Was ist denn an "Gibt es Erfahrungen von anderen Gymnasien in RLP?" so schwer zu verstehen?
Ich hätte gerne erst mal "Daten", bevor ich der neu eingeführten Schulform die Schuld gebe.
Vielleicht können wir auch durch eine veränderte Betreuung gegensteuern.
Bisher hat hier niemand etwas zu RS-Plus Schülern in der MSS beitragen können.
Beiträge von Nitram
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Es gibt eine in 11 neu einsetzende 2te Fremdsprache , welche als Grund (!)kurs mit 5 Stunden belegt werden muss.
Die (einzige) FS aus der Sek 1 muss bis mindestens ende 11 beibehalten werden. -
Dann dürft der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gelten.
Dort heißt es in §28: "Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten."
Das geht wohl auch für eine längere Zeit (z.B. mal hier Schreiben zum Thema Sonderurlaub der Uni Jena - von 2008 (!) nachsehen - der bei der Zuständigen Personalstelle anfragen.
Je nach "Ursachen" könnten auch die Informationen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit des Thüringischen Finanzministeriums von Interesse sein.
Gruß
Nitram -
Guten Tag,
wir (als Gymnasium) haben in diesem SJ erstmals den Fall, Schülerinnen und Schüler aus der Realschule Plus (im SJ 2009/2010 erstmals eingeführte Schulform in RLP) in die MSS ("Oberstufe" in RLP) aufzunehmen. Leider ist bereits absehbar, dass wohl niemand aus dieser Gruppe in der MSS erfolgreich sein wird. Die Lücken sind in allen Fächern einfach nur als "riesig" zu bezeichnen.
Mit "alten" Realschülerinnen und Realschülern (vor Einführung der RS Plus) haben wir durchaus auch gute Erfahrungen gemacht. Nicht nur gute, aber es gab immer "Erfolgreiche" S.
Gibt es da Erfahrungen von anderen Gymnasien in RLP?Haben wir "dies Jahr Pech" oder ist an anderen Gymnasien ähnliches zu beobachten?
Können die RS Plus ihre "guten" S. nicht mehr so gut fördern, wie die "alten" Realschulen dies konnten?Gruß
Nitram -
Bei uns: Nur die Schulleitung.
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In einem Beitrag von 2.11.2010 hat Eisblume was von "Thüringen" geschrieben. Darauf beziehe ich mich mal.
Wenn dem so ist und Eisblume verbeamtet ist:
§67 Urlaub ohne Dienstbezüge des Thüringer Beamtengesetzte Studieren.
Gibt es "wichtige persönliche Gründe"? Welcher Zeitraum wird angestrebt?Gruß
Nitram -
Vielleicht ist für einige der Artikel "Bayern will mehr Lehrer einstellen - aber die Pädagogen fehlen" in der Augsburger Allgemeine
von Interesse. -
Wir mach das nicht, aber als Anregung vielleicht:
Wo liegen deine Schwächen ("Die Zeit" Artikel von Maximilian Probst) und
Wir müssen reden! ("Die Zeit" Artikel von Hartwig Riedel).Gruß
Nitram -
Vielleicht MuseScore
Das kostet so viel wie du Spenden möchtest.
Für meine (geringen) Anforderungen reicht das (wird aber auch von Menschen mit höheren Anforderungen genutzt).Den Wikipedia-Artikel zu "Notensatzprogramm" und die Übersicht auf den Notenseiten fand ich "damals" - als ich ein Notensatzprogramm gesucht habe - ganz hilfreich. (Hab mir aber nur Programme mit dem Merkmal "für Linux verfügbar" angesehen - und bin bei MuseScore gelandet).
Gruß
Nitram -
Mal ein bisschen Statistik:
Häufigkeitsverteilung Konfenktionsgrößen
Wenn "Groß" nun "Größer als der die meisten" festgelegt wurde, so müssten Konfektionsgrößen von 42 und mehr als "Groß" bezeichnet werden (54,7% geben eine kleinere Konfektionsgröße an).Dies korreliert auch mit der Häufigkeitsverteilung des BMI, wonach ("Frauen gesamt") 55,5% einen BMI unterhalb von 25 haben.
