Beiträge von Nitram

    Was soll es denn bringen, den SuS Einblicke in ein Studium zu geben?
    Ich habe bisher noch nicht gehört, Universitätsabgänger seien besonders gut auf das Arbeitsleben vorbereitet. Vielmehr erinnere ich mich an Berichte sie seien zwar fachlich qualifiziert - aber eben nicht auf den beruflichen Alltag vorbereitet.
    Natürlich können "exotische" Studiengänge füe die eine oder den anderen "das richtige" sein - sie könnten aber auch deshalb exotische Studiengänge sein weil niemand etwas mit den Absolvierende anfangen kann.

    Des weiteren ist mir nicht klar, warum du dich auf " AGs, welche den entsprechenden Studiengang ... abbilden" fokussierst. Was ist mit Lehrberufen - z. B. im Handwerk. Ich glaube, die Anzahl der Akademiker, die "wir" brauchen, ist deutlich geringer als die Zahl der Hochschulzugangsberechtigten, die "wir" produzieren.

    Hallo Altar,

    der von dir gewählte Titel lautet "Arbeit am Computer reduzieren - Tipps", da ist das einscannen von Büchern sicher keine geeignete Methode.

    Meine Tipps:

    • Keine Vermischung von "Privat" und "Arbeit". (Also keine privaten EMails abrufen, während du am Rechner für deinen Beruf arbeitest ...)
    • Zeiten erfassen. (Bei mir steht eine Stoppuhr auf dem Schreibtisch. Damit erfasse ich meine Arbeitszeit nach Kategorien (Klasse 8c, ÖPR, Klassenleitung, ...). Vielleicht ist es für dich hilfreich die Arbeitszeit nach den von dir genannten "Computernutzungen" zu erfassen. Dann siehts du, an welchen Stellen sich das "kürzen" wirklich lohnt. (Der Punkt "Notenzusammenstellung" kommt z.B. bei mir so selten vor, dass hier - im Vergleich zu meiner gesamten Arbeitszeit - eine Optimierung nur wenig bringt. Kostet halt 2 Stunde pro Klasse und Schuljahr.)
    • "Suchen nach Informationen" und "Suchen nach nützlichen Videos und Animationen" sind Aufgaben bei denen es kein "natürliches Ende" gibt. Du wirst nie wissen, ob du wirklich das für den Unterricht am besten geeignete Video gefunden hast.
      (Die Nutzbarkeit von Videos kann man (m.E.) nur beurteilen, wenn man sie ganz ansieht - dann dauert allein schon die Materialsichtung so wie der Unterrichtseinsatz selbst. Wenn man sich dann auch noch mehrere ansieht um zu vergleichen ...)
    • Vielleicht bringt es etwas, mal einen Blick in die neuste c't magazin für computer technik (15/2016) zu werfen. Da gibt es einen Artikel mit dem Titel "Zeit sparen" über verschiedene Methoden der Selbstorganisation. (Von mir noch nicht gelesen.)
    • (Wie viel der 140 Physikbücher hast du durchgearbeitet oder wirst du jemals durcharbeiten? "Ablage P(apierkorb) hat immer Vorrang.")


    Gruß
    Nitram

    "Es geht mir ums Prinzip."
    ... das Prinzip wird dir dafür ewig dankbar sein.

    "Meine Frage war: wenn ich die Schule wechsel und einer neuen BZR unterstehe, kann ich mich dann noch gegen die alte SL wehren, indem ich ihrer BZR einen Beschwerdebrief schicke ?"

    Wehren ist hier der falsche Begriff. Du kannst der SL mit einer Dienstaufsichtbeschwerde (auch dann noch) an den Karren fahren.
    Wehren kannst du dich gegen falsche/unwahre Eintragungen in deiner Personalakte (auch dann noch).
    Wenn du angestellt bist, tritt TV-L (West) §3 Satz 6 an Stelle von LBG §86:


    Zitat

    Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig
    werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

    Hallo C.B.

    zunächst könntest du den Personalrat einschalten (Landespersonalvertretungsgesetz NRW §64).

