Beiträge von Nitram

    wo bewahrst du dieses Notenbuch auf? Datenschutzrechtlich dürfte eine solches Notenbuch als Dateisystem im Sinne der DSGVO gelten. Ernsthafte Frage: Gibt es da irgendwelche gesetzlichen Regelungen?

    Aus der bereits verlinkten FAQ für BW, dort "2. Anlage 1 - Fragen zur Nutzung privater IT-Ausstattung" "c) Müssen auch bei papiergebundenen Daten (z.B. Notenbücher ..."

    ... und rechnest dann am ende eines Halbjahres den gewichteten Schnitt über all diese Leistungen aus mit dem Taschenrechner ...

    Wer berechnete denn Noten?...

    Vielleicht beruhigt dich die FAQ zum Datenschutz an Schulen (BW), dort "2. Anlage 1 - Fragen zur Nutzung privater IT-Ausstattung" "b) Muss ich meinen Computer zur Kontrolle bei der Schulleitung abgeben?" und auch "d) Was geschieht, wenn die Lehrkraft sich weigert ...".

    Interessant ist aber folgender Absatz:

    "Sofern ich der Kontrolle oder dieser

    Vereinbarung widerspreche, gilt die Genehmigung als widerrufen."


    D.h. Ihr müsst dieser Kontrolle nicht zustimmen?!?

    Damit einer Lehrkraft die elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt werden kann, muss sie eine Verpflichtungserklärung (für die ich das Muster oben verlinkt habe) abgeben. Die Genehmigung zur Verarbeitung erlischt, wenn die der Vereinbarung widersprochen wird.

    Was im Fall einer Kontrolle passiert, wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle die Genehmigung widerrufen wir? Keine Ahnung. Dann ist aber ab diesem Moment die Speicherung rechtswidrig, die Daten müssten von dir also schon vor dem Zeitpunkt der Kontrolle gelöscht sein.


    Datenschutzbeauftragte müssen nach DS GVO die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften überwachen.
    Ich glaube nicht, das die/der Datenschutzbeauftragte (DSB) auf eine entsprechende (Kontroll-)Erlaubnis verzichten kann.


    Kannst du den Satz "Dadurch bestätigt man, dass man für die Speicherung personenbezogener Daten und so auch für die Verwaltung der Noten Schulgeräte verwendet. Zudem, dass der Datenschutzbeauftragte eigene Geräte bei Bedarf auch einsehen kann." nochmal gerade biegen?


    Will die/der DSB private Geräte kontrollieren (dürfen), obwohl nur eine Genehmigung besteht, entsprechende Daten auf Schulgeräten zu speichern?

    Willst du die (auch) der Prüfung von dir zur Nutzung überlassenen Schulgeräten nicht zustimmen?

    Nachtrag:

    Es soll zum Thema "Tendenzen" für Rheinland-Pfalz ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aus dem Jahr 1995 geben. Darauf hat sich jedenfalls der Philologenverband in einer Broschüre aus dem Jahr 2009 ("Leistungsbewertung und Leistungsbeurteilung") bezogen. Auf Nachfrage (im Jahr 2012) konnte mir das entsprechende Urteil jedoch nicht näher bezeichnet werden (Aktenzeichen o.Ä.).


    Auch die mittlerweile existierende Datenbank zur Urteilssuche (Entscheidungssammlung OVG RLP) fördert nichts zutage.

    (Auf der Seite heißt es zwar "Sämtliche seit Januar 1990 in die Datenbank aufgenommenen Urteile ...", ich habe jedoch keine Information darüber gefunden, ob auch sämtliche gefällten Urteile aufgenommen wurden. Für 1995 finden ich über die Suche für das VG Koblenz überhaupt keine Urteile. Mit den Informationen von hier https://ovg.justiz.rlp.de/de/s…tionen/datenbank-esovgrp/ habe ich mir zusammengereimt, dass das Urteil schon in der CD-Version nicht zu den "ausgewählten VG-Urteilen" gehörte. Das gleiche Gericht wird in der Broschüre auch mit einem ebenfalls 1995 gefällten Urteil wie folgt zitiert: " entspricht es mittlerweile allgemeiner Übung, die Leistungen des 1. Schulhalbjahres zu 1/3, die Leistungen des 2. Schulhalbjahres zu 2/3 zu gewichten.")


    Vielleicht gibt es irgendwann mal http://www.esvgrp.de (ohne "o").

    Wer (in RLP) mal wegen der Verwendung von "Tendenzen" bei der Notenfestsetzung in eine gerichtliche Auseinandersetzung verwickelt wird, sollten vielleicht vom VG Koblenz anfragen, was es denn damals geurteilt hat.




    Bolzbold schrieb von einer "internen Buchführung", und "dass es in der Tat keine offiziellen Tendenznoten gibt".

