Wenn du verbeamtet bist, giltst du ab der Wiedereingliederung als gesund. Meist wieder deine Stundenzahl gemäss Plan abgesenkt. Wie ist das bei dir empfohlen worden und wurde es zur Genehmigung vorgelegt? Meist wird ja die Wiedereingliederung empfohlen, die dann dein Arzt / Facharzt ausgestaltet.
Beiträge von Opellaner
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…das müsste man dann lange einklagen, in anderen BL steht es definitiv als Zusatz, dass solche Bewerbungen ausgeschlossen werden. Geklagt wurde auch schon und eine charakterliche Nichteignung angenommen, weil man nicht loyal gegenüber den vorrangigen Interessen des Dienstherrn war und sich auf das Versetzungsverfahren verlassen hat.
Ich wäre dementsprechend vorsichtig. Richtig ist aber: wenn das BL will, kann es natürlich trotzdem einstellen.
https://beamtenwelt.de/gefesse…-beamtin-nach-entlassung/
…gilt das nicht für dich chemikus?
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Ich würde dir raten das Ref durchzuziehen und dann kannst du immer noch schauen. Zur Not machst du erstmal 50 Prozent Teilzeit und schaust dich dann nach etwas Neuem um, in Ruhe.
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Das wäre ja dann auch quasi finanziell sehr unbedacht, krank und dann entlassen lassen… da wäre man mit der Mindestpension erstmal zumindest von akuter Armut abgesichert…
…weis jemand, wie es aktuell um die Verfahren vor dem BvG steht, wo es um die Pensionswirksamkeit bei Teildiestfähigkeit geht (hier wird im Aktiven Dienst die Hälfte des Unterschiedsbetrages zu Vollzeit gezahlt, also bei 50% dienstfähigkeit ca. 75% plus ggf. ein kleiner Ausgleichszuschlag), wobei diese 25 Prozent aktuell nicht bei der Pension ruhegehaltsfähig sind.
Liebe Grüße
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Das wird einfach von der BRE (Beitragsrückerst.) abgezogen und erst der überschüssige Betrag kommt zur Auszahlung….
…nice try!
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Krass, wenn man sich das Threadthema anschaut und dann auf der letzten Seite nur noch Magen Darm liest….
Gratuliere zur medizinischen Definition…
Das Thema war doch geklärt auf Seite 1 😂😂😂
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Einfach entspannt bleiben und wie ein Politiker auf dem nächsten Kollegiumsfoto wieder lächeln …
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…dazu fällt mir wenig ein…
Zitat
„Wenn bei mir ein schwere Krankheit festgestellt wird, kann ich trotzdem eine eine Urkunde in Empfang nehmen. Genauso wie ich es im Krankenstand könnte.“
—> kannst du körperlich, aber es geht vollkommen an der Frage des Threaderstellers vorbei („Irgendwie fühle ich mich gerade in so einem "Schwebestatus"..“) —> die exakte Antwort ist, dass das Gefühl des Erstellers nicht trügt, da der Dienstherr im Falle der Krankheit die Urkunde zurückhalten darf —> deine Antwort vermittelt eine Pseudosicherheit „es wird schon gut gehen, dann hole ich die Urkunde eben krank ab“ —> sachlich falsch, auf Beziehungsebene verstehe ich deine Argumentation zumindest noch
…also bitte exakt bleiben…
Noch schlimmer…
„Es würde bei einer diagnostizierten Krankheit keinen Unterschied machen“
—> doch, kann es sehr wohl
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s3g4 in einem anderen beamtenrechtlichen Thread zur Frage der Bewertungsgrundsätze hast Du ebenfalls auf allgemeine Erfahrungen und Annahmen Bezug genommen, daher möchte ich diese gerne juristisch präzisieren:
- Statusrechtlich gilt nicht der Druck der Urkunde als Ernennung. Die Ernennung kommt formaljuristisch durch die erste Berührung durch Überreichung (klauen aus dem Büro geht nicht ;-)) zu Stande.
- natürlich kann der Dienstherr die Urkunde zurückhalten, wenn sie nicht überreicht ist und sich der Kandidat bspw. drei Monate krankgemeldet hat, auch wenn die übrigen Bewertungen vorliegen und positiv sind, da er bis zum Akt der Überreichung immer Zweifel begründet heranziehen kann…(hier im Feld gesundheitliche Eignung)…
Die Rechtskraft der Überreichung sieht man bspw. auch bei vorzeitiger Überreichung, der Urkunde, mit Wirkung zum Datum xyz…hat der Kandidat die Urkunde berührt, ist sie ihm nicht mehr zu nehmen, auch wenn sie bspw. vier Monate vorher überreicht wurde und gültig zum Datum xyz wird, selbst wenn er krank würde …
Zitat
„Ernennung ist das Verfahren, durch welches ein Beamtenverhältnis begründet oder wesentlich verändert wird. Die Ernennung umfasst folgende Fälle (§ 10 BBG, § 8 BeamtStG):
- Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung)
- Umwandlung
- erste Verleihung eines Amtes
- Beförderung und Herabsetzung
- Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn.
Die Ernennung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, welcher der Zustimmung des zu Ernennenden bedarf.
Die Ernennung wird erst mit Aushändigung einer Ernennungsurkunde wirksam. Aushändigung bedeutet, die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes der Originalurkunde mit Willen der Ernennungsbehörde und des zu Ernennenden.“
Quelle: https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/e/ernennung.html
Dazu gibt es zahlreiche Urteile…
…warum es sich hier lohnt präziser zu sein? Man stelle sich vor der Threadersteller hätte sich in Sicherheit gewogen und seine ggf. vorhandene Depression in treuen Glauben an die allgemeinen Erfahrungen nun öffentlich gemacht … dann wäre die Urkunde potentiell nicht überreicht worden …und die Auswirkungen wären geprüft worden…
…bei solchen statusrechtlichen Fragen lohnt Präzision..
