Beiträge von Nitram

    Ich habe nicht die Ansicht vertreten, die Bachelornote sei später vollkommen irrelevant!
    Mit meiner Aussage "Du kannst den Bachelor auch einfach als Zulassungsvoraussetzung sehen. ..." wollte ich lediglich deinem "... was meiner Ansicht nach logisch wäre..." entgegentreten.


    Ob die Note nun eingeht oder nicht, ist eine Frage der Prüfungsvorschrift(en). Argumente wie "... dem würde ich allerdings entgegenhalten ..." helfen hier nicht weiter (und ihre Formulierung bring dich einer Lösung deines Problems nicht näher). Beim erstellen der POs mag über Sinn und Unsinn verschieder Verfahren diskutiert worden sein. Als Ergebnis der Diskussion ist eine PO entstanden. Diese enthält nicht mehr den Verlauf der Diskussion, sondern nur noch das Ergebnis.


    In deinem Ausgangsthread sprichts du von einer Endnote. In der verlinkten PO finde sich die Begriffe "Modulnote" und "Gesamtnote". Meint dein Begriff "Endnote" diese? Hast du noch einen Link zu der in §2 (2) erwähnten Rahmenordnung? (Auch wenn du diesen hast, kann ich mir diese allerdings frühestens in 4 Tagen ansehen).


    Gruß
    Nitram

    Verlink mal die für dich zutreffende Master-Prüfungsordnung.
    In der von mir gefundenen (bei der ich nicht sicher bin, ob sie die für dich richtige ist) steht ziemlich klar drin, welche Prüfungsleistungen zählen. Was nicht drin steht, geht auch nicht ein.


    Zu

    Zitat

    ... (was meiner Ansicht nach nur logisch wäre, sind schließlich 3 Jahre die man investiert, im Master ...


    Du kannst den Bachelor auch einfach als Zulassungsvoraussetzung sehen.
    Du musstest Abitur machen, um Studieren zu dürfen. Darin hast du 12/13 Jahre investiert. Trotzdem geht deine Abinote nicht in die Bachelornote ein.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Wellness,


    zu

    Zitat

    Die den FBKL offiziell zustehenden 6 Ausgleichsstunden sollen nun von diesen auf andere besonders engagierte Lehrkräfte verteilt werden


    Dies dürfte rechtlich nicht zulässig sein. In der Anlage 1 zur Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds.ArbZVO-Schule) heißt es: Die "Lehrkräfte, die eine Fachkonferenz an einer Hauptschule, Realschule oder Haupt- und Realschule leiten, die mindestens zweizügig geführt wird," erhalten insgesamt 6 Anrechnungsstunden. Diese 6 Anrechnungsstunden sind also diesem Personenkreis zugeordnet. Nicht jede Fachkonferenzleitung muss eine Anrechnungsstunde bekommen, aber die 6 Anrechnungsstunden müssen unter den Fachkonferenzleitenden aufgeteilt werden. §12 legt fest: DIe mit den Aufgaben (hier: Der Fachkonferenzleitung) betrauten Personen erhalten die Anrechnungsstunden.


    Gruß
    Nitram

    Seven:


    Die Auswahlkommission rechnet die Abituraufgaben nicht nach. Bei 149 Gymnasien und 55 Gesamtschulen hätte sie da viel zu tun.
    Die Aufgabe der Auswahlkommission ist die Prüfung auf formale Richtigkeit (Anzahl von Aufgaben, Lehrplanbausteine, Anforderungsbereiche ... ) und die Auswahl aus den von den Lehrkräften eingereichten Vorschlägen. Einen Mathe-LK gibt es wohl an fast allen Schulen, die zum Abitur führen. Und die Mathe-Kommission tagt gerade mal zwei Tage.


    Fehler in den Vorschlägen gibt es immer wieder. Ich erinnere mich noch, dass vor ein paar Jahren ein Fall aus Zweibrücken durch die Press ging. Ob es dort auch zu einer Neuschrift der Abiturarbeit kam weiß ich nicht mehr.


