Beiträge von Nitram

    Zitat von alias

    Ist das Ding noch aktuell? Der Schrieb ist schon 30 Jahre alt.

    Es ist (Inhaltsgleich) auf schulrecht-rlp.de verlinkt und auch in neueren Veröffentlichungen (zum Beispiel in den Organisatorischen und personalrechtlichen Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte wird darauf Bezug genommen. An der Aktualität bestehen m.E. keine berechtigten Zweifel.
    (Ich meine mich zu erinnern, dass es vor ca. 3 Jahren mal einen Aufruf (durch den Philologenverband) gab, bei dem Vorschläge eingereicht werden konnten, welche bei einer Überarbeitung der Dienstordnung einfließen könnten).



    Zitat von alias

    Dein Zitat ist nicht auf die Ferien bezogen, sondern aus dem Zusammenhang gerissen:


    Den Einwand verstehe ich überhaupt nicht. Richtig ist, es gibt keinen Bezug auf die Ferien. Aber: Diese sind auch nicht ausgenommen. Während der nicht-Ferien wird der SL im Normalfall keine Probleme haben, die Lehrkraft zu erreichen.


    Ich habe in meinem Zitat die Auslassung durch [...] gekennzeichnet. Der Grund: Es gibt keinen Zusammenhang zwischen dem im ersten Satz genannten Wohnungswechsel und dem im zweiten Satz genannten verlassen des Wohnortes.


    Gruß
    Nitram

    Mit dem Verweis auf das Schulgesetz liegt die SL insofern richtig, als das dort die Zuständigkeiten von Schulleitung und Gesamtkonferenz gegeneinander abgegrenzt werden.


    Zitat von scarymarie

    Leider habe ich selber bisher keine Angaben finden können, ob es wirklich ein Verwaltungsakt ist oder ob die Einführung nicht doch in einer Gesamtkonferenz beschlossen werden kann.

    §34 regelt die Zuständigkeit der Gesamtkonferenz (Schulprogramm/Schulordnung/Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen/ ...)
    Der/die SL entscheidet nach § 43 (3) über alles, wofür sonst niemand zuständig ist.
    Enthält euer Schulordnung irgendwelche Formulierungen bezüglich des Klassenbuchs? ("Die Lehrkräfte tragen ein ..."/"Die Schüler bringen/holen ....")? Dann liesse sich daraus vielleicht eine Zuständigkeit der GK konstruieren, ansonsten wohl nicht. (Die bedeutet dann nicht, dass die Einführung einfach so von der SL durchgesetzt werden kann. Datenschutz / ÖPR-Zustimmung etc. ist damit nicht ausgehebelt. Lediglich die Zuständigkeit der GK ist nicht gegeben.)


    Mal was anderes: Wie sind denn die Erfahrungen?
    Ihr hab das digitale Klassenbuch ja probeweise in einer Jahrgangsstufe eingeführt. Gibt es Stimmen aus dem Kollegium / der Schülerschaft/... , die diesen Probebetrieb negativ bewerten? Ist zu erwarten, dass sich eine GK gegen die Einführung aussprechen würde, wenn sie darüber beschließen dürfte?


    Man kann als Personalrat der SL das Leben beliebig schwer machen - das ist aber auch für den ÖPR viel Arbeit und ich würde es nur tun, wenn es sich auch lohnt - (z.B. erhebliche Mehrbelastung des Kollegiums, "echte" Zweifel an der Einhaltung des Datenschutzes (Verschlechterung gegenüber Klassenbüchern in Papierform), ...


    Gruß
    Nitram


    P.S. An die Paragraphen sollte man sich gewöhnen. Hier in RLP bekommen ich als Personalrat eine Entlastungsstunde. Einen nicht unerheblichen Teil der Zeit (die ich deshalb nicht für Unterricht bzw. Unterrichtsvorbereitung aufwenden muss) nutze ich für das (wiederholte) lesen von Gesetzen und Verordnungen. Die meisten davon brauche ich im ÖPR-Alltag nicht - aber wenn es hart auf hart kommt kann ich meist ziemlich rechtssicher agieren.