    Ein Gericht - und da kann die Entscheidung "Nichtversetzung" landen - wird einer Argumentation mit Tendenznoten kaum folgen.


    Mit drei Noten habe ich nur Bolzbolds Beispiel aufgegriffen. Das lässt sich auf mehr Noten ausbauen.

    Bei uns in RLP müssen es auch keine "schriftlichen Noten" sein, aber die (Einzel-) Noten müssen "mitgeteilt" werden.

    Für die Bildung der Zeugnisnoten andere als die mitgeteilten Noten zu verwenden wir vor Gericht nicht bestehen.

    Bei der Ermittlung der Gesamtnote ist auf der Basis pflichtgemäßen pädagogischen Ermessens die Tendenz in der "internen Buchführung" durchaus zulässig, da sie dabei hilft, zu einer begründeten Note zu kommen. (Zweimal 2- in den Arbeiten und eine 3 in der sonstigen Mitarbeit ist dann doch eine Nuance schlechter als Zweimal eine 2+ in den Arbeiten bei identischer sonstiger Mitarbeit. Das eine führt dann zur Drei, das andere zur Zwei.)

    Man stelle sich vor ein Schüler bekommt - in dieser Reihenfolge - die Noten ausreichend, gut, gut mitgeteilt.

    Aufgrund einer "interne Buchführung" erhält er auf dem Zeugnis die Note ausreichend. Diese führt zur Nichtversetzung, weil bei einem "gut" ein Notenausgleich möglich gewesen wäre, bei einem "ausreichend" aber nicht.

    Kaum haltbar ...

    Rheinland-Pfalz: VwV Unterrichsausfall und Unterrichtbefreiung an kirchlichen Feiertagen und aus Anlaß religiöser Veranstaltungen sowie Regelung des Schulgottestdienstes


    Darin:


    "2 Die Unterrichtbefreiung aus Anlaß der Konfirmation und Erstkommunion richtet sich nach folgenden Bestimmungen:


    2.1 Die Konfirmanden und Erstkommunikanten sind am Tag nach der Konfirmation bzw. nach der Erstkommunion vom Unterricht befreit.


    2.2. Die Firmlinge sind am Firmtag oder an dem darauffolgenden Tag vom Unterricht befreit.


    2.3. Allen katholischen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zu geben, an dem in ihrer Pfarrei stattfindenden Firmgottesdienst teilzunehmen."


    Für NRW (also "Brick in the wall" müsste doch das hier gelten: "Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen"

    Unter Punkt 3 Beurlaubung


    "Wichtige Gründe, bei deren Vorliegen die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler beurlauben kann, sofern wichtige schulische Gründe dem nicht entgegenstehen, sind insbesondere:

    3.1 Persönliche Anlässe

    (z.B. Erstkommunion und Konfirmation und vergleichbare Riten in anderen Religionsgemeinschaften; Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie). Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles."


    Das ist nicht an einen Grund wie "Kaffeetrinken mit den Nachbarn" gekoppelt.

    Ich glaube eine Ablehnung eines Antrags aufgrund von Erstkommunion oder Konfirmation ist - wenn die Eltern eine höhere Instanz (ich meine damit nicht das "höchste Gericht" anrufen), durch die SL nur schwer haltbar.

    Ich verstehe deinen Einwand nicht.

    Du hat geschrieben "maximal - im Ausnahmefall - einen Tag rückwirkend".

    Die von mir genannten Quellen sagt: "ausnahmsweise [...] in der Regel nur bis zu drei Tage".

    Woher stammt deine Information "maximal einen Tag"?

    Nach meiner zweiten Quelle waren es - bis 2016 - mal zwei Tage. Hast du eine Quelle, oder ist "maximal einen Tag" selbst ausgedacht?

    Ich häng mich hier mal dran, weil es thematisch passt.


    Wo ist eigentlich geregelt, was im Klassenbuch einzutragen ist?


    Für RLP finde ich gerade mal eine Information, was an personenbezogenen Daten eingetragen werden kann (Schulordnung §89).

    Darüber, was eingetragen werden muss finde ich - nichts.

    (Bloß weil ein Verlag eine Spalten mit "Datum", "Stundeinhalt", "Hausaufgaben", "Unterschrift", "Sicherheitsbelehrung", "Klassensprecherin" .... druckt, erwächst daraus ja noch keine Pflicht, diese auszufüllen).


    Hat jemand Rechtsquellen zu RLP oder anderen Ländern?

    (Solange es keine verbindlichen Klassenbuchinhalte gibt, kann ein Rechnungshof hier m.E. auch nichts monieren).


    Nachtrag: In RLP kommt der Landesrechnungshof an Schulen.