    Bezüglich der "Akte" wird es sich wohl um die Personalakte handeln? Dann solltest du das Landesbeamtengesetz (NRW) §86 ff studieren (wenn du verbeamtet bist).

    Eine Dienstaufsichtsbeschwerde geht an den/die Vorgesetzte(n) der/desjenigen, über den du dich beschwerst.
    Ob es nachteilige Auswirkungen hat, wenn du Anweisungen befolgt hast gegen die du hättest remonstrieren müssen, ist zumindest eine Überlegung wert.

    Ich zitiere mal nach http://www.tressel.de: "Denken Sie an das alte römische Sprichwort: "Bevor man sich mit jemandem auseinandersetzt, sollte man sich mit ihm zusammensetzen!"

    Was das "angekündigte Nachtreten" soll ist mir nicht klar. Wenn du an der (jetzigen) Schule bleibst, hast du ein berechtigtes Interesse daran, die Verhältnisse dort zu ändern. Wenn du die Schule verlässt ist das auf dem Niveau von "Der hat gedroht meine Sandburg kaputt zu machen, deshalb drohe ich damit, seine Sandburg kaputt zu machen."

    Hallo silkie,

    die Regelungen sind im Dokument Schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern - Planung, Organisation und Durchführung von Vertretungsunterricht (DOC-Dokument) auf Seite 9 zu finden:

    Zitat

    Unabhängig von der Vorgabe, dass Vertretungslehrkräfte keine Klassenleitungen übernehmen sollen, können ihnen grundsätzlich alle Aufgaben einer Lehrkraft an einer Grundschule übertragen werden.
    Ein Einsatz der Lehrkraft der schulübergreifenden Vertretungsreserve fürausgefallene Betreuungsangebote am Nachmittag ist nicht möglich.

    Von der Pausenaufsicht sollten Vertretungslehrkräfte nach Möglichkeitbefreit werden, um ihnen Gelegenheit zu geben, die Pausenzeiten für Kontakte zu Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern zu nutzen.

    Gruß
    Nitram

    Zitat von Stille Mitleserin

    ...
    davon abgesehen dass ich nun meine EU-Unterlagen ganz flink überarbeiten muss
    ...

    Wirklich? Was für eine Glaskugel hast du?
    Oder: Welche nun als falsch entlarvten Zukunftsvorhersagen sind in deinen Unterlagen zu finden?

    Zitat von alias

    Ist das Ding noch aktuell? Der Schrieb ist schon 30 Jahre alt.

    Es ist (Inhaltsgleich) auf schulrecht-rlp.de verlinkt und auch in neueren Veröffentlichungen (zum Beispiel in den Organisatorischen und personalrechtlichen Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte wird darauf Bezug genommen. An der Aktualität bestehen m.E. keine berechtigten Zweifel.
    (Ich meine mich zu erinnern, dass es vor ca. 3 Jahren mal einen Aufruf (durch den Philologenverband) gab, bei dem Vorschläge eingereicht werden konnten, welche bei einer Überarbeitung der Dienstordnung einfließen könnten).


    Zitat von alias

    Dein Zitat ist nicht auf die Ferien bezogen, sondern aus dem Zusammenhang gerissen:


    Den Einwand verstehe ich überhaupt nicht. Richtig ist, es gibt keinen Bezug auf die Ferien. Aber: Diese sind auch nicht ausgenommen. Während der nicht-Ferien wird der SL im Normalfall keine Probleme haben, die Lehrkraft zu erreichen.

    Ich habe in meinem Zitat die Auslassung durch [...] gekennzeichnet. Der Grund: Es gibt keinen Zusammenhang zwischen dem im ersten Satz genannten Wohnungswechsel und dem im zweiten Satz genannten verlassen des Wohnortes.

    Gruß
    Nitram

    Mit dem Verweis auf das Schulgesetz liegt die SL insofern richtig, als das dort die Zuständigkeiten von Schulleitung und Gesamtkonferenz gegeneinander abgegrenzt werden.