    Ich glaube nicht, dass das Ereignis "Fehler in einer vorgegebenen Lösung" so selten ist, wie sich die ADD dies wünscht. Ich glaube jedoch, dass es in fast allen Fällen nicht - oder erst bei der Korrektur der Arbeiten - auffällt. Dann wird wohl eine pragmatische Lösung gewählt und unter berücksichtigung der der das falsch vorgegebene Ergebnis entstehenden Folgefehler weiter korrigiert.


    Gruß
    Nitram

    Ohne Nennung des Bundeslandes keine Qualifizierte Auskunft...


    Für Rheinland-Pfalz: Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen §25


    Zitat

    (1) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule. Das Gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende in der Schule entstehenden Wartezeiten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Schülerbeförderung.


    Die Schule (Schulleitung/Personalrat/...) muss festlegen, wer für diese Aufsicht zuständig ist.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Daniel8877,


    du schreibst der SL habe gesagt

    Zitat

    , ich bliebe ja noch länger an der Schule, der nächste UB Besuch wäre in 1 1/4 Jahren, ich solle bei älteren Kollegen mal hospitieren, etc.


    Allein daraus würde ich folgern, dass die jetzige Beurteilung keine sofortige Entlassung zu Folge hat. Die Beurteilung scheint mir auch noch nicht fertig zu sein. Dazu müsste ein Vordruck http://www.kultusportal-bw.de/,Lfr/776577 ausgefüllt sein, und der muss dir auch ziemlich sicher auch ausgehändigt werden (wenn das nicht auch wieder von Land zu Land verschieden ist).


    Ansonsten empfehle ich eine Rechtsberatung durch PhV, GEW, ... oder einen auf Beamtenrecht spezialisierten Anwalt.


    Gruß
    Nitram

    Ob UBs angekündigt werden ist von Land zu Land unterschiedlich.In einer
    Information des Philologenverband Baden-Württemberg
    heißt es:


    Zitat

    12. Werden Unterrichtsbesuche, die der Beurteilung dienen, angekündigt?


    Nein, Unterrichtsbesuche zur Beurteilung in der Probezeit werden grundsätzlich nicht
    angekündigt.


    Ich nehme mal an, eine entsprechende Verordnung lässt sich finden.


    In Rheinland-Pfalz hingegen müssen nach der Dienstordnung für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz Punkt 2.4.2 Unterrichtsbesuche

    Zitat

    in der Regel mindestens zwei Tage vorher angekündigt werden ...; wird ein Unterrichtsbesuch im Einzelfall vorher nicht angekündigt, so ist der Vorsitzende des Personalrats zu informieren;


    Die Aussage ("Darf der SL selbstredend machen") von neleabels (für NRW?) teile ich nicht.Dort heißt es in den
    Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren

    Zitat

    Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, sind rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher, anzumelden (Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe, gewünschte Unterlagen). Auf Wunsch der Lehrerin oder des Lehrers wird einer oder einem von ihr oder ihm benannten Lehrerin oder Lehrer des Vertrauens Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme gegeben.


    Aus dem zweiten zitierten Absatz folgere ich, dass die Anmeldung (zumindest auch) bei der Lehrkraft erfolgen muss. Sonst hätte diese ja nicht die Möglichkeit, sich die Teilnahme einer weiteren Lehrkraft zu wünschen.


    Gruß
    Nitram

    ego1 schrieb:

    Zitat

    An manchen Stellen lese ich, daß für die Aufnahme nach OBAS gar keine Scheine aus dem Studium vorgelegt werden mußten


    An welchen Stellen liest du das dann? Könnte es sein das keine Scheine, aber eine Diplomurkunde vorgelegt werden musste?
    Aus deinem erster Beitrag von 2011 kann man folgern: Du hast dich bereits vor drei Jahren mit dem Seiteneinstieg beschäftigt.
    Statt dich auf "Fachdidaktik in Physik, Geographie, sowie auch Mathematik und Chemie" zu konzentrieren, hättes du in dieser Zeit einen Abschluss machen können.
    Konzentrieren allein reicht nicht...


    Du schreibst

    Zitat

    ... über die Vielzahl der Programme für Seiteneinsteiger mit und ohne Hochschulabschluß scheint auch offensichtlich kein Wissen vorhanden zu sein.


