Gilt das AGG denn in Frankreich?
Beiträge von Nitram
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Das Landesbeamtengesetz RLP - §20- hilft dir weiter.
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Hallo gmg,
du findest hier von der KMK zusammengestellt die Vorgaben für die Klassenbildung in allen Bundesländern.
Für die durchschnittlichen Klassengrößen in Rheinland-Pfalz wirst du z.B. in der Antwort auf eine Anfrage im Landtag fündig (Stand 2009). Auf der Seite des statistischen Bundesamtes findest du Tabellen, aus denen du dir die durchschnittliche Klassengröße Bundesweit berechnen kannst. Bei den statistischen Landesämtern darfst du selbst suchen.Wolltest du "nur mal so herumfragen", oder hat deine Frage irgendeinen Hintergrund?
Hast Du vor dem herumfragen mal eine Suchmaschine befragt?Gruß
NitramP.S. Worüber man so zufällig stolpert....
Auf der http://www.destatis.de - Startseite gerade ganz oben: "Pressemitteilung Nr. 318 vom 20.09.2013: Niedrigste Apfelernte seit 10 Jahren erwartet".
Und auf der des statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz: "Landwirtschaft Sehr gute Apfelernte erwartet Hektarerträge zumeist über dem langjährigen Durchschnitt (179 / 17.09.2013)". -
Hallo Marta,
für Rheinland-Pfalz steht in der Schulordnung (§56):
(5) Klassen-, Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen und Schülerarbeiten in den künstlerischen Fächern sind am Ende des Schuljahres, Facharbeiten und besondere Lernleistungen nach Abschluss des Abiturs zurückzugeben. Aus wichtigem Grund kann die Schule Arbeiten länger behalten.
Daraus ergibt sich wohl auch die Zuständigkeit der Schule für die Aufbewahrung Archivieren bis Schuljahresende.
(Irgendwo steht auch noch etwas über die Vorlagepflicht beim Schulleiter, vielleicht findet sich dort auch noch interessantes über den Aufbewahrung.)Laut deinem Profil bist du in Rheinland-Pfalz am Gymnasium. In welchem Fach lässt du denn 5-6 Arbeiten pro Jahr schreiben?
In der Zahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen
(Klassenstufen 5 bis 10) kommt so ein Fach nicht vor.Gruß
Nitram -
Hallo Annie111, Meike., jotto-mit-schaf,
ich möchte kurz fragen, womit ihr ein Problem habt.
Die in den Beiträgen 3 bis 10 genannten Aspekte haben weder etwas mit dem Familienzuschlag noch hatten sie etwas mit dem Ortszuschlag zu tun.
Die Diskussion lief so, dass man den Eindruck haben konnte, als sei durch die Einführung des Familienzuschlags und die Abschaffung den Ortszuschlags den Beschäftigten eine Leistung entzogen worden. hessena12 nimmt dies (Beitrag 4) auch genau so auf. Eine Richtigstellung erfolgt bis Beitrag 10 nicht.
Vielleicht liefert ihr einfach mal jeweils zwei bis drei Formulierungsvorschläge für das in Beitrag 11 dargestellte, die 1) sachlich richtig und unmissverständlich und 2) humorfrei sind.
Ich gehe solange wieder in den Keller.Gruß
Nitram(Tatsächlich hatte der Ortszuschlag mal was mit dem Ort zu tun – bis zum 1.1.1973. Urteil des BVG liefert weitere Informationen dazu.)
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Guten Abend,
meines Wissens hatte der Ortszuschlag nie etwas mit dem Arbeits- oder Wohnort zu tun, sondern nur mit dem Familienstand.
Eine Diskussion über teures Wohnen in Frankfurt oder "Schade , dass die Zeiten vorbei sind ..." ist hier also fehl am Platz.
Einen Zuschlag für Beamt gibt es wohl nur noch für die Region München, die Ballungsraumzulage ( Merkblatt Balllungsraumzulage).