    Es sollte ein Laserdrucker sein! Tintenstrahldrucker ist nämlich nicht Dokumentenecht…

    Aber Laserdrucker-Drucke schon?

    Wenn man dem hier folgt nicht: https://www.papier-und-mehr.de…dokumentenechte-ausdrucke

    Demnach gibt es sowohl nicht Dokumentenecht druckende Laserdrucker als auch Dokumentenecht druckende Tintenstrahldrucker.

    Bleibt also: Es sollten Dokumentenecht druckende Drucker sein, nicht Dokumentenechte druckende Drucker drucken nämlich nicht Dokumentenecht!

    Dienstgeräte: Da macht der Schulträger den Support. Die SL stellt ggf. den Kontakt zu entsprechenden Stelle her. (An den Dienstgeräten (damit meine ich die den Lehkräften gestellten) gab es bisher keine Hardware-Fehler. Es ging mal um so etwas wie ein Programm zu installieren ...). Soweit die SL Admin-Rechte hat (Schul-WLAN, WebUntis, ...) setzt sie auch Kennwort zurück. ("Die SL" sind hier im wesentlichen drei Personen aus der erweiterten Schulleitung)

    Sonstige EDV (ohne Verwaltung): "Im Prinzip" macht das der Schulträger. "In Praxis" rückt für Kleinkram (Stecker abgezogen, Batterie leer, Fernbedienung neu anlernen, "xxx geht nicht" ...) erst mal jemand aus der SL aus. Je nach Fall wird dann an den Schulträger deligiert.


    Lehrkraft anweisen: Könnt bei uns (RLP) mit Bezug auf die Dienstordnung Punkt 1.6.1 "Die Lehrkraft ist verpflichtet, besondere Aufgaben zu übernehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:" ..."– Betreuung von Sammlungen, Büchereien und anderen Lehrmitteln." rechtens sein.


    Boni: Anrechnungsstunden, aber auch, dass diese KuK eher nicht als erste "gerufen" werden, wenn es z.B. um die Organisation von Sonderveranstaltungen (Demokratietag, Begrüßungfest, Schulbuchausschuss, ...) geht.

    Deine Tabelle ist "löchrig". Bei welcher Note ist jemand mit 80,5 Punkten einzusortieren?

    Ansonsten geht das so: Du gibst zu jeder Note die Mindestpunktzahl an (Ab 92: 1. Ab 81: 2 etc.)


    Dein "Endergebnis" im obigen Beispiel ist ja Endergebnis=0,25*Teil_1+0,15*Teil_2+0,1*Teil_3+0,5*Mdl.

    Das löst du jetzt nach "Mdl" auf -> Mdl=(Endergebnis - (0,25*Teil_1+0,15*Teil_2+0,1*Teil_3))/0,5

    Dann setzt du für Endergebnis die Mindestpunktzahlen (92, 81, etc.) ein.

    Mdl ist die die Punktzahl, die mindestens erreicht werden muss, um die jeweilige Note zu bekommen (kann auch negativ oder größer als 100 sein - dann ist die entsprechende Note halt nicht mehr erreichbar).

    Erst war ich sehr erstaunt über den Beitrag von Kris24 ("Wie oben von mir verlinkt, beantragt man es erst am Ende des Schuljahres, zieht Minusstunden, die den Plusstunden folgen, ab (die davor nicht) und Tipp, notiert den Grund (z. B. Elternzeit von Kollege X (genauer Name) oder Krankheit Kollegin Y). Mit Grund hat es bei vielen geklappt, einzelne Vertretungsstunden (ohne namentliche Nennung nicht).")


    ... dann aber noch mehr darüber, dass dies tatsächlich dem MAU-Formular entspricht.


    Dort soll tatsächlich die Lehrkraft den Grund für die Mehrarbeit ausfüllen, entsprechend Fußnote 3 "Zum Beispiel: Vorübergehende Vertretung für ... (Name der Lehrkraft) wegen Erkrankung, Mutterschaftsurlaub, Kur o"


    Auf welcher Rechtsgrundlage darf denn eine Lehrkraft erfahren, warum eine andere Lehrkraft ausfällt?

    Das die MAU-leistende Lehrkraft mitbekommt wen sie gerade vertritt ist wohl nur scher vermeidbar - aber den Grund?

    (Die SL muss dies wohl wissen - aber diese wird in "Feld 2" nicht danach gefragt.)


    Ich halte dies Auskunftsersuchen für einen Verstoß gegen den Datenschutz (und mithin einen Ablehnung eines MAU-Antrags aufgrund einer hier (nicht) erfolgten oder als nicht ausreichend angesehen Eintragung für anfechtbar.)


    Vielleicht ein Fall für Dr. Stefan Brink (Landesbeauftragter für den Datenschutz BW). Der hat ein schönes Online-Formular. Füll ich mal aus ...

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