Ps: Rakete, du hattest also vollkommen Recht, die übrigen Relativierungen müssen doch nicht verunsichern
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Gilt hier nicht auch die Grenze ab 50 Jahren?
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Leider bin ich nicht in NDS oder Hessen, kann daher nichts exaktes zu den Bestimmungen dort beitragen… zu dem Rest ist oben alles gesagt worden…
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…das würde auf die Dokumentation ankommen. So wie du es formulierst, wäre es anfechtbar.
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Seph, gut, dass du es hier nach Seiten richtig stellst, dass ist honorig!
Nur stimmt es immer noch nicht, dass der vorherige Einsatz auf dem Posten zu einer objektiv besseren Eignung führt, zumindest nicht juristisch, da dies eine unzulässige Frucht aus der kommissarischen Besetzung bedeutet. Vielmehr ist die generelle Eignung, wie kodi es berücksichtigt, entscheidend. Trotz allgemeiner dienstlicher Beurteilung dürfte eine Konkurrentenklage, gerade hausintern bei Kenntnis der vorherigen Besetzung, sehr vielversprechend sein. Das Verfahren würde dann wiederholt, ggf. könnte man anschließend auf Besetzung klagen, hängt aber an den Fristen zu Widerspruch und erfolgreicher Klageerhebung.
Seph, anders sieht es natürlich aus, wenn sich der kommissarische Bewerber entsprechend extern bei äquivalenten Profil bewirbt.
Fazit: interne vorab Besetzungen gerade bei Beförderungen sind durchaus und nicht aussichtslos zumindest überprüfbar
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Hier lief es dann wohl leider anders…Ich wünschte, du behieltest Recht, Seph…
Grundsätzlich ist nur die Ausschreibung erforderlich, das Verfahren wägt dann die Bewerber gegeneinander anhand eines Stellenprofils und damit verbundener Gütekriterien und entsprechender Gleichstellungsregelungen, falls erforderlich. Wurde die Stelle schon vorher intern gezielt ausgeübt und ist die Aussicht implizit darauf befördert zu werden, ist das bspw. im Rahmen des Konkurrentenschutzes eine Herausforderung für die Wägung, da der Konkurrent eben keine Chance hatte, diese Qualifikation exakt im Einsatzort zu erwerben…das ist fast ein Klassiker in den genannten Verfahren…es erfolgt eine Vorauswahl auf den entsprechenden Posten durch einen Vorgesetzten vor Ausschreibung…
Ja, es wird wohl wenig geklagt, weil die Konsequenz scheinbar die klassischen Gefühle / Fälle wie hier beschrieben sein mögen und man das Verfahren bis zum Ende durchlaufen müsste und dann Fristen einhalten muss. Justiziabel erlebt allerdings schon und führte jeweils zum Stopp des Verfahrens…
Liebe Grüße
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Hey Karriere,
frag dich nach all dem, ob A 15 wirklich dein Karriereziel war und ob dir das Netto es wert wäre…
…am Ende wurde es hier im Forum schon oft gesagt: die Stellen sind oft im Spannungsfeld der Besetzung, es gibt Kandidaten in der Hinterhand oder es wird sogar jemand vorrangig aus dem Ausland als Rückkehrer oder eine Versetzung im letzten Moment raufgesetzt, eine neue Schule ist auch eine Chance, aber wirklich schwer, dort ranzukommen…
…einfach verrückt, dass solche Stellen überhaupt vorher schon besetzt sind und das Verfahren scheinbar obsolet ist wie du schilderst…
Dir alles Gute!
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So teuer ist das Medikament im Vergleich garnicht.
Sucht euch ein Zentrum, dass das erforscht und lasst euch vom Professor ein Gutachten erstellen.
Lg
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Back to topic:
Eine Belastung, die deutlich höher ist, als bei einem Kollegen ohne Kinder, stellen Kinder nun einmal insbesondere bis zum 12. Lebensjahr dar. Da Nachwuchs einen hohen gesamtgesellschaftlichen Nutzen und Wert hat, steht die Familie unter besonderen grundgesetzlichen Schutz. Darauf fußen auch auch die entsprechenden Ausführungsbestimmungen/ Erlasse und Gleichstellungsgesetze. Hier sollte abgewogen werden, ob akut das dienstliche Interesse überwiegt oder ob es zumutbar ist (Beispiel Krankheit Kind vs. Hobby Kind mit Fahrdienst)…
…die starren Regelungen sind tw. wenig geeignet, führen augenscheinlich zu viel Unmut auf allen Seiten und hey, jede Gesellschaft braucht Kinder…entsprechend sollte man es den Leuten leichter machen, sich dafür zu entscheiden, wenn sie schon ihre Freizeit und ihren Schlaf für Jahre dafür geben (aus individuellen Erwägungen aber am Ende zu großem gesellschaftlichen Nutzen)… ist einfach etwas anderes, als der Kollege, der sagt, oh ich habe aber auch einen Hund und….
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Kannst du die Stelle formal niederlegen/ abgeben und dich erneut bewerben?
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S3g4 alle warten auf die Urteile aus Karlsruhe insbesondere zu NDS… bspw. rechnet NDS hier mit Kosten zwischen 2-3MRD jährlich plus Nachzahlungen…
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