Das klingt so als würde versucht mit schulinternen Regeln ein Gesetzt auszuhebeln.
Im Zweifel dürfte die Attest-Vorlage-Pflicht nicht haltbar sein.
("Im Zweifel" soll heißen: Wenn mal ein Kind aufgrund eines nicht durch Attest entschuldigten fehlens bei einer Klassenarbeit nicht versetzt wird, und dann gegen den Verwaltungsakt der Nichtversetzung Klage eingereicht wird.)
In NRW (Schulgesetzt, wie oben)
§43 (2) ... Bei begründeten Zweifeln, obUnterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Elternein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztlichesoder amtsärztliches Gutachten einholen.
Hier in Rheinland-Pfalz (Schulordnung)
§37 (1) ... die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. ...
Bei uns an der Schule wird bei Klassen/Kursarbeiten auch ein Attest verlangt. Dies ist aber durch die Formulierung "in besonderen Fällen" abgedeckt. Für NRW sehe ich diese Möglichkeit nicht, weil ich den Schluss "S. fehlt bei einer Klassenarbeit -> ich zweifle automatisch daran, dass dies aus gesundheitlichen Gründen geschieht" für eine Art "Generalverdacht" halte.
Gruß
Nitram