Beiträge von Nitram

    Die GsVO Berlin fordert (§20 (2) "Hinweise auf inhaltliche Schwerpunkte der Klassenarbeiten".


    Es gilt zwar (gleiche Fundstelle) "Klassenarbeiten beziehen sich auf die im Unterricht des jeweiligen Schuljahres behandelten Themen und bauen auf in den bisherigen Schuljahren erworbenen Kompetenzen sowie Elementarwissen auf".


    Die Angabe von Themen in der genannten Form ("eine Frage ist jetzt: ist es in Klasse 5 in Ordnung/ üblich an dieser Stelle einfach nur zu sagen: es kommt alles dran, was in dem Schul(halb?)jahr behandelt wurde?") lässt die Hinweise auf die Schwerpunkte vermissen. Bei einer auf maximal zwei Unterrichtsstunden begrenzten Arbeitszeit kann nicht "alles" Schwerpunkt sein.

    Haben diejenigen, die hier von Latex schreiben, sich Worksheet Crafter mal angesehen? Das ist doch eine ganz andere Welt.
    Man sehe sich z.B. mal das Erklärvideo zu den schriftlichen Rechenverfahren an.
    Das geht mit Latex. Das geht mit LibreOffice. Das geht mit Word.
    Aber: So schnell, wie ich da gerade ein AB mit der Worksheet Crafter Testversion (für die Spezis: Unter Linux mit Wine) zusammengeklickt hab war ich noch nie....
    Ich fühl mich gerade alt, weil ich beim Programmieren auch immer noch Code schreibe, statt Blöcke durch die Gegend zu schieben...


    Danke für den Tipp

    @Krabappel: In der Handreichung geht es keineswegs nur um Suchtprävention, sondern insbesondere z.B. auch um den hier vorliegenden Fall, sondern auch um den hier vorliegenden Fall einer Verleitung zum Suchtmittelkonsum.


    Dazu heißt es (Seite 10):
    "Solange eine Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler nicht anzunehmen ist, besteht für keine Lehrkraft Meldepflicht gegenüber der Schulleitung, den Schul- oder den Strafverfolgungsbehörden.
    Dies gilt wiederum mit der Einschränkung, dass bei einer Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler sowohl die Schulleitung als auch die Beratungslehrkräfte für Suchtvorbeugung zu verständigen sind. Ferner bestimmt diese Regelung, wann eine solche
    Gefährdung vorliegt. Danach ist von einer Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler auszugehen, wenn mit Wahrscheinlichkeit diese zum Suchtmittelkonsum verleitet werden oder die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler diese bereits verleitet hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät mit der Lehrkraft, der der Missbrauch bekannt geworden ist, dem Klassenleiter oder der Klassenleiterin und der Beratungslehrkraft für Suchtprävention, welche Maßnahmen erforderlich werden. Sie / er benachrichtigt die Sorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers in geeigneter Form."


    Damit reicht die Information der Eltern nicht. Schulleitung und Beratungslehrkraft müssen verständigt werden.


    Da es sich bei aber nicht nur um ein "verleiten", sondern um ein "verteilen" handelt gilt nach der VwV Punkt 3.3.:


    "Die Einschaltung der Polizei muss erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Rauschmittel verteilt oder damit handelt oder es
    sich sonst um schwere oder mehrfache Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt."


    Gerade aus diesen Gründen - Festlegung per VwV, dass die Polizei informiert werden _muss_ - nicht "Sache der Eltern".

    Jetzt bin ich ganz verwirrt.
    Ich dachte immer Betriebsrat (der Betriebsräte in den Arbeitsschutzausschuss entsenden kann) und ein Personalrat seine unterschiedliche Institutionen, und Betriebsräte kämen in nur an Schulen in privater Trägerschaft vor und Betriebs- und Personalräte hätten keineswegs gleiche Rechte und Pflichten.


    Tatsächlich gibt es aber die Arbeitsschutzausschüsse mindestens in Hessen (Arbeits- und Gesundheitsschutz, GEW Hessen, Seite 20) und in Baden-Württemberg (Arbeitsschutzausschuss Schulamt Freiburg). Bei uns (ich meine DePaelzerBu sei in Rheinland-Pfalz beschäftigt, aber das seh ich gerade nirgends ...) kenne ich einen solchen Ausschuss nicht - was aber nicht bedeutet, das es ihn nicht gibt. Hat jemand (für RLP) eine Quelle dazu?

    @ Meike:
    Ich habe mit einigem aus deinem Beitrag 21 Probleme.


