Beiträge von Nitram

    Du hast nicht angegeben, wie umfangreich das ganze werden soll.
    Musst du selber Fotos mach, Texte schreiben, Filme drehen, oder gibt's die fertig?
    Für das, was ich so als "normale" Schulhomepage kenne, sind 4000€ deutlich überzogen.
    Mach daraus mal einen Stundenlohn und überleg dir dann, was du in der ganzen Zeit machen willst...
    (Wenn du nur ein CMS einrichten musst, und ein paar Basisinhalte - Stundenpläne, Vorstellung Schulleitung, Elternbriefe etc. einstellst.)
    Orientier dich da vielleicht mal an webkalkulator.com.


    Gruß
    Nitram

    Hallo rigoskati,


    es gelten die "Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge" (Rheinland-Pfalz).
    Ich beziehe mich auf den Leitfaden zur Radfahrausbildung, der sich auf dies Richtlinien und die Erläuterungen dazu bezieht.


    Demnach (Seite 7): Radwanderungen ab Klassenstufe 5.
    Unterhalb von Klassenstufe 5 möglich, wenn das schriftliche Einverständnis der Eltern vorliegt.


    Gruß
    Nitram


    Edit/Nachtrag: Ggf. prüfen, ob die Richtlinien noch aktuell sind. Im Wandererlass von 2005 (Richtlinien für Schulfahrten, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend
    vom 4. November 2005 (9421 A- Tgb. Nr. 1383/05) wird ganz am Ende ein Rundschreiben ausser Kraft gesetzt, welches vom 1. März 1991 war. Das ist genau der Tag, an dem die o.g. Richtlinien, ev. veraltet in Kraft getreten sind. Die Richtlinien selbst sind allerdings auf den 12.12.1990 datiert, und der oben genannte Leitfaden ist von 2007, als ggf. schon nach Veröffentlichung des neuen Wandererlasses von 2005.

    Hallo binemei,


    für Details gilt (wie so oft in diesem Forum ...): Ohne Bundesland wird's unnötig unsicher...


    1) "Natürlich habe ich das Zeugnis noch nicht unterschrieben ..." ist eine unsinnige Handlung . Mit der Unterschrift bestätigst du die Kenntnisnahme. Du hast von den auf dem Zeugnis stehenden Noten Kenntnis genommen. Du bestätigst damit nicht die "Richtigkeit" des Zeugnisses. Klassenleiter und/oder Co-Klassenleiterin haben dadurch erhöhten Aufwand. Es geht in einer Unterrichtsstunde unnötig Zeit verloren, weil nochmals nach den Zeugnis-Unterschriften gefragt werden muss...


    3) Hier (RLP) müssen den S. alle Einzelnoten mitgeteilt werden. Daran kann man zumindest abschätzen, ob eine "5" eine mögliche Zeugnissnote ist. Wenn keine der Einzelnoten 5 oder 6 ist, währe dies hier nicht möglich.


    3) Die mündliche Mitteilung einer Zeugnisnote ist m.E. ohne Belang.
    Z.B. hat hier (RLP) die SL unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, eine Zeugnisnote zu ändern. Dem könne eine Lehrkraft bestimmt nicht entgegen wirken, indem sie den S. eine Zeugnisnote einfach früher mitteilt, als sie die Note der Schulleitung mitteilt.
    (Wenn hier z.B. zwei von zwei Klassenarbeiten "6" sind, bei den sonstigen Leistungen steht eine "4", und als Zeugnisnote kommt auch eine "4" raus, würde der SL schon zum Gespräch bitten...)


    4) Die Informationsrechte der Eltern auch bezüglich der Gespräche mit den Lehrkräften sind sicher auch in deinem Bundesland in irgendwelchen Verordnungen geregelt.
    Ich würde an deiner Stelle im Sekratariat anrufen, und über das Sekretariat um einen Gesprächstermin bzw. um Kontaktaufnahme durch die Lehrkraft bitten. Mach das mal fünf Tage hintereinander ("Ich habe gestern schon mal angerufen, ....") , wenn sich die LK nicht meldet. Lass sich am fünften Tag - statt nur mit den Sekratariatsmitarbeitern zu sprechen - mal mit der SL verbinden.


    Gruß
    Nitram


    (Anmerkung: Ich bin nicht verpflichtet, täglich Dienst-e-mails zu lesen.)

    Hallo percy,


    das Landesbeamtengesetz BW regelt in §39 die Hinausschiebung der Altersgrenze.
    Du kannst also davon ausgehen, dass die Beschäftigung im dienstlichen Interesse liegt.


    Der Dienstherr hat schon deshalb ein Interesse daran, weil er für eine pensionierten Beamten zahlen muss, für nicht eingestellte Bewerber/innen jedoch nicht. Finanziell ist die Weiterbeschäftigung günstiger. (-> "Warum kann überhaupt so verfahren werden ...")


