Beiträge von Schlaubi Schlau

    Was wäre finanziell der Unterschied, das Elterngeld am 6.7. oder am 6.8.zu beenden, wenn ich jeweils danach TZ in EZ anmelden möchte?


    —-> dann bekäme eben entsprechend weniger Elterngeld, in diesem Fall dann elf Monate. Es gibt nur 12 Monate Anspruch für einen Elternteil maximal. 2 Monate muss der Partner absolvieren.


    …in der Situation wäre es wohl am „schlausten“ du nimmst 11 Monate Elternzeit, gehst die drei Monate 12/13/14 Vollzeit arbeiten (die Zeiten außerhalb der Ferien muss dein Partner dann natürlich voll ran, was in dem Alter aber problemlos ist) und gehst ab Monat 15 auf dein gewünschtes Deputat…


    Den einen Monat Elternzeit/ Elterngeld noch nach den „zwei Monaten“ „Ferien“ in Vollzeit zu nehmen und dann in das gewünschte Deputat ist theoretisch möglich, wird aber praktisch wohl nicht umgesetzt werden, da hier auch der Verwaltungsaufwand zu hoch ist. Daher wäre die obige Variante mit den drei Monaten in Vollzeit (hiervon 6 Wochen Ferien) wohl die, die gerade noch durchgehen könnte/ wird!


    Der Antrag wäre dann (ganz formal korrekt gesehen) also auf je 11 und 10 Monate Elternzeit mit drei Abschnitten:


    Monat 1-11 unter voller Freistellung von Dienst

    Monat 12-14 in Vollzeit zurückkehren (hier hätte der Partner drei Monate Elternzeit und Elterngeld)

    Monat 15-24 in gewünschten Deputat in Elternzeit bis maximal 75 Prozent dann möglich

    7 Wochen vor Ablauf der Monate 15-24 könntest du dann nochmal ein Jahr verlängern mit gewünschten Deputat, so hättest du alle drei möglichen dir obliegenden Anmeldeoptionen vollzogen.


    Auch wenn es hier anders beschrieben wird, in dem entsprechenden Erlass für Beamte und dem Merkblatt ist in neuster Fassung die Notwendigkeit 24 Monate vorher zu planen nicht mehr niedergeschrieben. Dementsprechend wirst du bei so langer Vorplanung und Einreichung die Nachricht bekommen, dass 11 Monate erstmal genehmigt sind und das du bitte 7 Wochen vor Rückkehr dein weiteres Vorgehen bekannt gibst und entsprechend neu Elternzeit einreichen kannst…


    Bei errechneten Termin am 04.08 also entspannt die Geburt abwarten und dann danach innerhalb einer Woche die entsprechende Elternzeit einreichen, wenn du dir unsicher bist.


    Ps an alle: obiges Vorgehen erzeugt natürlich mehr Aufwand für alle Beteiligten. Der Verwaltung wird es wohl schätzungsweise weniger ausmachen, die Schule müsste natürlich entsprechend umplanen jeweils kurz vor und kurz nach den Ferien und dürfte wenig „amused“ sein…aber das war eig nicht die Ausgangslage/ -frage der Threaderstellerin.

    Letztlich ist es auch ein Vorteil, dass es auch möglich ist, deine Stundenzahl mit sieben Wochen Vorlauf hoch- oder runterzusetzen innerhalb der Elternzeit.


    Generell kannst und solltest du zwei Jahre im Voraus deine Elternzeit festlegen - wenn du ohnehin nur 75 Prozent arbeiten magst, kannst du definitiv zwei Jahre setzen, letztlich wird es ebenfalls bewilligt, wenn du sieben Wochen vorher verlängerst oder bspw., zwei Monate arbeitest und dann wieder Elternzeit einreichst und reduziert - ist nicht unbedingt gerne gesehen, aber möglich…


    Elterngeld bekommst du nur für zusammenhängende Lebensmonate (durchgehender Elterngeldbezug jeweils eines Elternteils), ggf. könnt ihr bzgl. Der Sommerferien auch zwei Partnermonate in Teilzeit nutzen, wenn die umliegenden Wochen eine durchgehende Betreuung möglich ist. Ansonsten wirst du genau am Geburtstag deines Kindes nach 12 Monaten die Arbeit aufnehmen müssen, auch wenn es einen Tag vor den Ferien sei.


