Ein Blick ins VBE Merkblatt Probezeit BW Seite 2 1te Spalte liefert:
"Teilzeitbeschäftigte haben die gleiche Probezeit wie Vollzeitbeschäftigte."
Gruß
Nitram
Ein Blick ins VBE Merkblatt Probezeit BW Seite 2 1te Spalte liefert:
"Teilzeitbeschäftigte haben die gleiche Probezeit wie Vollzeitbeschäftigte."
Gruß
Nitram
Vielleicht hilft Punkt 3.17 der vom Schulamt Stuttgart veröffentlichten Handlungshilfen zur Arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung weiter. Eventuell mit Bezug darauf auf die beim KuMi oder der Schulamt nach der dort genannten Vereinbarung zwischen KuMi und Unfallkasse fragen.
Zitat von Panama
Ich kenne das eigentlich so, dass es einen Erst-Helfer geben muss. Das muss nicht zwangsläufig der Sportkollege sein.
Ein Ersthelfer reicht der genannten Veröffentlichung nach nicht. Auch "geben" reicht nicht. Es muss eine schriftliche Bestellung erfolgen.
Gruß
Nitram
Meine Interpretation: Ja.
Begründung: Die Klägerin kam aus Niedersachsen. Nach der Klarstellung ging der Fall an das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg zurück. Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt sich "normalerweise" gar nicht mit Ländersachen, sondern mit der Anwendung/Auslegung von Bundesrecht. Entsprechend zieht die Pressemitteilung auch auch das Grundgesetz heran - und dies gilt in allen Bundesländern.
(Für Details des Falls lohnt neben der bereits verlinkten Pressemitteilung vielleicht auch eine Lektüre der Entscheidung des BVerwG zur Funktionstätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung.)
Gruß
Nitram
Zitat von Jana999Als Teilzeitkraft arbeitest du in Relation zu einer vollenStelle sowieso mehr, da du bei jeder Konferenz, jedem Wandertag, jedemethodentag, Projektwoche etc. voll dabei bist. Zudem habe ich noch eine Klassenleitung und muss alle Zeugnisse, Elterngespräche, Klassenleiterstunden alleine machen.
Dagegen ist allerdings mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Kraut gewachsen, Verbesserungen für Teilzeit beschäftigte Lehrkräfte Neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (GEW), welches gegebenenfalls durch eine eigene Klage auch durchzusetzen ist.
Den Erlass ( kodi) gibt es Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften und es wird ja auch ein freier Tag gewährt. Im Erlass heißt es "unterrichtsfreie Tage sollen ermöglicht werden".
Der Passus "Mein freier Tag ist an einem Freitag, an dem ich falls Klassenleiterstunden sind auch kommen muss" im Text von Jana999 würde auch auf jeden anderen freien Tag zutreffen "Mein freier Tag ist der Montag/Dienstag/Mittwoch/Donnerstag, an dem ich falls Klassenleiterstunde ist auch kommen muss."
Ob das nun eine besondere Belastung ist? Bei uns wird es im 2ten Halbjahr an genau einem Freitag eine Klassenleiterstunde geben, und zwar am 30. Juni - letzter Schultag vor den Sommerferien in RLP.
Jemand anders mag sagen "Mein freier Tag ist der wegen Rosenmontag/1. Mai/Pfingstmontag sowieso drei mal ausfällt - oder Donnerstag, der wegen Himmelfahrt und Fronleichnam zwei mal ausfällt, oder ...
Bei einer reinen Zeitbetrachtung lassen sich 10 Unterrichtstunden sicher auf einen Tag zusammen schieben, dies kann aber aus anderen Gründen ungünstig sein - Macht es Sinn in einer Klasse 4 Stunden Mathe zu machen, und für den Rest der Woche nicht mehr?
Wir haben Lehrkräfte im Kollegium, die sich bei geringer Stundenzahl eine Verteilung auf viele Tage wünschen - wenn dies es z.B. ermöglicht, den Stundenplan so zu bauen das sie immer die ersten beiden Stunden frei haben.
Gruß
Nitram
OT...
Was hat "Fragen so stellen, dass der Schüler sie gar nicht falsch antworten kann" mit einer Prüfung zu tun?
Artikel in der Zeit vom 22.4.2015
Wo liegen deine Schwächen? Lernentwicklungsgespräche sollen Schüler weiterbringen. Eine absurde Idee.
Ich hab den Artikel jetzt nicht nochmal gelesen, aber ich meine mich zu erinnern, mich dem Urteil "absurde Idee" angeschlossen zu haben.