    Gruß
    Nitram

    Nur eine Idee:
    Vielleicht hat es was damit zu tun, dass das Referendariat (Rechtsreferendare, technische Referendare, Veterinärreferendare,... und was Wikipedia noch so her gibt) ein "Schritt in der Beamtenausbildung" ist.


    Dieser Ausbildungsschritt wurde dann vielleicht für Angestellt übernommen.
    In welchen andere Staaten sind Lehrer denn Beamte?


    Gruß
    Nitam

    Bei "Pflege" sind die Bedingungen hier in Rheinland-Pfalz auch anders.
    Dann müssten "zwingende dienstliche Belange" entgegenstehen, um den Antrag abzulehnen. Das "Arbeitsmarkt"-Kriterium gibt es dann nicht. (Beurlaubung aus familiären Gründen, LBG § 87 a, wie oben verlinkt).

    Lehrer/in -> Landesbeamte/r -> Ohne Angabe des Landes keine qualifizierte Auskunft möglich.


    Für Rheinland-Pfalz:
    http://www.blogs.uni-mainz.de/…/2013/10/Beurl-Beamte.pdf


    -> Es ist nicht ausreichend, dass keine dienstlichen Belange entgegen stehen. Zusätzlich muss auch noch "wegen der Arbeitsmarktsituation ein Außergewöhnlicher Bewerberüberhang vorliegen"


    Beihilfe nur bis zur Urlaubsdauer von 30 Kalendertagen (https://www.lff-rlp.de/no_cach…il/artikel/489/index.html).
    Frag deine Krankenkasse, was sie dann haben will.



    Gruß
    Nitram

    Hallo Nobelchen2,


    nimm das hier:
    http://www.nlbv.niedersachsen.…icle_id=68502&_psmand=111


    Also ca. 30 Euro brutto pro Stunde.
    Dann zählst du die Stunden (dürften ca. 40 sein).


    Dann nimmst du deine letzte Besoldungsmitteilung und vergleichs dort Netto und Brutto - genauer: Du bildest den Quotienten (z.B. 3000/4000=0,75).
    Mit diesem Faktor multiplizerst du dann das Produkt aus Stundenvergütung und Stundenzahl, etwa so:
    30*40*0,75=900


    Das dürfte dann ganz gut hin kommen.
    (Ohne dein Einkommensverhältnisse genau zu kennen kann niemand deinen Steuersatz angeben ...)


    Gruß
    Nitram

    Deutschland wagt dies.
    http://www.spiegel.de/politik/…bargeld-ab-a-1073089.html


    Daraus:
    "Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Aydan Özoguz (SPD), sagte der "Bild"-Zeitung: "Wer bei uns einen Asylantrag stellt, muss vor der Hilfegewährung grundsätzlich sein Einkommen und Vermögen aufbrauchen." Dazu zähle auch der Familienschmuck. Özoguz ergänzte: "Auch wenn sich manche Vorurteile hartnäckig halten: Als Asylbewerber hat man es mitnichten besser als ein Hartz-IV-Empfänger.""


    Gruß
    Nitram

    Hallo MeNina,


    soll das Haus "Massiv" werden, oder sollen Wände gebaut werden?
    Die Dichte liegt bei etwa 1,8 g / cm³, d.h. eine 21cm x 15 cm große, 1 cm Dicke Platte wiegt ca. 600 g.


    Hast du Angaben zur Wanddicke und sonstigen Abmessungen? Dann ließe sich das recht genau ausrechnen.
    (Ich habe mit Pebeo 766302 gerechnet, da hat ein 1,5 kg-Block die Abmessungen 17,4 x 11,2 x 4,2 cm).


    Gruß
    Nitram

    Hallo Naddel,


    mit Blick in die Broschüre Empfehlungen zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule beim Umgang mit Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörungen (Rheinland-Pfalz) würde ich sagen: Nein, ärztliches Gutachten ist nicht erforderlich.


    (Wenn) die Notenaussetzung erfolgt, um dem Förderauftrag der Schule gerecht zu werden, so gilt das in der Broschüre im Abschnitt 3.3. / Seite 9/10 geschrieben: Der Förderauftrag besteht unabhängig von einer sonderpädagogischen Diagnostik.
    (Die Broschüre bezieht sich auf LRS und Diskalkulie, aber ich denke dieser Teil kann auch für andere Fächer verwendet werden.)


    Auf einem anderen Blatt steht, ob eine Notenaussetzung in einem solchen Fall eine geeignete Fördermaßnahme ist.


    Gruß
    Nitram

    Mikael:
    Natürlich kann man gegen einen Erlass klagen, aber wenn wir uns bei den Beiträgen hier nicht auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen berufen, dann können wir den Versuch, die Frage von Sawe zu beantworten, gleich sein lassen.


