Unter welchen Bedingungen lässt die Prüfungsordnung denn überhaupt eine Wiederholung zu?
(Ich denk da mal ans Abitur. Wer das einmal abgelegt hat, kann nicht nochmal antreten um sich zu verbessern.)
Unter welchen Bedingungen lässt die Prüfungsordnung denn überhaupt eine Wiederholung zu?
(Ich denk da mal ans Abitur. Wer das einmal abgelegt hat, kann nicht nochmal antreten um sich zu verbessern.)
Und es bedrückt dich kein bisschen, dass es morgens spät hell und abends früh dunkel wird?
Ähm...
Der Sonnenaufgang verschiebt sich erst ab ca. dem 11. Januar wieder nach vorne.
(Vom 23.12.19 bis 10.1.20 geht die Sonne später auf als am 22.12., nur der Sonnenuntergang erfolgt später.)
Von Ort zu Ort etwas unterschiedlich, für München (weil Gruenfink "Bayern" angibt) hier: Sonnenauf- und Untergangsszenen.
Für mich ist das kein "wichtiger" Termin, aber wenn ich gerade irgendwo im Unterricht was zur Astronomie mache, bau ich das ein.
Es wäre ein leichtes, eine offizielle Software herauszugeben, in der die Einzelnoten einfach eingegeben werden und die Berechnung wird dann basierend auf offiziellen Vorgaben durchgeführt.
Pack das hier
"(6) Die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgelegt."
(§61 Satz 6 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien in RLP) doch mal in Software, die nur (nur) die Einzelnoten kennt.
Als Lehrkraft mache ich den Umfang der "stärkeren Berücksichtigung" an irgend etwas fest (und kann dieses "irgend etwas" im Einzelfall auch benennen).
Welche Parameter willst du mit der Software sonst noch erfassen, und wie willst du sie erfassen, damit die Software die "stärkere Berücksichtigung" durchführen kann?
Die Formel von Seite 22 der von Rets genannten DGUV-Veröffentlichung ist nicht die eigentliche Mittelwertbildung. Die Mittelung steckt schon im A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel.
Das dürfte etwa so gehen:
1 h mit 80 db und 1 h mit 90 dB und 6 h mit 60 dB
-> 10* log (1/8*10^(0,1*80) + 1/8*10^(0,1*90)+6/8*10^(0,1*60)) = 81,4 dB
Das Ergebnis entspricht dem Wert des Rechner hier: Berechnung des Lärmexpositionspegels mit dem IFA-Lärmexpositionsrechner.
Fast alle vorgeschlagenen Termine der Klassenlehrkraft sind, wenn ich oder mein Mann Unterricht haben.
Von den Terminen her gibt es also auch solche, an denen ihr beide keinen Unterricht habt. (Eben die Differenz aus "Alle" und "Fast alle"). Organisatorisch ist es also kein Problem, das Gespräch auf einen Termin zu legen, an dem beide Elternteile keinen Unterricht haben.
Laleona möchte wissen, ob sie das Gespräche auf ihre Arbeitszeit (oder die ihres Mannes) legen kann, _obwohl_ dies zur Führung des Gesprächs mit beiden Elternteilen _nicht_ notwendig ist.
Ich bin über einige der Antworten sehr verwundert.
In der Anfrage von november0411 wird nach verpflichtenden Bestimmungen gefragt.
In der Anfrage steht nicht, dass die Kombination 6 Kochzeilen, 4 SuS pro Kochzeile ein Problem darstellt.
Und der Weihnachtsmann ist eh ne Erfindung von Coca-Cola.
Das hätte Coca-Cola vielleicht gerne - oder Miss Jones.
Nach einem Artikel der Süddeutschen Zeitung von 2010 sind Zweifel angebracht...
Ich hab mindestens zwei Kollegen, die stehende Korrigieren.
Einer hat einen elektrisch in der Höhe verstellbaren Tisch, der anderen hat einen "Sitztische" und einen "Stehtisch" und wechselt zwischen diesen.
Ich finden den "Und das fand ich auch im Netz"-Passus nicht so passend (und vermisse eine Quellenangabe).
Von dort übernimmst du "... wenn sie aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber ..."
Liegt denn eine Kündigung vor? Davon schreibst du nichts.
Auf dieser Seite einer Versicherung wird explizit auch
"Das Ende des jetzigen Arbeitsverhältnisses ist absehbar, weil
.... Sie einen befristeten Arbeitsplatz haben"
genannt. (Wobei eine VV oder ähnliches sicher als Beleg besser ist, als die Seite einer Versicherung...).
Soetwas würde ich der SL eher zur Lektüre empfehlen.
Die Zeit ist als Quelle vielleicht noch seriöser, wobei der der Aspekt des kurzfristigen Arbeitsverhältnisses hinzu kommt ("Wer sich in der Probezeit oder einer kurzfristigen Beschäftigung befindet, hat dieses Recht jedoch nicht.").
Vielleicht gibt es aber auch noch andere Tarifliche Regelungen? Nach der Quelle https://www.vorstellungsgespra…er-vorstellungsgespraech/ kann zumindest die Bezahlung (§ 616) durch Tarifvertrag ausgehebelt werden.
Vielleicht hilft dir die Suche nach "Java online compiler" weiter.
Gibt welche mit und welche ohne Anmeldung / mit und ohne eigenen Librarys, ....
Ich bin selbst aber zu weit von der Sprache weg um zu beurteilen, ob / welche davon was taugen.
Ich bin unsicher.
Nach § 66 (6) nimmt die ständige Vertretung (immer) beratend teil.
