Hallo Zusammen,
auch das scheint mal wieder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu sein.
Für Rheinland-Pfalz schreibt der Landesdatenschutzbeauftragte:
ZitatEigene Homepage
Unterhält eine Schule eine eigene Homepage, so gilt für das Einstellen personenbezogener Daten ins Internet Folgendes (so auch im 17. Tätigkeitsbericht, Tz. 8.1.7):
Bei Lehrkräften dürfen grundsätzlich ohne deren Einwilligung Name, Lehrbefähigung und Funktion veröffentlicht werden. [...] Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung hat zur Stärkung der Rechte der Bediensteten empfohlen, bei Lehrerinnen und Lehrern, die nicht der Schulleitung angehören, die Einwilligung zur Veröffentlichung auch von Name, Lehrbefähigung und Funktion einzuholen.
[...]
Bilder von Schülern und Lehrern dürfen im Internet nur mit Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht werden.
Die Einwilligung ist hier (RLP) also kein "muss".
Die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen (Baden-Württemberg) hingegen schreibt (Frage 18):
ZitatDie personenbezogenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen im Internet nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für Fotografien.
Für Hessen hab ich leider nichts gefunden.
Gruß
Nitram