Beiträge von Nitram

    Im Erlass Zeugnisse an allgemeinbildenden Schulen (Niedersachsen) heißt es unter 3.1. "Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr." und " Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von ... Lernkontrollen."


    Damit ist eigentlich alles klar. Beobachtungen und Lernkontrollen sind Grundlage der Bewertung am Schuljahresende. Die Note des Halbjahreszeugnisses ist weder eine "Beobachtung" noch eine "Lernkontrolle".


    Gruß
    Nitram


    Da habe ich mal die SL gefragt, wie lange denn Frau XY wahrscheinlich krank ist, damit ich mit ihr einiges für die Klassenkonferenz noch absprechen kann.


    Die Antwort: "Die hat es mit dem Rücken. Da kann noch dauern."


    Eindeutig ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Dienstvorgesetzten.

    Eindeutig nicht eindeutig.


    Die SL bekommt die Art der Erkrankung nicht offiziell mitgeteilt. Auf einer Krankschreibung ist sie nicht angegeben. Die Information über die Art der Erkrankung kann eigentlich nur von der Erkrankten selbst an die SL gegeben worden sein. Von meiner SL kenne ich es dann Formulierungen wie "... wir haben miteinander telefoniert und ich darf sagen, dass ... "

    Kurz:
    Ziemlich sicher unzulässig.


    Lang:
    Ich ordne den Grund des Fehlens als in die Kategorie "Personalaktendaten" ein. (Der Grund für diese Einordnung ist, dass ich nicht wüsste wo Fortbildungen, Fehlen wg. Krankheit etc. sonst erfasste werden sollten, wenn nicht in der Personalakte).


    Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft gespeichert, verändert, übermittelt oder sonst genutzt werden. (Siehe VV Datenschutz an öffentlichen Schulen (Baden-Württemberg), 2.2. und 2.3.).


    Vorgehen:
    Personalrat
    Datenschutzbeauftragte/r der Schule (ich sehe auf die schnelle nicht ob es diese Funktion in BaWü gibt. Hier in RLP gibt es sie.)
    Datenschutzbeauftragter des Landes.


    (So eine Veröffentlichung ist ein m. E. ein Unding uns sollte nicht nur durch "Privatverhandlungen" zwischen einer Person und der SL unterbleiben, sondern generell.)


    Gruß
    Nitam

    In dem von dir verlinkten phv-Ratgeber heißt es (Absatz 6)


    "Generalregelungen im Sinne einer Attestpflicht bei jedem Schulversäumnis werden in den vorliegenden Kommentierungen zu mindestens sehr kritisch gesehen. Dies bedeutet, dass die Fachlehrkraft in jedem Einzelfall prüfen muss, ob das Schulversäumnis gegebenenfalls dazu dienen soll, die Leistungsüberprüfung zu umgehen"


    Herr Peter Paul Cieslik schreib dann im letzten Absatz "Ich halte es ...". Er teilt hier also die Auffassung der ihm wohl vorliegenden Kommentierungen nicht. Den von dir zitierten letzten Satz "Nicht anders..." halte ich auch für die Auffassung von Herrn Cieslik - ich selbst schließe mich da eher der "sehr kritisch" und "kein Generalverdacht!"-Fraktion an.


    Aber wie von mir geschrieben ("Im Zweifel"): Ich glaube nicht das es wegen so etwas zu einer Klage kommt. Sonst hätte der Philologenverband sicher auch ein Urteil aufgeführt.


    Zurück zu deinem Fall:
    Halte dich doch an Absatz 4 des phv-Schreibens und lasse die Schulleitung nach ihrem Ermessen entscheiden.


    Gruß
    Nitram

    Das klingt so als würde versucht mit schulinternen Regeln ein Gesetzt auszuhebeln.
    Im Zweifel dürfte die Attest-Vorlage-Pflicht nicht haltbar sein.


    ("Im Zweifel" soll heißen: Wenn mal ein Kind aufgrund eines nicht durch Attest entschuldigten fehlens bei einer Klassenarbeit nicht versetzt wird, und dann gegen den Verwaltungsakt der Nichtversetzung Klage eingereicht wird.)


