Beiträge von Nitram

    Hallo alias,


    kommt halt drauf an, was du machen willst...
    Für hab mehrere Duemilanove, einen R3 und einen Nano verbastelt - allerdings schwinge ich nebenher den Lötkolben und bastle mir die 'Umgebung' selbst zusammen. Lediglich ein LCD-Shield hab ich als 'Fertigmodul' verbaut. Der Nano ist halb zum Probieren auf dem Steckbrett ganz praktisch, dafür ist nix mit Shields.


    Scratch4Arduino: Keine Ahnung.


    Ich weiß aber nicht, ob die Frage im Lehrerform so gut aufgehoben ist.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Moebius,


    Dem "Ein Verstoß gegen das Beamtengesetz ist keine Straftat." stimme ich zu.
    Aber es gibt auch noch den Paragraphen hier:


    § 331 StGB Vorteilsannahme
    (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Das ist nun Strafgesetzbuch. Der Wikipedia-Artikel zur "Straftat" beginnt so:
    "Als Straftat bezeichnet das deutsche Strafrecht ein Verhalten, das durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist."


    Gruß
    Nitram


    (Jetzt ist noch zu prüfen, was "kriminiell" bezeichnet, um die Frage von alias "Bin ich jetzt kriminell?" in Bezug auf Lehrerprüfexemplare zu beantworten.)

    Hallo alias,


    möglicherweise ja.
    Für Beamte gilt das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). (Für Angestellte gibt es entsprechendes.)


    BeamtStG§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
    (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
    (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.


    Ein Preisnachlass ist wohl als Vorteil zu sehen.
    Eine solchen darfst du nicht annehmen.
    Von einer möglichen Gegenleistung steht da nichts.


    Gruß
    Nitram.


    Edit: Sowas hatten wir schon mal im Oktoberl:Prüfangebote von Verlasgen! - Darf ich sie nicht nutzen?.

    Hallo Melosine,


    Ich zitiere mal aus einem Artikel von Michael Felten aus der Zeit:


    Zitat

    Auch das Anrücken der Abteilung für die Qualitätsanalyse ist nicht wirklich gefährlich – trotzdem verhalten sich ganze Kollegien plötzlich wie eine ängstliche Kinderschar angesichts des autoritären Vaters. Warum werden plötzlich Vorführstunden vorbereitet, die weder vom Arbeitsaufwand noch vom Materialeinsatz, noch von der Unterrichtsform her zielführend und alltagstauglich sind? Ist das jetzt eigentlich Abgeklärtheit (schließlich folgt der nächsten Wahl wahrscheinlich die nächste Pädagogik) – oder auch eine Portion Duckmäuserei? Warum zeigen erfahrene Lehrpersonen nicht den Unterricht, der sich an ihrer Schule, in ihrem Fach, mit ihrer Schülerschaft bewährt hat? Zumal die Qualitätsanalyse ja nicht einzelne Lehrer beurteilt, sondern nur die gemittelte Arbeitsweise des gesamten Kollegiums dokumentiert, und das nicht mal öffentlich.


    Wenn deine SuS in Mathe was lernen, dann mach brauchst du auch keine aufgeblasene *hüstel* äh, didaktisch-methodisch wertvolle Vorzeigestunde.
    Du brauchst nur den Mut, einfach Unterricht zu machen.


    Gruß
    Nitram

    Hallo buran,


    ohne Nennung des Bundeslandes keine qualifizierte Antwort...


    Für Rheinland-Pfalz: Ja.
    Geregelt ist dies in der "Dienstordnung für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz" einen Link dazu hab ich grad nicht zur Hand.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Sylvana,


    in der Oberstufe gibt's da bei mir kein rumgeplänkel mehr. Ich berufe mich (in Rheinland-Pfalz) auf §97 Absatz 1 Punkt 1: Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtstunde durch die unterrichtende Lehrkraft. Ich ermahne meist nur ein mal vorher.


    Das kommt nicht oft vor (2-3 mal im Jahr, wobei ich fast nur Oberstufe unterrichte), aber gerade zu beginn der 11 haben einige noch nicht kapiert, was Sache ist.
    Ein mal (in 10 Jahren) war ein Schüler nicht bereit, den Raum zu verlassen. Ich hab (per Handy) im Sekretariat angerufen und gebeten, den Schulleiter zu mir rüber zu schicken. Daraufhin ging der Schüler dann doch (bevor der Schulleiter kam). Mit meinem Schulleiter gab es deshalb keine Probleme.


    Gruß
    Nitram

    Hallo immergut,


    über den Zeitraum der Auskunftspflicht weiß ich nichts, aber vielleicht hilft dir dies Broschüre zur Öffnung der PKV für Beamtenanfänger weiter.


