Beiträge von Nitram

    In der Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) NRW §20 Absatz 7 heißt es:


    Zitat

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich (§ 59 Absatz 8 SchulG).

    Die Unfallkasse NRW schreibt dazu in GUV SI 8065 Erste Hilfe an Schulen


    Zitat

    Die Schulleitung ist verantwortlich für die Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe in ihrer Schule. Dazu gehört auch, dass ausreichend Ersthelfer ausgebildet sind. Es ist anzustreben, dass Lehrkräfte, die bei schulischen Veranstaltungen in Situationen gelangen können, die Hilfeleistungen erfordern (z. B. Klassenfahrten, Besichtigungen) adäquat ausgebildet sind.Dies gilt insbesondere für alle Lehrkräfte des Faches Sport, der technisch-naturwissenschaftlichen Fächer und der praktischen Ausbildung in beruflichen Schulen sowie für Lehrkräfte, die Klassenfahrten,Besichtigungen etc. durchführen.


    Eine Pflicht, dass alle Lehrkräfte in Erster Hilfe ausgebildet sein müssen, ergibt sich daraus nicht.
    Die Schulleitung kann die wirksame erste Hilfe z.B. auch unter Einbeziehung eines Schülersanitätsdienstes, Sekretariatskräften, Hausmeister, ... sicherstellen.


    Andererseits hast du als Lehrkraft eine Pflicht dich "zur Erhaltung und Erweiterung" deiner "Fähigkeiten und Kenntnisse selbst fortzubilden" (ADO §11 (19). Wenn du hier also selbst einen Bedarf siehst - z.B. weil du merkst deine Kenntnisse in EH verblassen langsam - könntest du ja statt einer Fachzeitschriift Mathematik oder einem Fachbuch Physik oder einer Fachzeitschrift Pädagogik (oder womit du dich sonst selbst fortbildest) mal ein Begleitheft aus einem Verbandskasten oder ein Kursheft aus deinem letzten Erste Hilfe Kurs (falls du schon mal einen gemacht hast) lesen.
    Du musst ja keinen Kurs machen, aber wenn "was passiert" wirst du froh sein zu wissen wie man einen Druckverband anlegt, dass man das Messer besser nicht aus der Wunde zieht oder einem bewusstlosen die Zunge aus dem Hals zieht.


    Gruß
    Nitram


    P.S.: Vielleicht jede Woche 10 Minuten darin schmöckern: https://www.drk.de/hilfe-in-de…hilfe/erste-hilfe-online/

    Hallo Zauberwürfel,


    du kennst sicher den Runderlass des Neidersächsichen Kultusministeriums über die Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften? Ist eine Telefonnummer eine "persönliche Date" der Eltern, so ist die Verarbeitung auf einem privaten IT-System nach Punkt 1.3 des Erlasses nicht gestattet.


    In anderen, zulässigen, fällen musst du eine Antrag bei der Schulleitung stellen.
    Außerdem musst du Barbara Thiel (Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachen) erlauben, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei dir zu hause zu überprüfen.


    Gruß
    Nitram

    Guten Abend,


    als nicht-NRWler hat mir die APO-SI (§17 (3)) verraten: Gymnasien in NRW können "Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt anbieten. Schulen können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten."


    Meine Frage:
    Gibt es für diese Fächer oder Fächerkombinationen mit mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen oder gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen
    oder künstlerisch-musischen Schwerpunkt auch Lehrpläne?


    Bei den Kernlehrplänen für Gymnasien in NRW konnte ich nichts dergleichen finden.


    Bei den Kernlehrplänen für Realschulen in NRW gibt es entsprechende Lehrpläne (allesamt alle mit "Neu" gekennzeichnet - wenn auch von 2015).


    Vielleicht ist hier ja jemand aus NRW der am Gymnasium ein Wahlpflichtunterricht erteilt und weiter helfen kann.


    Gruß
    Nitram

    Zitat von Schantalle

    Ich bezahle z.B. als Eltern Geld für diverse Sachen an der Schule meiner Kinder, darf aber selber als Lehrer kein Geld einsammeln. Was bedeutet, dass man entweder nur mit Papier bastelt/ Theorie macht oder eben selber tief in die Tasche greifen muss.

    Wer sagt denn "Du darfst nicht"? Das Sächsisches Staatsministerium für Kultus schreibt:


    Zitat


    Für alle übrigen Dinge sind die Eltern selbst verantwortlich. Dies sind zum Beispiel:

    • Schulranzen
    • Sportkleidung,
    • Hefte, Blöcke, Papier,
    • Stifte, Füller, Federmappe,
    • Zirkel, Lineale, Dreiecke,
    • sonstige Arbeitsmaterialien - dazu zählen auch Materialien für den Kunstunterricht, wie Farbstoffe und Zeichenpapier. Alternativ kann die Lehrerin Materialien besorgen und sich durch einen Pauschalbetrag von den Eltern erstatten lassen.