Gruß
Nitram -
Hallo alias,
dem hier
Das hängt wohl vom jeweiligen Bundesland und den in den Verordnungen formulierten Vorgaben ab. Aus dem Schulgesetz und der Konferenzordnung in Baden-Württemberg lässt sich eine derartige Einengung der pädagogisch-fachlichen Verantwortung des Lehrers für seinen Unterricht nicht ableiten.
kann ich nicht zustimmmen. Wie bereits im Beitrag zu Fachkonferenzbeschlüsse bindend? geschrieben: In BW sind die Beschlüsse der Lehrerkonferenz und der Teilkonferenzen binden.
Du könntest in Frage stellen, ob die Gremien für die von ihnen getroffenen Beschlüsse auch zuständig sind, um der "derartigen Einengung der pädagogisch-fachlichen Verantwortung" zu entgehen.
Dies sehe ich aber als nicht sehr erfolgversprechend an, da zumindest für die Gesamtlehrerkonferenz kein abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten erfolgt, sondern lediglich genannt wird, was "insbesondere" dazu gehört. Du müsstest also juristisch argumentieren, warum die "Einengung der pädagogisch-fachlichen Verantwortung" nicht dazu gehört.Für NRW hab ich die Konferenzordnung (fallst es eine solche gibt) bzw. entsprechende Verwaltungsvorschriften nicht gefunden.
Gruß
Nitram -
Hallo Physikant,
in unserer Sammlung haben wird dazu ein zerlegtes Bügeleisen und einen - ebenfalls zerlegten - Wasserkocher.
Wenn ich die (als Anwendungsbeispiele) zeige, bringe ich sie mit einer Feuerzeug-Flamme zum Umschalten. (Als Demo-Experiment ist das in der Klasse - aufgrund der fehlenden Größe - aber nur bei Einsatz einer Webcam und Präsentation am Beamer möglich.)Ein "Demo-Modell" wäre einfach ein Bimetall-Streifen der als Schaltzunge dient und z.B. einen Stromkreis öffnet, wenn er sich beim erwärmen verbiegt. Das kann man dann als "Feuermelder" verkaufen.
Gruß
Nitram -
Bonzo21:
Bist Du sicher, dass die A15er an deiner Schule für die Tätigkeiten "Praktikantenbetreuung" und "Organisation der HA-Betreuung" auch Anrechnungsstunden bekommen?
Oder haben die beiden A15er vielleicht auch noch andere Funktionen, und - alle Funktionen zusammen betrachtend - hat der SL hiefür eine Anrechnungsstunde für angemessen gehalten?Hier in RLP entscheidet - wie bei euch in BW auch - der SL über die Verteilung der Anrechnungsstunden. Die Gesamtkonferenz beschließt die Grundsätze der Verteilung (ob dies in BW auch so ist, weiß ich nicht).
Bei mir z.B. die Praktikantenbetreuerin auch noch Sicherheits- und Strahlenschutzbeauftragte und noch ein paar Ding mehr und erhält auch eine Anrechnungsstunde.
Andereseite gibt es auch einen Funktionsstelleninhaber, der keine Anrechnungsstunde erhält.Gruß
Nitram -
Etwas off-topic, aber:
In Rheinland-Pfalz sind die Grundkurse der Oberstufe (11-13) 3-stündig.
Nachzusehen z.B. im Wikipedia-Artikel zum Rheinland-Pfalz Abitur unter "Fächerkanon". -
Hallo Traci,
es handelt sich (Hessisches Reisekostengesetz §4 Absatz 5, z.B. Verweis auf Reisekostenregelungen in Hessen.) um eine Ausschlußfrist.