    Zitat von scarymarie

    Leider habe ich selber bisher keine Angaben finden können, ob es wirklich ein Verwaltungsakt ist oder ob die Einführung nicht doch in einer Gesamtkonferenz beschlossen werden kann.

    §34 regelt die Zuständigkeit der Gesamtkonferenz (Schulprogramm/Schulordnung/Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen/ ...)
    Der/die SL entscheidet nach § 43 (3) über alles, wofür sonst niemand zuständig ist.
    Enthält euer Schulordnung irgendwelche Formulierungen bezüglich des Klassenbuchs? ("Die Lehrkräfte tragen ein ..."/"Die Schüler bringen/holen ....")? Dann liesse sich daraus vielleicht eine Zuständigkeit der GK konstruieren, ansonsten wohl nicht. (Die bedeutet dann nicht, dass die Einführung einfach so von der SL durchgesetzt werden kann. Datenschutz / ÖPR-Zustimmung etc. ist damit nicht ausgehebelt. Lediglich die Zuständigkeit der GK ist nicht gegeben.)

    Mal was anderes: Wie sind denn die Erfahrungen?
    Ihr hab das digitale Klassenbuch ja probeweise in einer Jahrgangsstufe eingeführt. Gibt es Stimmen aus dem Kollegium / der Schülerschaft/... , die diesen Probebetrieb negativ bewerten? Ist zu erwarten, dass sich eine GK gegen die Einführung aussprechen würde, wenn sie darüber beschließen dürfte?

    Man kann als Personalrat der SL das Leben beliebig schwer machen - das ist aber auch für den ÖPR viel Arbeit und ich würde es nur tun, wenn es sich auch lohnt - (z.B. erhebliche Mehrbelastung des Kollegiums, "echte" Zweifel an der Einhaltung des Datenschutzes (Verschlechterung gegenüber Klassenbüchern in Papierform), ...

    Gruß
    Nitram

    P.S. An die Paragraphen sollte man sich gewöhnen. Hier in RLP bekommen ich als Personalrat eine Entlastungsstunde. Einen nicht unerheblichen Teil der Zeit (die ich deshalb nicht für Unterricht bzw. Unterrichtsvorbereitung aufwenden muss) nutze ich für das (wiederholte) lesen von Gesetzen und Verordnungen. Die meisten davon brauche ich im ÖPR-Alltag nicht - aber wenn es hart auf hart kommt kann ich meist ziemlich rechtssicher agieren.

    Wenn tatsächlich "Letztendlich egal wie man rechnet, der Schüler hat eine 5." - wieso machst du dir dann Sorgen über die Berechnungsmethode?
    Du erteilst eine Note "auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von ... Lernkontrollen." (Quelle s. oben, Beitrag vom 3.11.2015). Du musst diese Note niemandem vorrechnen.

    Gruß
    Nitram

    (Berechnungen, die die Halbjahreslänge mit einbeziehen sind mir sehr suspekt.
    Wichtungsfaktor_der_Einzelnote=(Anzahl_der_Unterrichsstunden_der_Unterrichtseinheit)/(Anzahl_der_Unterrichtsstunden_im_ganzen_Schuljahr)*(Anzahl_der_Unterrichtsstunden_in_dem_Halbjahr,_in_dem_die_Leistung_erbracht_wurde)/(Anzahl_der_Unterrichtsstunden_im_ganzen_Schuljahr) ?)

    Was genau wird denn in dem digitalen Klassenbuch eingetragen?

    Ich nehme doch stark an, dass es sich um ein technische Einrichtung handelt, die geeignet ist der Verhalten oder die Leistung der beschäftigten zu überwachen (z.B. "Klassenarbeit wurde geschrieben", "Seite 34 wurde gelesen...").
    Damit unterliegt die Einführung Personalvertretungsgesetz Niedersachsen zwar der Mitbestimmung (§67 Absatz (1) Satz 2) - diese kann aber wohl nach Absatz 2 des gleichen Paragraphen an die Stufenvertretung übertragen sein.

    Gruß
    Nitram

    Zur ersten Frage:
    Eine Angabe von Status und Bundesland wäre hilfreich...

