Beiträge von Schlaubi Schlau

    Ergänzend dazu:


    Viele gehen davon aus das es den Familienzuschlag Stufe 1 nur für Verheiratete gibt, dem ist aber nicht so, den bekommt jeder mit Kind im Haushalt , also gekoppelt mit Stufe x (je nach Bundesland, Kinderanzahl usw.)


    Dementsprechend wäre Stufe 1 auch in der obigen Kopplung bei Nicht-Verheiraten verteilt!!!

    dementsprechend könnte man, wenn auch stark vereinfacht, konstatieren:


    - wenn es zwei Partner gibt, im öffentlichen Dienst: Zuschlag an denjenigen, der gerade Bezüge hat (für den Fall, das einer Elternzeit hat), in Höhe der dann (gemeinsamen) prozentualen (0% Elternzeitelternteil und xArbeitszeit arbeitendes Elternteil)


    - wenn beide gleichzeitig aktiv arbeiten, beide öffentlicher Dienst: Familienzuschlag ist an Kindergeld gekoppelt, derjenige, der Kindergeld erhält, erhält auch die Zulage (die Höhe richtet sich dabei nach der Summe der gemeinsamen prozentualen Arbeitszeit beider Partner, um eben die Konkurrenzregelung (beide hätten eigentlich Anspruch auf die Zulage wenn ein leibliches Unterhaltspflichtiges Verhältnis besteht, adäquat auszugleichen)


    - die Frage nach der PKV ist individuell mit einem Makler zu klären, Trennung sollte abgewogen werden, da sonst ein Wechsel schwierig wird (besser immer die Mutter?)


    - Restrisiko bleibt immer ;-), bei zwei Kindern aber auf jeden Fall beide auf ein Elternteil um die maximale Beihilfe zu erhalten und eigene Beiträge zu reduzieren

    Lass dich noch einmal eingehend von einem Makler beraten und rufe in deiner Bezügestelle an, der Fall ist ja doch recht speziell...insgesamt ist ja soweit alles beantwortet :-).


    Und zum Zuschlag: seid ihr beide aktiv, bekommt ihr ihn zur Hälfte (Konkurrenzregelung) was auch Vorteile mit sich bringt (Steuer). Du schreibst, deine Sachbearbeiter hätten die gesagt, dass man sich ab 2020 für einen Partner festlegen müsse, dies ist mir neu und darauf bin ich nicht gestoßen. Google sonst für dein Bundesland Merkblatt Familienzuschlag.


    Ps: in den Merkblättern findet sich eig nur die Formulierung, dass die Kinder Beihilfe berechtigt sind, die in Familienzuschlag berücksichtigt werden können....also bezogen auf die Person des Kindes, nicht auf den jeweiligen Empfänger der Familienzulage...aber das wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Praxis der Verwaltung sein!

    Wozu festlegen? Eigentlich dürfte es egal sein, wo das Kind versichert ist...


    Den Zuschlag bekommt ja immer der dienstlich aktive Partner.


    Alles andere ist ja eine Wette auf auftretende Krankheiten, die man meist verliert ;-).


    Susannea: du schreibst, man muss sich einerseits festlegen, andererseits wird er automatisch dem aktiven Partner gezahlt...


    Richtig ist doch aber, dass er automatisch an den aktiven Partner gezahlt wird, wenn beide wieder aktiv sind, bekommen ihn beide je zur Hälfte!!!

    Hey


    ist denn tatsächlich immer derjenige berechtigt, den Familienzuschlag zu erhalten, der auch das Kindergeld bekommt?


    Bei zwei Beamten wird doch der Zuschlag auch während der Elternzeit an denjenigen verbeamteten Partner gezahlt, der gerade im Dienst ist?

    Eine letzte Frage dann noch:


    Wird der Familienzuschlag dann also bezahlt wie bei Verheirateten mit Kind oder gibt es dann einen speziell errechneten Familienanteil?


