Das habe ich aus meinem Seminar noch im Kopf:
https://www.gesetze-bayern.de/…/Document/BayVwV288393-13
§ 13, Ziffer 2, Absatz 2
(2) 1Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu versagen, wenn Sorge besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 3 BayBG). 2Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn [...]
3. eine Lehrkraft Schülerinnen oder Schülern von Klassen, in denen sie selbst unterrichtet, Privatunterricht erteilen will.