    Ich zitiere mal von Seite 11:

    Gehört der Antragsteller zum teilnahmeberechtigten Personenkreis und werden die Fristen eingehalten, wird er zu folgenden erleichterten Bedingungen in eine beihilfekonforme Krankheitsvollversicherung aufgenommen:
    • Kein Antragsteller wird aus Risikogründen abgelehnt.
    • Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen.
    • Zuschläge zum Ausgleich erhöhter Risiken werden – soweit sie erforderlich sind – auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrages begrenzt.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Ines,


    ich habe im Sek I / II Bereich gelegentlich mit Eltern zu tun, die mir sagen, ihre Kinder hätten Dyskalkulie.
    Nur in sehr wenigen Fällen waren die Eltern auch bereit, ihr Kind auf Dyskalkulie testen zu lassen.
    Nur bei einem der Kinder (bisher 5 getestete in 10 Dienstjahren) wurde die Diagnose Dyskalkulie bisher bestätigt. (Der Test wurde hier http://www.fit4school.de durchgeführt).


    Mich würde interessieren, wer / welche Institution den Test mit welchem / welchen Testverfahren durchgeführt hat.
    'Übliche' Mathematik-Leistungstests der Schulpsychologen (DEMAT, Eggenberger Rechentest, Heidelberger Rechentest,...) sind fast ausschließlich auf Grundschulniveau abgestimmt und auch nur für diesen Normiert. (Soll heißen:Mit einem solchen Test kann ich nicht feststellen, ob eine 17jährige auf Drittklässler-Niveau rechnet).
    Außerdem können diese Tests zwar Leistungsdefizite im Bereich Mathematik aufzeigen, die Diagnose "Dyskalkulie" ist damit aber nicht möglich.


    Dyskalkulietest wie der OTZ (Osnabrücker Test zur Zahlbegriffsentwicklung), ZAREKI, BADYS (Bamberger Dyskalkuliediagnostik)... sind auch nur bis Klasse 6 einsetzbar.


    (Mein Wissen dazu stammt überwiegende aus Landerl/Kaufmann, Dyskalkulie, UTB-Verlag, München 2008. Vielleicht hat sich da in den letzten Jahren was getan?)


    Ich denke, die testende Institution sollte auch bezüglich einer Therapie und geeigneter Übungsmaterialien befragt werden.


    Gruß
    Trambolubi

    Guten Tag,


    leider hast du kein Bundesland angegeben.
    Hier und Rheinland-Pfalz regelt das die Urlaubsverordnung. SL hat die Möglichkeit, Urlaub und Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen zu gewähren. Dazu gibt's alle paar Jahre mal ein Rundschreiben, welches Details erläutert. Wenn es eine Dienstbefreiung ist, muss man dafür auch keine 'Plusstunden' (Was ist das?) nehmen.
    Vielleicht kann man aber auch mit der Ärztin verhandeln. Es kann sein, dass der Termin ohne Notwendigkeit auf einen Vormittag gelegt wurde.
    (Ärzte sind Dienstleister, und ich suche mir die Dienstleister aus, deren Öffnungszeiten mir passen.)


    Gruß
    Nitram

    Wenn ich mich richtig erinnere reicht die Existenz eines neutralen Elements bezüglich der Addition aus, aber es muss nicht genau eines geben.
    Muss mal den Staub von den Vorlesungsordnern wischen...


    Gruß
    Nitram

    Guten Abend,


    Eine der Ziffern ist die 0. Nun haben einige Kinder die Null an den Anfang in den Hunderttausender gesetzt. Das ist nun doch eine fünfstellige Zahl, da die Hunderttausenderstelle leer ist, auch wenn 6 Ziffern da stehen!


    Wenn die 0 eine Ziffer ist ("Eine der Ziffern ist die Null"), dann ist die Stelle, an der eine Null steht, nicht leer, sondern mit einer Ziffer gefüllt.


    Wenn die Kinder die Aufgabe bekommen hätten, alle 1-stelligen Zahlen zu schreiben, würdest du dann 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 als richtig akzeptieren?
    Ich denke es kommt darauf an, wie die von dir den Kindern vermittelte Definition von "Anzahl der Stellen einer Zahl" aussieht.
    Wenn der Fall mit Null am Anfang nicht explizit thematisiert wurde, würde ich dies nicht als falsche Lösung betrachten.


    Gruß
    Nitram

    Guten Tag,


    ich finden den Artikel des LMS erschreckend schlecht. Ich werfe nur mal einen Blich auf den Abschnitt "Vielfach fehlende Belege" auf Seite 3.


    1) Woher kommt das Spitzer-Zitat "Zu Weihnachten, dem Fest der Liebe ..." ? Immerhin hat das Buch 328 Seiten plus Anhang. Ich habe es noch nicht gefunden.
    2) Das LMZ argumentiert mit der in der JIM-Studie ermittelten "Beliebtheit" von Spielen - im Spitzer-Zitat geht es überhaupt nicht um "Beliebtheit". Wie kommt das LMZ dazu zu schreiben "Seine Aussagen lassen sich vielfach durch Studien widerlegen." Selbst wenn die Spizter zugeschriebene Aussage falsch ist - mit den angeführten Ergebnissen der JIM-Studie lässt sich dies nicht zeigen. (Und dies in einem Abschnitt, der "Vielfach fehlende Belege" überschreiben ist.) Wenn es "vielfach durch Studien" widerlegbar ist - warum wird dann nur eine (nicht passende) genannt?


