Beiträge von Nitram

    Für RLP:

    Entspricht nicht der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien. Dort steht in §61 Absatz 2:


    ... Die Gesamtnote soll durch eine hinreichende Zahl von Einzelnoten begründet sein. Die Gesamtnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Einzelnoten können unterschiedlich gewichtet werden, wenn dies durch den Schwierigkeitsgrad oder den Umfang der überprüften Leistung begründet ist....


    Also: _Begründung_ mit Punktzahlen dürfte kassiert werden.

    3. Als die schulweiten Ergebnisse in einer stundenlangen Pflichtkonferenz vorgestellt wurden, kamen auch Schülerrückmeldungen zur Sprache. über 200 unserer Schüler fanden laut der eingeblendeten Statistik, dass das BVJ bei uns nichts taugt. Das wunderte uns wenig, denn...

    ...

    ...

    ...WIR HABEN KEIN BVJ!

    Wir hatten ähnliche Erlebnisse mit dem Verein.

    Bei uns fanden über 50% der SuS die Unterstützung durch die Schulsozialarbeiter gut - die wir nicht haben (und nicht hatten).


    Als ich das gelesen habe hab ich mal in ein paar Klassen gefragt, was die sich unter Schulsozialarbeitern vorstellen. Ergebnis: Wir hatten in der Zeit öfter mal "Hausmeisterhelfer" die bei uns antreten mussten, weil sie zu Ableistung von Sozialstunden verurteilt worden waren

    Das wäre mir zuviel Chaos. Dann lieber jeden Montag, Mittwoch und Freitag 3 Minuten opfern (mehr ist es wirklich nicht). Manche Kollegen verlieren am Anfang mehr Zeit ganz ohne Tests.

    3 Minuten? Das Testkonzept in Rheinland-Pfalz schreibt Händewaschen vorher und nachher vor. Selbst wenn ich nur zwei Teilgruppen machen muss und jede davon ihre Proben nach je 30 Sekunden aus der Nase "gezogen" hat.


    Auch im Testkonzept Baden-Württemberg (Seite 11, wenn das noch die aktuelle Version ist) steht was von Hände vorher und hinterher gründlich reinigen oder desinfizieren.

    Wenn du das ignorierst oder nur 2 SuS und 5 Waschbecken in der Klasse hast geht's vielleicht ...

    Hallo


    in Anlage 2 zur VwV Schuldatenschutz Sachsen (Anlage 2 ist ein Musterformular mit Titel "Einwilligung des Schülers in die Veröffentlichung personenbezogener Daten, Fotos, Videos und Filme" ist formuliert:

    "Die Einwilligungen gelten ab dem Datum der Unterschrift und auch über die Beendigung des Schulverhältnisses hinaus. ..."


    Zumindest passender Formulierung ist also keine jährliche Erneuerung erforderlich.

    Wenn ein eurem Formular keine zeitliche Beschränkung eingetragen ist, entscheide ggf. ein Gericht ...



    Edit: Nach Punkt 5 c der VwV ist das genannte Formular zu verwenden.

    "Angemeldet" waren die Störer bei uns auch.

    Wir haben dann halt den Eltern mitgeteilt, dass ihre Kinder an dem (für die Schule freiwilligen) Angebot nicht mehr teilnehmen dürfen.

    (Schritt 1: Ausschluss auf Zeit. Schritt 2: Dauerhafter Ausschluss)

    Wie kommen die Schülerinnen und Schüler denn zu dem "Vergnügen", an der Nachhilfe teilzunehmen?

    Ist dies ein Angebot?

    Werden sie von den Erziehungsberechtigten angemeldet?


    Wir haben zum Teil Förderunterricht, der ein freiwilliges Angebot ist. (Kein Pflichtangebot im Rahmen der Stundentafel o.Ä.). Dort sind auch schon Kinder rausgeflogen (im Sinne von: Ihnen wurde dauerhaft die Teilnahme am Förderunterricht untersagt, weil sie die Förderung nicht angenommen haben).

    Die von mir genannten Städte sind Beispiel dafür, dass dies eben nicht so ist. Das ist open end und in Deutschland ist selbst in München noch längst nicht das Ende der Fahnenstange erreicht.

    Was denn nun, open end (-> Es gibt kein Ende der Fahnenstange) oder "längst nicht das Ende der Fahnenstange erreicht" (-> Es gib ein Ende der Fahnenstange)?

    Woran erkennt man dann, ob das Ende der Fahnenstange nur noch nicht erreicht ist, oder ob es nicht existiert?

