Loewe Verlages entgegenzuwirken.
Herr und Frau Dreisbach bzw. ihr Anwalt, die offenbar an einer konstruktiven
Einigung nicht interessiert sind, haben sich zu diesem mehrfach
unterbreiteten Vorschlag gar nicht geäußert, sondern nur zu diversen
juristischen Verfahrens- und Fristfragen. Mittlerweile hat Frau Dreisbach
für ihre Marke einen Teillöschungsantrag gestellt, verweigert aber trotz der
älteren Markenrechte unseres Verlages die komplette Löschung ihrer Marke.
Für die Fortführung des nicht kommerziellen Internetprojekts von Herrn
Dreisbach ist die Marke nicht erforderlich. Für einen Verlag, der seine
Produkte gegen Verwechslungsgefahr begründende Bezeichnungen von
konkurrierenden Verlagen oder kommerziellen Trittbrettfahrern absichern
muss, ist die Aufrechterhaltung seines Markenschutzes einschließlich dieses
Vorgehens gegen entgegen stehende, jüngere Markeneintragungen im
Markenregister dagegen von großer Bedeutung.
Uns ist es rätselhaft, warum Frau Dreisbach eine - für das Internetprojekt
ihres Mannes, wie gesagt, überhaupt nicht erforderliche - Markeneintragung
beim Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 2004 vorgenommen hat. Aber wer
Marken als geschäftliche Kennzeichen anmeldet, muss selbstverständlich auch
die rechtlichen Vorschriften beachten, die für die Ein tragung und Benutzung
von Marken gelten. Ähnlich wie jemand, der nicht nur als Lehrer arbeiten,
sondern eine eigene Schule gründen will, sich eben auch mit bestimmten
Vorschrif ten vertraut machen muss, die für Eltern oder auch für lediglich
angestellte oder als Beamte tätige Lehrer nicht einschlägig sind, sondern
nur für die Betreiber einer Schule. Dies erscheint mir nicht zu viel
verlangt. Zu diesen Regeln gehört auch, dass derjenige, der eine Marke
an meldet, sich zunächst zu vergewissern hat, ob es verwechslungsfähige
ältere Kennzeichen rechte Dritter gibt. Dies ist durch eine jedermann
zugängliche Internet-Recherche auf der Website des Deutschen Patent- und
Markenamtes kostenlos möglich. Hätte Frau Dreisbach nicht nur die nicht ganz
unerheblichen Gebühren für die Markenanmeldung investiert, sondern auch ein
Minimum an Zeit für die erforderliche Recherche nach älteren
Kennzeichenrechten, so hätte sie gesehen, dass die verwechselbare Marke
"Lesepiraten" bereits für den Loewe Verlag besetzt und geschützt war, als
sie ihre Marke anmeldete.
Die vorliegende Situation ist somit deshalb entstanden, weil die Initiatoren
der - als Projekt auch aus Sicht des Loewe Verlages absolut lobenswerten -
nichtkommerziellen Initiative sich ohne jede Notwendigkeit hierfür mit einer
Markenanmeldung in den geschäftlichen Verkehr begeben, die mit dem
Markenrecht verbundenen Regeln zur Beachtung älterer Markenrechte Dritter
dabei grob missachtet haben und sich nun offenbar gut darin beraten fühlen,
das Kompromissangebot des Loewe Verlages, welches einen für alle Seiten
befriedigenden Weg aus dem entstandenen Dilemma weist und die Fortsetzung
des Projekts unter demselben Namen ermöglichen würde, auszuschlagen.
Gerade vor dem Hintergrund des vom Loewe Verlag unterbreiteten und von Herrn
und Frau Dreisbach bzw. ihrem Anwalt ausgeschlagenen Einigungsangebots kann
somit wirklich nicht die Rede davon sein, dass der Loewe Verlag nicht an die
Kinder denkt und verkrusteten Rechten und rein pekuniären Wünschen folgt.
Wir hoffen, mit diesen Informationen zur Ver sachlichung der Diskussion
beigetragen zu haben, und würden Sie bitten, die in Ihrer E-Mail gegen den
Loewe Verlag und unsere Mitarbeiter erhobenen groben Anschuldigungen
zurück zunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
[Geschäftsführer]
LOEWE VERLAG GMBH
Bühlstraße 4
95463 Bindlach
Telefon 09208/51-263
Telefax 09208/51-298
http://www.Loewe-Verlag.de
[Geschäftsführer: xxx]
HRB 2424 Registergericht Bayreuth
Steuer-Nr. Organträger 208/161/03208
USt-IdNr. DE 81230054 0 "