Irgendwann will der Staat halt auch mal wissen, wie viel Geld er noch für Reisekosten bereithalten muss.Gruß
Nitram -
In "II. Abschnitt Bildung und Aufgaben der Lehrerkonferenzen" ist neben der Gesamtlehrerkonferenz in §3 als Teilkonferenz auch die Fachkonferenz aufgeführt.
Damit ist die Fachkonferenz eine Lehrerkonferenz und §16 ist anzuwenden.Gruß
Nitram -
Hallo,
die Konferenzordnung deines Bundeslandes sagt eindeutig: Ja.
"§ 16 Ausführung der Beschlüsse
(1) Beschlüsse, mit denen eine Lehrerkonferenz im Rahmen ihrer Zuständigkeit Entscheidungen trifft, sind bindend für den Schulleiter, die Lehrer und alle anderen zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz Verpflichteten ..."Gruß
Nitram -
Verwendung von Speckstein ist verboten.
Link Rundverfügung NRW
und
Sichere Schule - Kunst Seite 84.Gruß
Nitram -
Hallo.
Wenn ich diese für Berlin gefundenen Informationen richtig deute (und die Regelungen Bundesweit einheitlich sind, was beim schulrechtlichen Teil eher unwahrscheinlich ist) musst Du dich nicht entscheiden.
Demnach hat der/die Schulleiter/in die Arbeitsplatzbedingungen zu beurteilen. Weder der BAD (nur fachkundige Beratung) noch du selbst.
Die Schulleitung kann diese Beurteilung nicht an dich delegieren.Dies würde ich als Versuch werten, die Verantwortung abzuwälzen ("Ich hab Ihnen ja gesagt, Sie dürften zuhause bleiben.")
Meiner Meinung nach muss die Schulleitung entscheiden und stet dann - auch juristisch - im Falle einer falschen Beurteilung der Arbeitsplatzbedingungen in der Verantwortung.Gruß
NitramEdit: Ein paar Tippfehler vernichtet...
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So, trotzt Zusicherung des Senats in Hamburg, das Ergebnis übertragen zu wollen ist auch auf dem Gehaltszettel für den Juni nichts davon zu sehen. Entweder überlegt man noch, wo man die Kohle zusammen kratzen kann oder man lässt alles stillschweigend unter den Tisch fallen.
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Ich glaub ich hab hier im Forum schon mal irgendwo das Beamtenstatusgesetz zitiert:
Beamtenstatusgesetz § 42
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.Aufgrund dessen würde ich keine Freikarten annehmen.
Bei uns stellt die Stadt (für die Abiturienten kostenfrei) einen Saal.
Es gibt meist einen "offiziellen" Teil, dann Buffet, und dann einen "inoffiziellen" Teil.
Wenn ich am Buffet und am inoffiziellen Teil Teilnehme, zahle ich.Gruß
Nitram -
Hallo Johnny2000,
das "Merkblatt" bezieht sich wohl auf das Landesbeamtengesetz §19 (Baden-Württemberg).
Dort heißt es:
"(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach ihrer Art und Bedeutung Tätigkeiten in der betreffenden Laufbahn entsprochen haben."Da die Tätigkeit "kaufmännische Lehre" kaum deiner jetztzigen Tätigkeit "unterrichten angehender Kaufleute" entsprechen dürfte würde ich deine Frage "könnte man das nun anrechnen lassen?" mit "Nein" beantworten.
Gruß
Nitram -
Hallo 8Scarlett8,
da du Kommilitonen kennst, "die zunächst eine Absage bekommen haben aber es dann doch irgendwie geschafft haben" - warum fragst du nicht diese?
Gruß
Nitram -
Hallo Putzmunter,
ich versteh da was nicht...
Du schreibst, du hättest die Erklärung vor drei Wochen Fristgereich abgegeben.
Als Frist kenne ich den 31. Mai (wenn man die Steuererklärung selbst macht).
Wieso fordert das Finanzamt jetzt - weit vor dieser Friste - eine Abgabe der Steuererklärung?Gruß
Nitram
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