    1. Du schreibst:
    "2. Alle Beschäftigten können bei Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzen immer auch ohne Dienstweg den Beschwerdeweg gehen, Vorschläge machen und individuelle Gefährdung anzeigen:" Dann zitierst du aus dem Arbeitsschutzgesetz, welches auf auf das Bundesbeamtengesetz verweist, in dem ausdrücklich "Dienstweg" (eben §125) steht. In unserem (RLP) Landesbeamtengesetz steht auch "Dienstweg". Ich weiß nicht wie du auf "Alle Beschäftigten können ..." kommst. Ich glaube, den Beamten ist dieser Weg versperrt. I


    2. Du verlinkst auf den Artikel zur Untätigkeitsklage bei Wikipedia.
    Dieser beginnt mit "Die Untätigkeitsklage ist in Deutschland eine besondere Form der Verpflichtungsklage. Sie existiert nur in den drei verwaltungsrechtlichen Verfahrensordnungen. Sie eröffnet den Gang zum Gericht, wenn die Verwaltung über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Widerspruch bzw. Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat."
    Für den Antrag auf den Erlass eines Verwaltungsakts müsste aber erst mal eine Amtshandlung beantragt werden. Mit der von dir zuvor geforderten Mitteilung nach §16 ist aber meines Erachtens kein Antrag gestellt, aus dem sich eine Untätigkeitsklage ableiten lässt.


    3. Ein Problem sehe ich darin, dass der Arbeitgeber (Land) einer Beschwerde Abhilfe schaffen soll, für die er nicht zuständig ist. Die Schule ist ja von der Kommune zu unterhalten. Der Arbeitgeber stellt uns ja (unmittelbar) überhaupt keine Mittel bereit. Vielmehr hat er sich mit den Kommunen dahingehend geeinigt, dass diese dies tun. Irgendwie fehlt mir da ein "Verbindungsstück", wenn ich gegen meinen Arbeitgeber vorgehen soll, der aber keinen Einfluss auf meinen Arbeitsort-Bereitsteller hat.


    Mich erinnert das an den Fall der Klage gegen ein schulischen Schließsystem (Klage gegen Schließanlage in Schule). Der PR der Schule kann mit dem mit der Kommune keine Dienstvereinbarung über die Nutzung der Daten (einer Schließanlage) abschließen. Maßnahmen zur Überwachung der Arbeitszeit (Wann betritt Lehrkraft XY den Klassenraum) sind zwar zustimmungspflichtig, die Erfassung erfolgt aber nicht durch den Arbeitgeber (sondern die Kommune).
    Der Arbeitnehmer (Kläger Keßler) hatte hier keine Möglichkeit, gegen die Kommune zu klagen.
    (Mittlerweile ist das (Urteil in 2ter Instanz) geklärt, das Urteil basiert aber auf einer nach Klageerhebung geänderten Dienstanweisung des Schulministeriums NRW.)


    Zumindest im Einzelfall war hier der Klageweg gegen den "Schuldigen" (Kommune als "Datenerfasser") durch den Kläger (Lehrer Keßler als derjenige, dessen erfasste Daten zur Arbeitszeitüberwachung hätten genutzt werden können) _nicht_ möglich. Vielleicht ist eine Klage gegen der Arbeitgeber auch nicht möglich, wenn dieser gar nicht für die räumlichen Arbeitsbedingungen zuständig ist.


    Gruß
    Nitram

    chilipaprika: Entschuldige bitte, falls das jetzt in ein "kapern" deines Threads ausartet. Nutze ggf. dein "Macht" und schieb die Arbeitszeitdiskussion irgendwo anders hin....


    yestoerty: So what? Ein LK mit 5 Stunden mach ca. 20% der vollen Unterrichtverpflichtung (Gym NRW: 25,5 glaube ich) aus. Darauf darfst du dann 360 Std. Arbeitszeit verplanen, von denen 150 (Zeit-)Stunden Unterricht sind (5 Std x 45 Min x 40 Wochen / 60 Min/Std) und 104 Stunden korrigierst. Bleiben noch 110 Stunden um den Unterricht vorzubereiten.


    Susannea: Du hast eine halbe Stelle (20 Std. Arbeitszeit), unterrichtest ca. 10 Zeitstunden, bist weitere 8 1/2 Stunde in der Schule und machst da "irgendwas", aber nichts unterrichtsrelevantes (Vor/Nachbereitung)? Was um alles in der Welt machst du da? "Anwesenheit in der Schule" bedeutet doch nicht arbeiten.


    Im Rahmen der LaiW Studie hab ich mich mit einigen Kollegen unterhalten. Viele fühlten sich hoch belastet, gerade auch die in-den-Freistunden-Tee-trinker. Niemand hatte eine valide "Zahl" für seine Arbeitszeit. Und: Nur wenige wollten "darüber nachdenken", bei der Studie mitzumachen.


    P.S. Lehrerforen.de lesen (und schreiben) zählt ich in meiner persönlichen Statistik nicht als Arbeitszeit.

    Susannea:
    Ich glaube du hast mich Missverstanden.
    Das sichten und kaufen ist Arbeitszeit, sicher.
    Meine Überlegung ist: Wenn ich ein Arbeitsblatt selbst erstelle dauert das x Minuten Wenn ich das Arbeitsblatt kaufe dauert das y<x Minuten. Darf ich x-y Minuten weniger arbeiten, wenn ich das AB kaufe? Ich glaube: Nein.


