Beiträge von Nitram

    Ob sich das lohnt hängt davon ab, wie du für dich "vernünftiges Verhältnis zum Arbeitsaufwand" definierst und wie sehr du auf Geld angewiesen bist.


    Der spread zwischen A13 und A14 steigt ja auch noch mit der Besoldungsstufe und wirkt sich auch auf die Pension aus.

    Im Übrigen finde ich es schon erstaunlich: Ich werde als Lehrer zweiter Klasse bezahlt, aber es wird für selbstverständlich gehalten, dass ich genau die gleichen Aufgaben erfüllen muss wie die Lehrer erster Klasse. Meines Erachtens muss der, der erheblich mehr verdient, auch mehr Aufgaben übernehmen. Freunde, die in der freien Wirtschaft arbeiten, können diese Ungleichbehandlung immer nicht fassen, wenn ich das erzähle... Nur um das klarzustellen, ich habe ein Einser-Examen, wurde nicht deswegen nicht verbeamtet...

    Find's immer toll, wenn viele Lehrer selbst so unsolidarisch sind, sorry...

    Freunde in der freien Wirtschaft...

    Die von Unternehmen eingesetzten Leiharbeiter erhalten meist nicht den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft.


    Dazu: Leiharbeiter dürfen weniger Gehalt als Stammbelegschaft erhalten.

    Entwicklung in der Zeitarbeit, Seite 24

    Diese klausurlosen Kurse in NRW fand ich noch nie gut. Jetzt kommt das bundesweit. Klasse.

    Muss nicht. In der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung ist in 9.3.2 formuliert: "_Mindestens_ in den ..."

    Beim überfliegen sehe ich hier kein Verbot, weiterhin in allen GKs Klausuren schreiben zu lassen.



    ... und auch sonst gibt es in der Vereinbarung Formulierungen, welche eine Beurteilung ("Bedeutet diese Vereinbarung für euch bzw. eure Arbeit eine große Veränderung?") aufgrund der kurzen Zusammenfassung um ersten Beitrag schwierig machen. (Z.B. bezogen auf die derzeit in RLP einzubringenden 35 Kurse die Formulierung in 9.4.3. "Insgesamt müssen 36 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. Bei einem hohen Anteil von Kursen mit der Mindeststundenzahl bzw. Höchststundenzahl gem. Ziff. 7.2, 3. Absatz, kann hiervon um einen Kurs pro Schulhalbjahr abgewichen werden.")


    P.S. Die Ausgangsfrage ist trotzdem interessant. Man könnte den Verdacht haben, dass die Vereinbarung mit allen "mindestens" und "kann abgewichen werden" so geschrieben ist, dass sich in keinem Land Veränderungen ergeben...

    RLP:

    35 einzubringende Kurse

    3 Leistungskurse

    Kursarbeiten in allen Kursen (bis auf Sport GK), 2 pro HJ im LK, eine im GK. (Begriff „Klausur“ existiert in der Abi-Ordnung nicht.)

    Bei kleinen Kursen oder Lehrkräftemangel werden auch Naturwissenschaften z. T. auf (dann nur) zwei Wochenstunden gekürzt

    „Gestärkt“ in e) muss ja irgendeine Veränderung bedeuten.

    Das Ganze ist auch keine Marotte einiger Mathematiker. Nein! Das ist HOCHOFFIZIELL! Am 12.März 2009 hat das amerikanische Repräsentantenhaus mit der Resolution Resolution 111 H. Res. 224 den 14.März zum "Nationalen Pi-Tag" erklärt.

    Auch HOCHOFFIZIELLes kann durchaus eine Marotte einiger Mathematiker sein.


    Vielleicht steckt dem Repräsentantenhaus noch "Indiana Pi Bill" in den Knochen ...

    Ich sehe in dem von Susannea unter #6 verlinkten Formular nur, dass anzugeben ist für welchen Monat die Abrechnung erfolgen soll.

    Dies kann aber meiner Auffassung auch die Abrechnung für Februar 22 sein, wenn bis Februar 23 kein Ausgleich durch Dienstbefreiung erfolgte.


