Beiträge von Nitram

    @'Valerianus


    Ja, durchaus. Die Einleitung meines ersten Beitrags vom 28.9., 21:37 Uhr lautete

    Zumindest im Fall einer Ordnungswidrigkeit kann das "gezielte Fotografieren" ("Ich wart bis die Chaoten da sind und Fotografiere sie dann.") verboten sein.

    Das AG Bonn argumentiert "Eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen [...] ist ebenfalls nicht einschlägig, da berechtigte Interessen nur solche sein können, zu deren Wahrnehmung der Beklagte befugt wäre, was er - wie dargestellt - nicht ist."
    Wie das nun im Fall einer Straftat ist? Hat jeder Bürger ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung von Straftaten, und ist zur Wahrnehmung dieser Interessen befugt? Ich weiß es nicht. Deshalb habe ich ausdrücklich "im Fall einer Ordnungswidrigkeit" vorangesetzt.


    Es gibt tatsächlich auch schon Aufrufe der Polizei, "private" Bildaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen (z.B. Berliner Zeitung: Terroranschlag in Berlin Polizei bittet um Videos und Fotos). Ob solche Aufzeichnungen dann Gerichtsverwertbar sind müssen die Gerichte entscheiden.


    Wie auch immer. Krabappel hat seine Schlüsse gezogen.

    Weil es einen solchen Artikel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht gibt.


    Du verlinkst einen nicht passenden Artikel, weil es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keinen passenden Artikel gibt? Warum verlinkst du nicht ein Backrezept. Ein solches ist hier auch unpassend...

    Wir sind hier fachfremd unterwegs und die Ausführung des Autors, wieso ein Personenfoto in einem Zivilprozeß zur Beweisführung zulässig ist, ist für meine Begriffe bemerkenswert unabhängig von der Verfahrensart.

    In dem von dir verlinkten Artikel geht es gerade um die unterschiedliche Bewertung des Fotografierens im Bereich "Zivilprozess" und "Ordnungswidrigkeit". Wie kommst du da auf "bemerkenswert unabhängig von der Verfahrensart"?


    Der letzte Absatz, den du mit "Weiteres Indiz" einleitest, passt nun gar nicht.
    In dem von dir verlinkten Artikel geht es um "Fotografieren von Personen zu Beweiszwecken". Eine Bremsspur ist keine Person. Der ADAC schreibt z.B in der Broschüre "Was tun nach einem Unfall?"


    "Zeugen-Anschriften notieren, Unfallstelle fotografieren (Übersichtsaufnahme, jeweils aus Richtung der Fahrzeuge mit evtl.Bremsspuren, Fahrzeug-Beschädigungen). Vermessbare Punkte wie z.B. Lichtmasten mitfotografieren."


    Von "Personen" ist da keine Rede, von "möglichst alles" auch nicht.


    Entgegen deinen Ausführungen geht es in einem Strafprozess _nicht_ um "die Entscheidung der anteiligen Schuldfrage". Der Ersatz des Schadens ist ein zivilrechtlicher Anspruch.

    @'Thamiel
    Ja, habe ich. Und ich verstehe nicht wieso du einen Artikel verlinkst, der zu dem gegebenen Sachverhalt nicht passt.
    Der verlinkte Artikl (nicht: Dein Beitrag) bezieht sich auf Fotografieren im Zusammenhang mit Zivilklagen.

    Thamiel:
    Hast du den von dir verlinkten Artikel gelesen?


    Dort steht "So wird das Fotografieren zur Erlangung eines Beweismittels in einem späteren Zivilprozess grundsätzlich als zulässig angesehen."
    Es geht hier aber nicht um einen Zivilprozess. Krabappel entsteht kein Schaden.


    Dann wird das von mir oben angegeben Urteil genannt -> "Kein Schutz für selbsternannte Ordnungshüter"


    "Nach Auffassung des AG maßte sich der selbst ernannte Ordnungshüter durch die systematische Überwachung von Hundehaltern eine Aufgabe an, die ihm rechtlich nicht zustand. Er machte sich zum verlängerten Arm der Ordnungsbehörde. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist aber nicht die Aufgabe eines einzelnen Bürgers. Aus diesem Grunde sei das Interesse des Betroffenen – auch wenn es letztlich dem hehren Ziele des Naturschutzes diene – nicht schutzwürdig. In diesem Fall gab das AG dem Persönlichkeitsrecht der fotografierten Personen also den Vorrang und gab dem Antrag einer dieser Personen auf Unterlassung statt."


    (Zitate aus dem von Thamiel erstmals verlinkten Artikel).

    Zumindest im Fall einer Ordnungswidrigkeit kann das "gezielte Fotografieren" ("Ich wart bis die Chaoten da sind und Fotografiere sie dann.") verboten sein.
    Dieses Urteil des AG Bonn behandelt einen solchen Fall. (Selbsternannter Vogelschützer lauert Hundebesitzer auf, der seinen Hund Verbotswidrig frei in einem Vogelschutzgebiet laufen lässt.)