    Bezüglich des zweiten Kindes sind die 2700 Euro nicht ganz korrekt, da ja auch eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen wird, lies hierzu nochmal genauer in den Elterngeldforen rum. Es gibt auch Kniffe und gewisse Zeiten, mit denen eine nicht Berücksichtigung möglich ist.


    Man vertritt sich nie selbst, während deiner Abwesenheit hat deine Schule längst eine neue Stelle bzw Stunden zugewiesen bekommen. Ggf. bist du bis zu deinem erneuten Eintritt sogar aus planerischen Sicht mit den jeweiligen Fach „über“ und es muss umgeschichtet werden.


    Liebe Grüße

    Die Gewerkschaften haben doch ihre Berechtigung - aber es gibt auch Bezirkspersonalräte oder einen Hauptpersonalrat der dich direkt an entscheidender Stelle vertritt. Einen Anwalt gibt es auch über eine Rechtsschutzversicherung problemlos und günstiger!


    Man muss abwägen ob man Individualinteressen oder Kollektivinteressen vertreten lassen will…wobei letzteres auch im eigenen Interesse ist… bzgl der zurückliegenden Verhandlungen waren die Ergebnisse aber wirklich mau.

    Hey


    eigentlich ist es relativ einfach - hast du zumindest ein reguläres Fach studiert? Dann kannst du dich in NDS auch auf allen anderen Stellen mit deinem Fach/ beliebig nachrangig und unabhängig von der Schulform bewerben, wirst aber auch entsprechend besoldet dann (durchaus einige Oberschulen haben keine Bewerbungen, an IGS sieht es anders aus). Nach zwei Jahren hast du automatisch (durch eine kleinere Schulleiterprüfung) deine Ergänzungsqualifikation erworben an deiner Schule…


    Ich kann mir gut vorstellen, dass du im Bereich Oberschule/ IGS mit Kusshand genommen wirst und entsprechendes möglich gemacht wird, wenn du dich bei den Schulleitern bekannt machst und vllt. Bereitschaft signalisierst zumindest einige Stunden auch als Doppelsteckung eingesetzt zu werden und inklusiv zu betreuen. Inzwischen gibt es, falls es doch von Interesse ist, auch viele feste Stelle für Sonderpädagogen an einer festen Stammschule…dort wirst du dann natürlich entsprechend eingesetzt…aber auch mit A13 besoldet!


    Ps: lies mal das komplette Merkblatt zu den Einstellungen aktuell, dort findest du auch die Bewerbungsregeln für die jeweiligen „normalen Stellen“ …ich würde dir aber empfehlen mir eine Schule vorab zu suchen die ggf. ausschreibt und dir in Rücksprache eine feste Klasse zugesteht …

    Aber da sind wir dann wieder bei der Diskussion über das jeweilige Gleichstellungsgesetz, in dem steht, dass familiäre Belange (unabhängig vom Arbeitsumfang) zu berücksichtigen sind.


    Familiäre Belange ist dabei begrifflich sogar sehr weit gefasst…eigentlich steht davon nichtmal was im Gesetz…es ist sogar noch allgemeiner und ohne Anspruchsgrund formuliert…als beschäftigte werden ausdrücklich auch Beamte einbezogen…


    Ein Auszug


    1Beschäftigten, die Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs betreuen, ist auf Verlangen über die für alle Beschäftigten geltenden Regelungen hinaus eine individuelle Gestaltung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit zu ermöglichen, soweit nicht dringende dienstliche Belange entgegenstehen. 2Die Ablehnung des Verlangens ist schriftlich zu begründen.



    Dringende dienstliche Belange umfasst begrifflich dabei nicht einfach „es geht nicht“ sondern akute Notfälle usw,..nichts, was durch Planung oder umplanen und Verlagerung erreichbar wäre..


    Eig spannend, dass dies kaum durchgesetzt wird…dann würde es sich schnell allgemein verbessern

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