    Nur mal ergänzend: Die arglistige Täuschung ist bereits bei billigender Inkaufnahme der Nichtwahrheit eigener Behauptungen erfüllt, nicht erst beim Wissen darum. Es wäre m.E. hier vom Patienten zu erwarten gewesen, vorab seine Ärzte um Auszüge aus den Patientenakten zu ersuchen, bevor versichert wird, dass keine Vorerkrankungen vorliegen.

    Wer überhaupt keine Ahnung davon hat, dass irgendetwas "relevantes" in der eigenen Patientenakte stehen könnten - einfach weil in der eigenen Krankengeschichte nichts vorgekommen ist - soll deines Erachtens nach von alle Ärztinnen und Ärzte, bei denen er jemals war, die Patientenakte anfordern?

    Falls du verbeamtet bist und Amtsärztlich untersucht/befragt worden bist: Hast du dies damals gemacht?


    Was verleitet dich zu "Es wäre m.E. hier vom ..."? Gibt es im Startbeitrag irgend einen Hinweis darauf, dass kasperklarname jemals irgendeine Erkrankung hatte? Vielleicht war kasperklarname nur wegen Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen bei ihren Hausärzten - aber nie aufgrund einer Erkrankung.

    Da die Schulbegleitung etwas länger als 6 Stunden (sie fährt auch mit dem Kind mit dem Bus mit dem Kind mit) unterwegs ist, muss sie nach eigener Aussage aus arbeitsrechtlichen Gründen eine Pause von einer halben Stunde machen.

    Wenn die Pause macht, wird sie für die Zeit auch nicht bezahlt. Weiß der Arbeitgeber der Schulbegleitung davon? Arbeitszeitgesetz §4 (darauf wird sich die 6-Stunden-Aussage stützen). Vielleicht kann der AG über ArbZG §7 Abs. 2 Punkt 4 (oder an anderer Stelle in Paragraphen gegossenes) auch eine andere Vereinbarung treffen.

    Wenn man die bereits genannte Schokoladensorte zusammen mit dem Wort "personalisierbar" in eine Suchmaschine steckt, gibt's gleich fertige Namensschilder. (In der XXL-Variante mit 4,5 kg halten sie vielleicht auch eine Weile)

    @pattyplus:


    Ich habe deinen Beitrag #10 ("...nicht mehr als 100k€ zu halten und das dann ggf. auch über mehrere Banken strecken, um im Falle einer Bankenpleite in die Einlagensicherung zu fallen.") so verstanden, als würdest du eine davon abraten mehr als 100k€ bei einem Kreditinstitut ins Depot zu legen.

    Mein "ja" in #14 bezog sich darauf, dass physische und synthetische ETFs Sondervermögen sind, und bei einer Pleite des depotführenden Instituts nicht betroffen sind.


    Die von dir in #15 zitierte mögliche "Pleite der Partnerbank" ist ja (in der Regel) nicht deine depotführende Bank, sondern eine (oder mehrere) von der Fondsgesellschaft ausgewählte.


    Der nächst Abschnitt ist hypothetisch, weil ich ziemlich sicher bin, dass die EInlagensicherung nicht greift, wenn der Fall "Pleite einer Partnerbank" bei einem synthetischen ETF eintritt:


    Annahme:

    - Du hast bei zwei verschiedenen Kreditinstituten ein Depot.

    - In beiden Depots liegt der gleiche (synthetische) ETF - oder auch verschiedene ETFs, die aber die gleiche Partnerbank haben.

    - Die Partnerbank geht Pleite

    -> Dann bist du (indirekt) _ein_ Kunde _einer_ Bank (der Pleite gegangenen Partnerbank) und die Entschädigungssumme ist gedeckelt. Die Aufteilung auf zwei Depots hilft also nicht.

    (Dabei kommt mir gerade der Gedanke, dass als Partnerbanken bei einem International gehandelten Fond möglicherweise auch Banken im Spiel sind, die weder der deutschen noch der europäischen Einlagensicherung unterliegen.)

    Ansonsten habe ich derweil auch wenige Einzelaktien, einen gemanagten Aktienfond und zwei ETFs (MSCI World thesaurierend und Vanguard FTSE All-World ETF thesaurierend) laufen. Derzeit ist es zwar noch lange nicht soweit, aber ich würde darauf achten in jeder Anlage nicht mehr als 100k€ zu halten und das dann ggf. auch über mehrere Banken strecken, um im Falle einer Bankenpleite in die Einlagensicherung zu fallen.

    Fonds und Aktien gehören zum Sondervermögen. Sie sind von einer Pleite des Kreditinstituts nicht betroffen. Insofern ist hier auch eine Begrenzung auf weniger als 100 k€ je Kreditinstitut nicht zu begründen. (Anders bei Spareinlagen, Tagesgeldern, Girokonten ...)

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