Ebenso hat die ständige Vertretung aber (nur) dann kein Stimmrecht, wenn die Schulleitung verhindert ist.
Ich lese daraus: Es kann auch Fälle geben, in denen die ständige Vertretung Stimmrecht hat - eben dann, wenn sie in die Schulkonferenz gewählt wurde. Dies Stimmrecht verliert sie dann, wenn die Schulleitung verhindert ist.
Ich bin verwundert.
Laut Profil kommt German aus BW. Dort ist dies die erste Ferienwoche. Der Beitrag ist von Montag, dem ersten Tag der ersten Ferienwoche in BW.
Stinkt es schon, oder sind das Erfahrungswerte aus den Vorjahren (und wenn letzteres der Fall ist: Warum klärt man das Problem nicht _vor_ den Ferien mit dem Schulträger?
(Über's Wochenende sollte auch keun Geruchsverschluss trocke fallen.)
Ich lasse die Zeugnisse oft von meinem Mann lesen und frage ihn, was er über den entsprechenden Schüler daraus liest.
Datenschutz???
Urteil des Niedersächsichen OVGIm Landesbeamtengesetz NDS §81 steht: "Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen."
Die VwV sagt sinngemäß: Wenn's länger als drei Tage dauert, wird ein Attest verlangt. Dies muss nicht "extra" gefordert werden.
Sie sagt nicht: Wenn's keine drei Tage dauert, brauchst du nie ein Attest.
Ich halte die Forderung der SL für zulässig.
Sie verlangt halt nach für den ersten Tag.
Zum Problem der Kosten:
In Beihilferatgeber (keine Rechtsquelle, sondern von einer Versicherung) steht:
"Wer trägt die Kosten der Dienstunfähigkeitsbescheinigung für Beamte?
Das Ausstellen eines Attestes lässt sich der Arzt von Ihnen honorieren. Die Kosten können Sie jedoch gegenüber der Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) Ihres Dienstherrn in voller Höhe geltend machen."
Zitat aus einem Urteil des Niedersächsischen OVG:
"Er hat ausgeführt, dass in Anwendung des § 6 Absatz 1 Nr. 1 BhV Aufwendungen für ärztliche Bescheinigungen grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. Hiervon werde ausschließlich für Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beihilfeberechtigten zugunsten des Beamten abgewichen."
-> Ich folgere daraus: In NDS zahlt die Beihilfe.
Ggf. mal bei deiner Beihilfestelle nachfragen.
Für RLP:
Vertretungsregelung in Schulgesetzt § 16 Absatz 7d,. Details in der Dienstältestenregelung.
Für NRW:
VBE-Information Dezember 2017.
Bei linearer Notenverteilung von 30 bis 100 Punkten kann man durch die Vergabe von Zehntelnoten wie folgt sinnvoll rechnen:
A: 100 Punkte --> Note 1; 65 Punkte --> Note 3,5) ==> Durchschnittsnote 2,25 (gut)
B: 81 Punkte --> Note 2,4; 82 Punkte --> Note 2,3 ==> Durchschnittsnote: 2,35 (gut)
Rechnen kannst du so. Aber vorher verwendest du eine Zuordnung "Leistung" -> Punkte. Die wird dir nicht so gelingen, dass sie mit Adjektiv "linear" geeignet zu beschreiben ist. Insofern ist das Ergebnis nicht besser/gerechter, sondern nur anders.
Ich zitiere mal Vince Ebert:
"Ein Esoteriker kann in fünf Minuten mehr Unsinn behaupten als ein Wissenschaftler in seinem ganzen Leben widerlegen kann."
Natürlich kannst du (Caro in Beitrag 12) diese Behauptung locker aufstellen. Du hast dafür aber keine Datengrundlage und die Behauptung hilft niemandem.
Wie groß ist denn deine Datenbasis?
Wie viele Prüfungsstunden pro Jahr werden an deiner Schule gehalten?
Wie viele der zugehörigen Noten kennst du? (Ich nehme mal an, dass diese nicht öffentlich ausgehängt werden)?
Ohne die Zahlen zu kennen glaube ich: Die Beobachtungen einer Person an einer Schule enthalten einfach zu viel "Zufall", als das daraus jemals ein Trend abgeleitet werden könnte.
Letztes oder vorletztes Jahr gab es eine Arbeitszeitstudie für Gym(?)lehrer. Interessanterweise (...!) war diese über einen Zeitraum von 4 Wochen im Jan/Feb angelegt, also zum Halbjahreswechsel vor den Klausurwellen, kein Abi bzw. Abschlussprüfungen, Klassenfahrten....
Das war die LaiW-Studie der Uni Rostock.
Der Erfassungszeitraum war in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich terminiert. Dies sollte den Aufwand der Lehrkräfte zur Datenerfassung reduzieren (eine Lehrkraft muss nur vier Wochen Protokollieren). In einzelnen Bundesländern konnten so Zeiträume mit höherer Belastung, in anderen solche mit geringeren Belastungen betroffen sein. Hier in RLP liegen z.B. die Abiturarbeiten im Januar.
Das Problem ist dem DPhV (und der ist "Veranstalter" der Studie) bekannt und wurde (zumindest hier in RLP) auch während der Studie thematisiert. Siehe dazu auch: Zeitschrift Profil des DPhV Ausgabe 5 2018 Seite 12.
Die Formulierung "Interessanterweise (...!)" ist also zu Überdenken. Die Terminsetzung erfolgte durch den DPhV. Ihm dürfte nicht daran gelegen gewesen sein, eine Zeit mit möglichst geringer Belastung auszuwählen.
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