Beiträge von Nitram


    Bei uns dürfen Fachkollegen nicht teilnehmen, wenn sie Unterricht haben!


    Wer sagt das? Die Schulleitung?
    Die Ordnung für Lehrerkonferenzen (Rheinland-Pfalz sagt unter 1.15 anderes.
    Ggf. kann ein "Verbot" der Teilnahme Konferenzbeschlüsse anfechtbar machen oder die Beschlussunfähigkeit herbeiführen (Punkt 8.7).
    Auch den Verfassern der Konferenzordnung war klar: Es kann durch Konferenzen zu Unterrichtsausfall kommen. (Punkt 1.19 der Konferenzordnung).


    Gruß
    Nitram

    Hallo Traci,


    Zur Frage

    Zitat

    Habe ich ein Recht auf feste Pausenzeiten?


    Es gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    Zitat

    § 4 Ruhepausen
    Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.


    Dies Gesetzt hilft dir also höchstens dann, wenn deine Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt. Und selbst dann müsstest du noch durchsetzen, dass die Fahrzeiten als Arbeitszeit gerechnet werden.


    Gruß
    Nitram.

    Hallo Bonzo21,


    unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung Datenschutz an öffentlichen Schulen Abschnitt II 3.1 (dort sind sowohl "Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen" als auch "Noten" genannt) halt ich das Vorgehen ("öffentlich" einsehbare Liste) für nicht zulässig.


    Begründung: Für "Noten" wird die öffentliche Bekanntgabe explizit z.B in der FAQ zum Datenschutz unter Frage 18 verboten.
    Aufgrund der Aufzählung im gleichen Abschnitt der Veröffentlichung "Datenschutz an Schulen" halte es auch für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen für unzulässig.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Umi,


    für exakte Werte hilft nur individuelles Zählen.
    Z.B. hatte das SJ 2011/2012 für mich 195 Schultage. Im 2ten HJ aber z.B. nur 17 Freitage , aber 20 Mittwoche.


    Dann waren da Fortbildungstage, "letzte Tage vor den Ferien", an denen (je nach Stundenplan) zwischen 0 und 7 Stunden entfallen, Wandertage, Tage an denen Klassen nicht da sind oder Kursarbeiten schreiben, Vertretungsstunden, mündliches Abitur...


    Bei mir liegt jedenfalls die tatsächlich gehaltene Anzahl von Unterrichtsstunden deutlich unter dem, was ich bei der Rechnungen "Anzahl Schulwochen" mal "Anzahl Wochenstunden" herausbekomme.
    Z.B. im 1ten HJ 2013/14: 95 Unterrichtstage, (rechnerisch also 19 Wochen), 24 Std/Woche -> 456 Stunden. Real habe ich aber 424 Unterrichtsstunden gehalten. (Keine Krankheitstage).


    Gruß
    Nitram

    Hallo Orang-Utan-Klaus,


    in Kenntnis der Antwort könnte man das so lesen:
    Bei 235 503 ist "der" Tausender 235 000. Dessen Nachbarn sind 234 000 und 236 000.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Ketfesem,


    das Mittelohr und der Nasen-Rachen-Raum sind durch die Eustachi-Röhre miteinander verbunden.
    Um deren Durchgängigkeit zu prüfen kann man mit einer Art "Luftballon" oder einem Kompressor Luft durch die Nase in den Nasen-Rachenraum drücken (durch ein Nasenloch, das andere wird zugehalten). Der Arzt kann sich währenddessen dann ansehen, ob sich das Trommelfell vorwölbt.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Ketfesem,


    schreib einen Brief an den Rechnungssteller, indem du die Forderung bestreitest.
    Ich spekuliere mal: Da ist die GÖA 1598 reingerutscht, wo GÖA 1589 rein sollte. Hat dir der Arzt mit irgendwas "in die Nase gepustet"?


    Gruß
    Nitram

    Hallo Porthos,


    wenn ich eure Regelungen zur "Eigenverantwortlichen Schule" richtig verstehe, kommt das drauf an..


    Auf einer Seite des Niedersächsichen Kultusministeriums heißt es:
    "Die Entscheidungsbefugnisse der Schulen werden nachfolgend erweitert. Dabei entscheidet die Schule, ob und in welchem Umfang sie die Entscheidungsspielräume nutzt oder die Bezugserlasse weiterhin vollständig anwendet. "


    Wenn ihr also keine Schuleigen Konferenzordnung habt, so dürfte der (auf der gleichen Seite, fast ganz unten verlinkten) Erlass "Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen Schulen" weiterhin anwendet werden. Dann ist nach 4.8.3. eine Konferenz Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Latanju,


    ja, ich halte es für besser die Punkte nicht anzugeben.
    Auch die Einheitlichen Prüfungsanforderungen für Deutsch EPA Deutsch haben in den Beispielaufgaben (ab Seite 35) keine Angabe von Punkten.


    Außerdem empfehle ich Dir eine Fortbildung (tis.bildung-rp.de) wie z.B."131620301 Abitur im Fach Deutsch" oder "131611201 Das schriftliche und mündliche Abitur im Fach Englisch" - das waren jetzt die Nummer aus diesem Jahr, aber in 2014 gibt es sicher wieder entsprechende Fortbildungen. Auch die regionalen Fachberater sollten die Frage beantworten können.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Latanju,


    die Frage wundert mich - zum jetzigen Zeitpunkt - etwas. In Rheinland-Pfalz ist der Termin zur Vorlage der Aufgaben (jedenfalls für das Abitur 2014) schon rum.
    Die Aufgaben legst Du den S. so vor, wie du sich auch bei der Auswahlkommission eingereicht hast. Hast du hier Punkte angegeben, lass sie stehen. Hast du keine Angegeben, so darfst du den Aufgabenvorschlag nun nicht mehr verändern.


