Ich sehe in dem von Susannea unter #6 verlinkten Formular nur, dass anzugeben ist für welchen Monat die Abrechnung erfolgen soll.
Dies kann aber meiner Auffassung auch die Abrechnung für Februar 22 sein, wenn bis Februar 23 kein Ausgleich durch Dienstbefreiung erfolgte.
Nach dem von Susannea unter #5 verlinkten Text würde dies sogar nicht nur - wie von Mantiks Schulleitung laut #1 praktiziert - innerhalb eines Schuljahres, sondern auch schuljahresübergreifend rechtmäßig sein.
Was mich interessiert:
Angenommen, es würden jeden Monat vier Stunden Mehrarbeit geleistet werden.
Würde es denn ausreichen, für 12 Stunden (eine pro Monat) eine Dienstbefreiung zu gewähren, damit keine Vergütung erfolgt?
Unabhängig davon:
Mit Seite 3 unten aus dem von Susannea unter #5 verlinkt Text und der Information "angestellt, unterhälftig beschäftigt, jede Woche etwa 2 Vertretungsstunden" muss die SL für eine Bezahlung der Mehrarbeit sorgen. Die "12-Monats-Regel" aus dem HBG §61 darf sie nicht anwenden.