"Diensthaftpflicht" oder "Haftpflicht der Schüler" muss es gar nicht geben bzw. müssen Lehrkraft / Schüler nicht haben.
1 und 2 würden müssten wohl heißen
Möglichkeit 1. Die Kollegin. Diese hat zwar vielleicht eine Diensthaftpflichtversicherung, aber meine Diensthaftpflicht würde wohl nicht zahlen, weil sie Vermögensschäden meines Dienstherren abdeckt - und die Bits waren Privateigentum.
Möglichkeit 2. Die Schüler. Diese haben vielleicht eine Haftpflichversicherung, aber wenn "einige stark abgewetzt" sind und "einige Bits fehlen" würde ich vermuten, dass es nicht nur "den Schuldigen" (wie in Möglichkeit 2 genannt) gibt, sondern gleich mehrere. Vielleicht wurde auch keine ausreichende Anleitung zum Bestimmungsgemäßen gebrauch der Bits gegeben, wenn gleich mehrere abgewetzt sind.
Das war hoffentlich mindestens Klasse 9?
Nach den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) darf mit Akkuschraubern in Klasse 5/6 nur unter Aufsicht ("Lehrerin oder der Lehrer steht daneben und beaufsichtigt den Vorgang") und in Klasse 7/8 teil-selbstständig ("befindet sich jedoch im Blickfeld der Lehrerin oder des Lehrers.") gearbeitet werden. (RiSU Seite 43)
Privateigentum aus abgeschlossenem Schrank, Name drauf... Da passt die Formulierung "was lässt er das Zeug auch in der Schule rum liegen?" vielleicht nicht ganz.
Der Kollegin war die namentliche Kennzeichnung und die Aufbewahrung unter Verschluss scheinbar egal. Sie ist wohl nicht sorgfältig gewesen und hat den Schaden entweder gar nicht bemerkt oder hätte ihren Dienstherren darauf sitzen lassen (wenn die Bits der Schule und nicht einem Kollegen gehört hätten.)
Ich denke die Kollegin haftet, weil sie für den den Schaden durch Herausgabe der Bits aus dem verschlossenen Schrank erst ermöglicht hat. An ihrer Diensthaftpflicht kann sie sich (das Privateigentum, s. oben) wohl nicht halten. Entweder zahlt sie selbst oder - wenn Sie eine Privathaftpflichtversicherung hat und diese das Ausleihen und wohl auch noch grobe Fahrlässigkeit (verlieren) abdeckt - ihre Privathaftpflicht.