    Habe schonmal den Rechner auf öffentlicher-dienst bemüht aber dort gibt es sehr viele Unterkategorien, die sich mir nicht erschließen.

    Danke für die Antworten :),


    mit den ersten Punkt bin ich ja nun schonmal schlauer...insgesamt zielte meine Frage aber auf folgende Dinge ab:


    - in den Merkblättern steht immer „Besoldungsempfänger“, was ja bspw. die Freundin im gemeinsamen Haushalt während der Elternzeit dann nicht ist, daher die Frage, ob der Zuschlag dann während der Elternzeit automatisch an den im Dienst befindlichen Partner ausgezahlt wird, obwohl unverheiratet...


    - falls die Auszahlung an den im Dienst befindlichen ledigen Partner erfolgt, könnte man sich den Wechsel des Kindergeldes von Partner 1 zu Partner 2 sparen, da der Familienzuschlag laut Merkblatt ja erstmal an denjenigen geht, der das Kindergeld beantragt hat (daher die Sorge, dass der Partner in Elternzeit , der auch Kindergeld kriegt, dann beim Familienzuschlag leer ausgeht, wenn ihn der im Dienst befindliche nicht eheliche Partner dann auch nicht bekäme).


    Danke nochmals!

    Hallo liebes Forum,


    eine kurze Nachfrage zum Familienzuschlag bei nicht Verheirateten in Niedersachsen:


    - bekommen „Ledige“ einen Familienzuschlag?

    - falls beide Partner, unverheiratet, Beamte im Land sind und gemeinsam leben, erhält dann der jeweils andere arbeitende Partner während der Elternzeit (ohne Bezüge) die Familienzulage oder muss hierfür ein Wechsel des Kindergeldbezugs von Partner zu Partner vorgenommen werden?


    Liebe Grüße und danke!!

    Für die Leut, die Interesse am Ausgang haben...


    - Elternzeit wurde so wie im Thread ausgeführt bewilligt (danke für die Hilfe!!!)

    - im Bescheid steht, dass der Antrag für die erste Elternzeit genügt (also die ersten zwei Lebensmonate) und Anträge für spätere Elternzeit separat gestellt werden sollen und eine Vorfestlegung so früh nicht notwendig sei

    - Anspruch wir zusammenhängende Stunden in Form von Teilzeit solle mit Schulleitung besprochen werden...


    Liebe Grüße und vielen Dank!

    Die Situation ist ja immer individuell in jederlei Hinsicht und die Gründe vielfältig. Am Anfang möchte ich nicht schon zwei Elterngeldmonate verbraten, denn die benötigen wir zu Betreuung am Ende. Mit 50 % Arbeitszeit kann man bereits gut unterstützen.


    In Monat 15 sind die 50 Prozent Teilzeit sehr sinnvoll, falls es nach Monat 14 noch Probleme bei der Eingewöhnung in der Krippe gibt. Der eine Monat Elternzeit auf 50% sollte darstellbar sein, da es immer um zusammenhängende Abschnitte geht, die Elternzeit also als Abschnitt von Monat 13-15 gilt, nur eben mit Arbeitszeitänderung in Monat 15.

    Hey hey,


    danke für die Rückmeldungen. Elterngeld möchte ich nur voll in den Monaten 13/14 beanspruchen.

    In den Monaten 1/2 hätte ich dann 50 % Gehalt, meine Freundin aufgrund des Mutterschutzes ja noch volle Gehalt, was super passt, denn dadurch erhalte ich den vollen Elterngeldanspruch in Monat 13/14, wenn ich es richtig kalkuliert habe.


    In Monat 15 wollte ich dann ja mit den 50 Prozent Gehalt wieder auskommen, denn meine Partnerin arbeitet dann ja wieder voll.