    Nach dem von Susannea unter #5 verlinkten Text würde dies sogar nicht nur - wie von Mantiks Schulleitung laut #1 praktiziert - innerhalb eines Schuljahres, sondern auch schuljahresübergreifend rechtmäßig sein.


    Was mich interessiert:

    Angenommen, es würden jeden Monat vier Stunden Mehrarbeit geleistet werden.

    Würde es denn ausreichen, für 12 Stunden (eine pro Monat) eine Dienstbefreiung zu gewähren, damit keine Vergütung erfolgt?


    Unabhängig davon:

    Mit Seite 3 unten aus dem von Susannea unter #5 verlinkt Text und der Information "angestellt, unterhälftig beschäftigt, jede Woche etwa 2 Vertretungsstunden" muss die SL für eine Bezahlung der Mehrarbeit sorgen. Die "12-Monats-Regel" aus dem HBG §61 darf sie nicht anwenden.

    Auch dann. Wenn du ihr das Foto nicht aus einer privaten Schublade geklaut hast, sondern das Foto schon "öffentlich" war, gibt es kein Problem. Das deckt die Kunstfreiheit.

    Nach der Lektüre dieses Artikels vom Foto einer Fototapete würde ich würde ich mich der "war schön öffentlich"-Argumentation nicht anschließen.

    Wie kommst du denn immer darauf, das haben dir doch nun schon mehrere Leute hier anders gesagt (warum willst du eigentlich dann immer nur von mir eine Begründung, wo die alle das selbe wie ich sagen?!?) und auch dabei bleibe ich, es bezieht sich auf beide Teile.


    Ich glaube, dein Problem besteht darin, dass ein Gremium für dich nicht gewählt ist, wenn nur einer gewählt ist und ich denke, genau da liegt der Denkfehler.

    Ja, tun sie bis neu gewählt wird!


    Ich sehe genau einen Beitrag (Nr. 64 von Botzbold), der sich - neben den von dir verfassten - noch mit meinem Beitrag Nr. 56 beschäftigt.

    Dort kann ich aber leicht die Argumentation nachvollziehen und entkräften.

    Botzbold schreibt

    "Ich denke, da liegt ein logischer Fehler vor.
    Die Gremien bestehen bis zum Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums weiter. "

    Diese Argumentation funktioniert deshalb nicht, weil die Klassenpflegschaft kein gewähltes Gremium ist. Da Botzbold seine Überlegungen offen gelegt hat, muss ich da nicht weiter nachhaken.


    Weiter von dir genannten "mehreren Leute" sehe ich nicht. Kannst du vielleicht die Nummer der entsprechenden Beiträge nennen? Abgesehen davon bin ich scharf auf Begründungen. "Die Mehrheit" hat nicht automatisch die richtige Interpretation.


    Deine Interpretation "Der gewählte Vertreter eines nicht gewählten Gremiums bleibt länger als ein Schuljahr im Amt" halte ich mit §64 (2) für nicht verträglich.

    So what? Warum sollte es von Interesse sein, ob der/die (ehemalige) Vorsitzende der Klassenpflegschaft Teil eines (nicht gewählten) Gremiums war?

    Du entkräftest damit doch nicht, dass sich aus §64 (2) nur der ersten Satz auf den/die Vorsitzende beziehen kann.


    (Gedankenexperiment:

    Nach der "letzten" (z.B. zehnten) Klasse wird für die Klasse keine Klassenpflegschaftsversammlung mehr einberufen. Der/die letzte Klassenpflegschaftsvorsitzende bleibt also auf Ewig im Amt? Das ist nicht gewollt. Dies könnte ein Grund für die Formulierung mit "gewählten" Gremium in Satz 2 sein.

    Andere Gedankenexperiment: Klassen müssen zum Schuljahreswechsel zusammengelegt werden. Aus 9abcd werden 10abc. Sollen nun vier Klassenpflegschaftsvorsitzende für drei Klassen existieren?)

    Susannea

    In §64 (3) steht

    "Bei [...] Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem im Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt."


    In §64 (2) kann sich nur der ersten Satz auf diese in (3) genannten Vorsitzenden beziehen.