    Eine mögliche Ursache für das fehlende Wissen könnte sein, dass solche Programme nicht existieren. Kannst du irgendeine Quelle benenne, aus der hervor geht das es solche Programme gibt oder gab?
    Ich vermute: Nein.
    Wenn doch: Warum gehts du nicht diesen Quellen nach, sondern fragst hier?


    Nitram

    Neleabels schrieb:

    Zitat

    wieso soll ich die Aufsichtspflicht im Unterricht eigenständig erfüllen können, auf dem Schulhof aber nicht?


    "Erfüllen können" ist eine Sache, "erfüllen dürfen" eine andere.


    In Rheinland-Pfalz regelt dies die Ausbildungsverordnung. Demnach können Anwärterinnen und Anwärter von der Leiterin/ dem Leiter der Ausbildungsschule beauftragt werden, eigenverantwortlichen Unterricht zu erteilen. Sie dürfen aber im ersten Ausbildungshalbjahr außerhalb des Schulgebäudes keine Gruppen führen (Schulwanderungen, Studienfahrten,...). Ein Studienseminare hat auf Nachfrage der Schule (und nach Rücksprache mit der ADD) den Passus so interpretiert, dass die Anwärter/innen im ersten Ausbildungshalbjahr auch keine Aufsichten führen dürfen.


    Mögliche Motive könnten sein:
    - die Anwärter/innen vor hohen Arbeitsbelastungen zu schützen (Wenig Unterricht -> Viel Aufsicht)
    - noch nicht hinreichend entwickelten Fähigkeit zur Aufsichtsführung
    - ...?


    Gruß
    Nitram


    Edit:
    Fraglich ist auch, inwiefern eine mit dem ÖPR ausgehandelte Aufsichtsregelung Referendare einschließen kann. Die Referendare haben ja ihren "eigenen" Personalrat und sind an den Ausbildungsschulen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Wahrung ihrer Interessen ist deshalb möglicherweise eingeschränkt.

    Auct schrieb:

    Zitat


    Bei uns ist es so, dass manche Kollegen 2, manche nur 1 Aufsicht machen müssen. Das alterniere und sei zufällig, so der Stundenplaner. Einige Kollegen fordern "mehr Gerechtigkeit"/Transparanz.


    Transparenz ist m. E. hier ein wichtiges Stichwort.
    Es klingt so, als würden die Aufsichten vom Stundenplaner gesetzt. Dann gibt es vermutlich auch dazu noch Unterlagen aus vergangen Jahren, anhand derer geprüft werden kann, was "alternierend und zufällig" bedeutet. Bedeutet es "zufällig müssen immer die gleichen Personen 2 Aufsichten machen"?
    In jedem Schulhalbjahr lässt sich hier sicher keine Gleichverteilung erreichen, über längere Zeiträume aber schon. Dazu müssen die Aufsichten aber erfasst sein. Wenn dies für die Vergangenheit nicht erfolgt ist, könnte man jetzt damit anfangen.


    Wir haben ein Punktesystem, bei dem z.B. "Hofaufsichten" anders bewertet werden als "Gangaufsichten", "Kelleraufsichten" und "Präsenzen". Ausserdem gibt es eine nach Stundenzahl gestaffelte Festlegung, wie viel Punkte eine Lehrkraft zu erbringen hat. Wenn das mal nicht hin haut (z.B. weil einfach keine 1-Punkt-Aufsicht mehr frei ist), dann gibt es einen Übertrag (Bonus oder Mallus) in die nächste Aufsichtsplan-Periode. Die Unterlagen dazu können beim Aufsichtsplaner eingesehen werden.


    Die Details (welche Aufsicht ist wie viel Wert, wie viel Aufsichten müssen wenn in welchem Bereich eingesetzt werden ...) wurden mit dem Personalrat ausgehandelt.


