Hallo, da ich nichts Genaueres zu diesem Aspekt finde (außer §17, Abschnitt 6 und §21, Abschnitt 7 der AO-SF von NRW), wollte ich noch einmal nachfragen, ob jemand von euch evtl. eine genauere Angabe machen kann:
Steht irgendwo explizit, dass bei einem Kind, auf dessen Grundschulzeugnis Klasse 4 steht, dass es im Förderschwerpunkt X gefördert wurde, auch weiterhin sonderpädagogisch gefördert werden muss und infolgedessen auch Förderpläne geschrieben werden müssen?
Hätte die abgebende Grundschule diese Formulierung auf das Zeugnis schreiben müssen, damit weiterhin Förderbedarf ist?
Hallo Aktenklammer,
wenn ich mich recht erinnere, geht es um eine zukünftige Schülerin im FSP ES. Das Mädchen wird bei euch ankommen und muss dann zielgleich unterrichtet werden. Für den Unterrichtsalltag hat dieser FSP andere Konsequenzen als z.B. der FSP Lernen oder GG.
Schau dir mal genau den §17 der AOSF an. Dort wird zum einen festgelegt, dass der Förderbedarf jährlich überprüft werden muss. Da steht aber auch explizit etwas zum Übergang von der Grundschule zur Sek I:
(5) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonder-pädagogisch gefördert, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, obsonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin not-wendig ist. In diesem Fall schlägt sie den Eltern gemäß § 16 mindes-tens eine allgemeine Schule vor. Ein neues Gutachten im Sinne von§ 13 Absatz 1 ist nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.
(6) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonder-pädagogisch gefördert, ohne dass ein förmliches Verfahren nach den§§ 11 bis 15 durchgeführt worden ist, empfiehlt die Schule den Eltern,bei der Anmeldung zur weiterführenden Schule den individuellenFörderplan (§ 21 Absatz 7 Satz 3) vorzulegen.
Liegt euch der Bescheid der Schulaufsicht vor? Ansonsten habt ihr formal scheinbar keine Förderschülerin zu erwarten.
Für dich relevant ist allerdings der §21 der AOSF:
(7) Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, er-stellen nach Beratung mit allen anderen an der Förderung beteiligtenPersonen einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn regel-mäßig und schreiben ihn fort. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann,wenn eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogisch gefördertwird, ohne dass ein förmliches Verfahren nach den §§ 11 bis 15durchgeführt worden ist.
Ihr müsst also einen Förderplan für die Schülerin schreiben. Der muss übrigens bei einigen Anträgen bei uns immer mit beigelegt werden.
Wie viel Arbeit ihr euch damit macht ist allerdings euch überlassen.
Herzliche Grüße!