    In NRW (Schulgesetzt, wie oben)
    §43 (2) ... Bei begründeten Zweifeln, obUnterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Elternein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztlichesoder amtsärztliches Gutachten einholen.


    Hier in Rheinland-Pfalz (Schulordnung)
    §37 (1) ... die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. ...


    Bei uns an der Schule wird bei Klassen/Kursarbeiten auch ein Attest verlangt. Dies ist aber durch die Formulierung "in besonderen Fällen" abgedeckt. Für NRW sehe ich diese Möglichkeit nicht, weil ich den Schluss "S. fehlt bei einer Klassenarbeit -> ich zweifle automatisch daran, dass dies aus gesundheitlichen Gründen geschieht" für eine Art "Generalverdacht" halte.


    Gruß
    Nitram

    Ein ärztliches Attest sieht das Schulgesetz NRW (§43) nur bei begründeten Zweifeln, ob der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, vor.


    Hast du solche Zweifel?
    Sind solche Zweifel durch ein vor den Ferien abgegebenes Attest auszuräumen, durch ein nach den Ferien abgegebenes Attest aber nicht? Das würde ja nur etwas bringen, wenn du ein Gutachten nach §43 einholen wolltest, welches nach den Ferien vielleicht nicht mehr möglich ist, wenn dann keine Krankheitssymptome mehr vorliegen.


    Du kannst dir schriftliche den Grund mitteilen lassen.
    Ob "per Mail" als schriftlich gilt und ob "krank" als Grund ausreichend ist können vielleicht andere beantworten.


    DIe Aufforderung der Oberstufenleitung mag es zwar geben, aber frag die Oberstufenleitung mal was sie mit "aufpassen" meint, und ob sie es tatsächlich schon mal eingefordert (oder auch nur erlebt) hat, ein schulärztliches/amtsärztliches Gutachten vorzulegen.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Aktenklammer,


    dein erster Satz ("In meiner Schule gibt es eigentlich ...") klingt nach einer vorhandenen Dienstvereinbarung zwischen Lehrerrat (hier in RLP: Personalrat) und Schulleitung.


    Wenn sich die Schulleitung sich an eine solche Vereinbarung nicht hält, so muss m.E. der Lehrerrat aktiv werden. Damit dieser erfolgreich Argumentieren kann braucht er von dir möglichst konkrete Zahlen, zu welchen Zeiten du in welchen Klassen zusätzlich eingesetzt worden bist.
    Die Anordnung von Mehrarbeit ist Mitbestimmungspflichtig. Wenn sich die Schulleitung Dienstvereinbarungen unterläuft kann ein Lehrerrat auch die Zustimmung verweigern. Er könnte auch fordern, dass ihm jeder Vertretungsplan zur Zustimmung vorgelegt wird, wenn die Mehrarbeitsanordnung über Vertretungspläne läuft. Bei "heranziehung" zu Vertretungen ist es an dir, Stunden zu zählen und ggf. mit den Formularen von http://www.brd.nrw.de/schule/service die Bezahlung zu beantragen. (Wenn die Schulleitung so eine Abrechnung auf den Tisch bekommt ist ihr das wesentlich unangenehmer, als wenn es sich um eine im Vorfeld abgesprochene Mehrarbeit handelt).


    Gruß
    Nitram

    Aus einer Information der Bezirksregierung Detmold (also für NRW):


    "Eine Einstellung soll nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist."


    Für andere Bundesländer musst du halt die entsprechenden Vorschriften durchforsten. Für RLP:
    Merkblatt zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien Seite 6 unten:


    "Bewerberinnen und Bewerber, welche dieReferendarausbildung bereits in Rheinland-Pfalz oder einem anderen Bundesland begonnen (und evtl. abgebrochen) haben, können in das Zulassungsverfahren in Rheinland-Pfalz nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgenommen werden. Anträge auf nochmalige Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind daher unbedingt entsprechend zu begründen. Weiter wird gebeten, die Behörde (mit vollständiger Adresse) anzugeben, wo ihre bisherige Personalakte geführt wird, sowie eine Einverständniserklärung zur Aktenanforderung bei der zuständigen Behörde im anderen Bundesland mit der Bewerbung einzureichen."