Die Auswahl eines Geschäfts danach zu treffen, was das Geschäft als "Groß" bezeichnet, ist mir fremd und wird es wohl auch bleiben.
Gruß
Nitram -
Ohne hier eine Diskussion über Durchschnitt, Median, Mittelwert, ... losbrechen zu wollen könnte man den Abschnitt aus der GrO auch so interpretieren, dass die Aufgaben so zu stellen sind, dass sie von etwa die Hälfte der Kinder nicht in einer Stunde bearbeitet werden können.
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Hallo percy,
was "machst du genau"?
Nach dieser Ausarbeitung von Herbert Huber (Seite 9 unten) könnte es sich um eine Veränderung des Deputats durch die SL handeln.
Wurde die Mehrarbeit schriftlich angeordnet?
Liegt die Zustimmung des Personalrats vor?
Auch die Informationen der GEW zu MAU in BaWü könnten hilfreich sein.Gruß
Nitram -
Bei Versetzung aus persönlichen Gründen (oliver.nrw) heißt es:
ZitatInnerhalb der ersten drei Jahre nach der Neueinstellung werden Versetzungen nur in Ausnahmefällen erfolgen, damit eine Kontinuität bei der Unterrichtsversorgung gewahrt werden kann.
Dort wird also auf die Probezeit überhaupt kein Bezug genommen, sondern nur auf den Termin der Neueinstellung.
Gruß
Nitram -
Zitat
3. Da die ZVO über die Erteilungen von Zeugnissen (Komma) Noten und anderen ergänzenden Angaben..." Vorgaben macht, gilt sie nicht nur für Zeugnisse, sondern für alle Noten?Hinter den drei Auslassungpunkten verbirgt sich "in Zeugnissen". Meinst du deine Frag ernst?
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c. p. moritz:
Ich weiß nicht, ob Notentendenzen bei Klassenarbeiten in SH nicht erlaubt sind. Vielleicht musst du gar nicht rudern. Ich finde nur weder Belege für noch gegen Notentendenzen in Klassenarbeiten...(Es gibt Länder, in denen es die Notentendenzen bei der Bewertung von Klassenarbeiten gibt. Ob SH dazu gehört kann ich nicht sagen.)
Die ZVO bezieht sich auf Noten in Zeugnissen. Sie gilt deshalb erst mal nicht für die Bewertung von Klassenarbeiten. Früher (siehe "in der alten Realschulordnung" aus meinem ersten Eintrag) waren die Regelung aus der damaligen ZVO wohl auf Klassenarbeiten übertragbar - aber wo steht dies heute?
Vielleicht hat bei der Neufassung der Ordnungen einfach jemand vergessen, einen entsprechenden Passus irgendwo einzufügen.
Gruß
Nitram -
Ich kann c. p. Moritz nicht folgen.
Die ZVO Schleswig-Holstein kennt kein "schwach ausreichend" und gilt für alle öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein.
Was bedeutet "Dort tauchen für die sek i nur ganze Noten auf."? Die Suchbegriffe "Sehr gut", "gut", "befriedigend", ... liefern in den Fachanforderungen Deutsch keine erhellenden Fundstellen. Der Begriff "befriedigend" scheint im ganzen Dokument nicht vorzukommen. Ich würde daraus jetzt nicht folgern, dass es diese Note in SH im Fach Deutsch nicht gibt.OT:
Interresant fand ich in den Fachanforderungen Deutsch den letzten Satz auf Seite 75: "Bei der Gesamtbewertung hat der Bereich der Unterrichtsbeiträge ein stärkeres Gewicht als der Bereich der schriftlichen Leistungsnachweise."