Vorbemerkung: Beim Begriff "Klausur" gehe ich davon aus, dass du dich auf die gymnasiale Oberstufe beziehst.
Sowohl das Kerncurrciculum Französisch NDS als auch das Kerncurriculum Spanisch NDS enthalten (auf Seite 27 bzw. 40) den Passus "3. Die Überprüfung der Kompetenz Sprechen, die eine Klausur im Verlauf der Qualifikationsphase ersetzen kann."
Das Foto auf der 2ten Seite der von dir verlinkten "Anleitung" zeigt: "Fischlänge" und Vasendurchmesser sind so gewählt, dass er sich der Fisch nicht in die Waagerechte drehen kann.
Die Kugel hingegen hat nahezu den gleichen Durchmesser wie die Vase.
Ich hab kein Knetgummi da, aber ich würde mal sagen: Da wird getrickst.
(Wozu die Stoppuhr gut sein soll bleibt auch unklar. Es werden ja jeweils zwei Körper gleichzeitig ins Wasser gegeben.
Gruß
Nitram
PS: Quadrat -> Würfel
Bei der Anleitung vom Auer-Verlag sieht man das auch: Ein 100 ml-Messzylinder hat ca. 2,8 cm Innendurchmesser. Die Stücke sind (vor dem "Umformen") 5cm lang - der Zylinder kann sich also nicht drehen. Der Messzylinder soll ausdrücklich "schmal" sein.
(Dort ist mir die Messvorschrift zu unpräzise. "Vom loslassen an der Wasseroberfläche..." Wenn einKnetgummizylinder in einen Stromlinienförmigen Körper umgeformt wird ist dieser länger - soll der Körper jeweils "unten" in das Wasser eintauchen und dann losgelassen werden? Wenn der Körper beim Start eingetaucht ist, muss man hingegen auf gleichen Abstand von Körper-Unterkante und Messzylinder-Boden achten...)
danimo178 schrieb: "Ist das soweit richtig?"
Weiß ich nicht, aber ich verstehe die Verordnungen so, dass die Schülerakte nur an die aufnehmende Schule gegeben werden darf. Deshalb ja die drei Fragezeichen im letzten Absatz meines vorherigen Beitrags.
Gruß
Nitram
Ehemaliger Schüler, d.h. er ist jetzt in Bayern und hat den Verweis in S-H erhalten?
In welcher Klasse hat der den Verweis den kassiert, in der 3ten?
Wenn Bayrisches Recht gilt, dann gilt die Schülerunterlagenverordnung – SchUntV.
Wenn ein Verweis nach S-H-Recht einer Ordnungsmaßname nach BayEUG gleichzusetzen ist, also von $2 f) erfasst, wird, dann ist er nach §5 wohl aus dem Schülerlaufbahnbogen (enthält Übersicht der ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen) zu löschen.
Die Weitergabe regelt §39 der Bayerischen Schulordnung. Außer dem Schülerstammblatt und dem Schülerlaufbahnbogen sind weitere Unterlagen (nur) weiterzugeben, wenn dies für weitere Schulausbildung erforderlich ist.
Ist denn bei der "Bewerbung" eine Vorlage der Schülerakte erforderlich? Ist die Übermittlung der Schülerakte an eine Schule, bei der sich nur "beworben" wird (die also zumindest noch nicht "aufnehmende Schule" ist) zulässig ? Quelle?
Gruß
Nitram
20% GdB? MdE?
Vielleicht kannst du mal mit der Schwerbehindertenvertretung Kontakt aufnehmen. (Zuständigkeit ist Fraglich, das "Schwerbehindert" erst ab 50% GdB. Ggf. auch von Interesse, was denn im "Erhöhungsantrag" drin steht. Das ist je nach Bundesland auch eine "Stufenvertretung" (Schul/Bezirks/Landesschwerbehindertenvertretung.))
Für Rheinland-Pfalz würde ich dir eine Kontaktaufnahme mit dem Institut für Lehrergesundheit der Uni Mainz empfehlen. (Und ich würde dir empfehlen, das Bundesland im Profil anzugeben...)
Gruß
Nitram
Lily Casy schriebe:
"Hallo, seit diesem Schuljahr bin ich in Rheinland-Pfalz auf Probe verbeamtet ..."
hugoles_AL schrieb:
"Also, der Ablauf ganz konkret für Baden-Württemberg, wo du anscheinend ja unterrichtest, ..."
... vielleicht solltest du das Land im Profil anpassen (oder sonstwie für Aufklärung zu sorgen).