    Brick in the wall gibt eine Quelle für NRW an. Dort (statt in Niedersachsen, wie bei Sawe) ist Sache eindeutig geregelt. Präzise Aussage. Deutlicher Hinweis auf das Bundesland. Gut formuliert. Hilfreich für Mitlesende.

    Ich zitiere Sawe (Ausgangspost): "Dieser hat uns mitgeteilt, wenn die Schule wetterbedingt ausfällt sollen wir zu Hause bleiben."


    Du (Mikael) schreibst: "...wieder nach Hause geschickt wird, wenn sie schon in der Schule ist oder sich auf dem Weg dahin gemacht hat...."

    Mikael:
    Dem Vergleich mit dem Dienstplan in der "freien" Wirtschaft stimme ich zu. Allerdings kann der AG die Arbeitszeit festlegen, wenn sie nicht Vertraglich o.Ä. geregelt ist (Gewerbeordnung).


    § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
    Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. [...]


    Für uns als Lehrkräfte ist der Umfang der "gebundenen" Arbeitszeit festgelegt. Fraglich ist, wie kurzfristig eine Änderung dieser Zeiten erfolgen kann (Anruf morgens "Bleiben Sie heute zu Hause." vs. Stundenplan, der bereits 3 Jahre vorher bekannt sein muss...).


    Deshalb zitiere ich mich mal selbst:
    "Personalrat und Schulleitung sollten hierüber eine Dienstvereinbarung abschliessen.".


    Gruß
    Nitram

    Ich hab etwas Probleme mit der Formulierung "Arbeitskraft anbieten" (von Mikael) und auch mit dem von alias zitierten Urteil.
    Ich kann als Lehrer meine Arbeitszeit ja nicht zu beliebiger Zeit anbieten, sondern der Arbeitgeber - vertreten durch die SL- legt meine ("gebundene") Arbeitszeit - eben die von mir zu haltenden Stunden - fest.


    Nun legt die SL halt fest, dass Montag von 8 bis 8:45 für eine LK keine Unterrichtsstunde statt findet. (Sei dies nun, indem die einen Stundenplan aufstellt, in dem eine LK zu dieser Zeit eine Freistunde hat hat, oder indem sie dies einmalig für eine Woche (oder für zwei, oder für drei...) zum Beispiel aufgrund der Witterung anweist.


    In dem von alias verlinkten "ver.di-Beispielen" sind die Arbeitnehmer ja bereits am Arbeitsort.
    In dem von alias verlinkten "meub.de"-Artikel finde ich beim Überfliegen gar keine Parallele zu dem von Sawe geschilderten vorgehen.


    (Für die anderen Diskussionbeiträge:
    Auch hier die Bundesländer beachten. In SH gibt es Plus- und Minusstunden, über die Thüringischen Regelungen weiß ich nichts. Hier in Rheinland-Pfalz gibt es sie nicht, aber es gibt Gerüchte (oder Berichte), dass etwas in der Art eingeführt werden soll.)


    Gruß
    Nitram

    Hallo Sawe,


    Personalrat und Schulleitung sollten hierüber eine Dienstvereinbarung abschliessen.
    Sieh dir mal das hier an: GEW-Zeitung Niedersachsen, Mai 2011 insbesondere Seite 9, linke Spalte, Mitte.
    Dort heißt es, dass ausgefallene Stunden durch wenn unvorhersehbare Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler (z. B. Unwetter, eisfrei) als erteilt gelten können, wenn die Lehrkraft auf Weisung des
    Schulleiters während dieser Zeit andere dienstliche Aufgaben in der Schule wahrnimmt.


    Wenn man dies nun umkehrt, könnte daraus folgern das in dem von Dir beschriebenen Fall die Stunden als nicht erteilt gelten können, wenn der Schulleiter anweist, keine Aufgaben in der Schule zu erledigen, sondern zu Hause zu bleiben.


    Gruß
    Nitram

    @ German:
    Es geht um Schulbushaltestellen, nicht um Bushaltestellen.
    Für Baden-Württemberg: Aufsichtspflicht an Haltestellen für den Schulbus


    @ inatze:
    Für Niedersachsen hilft vielleicht dies hier etwas: Erlass zur Aufsicht an Schulbushaltestellen
    Punkt 3.2. könnt man so interpretieren, dass im Allgemeinen keine Ständige Aufsicht erforderlich ist.
    Desweiteren sagt 3.3. "Die Einzelheiten regelt der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen."



    (Ggf. ist zu prüfen, ob der Erlass von 1980 noch aktuell ist. Auch findet sich auf der verlinkten Seite selbst kein Hinweis auf das Bundesland, wohl aber auf Schure.de)



    Gruß
    Nitram

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