    Gruß
    Nitram

    Ja, KDE 4.14.9.
    Mittlerweile bin ich bei Firefox 39.0 und das Problem scheint behoben, danke.
    (Im Konqueror trat das Problem nicht auf.)


    Gruß
    Nitram

    Mit Firefox 38.0.1 unter OpenSuse 13.2. gelingt bei der Anmeldung die automatische Weiterleitung nicht.
    Ich muss immer auf den Link hinter "Wenn die automatische Weiterleitung nicht funktioniert ..." klicken.


    Gruß
    Nitram

    Solche Daten (Prüfungsnoten) erfasst der Wissenschaftsrat.
    Es gibt einen Bericht mit den 2005er Noten (von 2007) und einen Bericht mit den 2010er Noten (von 2012, Prüfungsnoten an Hochschulen im Prüfungsjahr 2010 (und nach einer Pressemitteilung auch von 1996, 1998 und 2000). Für "aktuelle Zahlen" musst du wohl noch 2 Jahre warten. (Irgendwo hab ich gelesen, es soll alle 5 Jahre einen Bericht geben, ich weiß aber nicht mehr wo).


    Allgemein bemängelt der Wissenschaftsrat, die Notengebung sei wenig transparent und wenig differenziert.


    Die Diskussion über Hochschulnoten verläuft ähnlich wie die Diskussion über Abiturnoten, allerdings ist der Nachweis von Trends aufgrund der Vielzahl zu untersuchender Studiengänge mit deutlich mehr Aufwand verbunden.


    Ist es für dich ein Problem, wenn deine Leistung unterdurchschnittlich ist?


    Gruß
    Nitram

    Ich bin etwas verunsichert.
    Sawe kommt aus Niedersachsen. Dort beginnen die Sommerferien erst am 23.7.2015.


    Die Mitteilung über die neue Regelung erfolgte am 7.7.2015.


    Nach Sawes Eintrag von heute ("vor 8 Stunden", also ca. um 12 Uhr) ist aber bereits bekannt, wie der Stundenplan nach dieser neuen Regelung aussehen wird. Ist der Stundenplan für das nächste Schuljahr schon bekannt? Wurde der Stundenplan 2 Wochen vor Ferienbeginn geändert?


    Im ersten Eintrag steht "Ich bin in Zukunft 10 Stunden mehr in der Woche nicht zu Hause,...", in einem weiteren "Das alles führt dazu, dass ich im Schnitt 8 Stunden weniger zu Hause bin als vorher.".


    Kurz: Ich zweifle ein wenig am Wahrheitsgehalt der Aussagen.

    Hallo Ackeret,


    sollte es sich bei dem "Brief an die Behörde" im 1ten Thread um einen Beschluss des Personalrats handelt, hilft vielleicht auch FAQ Schulische Personalräte Hamburg Frage 26. Es scheint ja ein 3-Personen-Personalrat zu sein, bei dem eine Person nicht mitgewirkt hat.


    Auch darf in Frage gestellt werden, ob die Zusammenarbeit mit einem Dienstaufsichtsbeamten des Bezirks für den Personalrat überhaupt "zulässig" ist, nicht bereits eine Zusammenarbeit mit einem außerschulischen Gremium und damit nicht Personalratsaufgabe ist (FAQ Frage 1).


    Auch die "Handreichung für Schulleiterinnen und Schulleiter als Dienstvorgesetzte", und zwar hier das Kapitel 3, könnte hilfreich sein. (Leider ist es in dem unter http://www.hamburg.de/contentb…buch-schulleiterinnen.pdf gefunden Abschnitt nicht enthalten.) Hier könnten Informationen enthalten sein, wer eine Versetzung "aus dienstlichen Gründen" überhaupt beantragen kann.


    Zur Aufgabe des GPR: Hier (Rheinland-Pfalz) unterliegt eine Versetzung der Mitbestimmung durch den Bezirkspersonalrat. Vielleicht hat der GPR in Hamburg auch eine derartige Funktion und kann/muss spätestens dann sei Veto einlegen.


    Gruß
    Nitram

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