@'Valerianus
Ja, durchaus. Die Einleitung meines ersten Beitrags vom 28.9., 21:37 Uhr lautete
Zumindest im Fall einer Ordnungswidrigkeit kann das "gezielte Fotografieren" ("Ich wart bis die Chaoten da sind und Fotografiere sie dann.") verboten sein.
Das AG Bonn argumentiert "Eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen [...] ist ebenfalls nicht einschlägig, da berechtigte Interessen nur solche sein können, zu deren Wahrnehmung der Beklagte befugt wäre, was er - wie dargestellt - nicht ist."
Wie das nun im Fall einer Straftat ist? Hat jeder Bürger ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung von Straftaten, und ist zur Wahrnehmung dieser Interessen befugt? Ich weiß es nicht. Deshalb habe ich ausdrücklich "im Fall einer Ordnungswidrigkeit" vorangesetzt.
Es gibt tatsächlich auch schon Aufrufe der Polizei, "private" Bildaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen (z.B. Berliner Zeitung: Terroranschlag in Berlin Polizei bittet um Videos und Fotos). Ob solche Aufzeichnungen dann Gerichtsverwertbar sind müssen die Gerichte entscheiden.
Wie auch immer. Krabappel hat seine Schlüsse gezogen.