    Die Partnermonate lohnen sich nur sehr bedingt, da wir beide Lehrer sind und es dort ja auch um die Einkommenshöhen geht, die trotz Teilzeit aus Sicht des Elterngeldes hoch sind, pauschal das halbe Elterngeld ist es dann also leider nicht. Gehen beide 50 Prozent bspw arbeiten über vier Monate (bei unserem Modell Monate 15-18) hat man immer noch deutlich weniger Geld zur Verfügung als wenn einer Vollzeit und der andere ein bisschen arbeitet. Natürlich setzt dies voraus, dass man das Kind betreuen lassen kann. Hätte man bei diesen Partnermonaten denn einen Anspruch darauf, dass Elternteil 1 bspw Montag und Dienstag arbeitet und Elternteil zwei dann Mittwoch und Donnerstag seine Stunden absolviert, sodass immer jemand da ist zur Betreuung?


    Und: hat man generell bei Teilzeit in Elternzeit einen Anspruch darauf, dass die Stunden auch zusammenhängen an einem Vormittag liegen? Würde man drei Tage bspw Stunde 1-6 mit Springstunden haben, wird der Zweck der Teilzeit in Elternzeit ja eig ad absurdum geführt.

    Danke für deine Mühe! Das hilft wirklich weiter.


    Du schreibst, dass die Elternzeit festgelegt werden muss, nicht aber die Arbeitszeit. Einleitend steht jedoch, dass es höchstens 75 Prozent sein dürfen, was mich leider nochmal zu meiner Frage zurückführt...


    Meine Frau kann also nicht die Elternzeit von Monat 15 bis 24 beantragen und dann trotzdem 100 Prozent arbeiten sondern maximal 75 Prozent?


    Danke auch nochmals für diese Erklärung, denn dann brauche ich ja noch garnicht angeben, dass ich nach Monat 13+ 14 in Elternzeit und Elterngeld in Monat 15 50 Prozent arbeiten möchte, sondern nur, dass überhaupt ;-). Gebe ich es jedoch schon an, dass ich 50 Prozent beabsichtige, ist dies dann bindend oder kann dann auch nochmal geändert werden?


    Man man man soviele Fragen...es tut mir leeeeeid...!

    Es tut mir leid, aber es haben sich noch Fragen für mich ergeben bzgl. der Änderung der Stundenzahl in Elternzeit...


    Folgende Gesamtsituation würde sich ergeben:


    - Frau Elternzeit (inkl. Mutterschutz natürlich) vom 1-12 Monat mit Elterngeld, Mann in den ersten beiden Lebensmonaten parallel in Elternzeit mit Teilzeit

    - Mann dann anschließend vom 13-14 Monat Elternzeit ohne Bezüge und Elterngeld, Frau arbeitet Vollzeit

    - Mann im 15 Monat weiter in Elternzeit aber jetzt in 50 Prozent Teilzeit, Frau weiterhin in Vollzeit


    Kann die Frau in diesem Beispiel dann auch „präventiv“ Elternzeit zunächst mit voller Arbeitszeit vom 15. bis 24. Lebensmonat beantragen, um bei Bedarf entsprechend Stunden kurzfristig reduzieren zu können? Dies wäre ja sonst aufgrund der zwei jährigen Festlegung der Elternzeit zu Beginn problematisch, da man dann sich ja keine Elternzeit mehr beantragen könnte sondern erst wieder ab dem 25. Monat oder habe ich das falsch verstanden? Mir geht es hier um den Fall, dass die Eingewöhnung in der Krippe oder oder nicht klappt..


    Ganz liebe Grüße und danke für das Engagement!

    Na die Gründe sollten auf der Hand liegen...aber da hat sicher jede andere Ansichten und mir ging es auch nur um die Optionen, die man hat...insbesondere darum, dass es nur sieben Wochen Vorlauf benötigt um Elternzeit und Teilzeit zu beantragen, was eine wirklich großzügige Frist ist...


    Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen :).

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