Beiträge von Nitram

    Rechtliches:

    In Datenschutz an Schulen (Sachsen-Anhalt) heißt es:

    "27. Dürfen einzelne Schulnoten vor der gesamten Klasse bekannt gegeben werden?Grundsätzlich ist dies nicht zulässig. Die Bekanntgabe der Noten kann ebenso unter vier Augen stattfinden; zur Orientierung der Schülerinnen und Schüler genügt ein Notenspiegel (zahlenmäßiger Überblick über die Notenverteilung ohne Namensnennung). Aus pädagogischen Gründen sind Ausnahmen nur in Einzelfällen denkbar, z.B. bei einer besonderen Verbesserung eines Schülers im Sinne einer Vorbildwirkung."

    (Ist Ländersache.

    Z.B. Sachsen:

    https://www.gew-sachsen.de/fileadmin/medi…d_11-07-18_.pdf

    "3. Verarbeitung von Schülerdaten

    ...b) Die personenbezogene Bekanntgabe und Erörterung von Noten in der Klasse, im Kurs oder in der Gruppe liegt im Ermessendes Lehrers.")


    Ich finde dein Verhalten in mehrfacher Hinsicht fragwürdig.

    1) Du gibst eine bessere Note, weil der Vortrag freiwillig war.

    2) Du gibst die Note so bekannt, dass andere sie mitbekommen.

    3) Die Schülerin versucht, ein Recht auf Datenschutz durchzusetzen. In der sechsten Klasse kannst du nicht erwarten, dass sie dir dafür Paragraphen zitiert. Ihre Auseinandersetzung mit der Thematik werte ich hingegen positiv. Du willst sie in Zukunft deshalb anders behandeln als andere ("es gibt keine freiwilligen Vorträge mehr für sie."). Du bestrafst sie, weil Du einen Fehler gemacht hast?

    Klingt komisch, ist aber ernst gemeint:

    Ist jemand, der einer Planstelleninhabervertrag im Sinne von Link zur ADD Ddorf hat, Planstelleninhaber Im Sinne von Par. 111 SchG NRW?

    Ich Frage insbesondere im Hinblick auf den Passus Seite 24:

    "Planstelleninhaberverträge stellen also Lehrkräfte privater Ersatzschulen überwiegend so wie beamtete Lehrkräfte an einer entsprechenden staatlichen Schule. Die Rechtsstellung der Planstellenvertragsinhaberinnen und -inhaber

    unterscheidet sich jedoch gerade hinsichtlich der Beendigung des Vertrages."

    Jetzt frage ich mich als Planstelleninhaber, welche Konsequenzen mir drohen.

    ...

    Muss ich bei einer Neueinstellung als früherer Planstelleninhaber erneut zum Amtsarzt und befürchten, dass ich bei Nichteignung kein Beamter werde?

    Offiziell bin ich ein Angestellter mit beamtenrechtlicher Versorgung d.h. ich habe einen Arbeitsvertrag, bin nicht sozialversicherungspflichtig ,werde nach A13 bezahlt und erhalte Beihilfe etc. wie ein Beamter.

    Was meinst du damit, wenn du schreibst du seist Planstelleninhaberin.

    Ich zitiere mal aus https://educalingo.com/de/dic-de/planstelle:

    "Eine Planstelle ist eine im Stellenplan eines Haushaltsplanes des jeweiligen Verwaltungsträgers nach Amt und Besoldungsgruppe ausgewiesene Stelle eines Beamten."


    Vielleicht ist das §111 Schulgesetz NRW (Folgelasten aufgelöster Schulen) von Interesse.


    Ich weiß nicht ob das ein "offizielle" Definition ist, aber demnach passen "Angestellt" und "Planstelleninhaberin" nicht zusammen.

    Gibt's die Beihilfe von deinem Arbeitgeber oder vom Land?

    Was sagt denn dein Arbeitsvertrag zum Thema?

    Und es bedrückt dich kein bisschen, dass es morgens spät hell und abends früh dunkel wird?

    Ähm...
    Der Sonnenaufgang verschiebt sich erst ab ca. dem 11. Januar wieder nach vorne.
    (Vom 23.12.19 bis 10.1.20 geht die Sonne später auf als am 22.12., nur der Sonnenuntergang erfolgt später.)
    Von Ort zu Ort etwas unterschiedlich, für München (weil Gruenfink "Bayern" angibt) hier: Sonnenauf- und Untergangsszenen.

    Für mich ist das kein "wichtiger" Termin, aber wenn ich gerade irgendwo im Unterricht was zur Astronomie mache, bau ich das ein.

    Es wäre ein leichtes, eine offizielle Software herauszugeben, in der die Einzelnoten einfach eingegeben werden und die Berechnung wird dann basierend auf offiziellen Vorgaben durchgeführt.

    Pack das hier
    "(6) Die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgelegt."
    (§61 Satz 6 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien in RLP) doch mal in Software, die nur (nur) die Einzelnoten kennt.
    Als Lehrkraft mache ich den Umfang der "stärkeren Berücksichtigung" an irgend etwas fest (und kann dieses "irgend etwas" im Einzelfall auch benennen).
    Welche Parameter willst du mit der Software sonst noch erfassen, und wie willst du sie erfassen, damit die Software die "stärkere Berücksichtigung" durchführen kann?