    Gruß
    Nitram

    Hallo,


    ich hatte das Amt noch nicht inne, wundere mich aber "etwas" über das Verfahren.
    Allerdings hast du kein Bundesland angegeben, so dass sich die Rechtslage so nicht prüfen lässt.
    Ein Wahlverfahren, bei dem jene, welche "ungefähr die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben" gefragt werde?
    Ist die Ablehnung der Wahl zur Vertretungslehrkraft überhaupt möglich?
    Ist das "aus der Wahlliste rausstreichen lassen" erlaubt?
    Oder ist 'Verbindungslehrer' ein Position, die man einnehmen muss, wenn man dazu gewählt wird?


    In RLP findet sich für die Verbindungslehrerwahl nichts in der Schulwahlordnung. Hier findet sich für einige Positionen bei Abwesenheit die Möglichkeit / Notwendigkeit zur schriftlichen Zustimmung zur Kandidatur - aber nicht für die (dort nicht erwähnte) Wahl von Verbindungslehrern.


    Das Schulgesetz sieht in den allgemeinen Bestimmungen (§49) keine Annahme der Wahl vor.


    Die VV "Aufgaben, Wahl und Verfahrensweise der Vertretung für Schülerinnen und Schüler" sagt: "An jeder Schule wird mindestens eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer gewählt.", sagt aber nichts zu den oben von dir beschriebenen Verfahrensweisen (Fragen / Ablehnung der Wahl / rausstreichen).


    Was Verbindungslehrer zu tun haben, ist hier (RLP) auch in Gesetzen und Verordnungen geregelt.
    Da würde ich erst mal nachsehen, was deine Aufgaben sein könnten.


    Gruß
    Nitram

    Wenn Du Dir nicht sicher bist, kannst Du statt eines Trafos auch eine 12 V Autobatterie am Lehrertische anschl.,; dann bist Du in jedem Fall auf der sicheren Seite.


    :evil: Nicht wirklich, oder?
    Da sind wir bei einigen 100 A, wenn es irgendwo einer nen Kurzschluß einbaut. (Und es wird irgendjemand einen Kurzschluß einbauen.) Normale Experimentierkabel machen 15 A oder 20 A mit, die Verkabelung in den Versorgungssäulen auch. Nach so einer Aktion darf man also neu verkabeln lassen.


    (Vorteil davon: Hinterher kann man den Elektriker fragen, wie denn die neue Anlage funktioniert.)


    Gruß
    Nitram

    [size=10]Guten Tag,


    ich beschäftige mich gerade mit der Frage der Notengebung bei der Leistungsmessung und Leitungsbeurteilung, also bei Klassenarbeiten, Test, Referaten etc. Ich beschränke mich dabei auf die Sek I.


    Hier in Rheinland-Pfalz sagt die Schulordnung (§53), dass die Leistungen nach einem sechsstufigen System mit "sehr gut", "gut", ... ,"ungenügend" beurteilt werden. Eine die Bewertung mit "3+" im Sinne von "etwas besser als befriedigend" ist durch die Schulordnung nicht gedeckt. (Trotzdem finden sich solche Bewertungen in vielen Notenlisten und auf den Klassenarbeiten vieler Kollegen.)


    Die Untersuchung der (Schul-)Ordnungen anderer Länder hat mich etwas verwirrt. Das Bayrische Schulordnung (Bayerisches Gesetz über das
    Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG) nennt in Art. 52 auch nur die sechs Notenstufen. "+" und "-" gibt es nicht.


    Im hessischen Schulgesetz (§73) gibt es die sechs Notenstufen und Punkte (15 bis 0), aber kein "+" und "-". Vielfach habe ich nur Regelungen gefunden, die sich auf die Zeugnisnoten beziehen, die dort mit "sehr gut", "gut" etc. festgelegt werden. (Über die Bezeichnung der Zeugnisnoten gibt es eine Ländervereinbarung, das Hamburger Abkommen). Es fehlt (oder wurde von mir nicht gefunden) aber eine Regelung für die z.B. bei Klassenarbeiten anzuwendenden Bewertungen.


    Zum Beispiel im Saarland: Die Zeugnis- und Versetzungsordnung (ZVO-Gym.) regelt in §5 nur Zeugnissnoten ("sehr gut" bis "ungenügend"). Für andere Noten findet sich weder dort noch in der ASchO des Saarlandes eine Regelung.
    Edit 12:35: Doch noch was gefunden, und zwar im im Klassenarbeitenerlass vom 6.8.2004. Demnach Benotung wie in der Zeugnis- und Versetzungsordnung, also kein "+" und "-".


    Meine Frage nun:
    (1) Wie ist das bei euch? Wo (Verwaltungsvorschrift, Gesetz, ..) ist festgelegt, welchen Bewertungen ihr bei Klassenarbeiten, Tests etc. verwenden dürft?
    (2) Stimmt die Praxis mit der Vorschrift überein, oder gibt es z.B. eine "2+" oder ein "gut plus", obwohl dies (wie hier in Rheinland-Pfalz) durch die Schulordnung nicht vorgesehen ist?


    Gruß Nitram

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