Hier in Rheinland-Pfalz ist es gerade anders herum. "Die Zeugnisnote ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise;..." (Schulordnung RLP, § 61). Da zu den "anderen Leistungsnachweisen" hier in RLP auch schriftliche gehören können ist hier die Gewichtung "Schriftliche stärker oder gleich nicht-schriftliche", in SH aber "Schriftliche schwächer nicht-schriftlich".Gruß
Nitram -
@c.p.moritz:
Kennst du dich da für Schleswig-Holstein aus? Ich habe vor langer Zeit in Beitrag Leistungsbewertung Sek I: Rechtsgrundlagen im Ländervergleich nach solchen Informationen gesucht - und für Schleswig-Holstein keine gefunden. (Aus SH hat sich auch niemand an der Diskussion beteiligt).In der alten Realschulordnung von 1995 hießt es für Schleswig-Holstein "Bewertung und Benotung richten sich nach den Vorgaben in den Lehrplänen und der Zeugnisordnung." - aber die gilt meines Wissens nicht mehr. (Verknüpft mit der aktuellen ZVO würde dies bedeuten: Es gibt keine halben oder Viertelnoten).
Auf die schnelle hab ich auch in den von dir genannten Fachanforderungen ("Fachanforderungen Deutsch Sek I und II" sowie "Fachanforderungen Englisch Sek I und II" habe ich überflogen) nichts gefunden. Kannst du vielleicht eine konkrete Stelle angeben, in der die Frage nach der Zulässigkeit von halben und oder Viertelnoten bei Klassenarbeiten geregelt ist?
Wie ist dein Satz "Das Fach wäre noch interessant zu wissen." zu verstehen? Gibt es in Schleswig-Holstein Fächer, in denen bei Klassenarbeiten halbe oder Viertelnoten erlaubt sind - und in anderen Fächern mit Klassenarbeiten sind diese nicht erlaubt?
Gruß
Nitram -
Verwende einen aktuelle Verordnung:
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) Vom 14. Mai 2012Dort heißt es:
Zitat§ 2 Arbeitszeit
1 Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. 2 Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.
Den Begriff "Sonnabend" finde ich in der aktuellen Verordnung nicht (ebensowenig wie eine Definition von "Schultag").
(Nun könnte die Schulleitung wohl auch in Niedersachsen sagen: "Sie haben eine andere Verpflichtung an einem Samstag wahrzunehmen.")Gruß
Nitram -
Als Schulleitung würde ich mich auf Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (NRW) §10 Absatz 1 berufen. (Sinngemäß: "Lehrerinnen und Lehrer wirken mit bei der Durchführung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts.")
Insofern würde ich deine Frage mit "Es gibt eine Klare Regelung. Wenn die Schulleitung Anwesenheitspflicht anordnet, besteht Anwesenheitspflicht." beantworten.
(Für RLP - "mein" Bundesland - gibt's entsprechendes: "Zu den Aufgaben gehören insbesondere ... 7.11.7 Teilnahme an Schulveranstaltungen - auch außerhalb der Unterrichtszeit" - Dienstordnung für Lehrer in RLP, hab gerade keinen Link zur Hand).
Gruß
Nitram -
Es gibt Hinweise zum Versetzungsverfahren vom Schulministerium NRW.
- Kann ich in NRW schon in der Probezeit einen Versetzungseintrag stellen? Meines Kenntnisstandes ist dies nicht möglich, jedoch meinten Kollegen, es ginge. Könnte dies womöglich noch Folgen auf meine Verbeamtung haben? Das Gutachten ist seit Wochen bei der Bezirksregierung.
Folgen für die Verbeamtung: Nein.
Die "Hinweise" sagen: Versetzung in den ersten 3 Jahren ist möglich um die Kontinuität der Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. In deinem Fall also nicht. (Ausnahmen: Elternzeit/Beurlaubungen nach §71 LBG).Generell stellt sich mir die Frage:
Kann mir die Schulleitung / Schulrat / Bezirksregierung einen Strich durch die Rechnung machen und mich trotz möglichem Jobangebot nicht gehen lassen? Soweit ich weiß, können sie Versetzungsanträge blockieren, sind aber bei Funktionsstellen machtlos. Wie sieht es bei meinen Optionen 2-4 aus?Die Freigabe der abgebenden oberen Schulaufsichtsbehörde und die Entscheidung der aufnehmenden Schulaufsichtsbehörde ist bei der Versetzung aus persönlichen Gründen erforderlich.Insofern: Ja.
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