    Die Formel von Seite 22 der von Rets genannten DGUV-Veröffentlichung ist nicht die eigentliche Mittelwertbildung. Die Mittelung steckt schon im A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel.

    Das dürfte etwa so gehen:

    1 h mit 80 db und 1 h mit 90 dB und 6 h mit 60 dB
    -> 10* log (1/8*10^(0,1*80) + 1/8*10^(0,1*90)+6/8*10^(0,1*60)) = 81,4 dB

    Das Ergebnis entspricht dem Wert des Rechner hier: Berechnung des Lärmexpositionspegels mit dem IFA-Lärmexpositionsrechner.

    Fast alle vorgeschlagenen Termine der Klassenlehrkraft sind, wenn ich oder mein Mann Unterricht haben.

    Von den Terminen her gibt es also auch solche, an denen ihr beide keinen Unterricht habt. (Eben die Differenz aus "Alle" und "Fast alle"). Organisatorisch ist es also kein Problem, das Gespräch auf einen Termin zu legen, an dem beide Elternteile keinen Unterricht haben.

    Laleona möchte wissen, ob sie das Gespräche auf ihre Arbeitszeit (oder die ihres Mannes) legen kann, _obwohl_ dies zur Führung des Gesprächs mit beiden Elternteilen _nicht_ notwendig ist.

    Ich bin über einige der Antworten sehr verwundert.

    In der Anfrage von november0411 wird nach verpflichtenden Bestimmungen gefragt.

    In der Anfrage steht nicht, dass die Kombination 6 Kochzeilen, 4 SuS pro Kochzeile ein Problem darstellt.

    Ich finden den "Und das fand ich auch im Netz"-Passus nicht so passend (und vermisse eine Quellenangabe).

    Von dort übernimmst du "... wenn sie aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber ..."
    Liegt denn eine Kündigung vor? Davon schreibst du nichts.

    Auf dieser Seite einer Versicherung wird explizit auch

    "Das Ende des jetzigen Arbeitsverhältnisses ist absehbar, weil
    .... Sie einen befristeten Arbeitsplatz haben"

    genannt. (Wobei eine VV oder ähnliches sicher als Beleg besser ist, als die Seite einer Versicherung...).
    Soetwas würde ich der SL eher zur Lektüre empfehlen.


    Die Zeit ist als Quelle vielleicht noch seriöser, wobei der der Aspekt des kurzfristigen Arbeitsverhältnisses hinzu kommt ("Wer sich in der Probezeit oder einer kurzfristigen Beschäftigung befindet, hat dieses Recht jedoch nicht.").

    Vielleicht gibt es aber auch noch andere Tarifliche Regelungen? Nach der Quelle https://www.vorstellungsgespraech.org/freistellung-f…lungsgespraech/ kann zumindest die Bezahlung (§ 616) durch Tarifvertrag ausgehebelt werden.

    Ich bin unsicher.
    Nach § 66 (6) nimmt die ständige Vertretung (immer) beratend teil.
    Ebenso hat die ständige Vertretung aber (nur) dann kein Stimmrecht, wenn die Schulleitung verhindert ist.

    Ich lese daraus: Es kann auch Fälle geben, in denen die ständige Vertretung Stimmrecht hat - eben dann, wenn sie in die Schulkonferenz gewählt wurde. Dies Stimmrecht verliert sie dann, wenn die Schulleitung verhindert ist.

    Ich bin verwundert.
    Laut Profil kommt German aus BW. Dort ist dies die erste Ferienwoche. Der Beitrag ist von Montag, dem ersten Tag der ersten Ferienwoche in BW.
    Stinkt es schon, oder sind das Erfahrungswerte aus den Vorjahren (und wenn letzteres der Fall ist: Warum klärt man das Problem nicht _vor_ den Ferien mit dem Schulträger?
    (Über's Wochenende sollte auch keun Geruchsverschluss trocke fallen.)

    Urteil des Niedersächsichen OVGIm Landesbeamtengesetz NDS §81 steht: "Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen."
    Die VwV sagt sinngemäß: Wenn's länger als drei Tage dauert, wird ein Attest verlangt. Dies muss nicht "extra" gefordert werden.
    Sie sagt nicht: Wenn's keine drei Tage dauert, brauchst du nie ein Attest.

    Ich halte die Forderung der SL für zulässig.
    Sie verlangt halt nach für den ersten Tag.

    Zum Problem der Kosten:
    In Beihilferatgeber (keine Rechtsquelle, sondern von einer Versicherung) steht:

    "Wer trägt die Kosten der Dienstunfähigkeitsbescheinigung für Beamte?
    Das Ausstellen eines Attestes lässt sich der Arzt von Ihnen honorieren. Die Kosten können Sie jedoch gegenüber der Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) Ihres Dienstherrn in voller Höhe geltend machen."

    Zitat aus einem Urteil des Niedersächsischen OVG:

    "Er hat ausgeführt, dass in Anwendung des § 6 Absatz 1 Nr. 1 BhV Aufwendungen für ärztliche Bescheinigungen grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. Hiervon werde ausschließlich für Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beihilfeberechtigten zugunsten des Beamten abgewichen."

    -> Ich folgere daraus: In NDS zahlt die Beihilfe.
    Ggf. mal bei deiner Beihilfestelle nachfragen.

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