    Begründung:

    Der zweite Satz bezieht sich auf gewählte Gremien, und die Klassenpflegschaft ist kein gewähltes Gremium. Der/die Vorsitzende hingegen ist kein Gremium.

    Der dritte und vierte Satz sind für die diskutierte Frage nicht relevant.


    Wenn in Satz (2) nur von einem Gremium (ohne den Zusatz "gewählt" ) die Rede währe - OK. Aber Dort wird explizit von gewählte n Gremien gesprochen.


    Kanns du mir

    Auch nicht korrekt, denn der Vorsitzende ist gewählt und der wird beim ersten Elternabend neu gewählt, somit bleibt er solange im Amt.

    erläutern?

    Hallo,


    wir haben im Kollegium kürzlich über die traditionellerweise halbjährlich stattfindenden Klassenpflegschaften (ugs. Elternabende, SchulG §73) gesprochen und sind dabei an folgendem hängengeblieben (nur Gedankenspiel, die praktischen Auswirkungen sollen nicht Gegenstand sein und interessieren wahrscheinlich auch niemanden):


    Nach SchulG §63.1 laden die Vorsitzenden zum jeweiligen Mitwirkungsgremium ein. Nach den Sommerferien haben die Elternvertreter dass natürlich nicht im Blick, daher laden viele Kollegen in eigenem Namen zur ersten Klassenpflegschaft im Schuljahr ein.

    Vorbemerkung: Nicht in NRW tätig, nur ein bisschen im Gesetz gestöbert.


    Kann der/die (ehemalige) Vorsitzende der Klassenpflegschaft nach den Sommerferien noch einladen? Ich sehe dies nicht so.


    Aus §64 SchulG (NRW):

    "(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. [...]


    (3) [...] Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt."


    Als den in (2) bestimmten Zeitpunkt sehe ich das Schuljahresende. Das Gremium Klassenpflegschaft (§73: Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse) besteht zwar weiter, hat aber keine/n Vorsitzende/n mehr.


    Damit muss meines Erachtens nicht zwischen Schuljahresanfängen nach (neu-)Einschulung (Klasse 1/ Klasse 5) und anderen Schuljahresanfängen unterschieden werden. (Oder aber: Die Einladung muss durch die Vorsitzenden vor Schuljahresende (- sie sind noch im Amt - ) für das nächste Schuljahr erfolgen.)

    Für Unterrichtstätigkeit kannst du die Übungsleiterpauschale geltend machen, zur Zeit also 4230 € im Jahr. Bis zu dieser Grenze bleibt dein Honorar steuer- und abgabenfrei.


    Ist das neu? Letztes Jahr waren es noch 3000€


    Nein, das waren schon 2020 3400 €

    Wo kommen diese Zahlen denn her? Und welche sind nun richtig? 4230€? 3400€?


    Die Übungsleiterpauschale ist wohl das im Einkommenssteuergesetz 2. (Steuerfreie Einnahmen) § 3 Punkt 26 genannte - dort steht 3000 €. Dieser betrug aber 2020 noch 2400 € (Quelle: Wikipedia: Übungsleiterpauschale).

    Es gibt keine Gesundmeldung.

    Für Rheinland-Pfalz: Es gibt Gesundmeldungen.


    Aus der "Orga Hand" Seite 9:


    "Die Wiederaufnahme des Dienstes ist – soweit irgend möglich – spätestens am Tage zuvor der Schule mitzuteilen, damit entsprechend disponiert werden kann. Im Falle einer Wiederaufnahme des Dienstes vor Ablauf der ärztlich verordneten Krankschreibung ist eine ärztliche Bescheinigung über die vorzeitige Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit vorzulegen. Gesundmeldungen müssen auch für unterrichtsfreie Tage erfolgen."


    In Baden-Württemberg gibt es zumindest den Begriff auch: -> Schulamt Tübingen, Merkblätter Verwaltung

    Dort meint es wohl einem Meldung, welche die Schule abgeben muss. Vielleicht gibt's dazu aber auch noch etwas in irgendeiner Dienstordnung oder VwV?

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