    Für Beamte in Rheinland-Pfalz sind die Regelungen in der Arbeitszeitverordnung RLP in §6 zu finden.
    Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit eine Pause von 30 Minuten nach 6 Stunden.
    (Weiteres im Link nachlesen).

    Gruß
    Nitram

    In NRW entsprechend, Arbeitszeitverordnung NRW §4.

    Beitrag gestrichen, da sachlich falsch.
    (Siehe Beitrag von Kodi weiter unten.)

    Das Gesundheitsamt kann die Information anordnen.

    Infektionsschutzgesetz, §34
    "(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird."

    Mag sein, dass ein Gesundheitsamt daraus "ab 5" macht.

    Gruß
    Nitram


    (Jetzt könnte man sich die Frage stelle, ob die Bekanntgabe des Auftretens ohne eine Anordnung des Gesundheitsamtes zulässig ist...)

    Für die Kalendertage bei Angestellten:

    Entgeltfortzahlungsgesetz §5 Anzeige- und Nachweispflicht
    "(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. [...] "

    Ist (auch) insofern wichtig, als das die Entgeltfortzahlung nach 6 Wochen endet (-> Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse).

    Gruß
    Nitram

    Ich zitiere mal aus "Die Haftung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen" Die Haftung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen (doc-Datei) Seite 13/14:

    "Erkennt der Beamte die Rechtswidrigkeit oder hat er ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung muss er remonstrieren. Sie haben richtig gelesen, dies ist kein Schreibfehler. Demonstrieren dürfen Beamte in ihrer Freizeit zwar auch, dies ist hier aber nicht gemeint. Das Geltendmachen von Bedenken gegen dienstliche Anordnungen erfolgt im sogenannten Remonstrationsverfahren (§ 71 HBG).

    Der Beamte muss unverzüglich seine Bedenken auf dem Dienstwege vortragen. Bestätigt - auf Verlangen des remonstrierenden Beamten schriftlich - der Vorgesetzte die dienstliche Anordnung, hat sich der Beamte, wenn er weiterhin Bedenken hat, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Weisung von diesem oder einer noch höheren Ebene bestätigt, muss die Anordnung ausgeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte immer noch nicht von ihrer Rechtsmäßigkeit überzeugt ist."

    Wenn du also ernstliche Zweifel hast - und dem scheint so zu sein - musst du unverzüglich deine Bedenken ....
    (Für Angestellte mag es ähnliche Regelungen geben).
    (Was sagt dein SL dazu: Jemand ist mit zwei gebrochenen Armen krank geschrieben - ist es dann rechtlich auch so, dass er die Zeugnisse schreiben muss?)

    Gruß
    Nitram

    Du hat doch vermutlich den Antrag auf Versetzung/Übernahme in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland unterschrieben. Darin steht:

    "Ich versichere, dass
    - die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind
    - ich den Dienst im Falle der Versetzung/Übernahme - auch bei einer bisherigen Beurlaubung - zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens aufnehmen werde."

    Die auf der gleichen Webseite einsehbaren Verfahrensabsprachen sehen einen solchen Fall nicht vor.

    Ich glaube nicht, dass du da raus kommst.

    Gruß
    Nitram

    Von den "kleinen" Tintenstrahlern, wie sie auf dem heimischen Schreibtisch stehen, sollten man hier sicher die Finger lassen. Aber in der "großen" Variante geht das durchaus: Warum Tintenstrahldrucker die bessere Wahl sind (Handelsblatt 7.7.14). Vielleicht auch mal eine Blick in die ct oder Stiftung-Warentest riskieren.
    Wir überlegen auch - zumindest bei Ausfall von Druckern - diese nicht mehr zu ersetzen, sondern unsere beiden gemieteten Kopierer als Drucker zu verwenden. Wenn man dann ein paar Meter laufen muss, überlegt man sich vielleicht auch, ob der Ausdruck wirklich notwendig ist.

    Gruß
    Nitram

    Was mir dazu einfällt:

    Gruß
    Nitram

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