    Warum willst du Fotografieren, wenn Stadteigentum zerstört wird, und die Polizei hinterher zu Schule schicken? Ruf doch gleich die Polizei.
    Wenn bei der unserer Schule gegenüber liegenden Grünanlage "komische Gestalten" auftauchen, rufen wird das Ordnungsamt.(Die Aufgaben des Ordnungsamtes sind allerdings regional sehr unterschiedliche).


    @Anna Lisa
    Nicht alles, was in § 201a StGB nicht verboten ist, ist erlaubt.

    RLP, mittelgroßes Gymnasium (ca. 800 SuS).


    Nur zwei Pausen a 10+5 Minuten.
    Sek I SuS müssen raus aus dem Schulgebäude (Ausnahme: Regen). Sek II haben zwei Aufenthaltsräume im Keller.


    Aufsichten auf dem Hof (2), im Keller (2) in den Etagen (4 Etagen, 3 Aufsichten) und der Sporthalle (1).
    L. schließen Klassenräume ab, die Etagenaufsichten schließen sie während der Pause wieder auf.


    Bei Regen: Aufenthalt in Erdgeschoss und Keller möglich.


    "De facto" enden die Aufsichten jeweils mit dem ersten Gong (dann sollten die LK auch schon wieder auf dem Weg in ihre Klassenräume und damit auf den Fluren sein.)

    Ich nehme jetzt mal an das es sich bei deiner Schule um eine öffentliche berufsbildenden Schule des Landes Schleswig-Holstein handelt.Dann sollte doch die Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen an allen öffentlichen Schulen im Lande Schleswig-Holstein gelten.


    Dann findet sich die Antwort zu "1.Sind Elternabende abzuhalten?!" und "2. Für wen besteht Anwesenheitspflicht?" in §6 Absatz 6


    "Der Klassenlehrer muß mindestens einmal im Schulhalbjahr mit den Eltern derSchüler seiner Klasse eine gemeinsame Besprechung durchführen. Er kann zudiesem Zweck eine Versammlung der Klassenelternschaft von sich aus einberufen,wenn ein Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Klassenelternschaft nicht zuerzielen ist. Die übrigen Lehrer der Klasse sollen nach Möglichkeit an der Versammlung teilnehmen. Sie müssen teilnehmen, wenn ihren Unterrichtbetreffende Fragen besprochen werden sollen."


    und zu "4. Muss der Personalrat bei diesen Dingen zustimmen?" zumindest in Bezug auf die Elternabende wohl "Nein", da die Dienstordnung die Durchführung vorschreibt.



    (Pfffffffffff..... unsere Lehrerdienstordnung hier in RLP ist von 1976 und ich hielt sie für alt... die für SH ist von 1950....)

    chinchi:
    Falls der letzte Beitrag (20.9.2017, 14:44 Uhr) eine Frage war:
    Lehrer Online BW Einstellung
    -> Seiteneinsteig in den Schuldienst
    -> Direkteinstieg in den Beruflichen Schuldienst


    Die Stellenangebote im Bereich der schulbezogenen Stellen bei Lehrer Online BW weisen derzeit bei Sache nach Lehramt Gymnasium 1. Fach Physik weisen derzeit als Suchergebnis zwei Stellen aus, Regierungsbezirk Freiburg, und zwar in den "Kategorien" ein mal Grundschule und Werkreal/Haupt-/Realschule.

    Eine Haftungspflicht gegenüber den Eltern hat die Fachkonferenzleitung nicht (§ 34 Grundgesetz).


    "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden."


    Gruß
    Nitram

    Hat jemand die Studie gelesen und kann mir sagen wo die ganzen "zu"s stehen?


    Ohne selbst detailliert gelesen zu haben: Wenn ich in die bei Spiegel verlinkte Studie Bildung auf einen Blick 2017 auf Seite 501 nachsehe, wunder ich mich schon über das was der Spiegel daraus mach.
    Der Spiegel schreibt "Nur Italien hat demnach eine ältere Lehrerschaft." In der Grafik auf Seite 501 stehen zwischen Italien und Deutschland noch Litauen, Lettland, Griechenland, Estland, Tschechien, Finnland, Norwegen, Niederlande, Schweden und Neuseeland.
    Der Spiegel schreibt auch "Sie sind oft schon leicht ergraut, haben erwachsene Kinder und sind vielleicht nicht mehr ganz so belastbar wie ihre jüngeren Kollegen". Ich kann in der OECD-Studie gerade keine Informationen zum Ergrauungsgrad finden, und auch nichts darüber ob die Lehrkräfte erwachsene Kinder haben, oder ob sie weniger belastbar sind.


    Da würde ich erst mal nicht auf die OECD, sondern auf Kristin Haug und Lena Greiner (die Spiegel-Autoren) schimpfen.

    Die RISU - Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht der KMK werden wohl eine gute Quelle sein.


    Dann kommt es sehr auf das Publikum an. Bei "Kunst" ist Seite 23 ("die Bearbeitung von Speckstein ist unzulässig") und Seite 43 (SuS der Klassen 5 und 6 dürfen mit einer Heißklebepistole nur unter Aufsicht arbeiten) vermutlich interessanter als Gefährdungsbeurteilungen beim Umgang mit Strom.


