Hallo Asfaloth,
rechtliche Informationen findest Du in der bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften NRW 16 -01 Nr 04 im Punkt 2.3.
Es wird unterschieden zwischen "Kopien zu Unterrichts- und Prüfungszwecken" (-> Sachkosten -> Schulträger) und und "Kopien, die dafür eingesetzt werden, die Schülerinnen und Schüler davon zu entlasten, komplexere Informationen von der Tafel in ihre eigenen Hefte übertragen zu müssen, und für Kopien, die Mitteilungen an Eltern enthalten, die ansonsten ins Heft diktiert würden.". Diese Kosten muss der Schulträger nicht tragen. Sie sind umlagefähig.
Gruß
Nitram