    Für Physik kann ich sagen: Nein.
    Nicht mal die Auswahlkommission will die Punkte zu den einzelnen Teilaufgaben wissen (nur die Zuordnung der Aufgaben zu den Anforderungsbereichen).
    So wurde es jedenfalls auf einer Fortbildung zur Erstellung von Abituraufgaben vermittelt.


    Auch für Deutsch ist im Rundschreiben auf Seite 28 für Deutsch nur die Zuordnung zu den Anforderungsbereichen der EPA gefordert. Keine Punkte.
    Auch die Abiturprüfungsordnung sieht bei der Bewertung (§19) keine Angabe von Teilpunkten vor, sondern lediglich eine Beurteilung, eine Note und die zur Note gehörende (MSS-)Punktzahl. "Beurteilung" sieht bei mir z.B. so aus. "Aufgaben 1.3. wurde vollständig richtig gelöst. Zu 1.4. ist kein brauchbarer Lösungsansatz erkennbar. ..."


    Gruß
    Nitram

    Hallo Pausenbrot,


    zunächst mal schließe ich mich "pro" an.
    Eine Länderübersicht findest du z.B. in der Studie Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern am Ende der vierten Jahrgangsstufe in den Fächern Deutsch und Mathematik im Kapitel 10.3.


    Für Rheinland-Pfalz gilt die Verwaltungsvorschrift Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung und Erwerb von Qualifikationen vom 16.5.2003.
    Dort heißt es:

    Zitat

    5.2. Die Beurlaubung (Nummer 4.4) spricht die Schulleitung oder Seminarleitung aus; die Dauerdes Fortbildungsurlaubs darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Fortbildungsurlaub von mehr als fünf Arbeitstagen bis zu zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr kann für Lehrkräfte nur von der Schulbehörde, für Fachleiterinnen und Fachleiter nur vom Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen bewilligt werden.

    Zusätzlich gibt es dann noch Sonderregelungen z.B. für Personalräte (Rheinland-Pfalz: Landespersonalvertretungsgesetz §41: 20 Werktage während der regelmäßigen Amtszeit (4 Jahre) in der ersten Amtszeit zusätzlich 5 Tage, .... )


    Gruß
    Nitram

    Hallo zusammen,


    ich nehme mal ein Stück aus dem von Mikael bereits zitierten Abschnitt heraus:

    Zitat


    Respekt: Weniger als 20 Prozent der Befragten glauben, dass Schüler Respekt vor ihren Lehrern haben. Besonders die Grundschullehrer kommen schlecht weg: Während Lehrer an weiterführenden Schulen sowie Schulleiter noch mittelmäßiges Ansehen genießen, landet Deutschland bei der Frage des Respekts gegenüber Grundschullehrern nur auf dem fünftletzten Platz von 21 befragten Ländern.


    ... und dann werfe ich einen Blick in die 2013 Global Teacher Status Index Studie.
    Der Text aus dem Spiegel scheint mir "Ansehen" und "Respekt" durcheinanderzuwerfen. Die Begriffe sind in der Studie keineswegs synonym verwendet.


    Das "Ansehen" wurde erfragt, indem ein eine Reihenfolge in eine Liste von 14 Berufen gebracht wurde: "Primary school teacher, Secondary school teacher, Head teacher, Doctor, Nurse, Librarian, Local government manager, Social worker, Website designer, Policeman, Engineer, Lawyer, Accountant Management consultant" (-> Studie Seite 16). Dies ist also der Bezugsrahmen für "mittelmäßiges Ansehen genießen". Damit kann dann das gute Ansehen von Grundschullehrern in China vielleicht einfach an einem geringen Ansehen von local government managern und website designern ... in China liegen.


    Das wird dann vermengt mit der Frage, ob die befragten glauben, das Schüler ihrer Lehrer respektieren (-> Studie Seite 20). Hier wird aber nicht nach einzelnen Schularten gefragt. Die Auf die Frage nach dem "Respekt gegenüber Grundschullehrern" liefert die Studie also nicht die im "Spiegel" gegebene Antwort "fünftletzter Platz von 21 befragten Ländern".


    So könnte man weiter machen...
    Man kann aber auch auf den lesen des "Spiegel" verzichten, und gleich die Studie lesen.


    Hat irgendjemand eine Idee, wozu die Varkey Gems Foundation eine solche Studie anfertigen lässt? Gibt es irgend etwas, wozu die darin erfassten Daten "gut" sind?


    Gruß
    Nitram

    Hallo Zusammen,


    auch das scheint mal wieder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu sein.


    Für Rheinland-Pfalz schreibt der Landesdatenschutzbeauftragte:


    Zitat

    Eigene Homepage
    Unterhält eine Schule eine eigene Homepage, so gilt für das Einstellen personenbezogener Daten ins Internet Folgendes (so auch im 17. Tätigkeitsbericht, Tz. 8.1.7):
    Bei Lehrkräften dürfen grundsätzlich ohne deren Einwilligung Name, Lehrbefähigung und Funktion veröffentlicht werden. [...] Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung hat zur Stärkung der Rechte der Bediensteten empfohlen, bei Lehrerinnen und Lehrern, die nicht der Schulleitung angehören, die Einwilligung zur Veröffentlichung auch von Name, Lehrbefähigung und Funktion einzuholen.
    [...]
    Bilder von Schülern und Lehrern dürfen im Internet nur mit Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht werden.


    Die Einwilligung ist hier (RLP) also kein "muss".


    Die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen (Baden-Württemberg) hingegen schreibt (Frage 18):

    Zitat

    Die personenbezogenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen im Internet nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für Fotografien.


    Für Hessen hab ich leider nichts gefunden.


    Gruß
    Nitram

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