Hallo Lily Casey,
wenn du dich zu einer Fortbildung anmelden willst, musst du _erste_ die Zustimmung des SL einholen. (Anmeldung zu einer Fort- oder Weiterbildung - Bildungsserver RLP). Bei uns gibt es dafür ein Formular im Sekretariat. Dort tragen wir die gewünschte Fortbildung ein, geben es wieder ab, der SL, SL-Stellvertreter (der organisiert den Vertretungsplan) und eine Sekretärin unterzeichnet und dann kriegen wir eine Kopie davon. Danach können wir uns anmelden. Bei einer Online-Anmeldung über tis.bildung-rp.de wird auch bei der Anmeldung auch abgefragt, ob die Zustimmung der Schulleitung vorliegt.
Frag mal im Sekretariat nach.
Zu Moodle: Besitzt deine Schule eine Instanz? Dann müsste es eigentlich auch jemanden geben, der dafür an deiner Schule zuständig ist. Versuch es mal so wie im Dokument Anmeldung Lehrer bei Moodle beschrieben.
Gruß
Nitram
Moebius:
Wie kommst du auf
Zitat von MoebiusWenn, dann entscheidet das die Gesamtkonferenz, die Fachkonferenz kann höchstens einen Antrag an diese stellen.
Das Hessische Schulgesetz weist den Fach- und Fachbereichskonferenzen die Aufgabe, sich um "ihr" Fach zu kümmern und auch die Koordination der Leistungsbewertung zu. Dabei muss sie sich an Beschlüsse der Gesamtkonferenz halten, aber wenn es keine Beschlüsse der Gesamtkonferenz zur Klausurdauer gibt, kann m. E. die Fachkonferenz problemlos darüber beschließen.
Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse der Teilkonferenzen (bei Bedarf) aufheben (Konferenzordnung §33 (2)) und sollte dann bei der Gelegenheit auch gleich eine Beschlüsse zur Klausurdauer fassen, aber für deine Auslegung, die Fachkonferenz könne höchstens einen Antrag stellen, sehe ich keine rechtliche Begründung.
(Außerdem zu beachten: Über Grundsätze für Klassenarbeiten entscheidet die Schulkonferenz - nicht die Gesamtkonferenz (HSchG §129 (5))
meike:
Bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen ja (siehe mein Beitrag oben).
Über Versetzungen/Abordnungen als Disziplinarmaßnahme habe ich gar nichts gefunden.
Wie wird die Versetzung denn begründet?
Ist es eine Versetzung aus dienstlichen Gründen oder eine Disziplinarmaßnahme?
Zumindest bei den Versetzungen aus dienstlichen Gründen muss der Personalrat zugestimmt haben Runderlass Versetzung von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen (NRW)
Handelt es sich um eine Angestellte oder um eine Beamte?
Ich hab's zwar oben schon geschrieben, aber ich wiederhole es nochmal nachdem ich Mikaels letzten Beitrag gelesen habe:
Sich in Erste Hilfe fortbilden heißt nicht zwangsläufig, einen Kurs zu besuchen.
Wenn mein Arbeitgeber mir keinen Kurs finanziert, dann nehme ich eben frei verfügbares Material.
Wenn ich z.B. für ein Experiment eine Gefährdungsbeurteilung schreibe kann ich gleich einen Blick in das GESTIS-Stoffdatenbank werfen. Da finde ich dann auch Erste Hilfe Massnahmen, z.B. sowas (unter "Schwefelsäure")
Augen:
So schnell wie möglich:
Auge unter Schutz des unverletzten Auges 10 Minuten unter fließendem Wasser bei weitgespreizten Lidern spülen.
Milden Wasserstrahl direkt in das Auge richten, um Säurereste schnellstmöglich und vollständig zu entfernen.
Anschließend möglichst sofortiger Transport zum Augenarzt / zur Klinik.
Während des Transports mit isotonischer Kochsalzlösung weiterspülen, ersatzweise mit Wasser.
[00160]
...das lese ich, und schon habe ich mich in Erste Hilfe weitergebildet. Wieso sollte mein Arbeitgeber mir dafür einen Kurs bezahlen? Ich kann lesen....
Einige der von kodi genannten Verletzungen sind in "neueren" Kursen tatsächlich optional (Revision der Ersten Hilfe Aus - und Fortbildung).
In sofern: Vielleicht ganz gut, dass mein letzter Kurs schon mehr als ein Jahr her ist.
Gruß
Nitram
kodi:
Welche "speziellen Verletzungbilder im Nawi/Technikbereich" meinst du?
Mir fällt gerade nichts ein, was ich mit dem Inhalte meines letzten EH-Kurses nicht abdecken könnte.
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