    ( ... ob "der Lehrer" auch Material besorgen und ich sich einen Pauschalbetrag von den Eltern erstatten lassen darf?)

    Beantwortet keine deiner Fragen, aber bei ...

    Zitat

    Nun kam gestern in der Konferenz auf, dass es doch oft etwas günstiger gewesen sei, als man noch selbst alles zusammengesucht hat, da diese Veranstalter ja auch nur etwas verdienen wollen.

    stellt sich mir die Frage: Günstiger für wen?


    Du bist Profi in Wissensvermittlung, nicht in Reisebuchung.
    Wahrscheinlich ist es auch etwas günstige, wenn die Lehrkräfte die Schule putzen und auch das fahren der Schulbusse übernehmen.


    Da du die Arbeitszeit, in der du die Reise zusammenstellst, nicht für Unterrichtsvorbereitung nutzt haben deine SuS hoffentlich einen Nachteil - weil sie bei Nutzung der Zeit für Unterrichtsvorbereitung einen größeren Lernerfolg erzielen würden.

    Es gibt eine Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) von 2014.


    Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Bei einer mehr als sechswöchigen Krankheit im Jahr sollen die betreffenden Lehrkräfte "automatisch" schriftlich (von der SL) auf die Möglichkeit des BEM hingewiesen werden.
    Dazu gibt es ein Formblatt. Darauf kann man auch angeben, ob der "Federführung" bei der Schulleitung oder beim IfL (Institut für Lehrergesundheit, siehe Link von Trantor) liegen soll.


    Bei der Schulleitung sollten EPOS-Schreiben dazu vorliegen.
    Es gab mal einen Artikel dazu im Rundbrief des Hauptpersonalrats, der in jeder Schule aushängen sollte (bzw. ausgehangen haben sollte). Vielleicht finde ich dazu noch was....



    ... und gefunden:
    Handreichung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement an Schulen und Studienseminaren

    Ist keine Antwort auf die Frage, aber du solltest diese Anlage zur VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen (BW) berücksichtigen.


    In der VwV heißt es
    "Die Lehrkraft muss daher schriftlich zusichern, dass sie die Datenverarbeitungsgeräte und Speichermedien nach Aufforderung in die Räume der Schule zu Kontrollzwecken bringen wird und eine Kontrolle der dienstlich verarbeiteten Daten durch dazu berechtigte Personen duldet."


    Musste tatsächlich schon mal jemand seinen Rechner zu Kontrollzwecken in de Schule bringen?
    Melden die BW-ler tatsächlich den Einsatz neuer Hard- oder Software der Schulleitung?

    Susannea:
    Ich versteh's immer noch nicht.
    In RLP entscheidet der Schulbuchausschuss. Der/die SL hat dort den Vorsitz, kann aber nicht alleine entscheiden. Deshalb währe hier das vorgehen des SL nicht zulässig. ( Ein Vorgang, bei dem der Schulbuchausschuss für eine Klassenstufe zwei verschiedene Bücher für zwei verschiedene Klassen einer Stufe einführt, auch nicht. Aber einen solchen Fehler kann die SL nicht eigenmächtig 'heilen').

    Susannea:
    Meine Ausführungen beziehen sich auf Rheinland-Pfalz.
    Solange Schantalle kein Bundesland verrät helfen etwas, was 'ganz klar drin steht' nicht weiter, weil Punkt 7.2 der VV für RLP gilt -und nicht für den Rest der Welt.

    @'Susannea
    Beziehst du dich auf 5.1?
    Da geht es um Lehr- und Lernmittel.
    Für Bücher (5.2 und 6 ) ist der Schulbuchausschuss zuständig.

    Was soll es denn bringen, den SuS Einblicke in ein Studium zu geben?
    Ich habe bisher noch nicht gehört, Universitätsabgänger seien besonders gut auf das Arbeitsleben vorbereitet. Vielmehr erinnere ich mich an Berichte sie seien zwar fachlich qualifiziert - aber eben nicht auf den beruflichen Alltag vorbereitet.
    Natürlich können "exotische" Studiengänge füe die eine oder den anderen "das richtige" sein - sie könnten aber auch deshalb exotische Studiengänge sein weil niemand etwas mit den Absolvierende anfangen kann.


    Des weiteren ist mir nicht klar, warum du dich auf " AGs, welche den entsprechenden Studiengang ... abbilden" fokussierst. Was ist mit Lehrberufen - z. B. im Handwerk. Ich glaube, die Anzahl der Akademiker, die "wir" brauchen, ist deutlich geringer als die Zahl der Hochschulzugangsberechtigten, die "wir" produzieren.

    Hallo Altar,


    der von dir gewählte Titel lautet "Arbeit am Computer reduzieren - Tipps", da ist das einscannen von Büchern sicher keine geeignete Methode.