    Wenn tatsächlich "Letztendlich egal wie man rechnet, der Schüler hat eine 5." - wieso machst du dir dann Sorgen über die Berechnungsmethode?
    Du erteilst eine Note "auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von ... Lernkontrollen." (Quelle s. oben, Beitrag vom 3.11.2015). Du musst diese Note niemandem vorrechnen.


    Gruß
    Nitram


    (Berechnungen, die die Halbjahreslänge mit einbeziehen sind mir sehr suspekt.
    Wichtungsfaktor_der_Einzelnote=(Anzahl_der_Unterrichsstunden_der_Unterrichtseinheit)/(Anzahl_der_Unterrichtsstunden_im_ganzen_Schuljahr)*(Anzahl_der_Unterrichtsstunden_in_dem_Halbjahr,_in_dem_die_Leistung_erbracht_wurde)/(Anzahl_der_Unterrichtsstunden_im_ganzen_Schuljahr) ?)

    Was genau wird denn in dem digitalen Klassenbuch eingetragen?


    Ich nehme doch stark an, dass es sich um ein technische Einrichtung handelt, die geeignet ist der Verhalten oder die Leistung der beschäftigten zu überwachen (z.B. "Klassenarbeit wurde geschrieben", "Seite 34 wurde gelesen...").
    Damit unterliegt die Einführung Personalvertretungsgesetz Niedersachsen zwar der Mitbestimmung (§67 Absatz (1) Satz 2) - diese kann aber wohl nach Absatz 2 des gleichen Paragraphen an die Stufenvertretung übertragen sein.


    Gruß
    Nitram

    Zur ersten Frage:
    Eine Angabe von Status und Bundesland wäre hilfreich...

    Für Beamte in Rheinland-Pfalz sind die Regelungen in der Arbeitszeitverordnung RLP in §6 zu finden.
    Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit eine Pause von 30 Minuten nach 6 Stunden.
    (Weiteres im Link nachlesen).

    Gruß
    Nitram

    In NRW entsprechend, Arbeitszeitverordnung NRW §4.


    Beitrag gestrichen, da sachlich falsch.
    (Siehe Beitrag von Kodi weiter unten.)


    Das Gesundheitsamt kann die Information anordnen.


    Infektionsschutzgesetz, §34
    "(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird."


    Mag sein, dass ein Gesundheitsamt daraus "ab 5" macht.


    Gruß
    Nitram



    (Jetzt könnte man sich die Frage stelle, ob die Bekanntgabe des Auftretens ohne eine Anordnung des Gesundheitsamtes zulässig ist...)

    Für die Kalendertage bei Angestellten:


    Entgeltfortzahlungsgesetz §5 Anzeige- und Nachweispflicht
    "(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. [...] "


    Ist (auch) insofern wichtig, als das die Entgeltfortzahlung nach 6 Wochen endet (-> Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse).


    Gruß
    Nitram

    Ich zitiere mal aus "Die Haftung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen" Die Haftung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen (doc-Datei) Seite 13/14:


    "Erkennt der Beamte die Rechtswidrigkeit oder hat er ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung muss er remonstrieren. Sie haben richtig gelesen, dies ist kein Schreibfehler. Demonstrieren dürfen Beamte in ihrer Freizeit zwar auch, dies ist hier aber nicht gemeint. Das Geltendmachen von Bedenken gegen dienstliche Anordnungen erfolgt im sogenannten Remonstrationsverfahren (§ 71 HBG).


    Der Beamte muss unverzüglich seine Bedenken auf dem Dienstwege vortragen. Bestätigt - auf Verlangen des remonstrierenden Beamten schriftlich - der Vorgesetzte die dienstliche Anordnung, hat sich der Beamte, wenn er weiterhin Bedenken hat, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Weisung von diesem oder einer noch höheren Ebene bestätigt, muss die Anordnung ausgeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte immer noch nicht von ihrer Rechtsmäßigkeit überzeugt ist."


    Wenn du also ernstliche Zweifel hast - und dem scheint so zu sein - musst du unverzüglich deine Bedenken ....
    (Für Angestellte mag es ähnliche Regelungen geben).
    (Was sagt dein SL dazu: Jemand ist mit zwei gebrochenen Armen krank geschrieben - ist es dann rechtlich auch so, dass er die Zeugnisse schreiben muss?)