    Gruß
    Nitram


    Edit: Ich habe bei den Fächern "Kunst, Chemie" gelesen, und dabei "im Naturwissenschaftlichen Unterricht" in der Fragestellung verdrängt.

    @ NiciCresso:
    Dann könnte dieser Artikel Fall des Monats Besoldung: Ausgleichszulage für nach Berlin versetzte Landesbeamte des Beamtenbundes für dich interessant sein. Wenn du seit 2013 in Berlin bist ist da (Urteil von 2015) vielleicht noch was zu holen.


    (Ich hab den Artikel allerdings nur überflogen und keine Lust, mir die Feinheiten des Berliner Landesbesoldungsgesetzes anzusehen. Überschlag mal die Summe und frag dann die Rechtsabteilung jener Gewerkschaft, der du Beiträge zahlst - oder eine Anwaltskanzlei.)


    Gruß
    Nitram

    Hallo Summer196


    Vielleicht kannst du noch einen Hinweis zu der für dich geltenden Prüfungsordnung geben.
    Ich nehme mal die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen NRW. Dort heißt es in §36


    § 36 Rücktritt
    (1) Wird ein Prüfling nach Eintritt in die Prüfung (§ 29 Absatz 2) von Amtswegen oder auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen,scheidet er aus dem Prüfungsverfahren aus.
    (2) Sofern die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings erfolgt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach.
    (3) § 35 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.


    In Hinweise OVP 16 für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung heißt es zu OVP § 36 (Seite 5)


    Schwerwiegende Gründe sind von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter selbst nicht zu vertretende Umstände, wie etwa unvorhersehbare persönliche Schicksalsschläge, die es unzumutbar erscheinen lassen, die Prüfung durchzuführen. Eine beabsichtigte Weiterqualifikation oder der Wunsch, die Staatsprüfung erst zu einem späteren Zeitpunkt ablegen zu wollen, sind grundsätzlich keine schwerwiegenden Gründe für einen Entlassungsantrag. Krankheitsbedingte Fehlzeiten können prinzipiell durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 7 OVP 2016 ausgeglichen werden und berechtigen daher nicht zu einem Rücktritt von Prüfungsverfahren.


    Bei dem von dir geschilderten sehe ich nur den Wunsch, die Staatsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen zu wollen, aber keine persönlichen Schicksalsschläge.


    Gruß
    Nitram

    Zitat von sofawolf


    Öffnen wir also wenigstens den Grundschullehrerberuf wieder
    für Nicht-Abiturienten und erweitern wir damit gleichzeitig erheblich das Potenzial möglicher Lehramtsstudenten.

    Warum fangen wird nicht am anderen Ende an?
    Öffnen wir wenigsten den Hochschulllehrerberuf für Nicht-Abiturienten.
    Da kann sich das Klientel vielleicht gegen das Lehrpersonal zur wehr setzen, was an der Grundschule vielleicht weniger der Fall ist.

    Valerianus:


    Wie juristisch bewandert bist du?
    In dem von dir genannten 832 BGB heißt es "Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen ..."


    Ich nehme jetzt mal ein VV aus deinem Bundesland NRW, und zwar VV zu §57 Abs. 1 Schulgesetz. Dort steht:


    "Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen."


    Ich lese das so: Es handelt sich bei der Aufsichtspflicht der Schule um eine Aufsichtspflicht, die _nicht_ aufgrund der Eigenschaft "Minderjährigkeit" besteht sondern aufgrund der Eigenschaft "Schüler".
    Ich verstehe daher nicht, wieso du 832 BGB hier anführst.


    Kannst du das erläutern?


    Gruß
    Nitram

    Zur Klärung könnte beitragen, wenn du ein Bundesland nennen würdest.


    Zum Beispiel BaWü: Informationen Direkteinstieg:


    "InBaden-Württemberg dient der Direkteinstieg als Sondermodellzur Gewinnung von Lehrkräften inMangelfächern. Der Einstieg in denSchuldienst erfolgt direkt, d.h. ohnedass der Bewerber/die Bewerberin den o.g.Vorbereitungsdienst zu durchlaufen hat. DerBewerber/die Bewerberin absolvierthierbei zunächst im tariflichenArbeitnehmerverhältnis mit vollem Beschäftigungsumfangund vollem Entgelt eine zweijährige berufsbegleitendepädagogische Schulung bei gleichzeitig verringerterUnterrichtsverpflichtung. Nach einem weiteren Bewährungsjahrist die Übernahme in das Beamtenverhältnisvorgesehen."


    Da hier "zweijährige berufsbegleitende" steht und du "Aber dann sien die 1 1/2 Jahre ..." schriebst, wird es wohl nicht BaWü sein.
    Aber welches Land dann? Die Regularien sind überall anders ...


    Gruß
    Nitram


    P.S. Stammt der Begriff "Meute" für die SuS von dir, oder den anderen Teilnehmenden des Vorstellungsgesprächs? Ich würde meine SuS nicht so bezeichnen.

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