    Meine Tipps:

    • Keine Vermischung von "Privat" und "Arbeit". (Also keine privaten EMails abrufen, während du am Rechner für deinen Beruf arbeitest ...)
    • Zeiten erfassen. (Bei mir steht eine Stoppuhr auf dem Schreibtisch. Damit erfasse ich meine Arbeitszeit nach Kategorien (Klasse 8c, ÖPR, Klassenleitung, ...). Vielleicht ist es für dich hilfreich die Arbeitszeit nach den von dir genannten "Computernutzungen" zu erfassen. Dann siehts du, an welchen Stellen sich das "kürzen" wirklich lohnt. (Der Punkt "Notenzusammenstellung" kommt z.B. bei mir so selten vor, dass hier - im Vergleich zu meiner gesamten Arbeitszeit - eine Optimierung nur wenig bringt. Kostet halt 2 Stunde pro Klasse und Schuljahr.)
    • "Suchen nach Informationen" und "Suchen nach nützlichen Videos und Animationen" sind Aufgaben bei denen es kein "natürliches Ende" gibt. Du wirst nie wissen, ob du wirklich das für den Unterricht am besten geeignete Video gefunden hast.
      (Die Nutzbarkeit von Videos kann man (m.E.) nur beurteilen, wenn man sie ganz ansieht - dann dauert allein schon die Materialsichtung so wie der Unterrichtseinsatz selbst. Wenn man sich dann auch noch mehrere ansieht um zu vergleichen ...)
    • Vielleicht bringt es etwas, mal einen Blick in die neuste c't magazin für computer technik (15/2016) zu werfen. Da gibt es einen Artikel mit dem Titel "Zeit sparen" über verschiedene Methoden der Selbstorganisation. (Von mir noch nicht gelesen.)
    • (Wie viel der 140 Physikbücher hast du durchgearbeitet oder wirst du jemals durcharbeiten? "Ablage P(apierkorb) hat immer Vorrang.")



    Gruß
    Nitram

    "Es geht mir ums Prinzip."
    ... das Prinzip wird dir dafür ewig dankbar sein.


    "Meine Frage war: wenn ich die Schule wechsel und einer neuen BZR unterstehe, kann ich mich dann noch gegen die alte SL wehren, indem ich ihrer BZR einen Beschwerdebrief schicke ?"


    Wehren ist hier der falsche Begriff. Du kannst der SL mit einer Dienstaufsichtbeschwerde (auch dann noch) an den Karren fahren.
    Wehren kannst du dich gegen falsche/unwahre Eintragungen in deiner Personalakte (auch dann noch).
    Wenn du angestellt bist, tritt TV-L (West) §3 Satz 6 an Stelle von LBG §86:



    Zitat

    Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig
    werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

    Hallo C.B.


    zunächst könntest du den Personalrat einschalten (Landespersonalvertretungsgesetz NRW §64).


    Bezüglich der "Akte" wird es sich wohl um die Personalakte handeln? Dann solltest du das Landesbeamtengesetz (NRW) §86 ff studieren (wenn du verbeamtet bist).


    Eine Dienstaufsichtsbeschwerde geht an den/die Vorgesetzte(n) der/desjenigen, über den du dich beschwerst.
    Ob es nachteilige Auswirkungen hat, wenn du Anweisungen befolgt hast gegen die du hättest remonstrieren müssen, ist zumindest eine Überlegung wert.


    Ich zitiere mal nach http://www.tressel.de: "Denken Sie an das alte römische Sprichwort: "Bevor man sich mit jemandem auseinandersetzt, sollte man sich mit ihm zusammensetzen!"


    Was das "angekündigte Nachtreten" soll ist mir nicht klar. Wenn du an der (jetzigen) Schule bleibst, hast du ein berechtigtes Interesse daran, die Verhältnisse dort zu ändern. Wenn du die Schule verlässt ist das auf dem Niveau von "Der hat gedroht meine Sandburg kaputt zu machen, deshalb drohe ich damit, seine Sandburg kaputt zu machen."

    Hallo silkie,


    die Regelungen sind im Dokument Schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern - Planung, Organisation und Durchführung von Vertretungsunterricht (DOC-Dokument) auf Seite 9 zu finden:


    Zitat

    Unabhängig von der Vorgabe, dass Vertretungslehrkräfte keine Klassenleitungen übernehmen sollen, können ihnen grundsätzlich alle Aufgaben einer Lehrkraft an einer Grundschule übertragen werden.
    Ein Einsatz der Lehrkraft der schulübergreifenden Vertretungsreserve fürausgefallene Betreuungsangebote am Nachmittag ist nicht möglich.


    Von der Pausenaufsicht sollten Vertretungslehrkräfte nach Möglichkeitbefreit werden, um ihnen Gelegenheit zu geben, die Pausenzeiten für Kontakte zu Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern zu nutzen.

    Gruß
    Nitram

    Zitat von Stille Mitleserin

    ...
    davon abgesehen dass ich nun meine EU-Unterlagen ganz flink überarbeiten muss
    ...

    Wirklich? Was für eine Glaskugel hast du?
    Oder: Welche nun als falsch entlarvten Zukunftsvorhersagen sind in deinen Unterlagen zu finden?

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