    Gruß
    Nitram

    Du hat doch vermutlich den Antrag auf Versetzung/Übernahme in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland unterschrieben. Darin steht:


    "Ich versichere, dass
    - die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind
    - ich den Dienst im Falle der Versetzung/Übernahme - auch bei einer bisherigen Beurlaubung - zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens aufnehmen werde."


    Die auf der gleichen Webseite einsehbaren Verfahrensabsprachen sehen einen solchen Fall nicht vor.


    Ich glaube nicht, dass du da raus kommst.


    Gruß
    Nitram

    Von den "kleinen" Tintenstrahlern, wie sie auf dem heimischen Schreibtisch stehen, sollten man hier sicher die Finger lassen. Aber in der "großen" Variante geht das durchaus: Warum Tintenstrahldrucker die bessere Wahl sind (Handelsblatt 7.7.14). Vielleicht auch mal eine Blick in die ct oder Stiftung-Warentest riskieren.
    Wir überlegen auch - zumindest bei Ausfall von Druckern - diese nicht mehr zu ersetzen, sondern unsere beiden gemieteten Kopierer als Drucker zu verwenden. Wenn man dann ein paar Meter laufen muss, überlegt man sich vielleicht auch, ob der Ausdruck wirklich notwendig ist.


    Gruß
    Nitram

    Was mir dazu einfällt:


    Gruß
    Nitram

    Hallo Asenat,


    deine Prämisse "Ich werde also so oder so einer der beiden Kirchen beitreten müssen." ist falsch.


    Ich zitiere mal aus Wikipedia zum Religionsunterricht in Deutschland: "Auch erteilen Lehrer, die einer Freikirche angehören, an vielen Schulen evangelischen Religionsunterricht."


    Außerdem kenne ich eine evangelische Religionslehrerin persönlich, die der EMK angehört.


    Gruss
    Nitram


    Nachtrag (über die Aktualität bin ich mir nicht im klaren):
    785. Vereinbarung über die Erteilung des Unterrichtsfachs Evang. Religionslehre durch die Mitglieder einer Freikirche und über die Teilnahme von Schülern, die einer Freikirche angehören, am evangelischen Religionsunterricht Inkraftgetreten am 1. Januar 1984

    Ich verteile auch die Noten 5 und 6. Und zwar nicht nur in Klasse 5/6, sondern auch schon in 3/4. Bei Leistungsverweigerung im Unterricht kündige ich an, dass ich das Stundenergebnis bewerten werde und weise darauf hin, dass jetzt noch X Minuten Zeit sind. Sollte in dieser Zeit noch Y geschafft werden, nehme ich von der Bewertung Abstand.

    Das Verfahren wäre bei uns (Rheinland-Pfalz) wohl verboten.
    Das klingt nach einer Leistungsbewertung, die nur das Ergebnis "6" haben kann, wenn das geforderte Ziel nicht erreicht wird. Wenn das geforderte Ziel erreicht wird gibt es aber gar keine Note?
    Wer das geforderte Ziel erreicht, zeigt doch "eine Leistung, die den geforderten Anforderungen voll entspricht" - das wäre hier die Definition der Note "gut" (Schulordnung für Gymnasien, nicht Primarstufe).

    Der Begriff "Schulhalter" weist auf Österreich hin.
    Es ist wohl eine Privatschule.
    Ich sehe erst mal (auch nach deutschem Recht) nicht, warum eine private Institution nicht einen Auftrag in Form eines "Werkvertrags" vergeben kann - und ich sehe auch nicht, warum ein Arbeitnehmer, der an dieser Schule arbeitet, nebenberuflich als Webdesigner tätig sein kann und sich dann um diesen Auftrag bewirbt.

    Wenn du für die (wieder-) Einarbeitung bezahlt werden willst, sollte sich der Schulhalter fragen, warum er dich mit der Erstellung beauftragen sollte.
    Wenn er eine Agentur nimmt, dann zahlt der die Einarbeitung nicht (bzw. nur zu einem geringen Anteilig, weil sich die Einarbeitungskosten des Mediendesigners auf alle HPs verteilen, die dieser erstellt).


    Wenn ich ein Haus bauen wollte würde ich keinen Planer wählen der mir sagt "Ich plane ihnen das Haus - aber sie müssen mir dafür das Studium bezahlen."


    Gruß
    Nitram

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