    Gruß
    Nitram

    Nachtrag:
    Für die allgemein bildenden Schulen gibt es eine solche Belehrungspflicht wie oben für RLP geschildert auch in Sachsen-Anhalt.
    Der Runderlass Regelmäßige Belehrungen der Schülerinnen und Schüler an den allgemeinbildenden Schulen legt dies fest.
    Informieren müssen hier die Lehrkräfte selbst. Ich sehe auf die schnelle keine Belehrungpflicht durch die SL.
    Dies entnehme ich dem Runderlass "Verhalten bei Schadensereignissen und Bedrohungslagen" Satz 1, gleiche Website wie oben. Dort steht:

    Zitat

    Die Lehrkräfte und die sonstigen Bediensteten an Schulen sind verpflichtet, sich und die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig mit den ... Verhaltensregeln vertraut zu machen und sie im Ernstfall zu beachten.


    Weiter Sachsen-Anhaltinisches Landesrecht studieren will ich jetzt nicht. Vielleicht gibt es aber entsprechende Regelungen auch für berufsbildende Schulen.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Marie74,


    die Information erfolgt hier (RLP) so ungefähr jährlich. Jedenfalls dann, wenn ich eine Klassen- oder Kursleitung habe.
    Dann wird nämlich am ersten Schultag (unter anderem) die Verwaltungsvorschrift Maßnahmen beim Ausbruch eines Brandes oder bei sonstigen Gefahren in Schulen von der Schulleitung ausgeteilt (und von mir mit den Klassen gelesen(!) und erörtert.
    Dazu kommen dann noch die diesbezüglichen Regelungen der Hausordnung (Schulinternes Alarmsystem, Sammelplätze auf dem Schulhof etc.)
    Ich mach mir dann auch immer den Spaß zu fragen, wo denn - vom jeweiligen Standort aus - der nächste Feuerlöscher zu finden ist. Viele - auch Kollegen - rennen seit Jahren oder Jahrzehnten durch das Gebäude, und haben die Dinger noch nie bewußt wahrgenommen. (OK, es gibt in der o.g. VwV auch keine Stelle, an der etwas über den Einsatz der Feuerlöscheinrichtungen steht. Sie müssen nur stets gut zugänglich und betriebsbereit sein.).


    Über die hausinternen Regelungen (Alarmsignal, Fluchtwege, ...) informiert auch von Zeit zu Zeit (wohl auch fast jährlich) der Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich in einer Dienstbesprechung - meist am ersten Schultag des neuen SJ. Etwas dazu steht auch in einer Handreichung, die alle neuen Lehrkräfte bei uns bekommen.


    "Aktenkundig belehrt" worden bin ich darüber auch nie - Aktenkundig belehrt (wenn das Klassenbuch eine Akte ist) habe ich darüber aber schon.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Mamimama,


    meinst du mit "SOLL Regelung" das von Mara verlinkte Handreichung?


    Du sollst zwei Tag Nachmittags unterrichten.
    Hällst du es da wirklich für geschickt, bei der SL mit einem Schreiben aufzulaufen, in dem es heißt (ich zitiere das noch mal...)

    Zitat

    Bei ½ Stelle wird ein unterrichtsfreier Tag gewährt (+ 1 Nachmittag bei Ganztagsschulen)


    Du hast doch jetzt drei Unterrichtsfreie Nachmittage.
    Da wird die SL doch sagen: "Was wollen Sie denn? Ich setze Sie doch sogar seltener im Nachmittagsunterricht ein, als in der Handreichung angegeben."
    Oder hast du keinen freien Tag?


    Mir erschließt sich nicht, wie die Handreichung zur Argumentation der SL gegenüber nutzen willst.So wie sich mir die Sache darstellt, ist sie eher als Argumentationshilfe für die SL geeignet.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Mara,
    du schreibst

    Zitat


    Hier
    http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen…gen_einsatz.pdf


    steht z.B. bei halber Stelle ein unterrichtsfreier Tag und nur einmal Nachmittagsunterricht unter "positive Erfahrungen", aber eben leider nichts, worauf man sich rechtlich berufen könnte oder was einem immer zusteht.


    Wo hast du denn das her? Ich lese (Seite 2, Mitte)

    Zitat

    Bei ½ Stelle wird ein unterrichtsfreier Tag gewährt (+ 1 Nachmittag bei Ganztagsschulen)


    so, dass zusätzlich zu einem freien Tag ein freier Nachmittag gewährt wird - dann bleiben aber noch drei nicht-freie Nachmittage.


    Gruß
    Nitram

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