    Meine Vor/Nachbereitungszeitrechnung sieht anders aus.
    In RLP habe ich am Gymnasium eine Unterrichtverpflichtung von 24 U-Stunden, mach bei 40 U-Wochen 960 Unterrichtsstunden = 720 Zeitstunden pro Jahr.
    Beamte haben hier eine Arbeitszeit von 40 Stunden. Macht 45 Arbeitswochen (7 Wochen / 35 A-Tage Abzug für Urlaub und Feiertage) 1800 Zeitstunden pro Jahr. Das mach pro Unterrichsstunde (1800 / 960) 112 Minute, von denen ich 45 Unterrichte. Bleiben 67 Minuten für Vor/Nachbereitung.
    Die Rechnung kann man auch noch um Konferenzen, Elternsprechtage, Wandertage, Aufsichtzeiten, ... verfeinern. Das da bei nur 15 Minuten für Vor/Nachbereitung übrig bleiben wundert mich aber schon.

    Ignoranz vor rechtlichen Vorgaben durch den Schulträger gibt es wohl an vielen Schulen.
    Ich denke da an fehlende Fluchtwege, nicht durchgeführte Tafelprüfungen oder die Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher Arbeitsmittel. Aber auch Luftbelastungen (Schimmel, PCB) oder zu hohe/niedrige Raumtemperatur (Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung, hier ein Beitrag zur Gültigkeit der Arbeitsstättenverordnung für Schulen).


    Die SL möge sich jemand von der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz (Arbeitsschutz RLP) ins Haus holen, wenn die (Städtischen) "Instanzen für Sicherheitsbegehungen" ihren Aufgaben nicht nachkommen.


    Beim Gang an die Presse kann es sich wohl um einen Verstoß gegen das Verbot der Flucht in die Öffentlichkeit handeln. In Berlin (weil du die Rütli-Schule ansprichst gab es laut Welt mal einen "Maulkorberlass" und Disziplinarverfahren "... gegen fünf Leiter von Oberstufenzentren ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil sie sich öffentlich über fehlendes Geld und Personal beklagten". Allerdings beruht das Verbot wohl auf der Treuepflicht gegenüber dem Dienstherren - Land - und nicht gegenüber dem Schulträger (Stadt/Kommune).
    Die Antwort auf die Frage "Was kann mir passieren, wenn ich als verbeamteter Lehrer [...] die Presse einschalte?" lautet wohl "die Einleitung eines Disziplinarverfahrens." Ich halte weder die Einleitung eines solchen Verfahrens und noch weniger eine Disziplinarstrafe für wahrscheinlich, aber ein solches Verfahren kann mit der Entfernung aus dem Dienst enden.


    Vielleicht ist ja auch ein anonymer Hinweis an die Presse möglich?


    Ebenfalls in Berlin gibt es die Klage einer Schülerin wegen fehlenden Fluchtwegs.

    Ich habe Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit - und das bezieht sich nicht auf steuerliche Aspekte.


    Wir haben ja keine "Werkverträge", die von uns 1000 Stunden Unterricht im Jahr fordern, sondern sind Angestellte oder Beamte, die so um die 1800 Zeitstunden pro Jahr Arbeiten sollen.


    Wenn nun jemand sagte "Ich kaufe Kopiervorlagen (statt Arbeitsblätter selbst zu erstellen). Die Zeit, die ich dadurch einspare, arbeite ich nicht." dürfte kaum den vertraglichen Pflichten genügen.

    Es könnte §3 (4) der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung) (Hessen) gelten:


    "(4) Schulleiterinnen und Schulleiter können Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen besondere außerunterrichtliche Tätigkeiten sowie in selbstständigen Schulen nach § 127d des Schulgesetzes die nach den §§ 127d Abs. 2 Nr. 2 und 127c Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes zugelassenen Aufgaben übertragen und dafür Anrechnungen auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl aus dem Leiterdeputat, dem Leitungsdeputat, dem zusätzlichen Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 5 und 6 oder dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung gewähren."


    ... wenn die denn Aufgaben zu den "zugelassenen Aufgaben" gehören... gelten. "Gewähren" für mich nach: Dagegen kann man sich nicht wehren.



    Bei der Berechnung in Beitrag 6 komm ich allerdings nicht ganz mit.
    Ihr habt eine Pflichtstundenzahl von 24,5 Stunden (ich seh das gerade nirgends, aber ich gehe mal von 45-Minuten-Stunden aus). Macht bei 40 U-Wochen 980 U-Stunden oder 735 Zeitstunden im Jahr.
    Die hessischen Landesbeamten haben eine Arbeitszeit von 42 Zeitstunden pro Woche. Macht bei ca. 45 Arbeitswochen (Reste Urlaub/Feiertag) ca. 1900 Zeitstunden pro Jahr. Damit entfallen auf jede Unterrichtsstunde fast zwei Zeitstunden. Da für nicht gehaltene Unterrichtsstunden auch keine Vor/Nachbereitung, Elterngespräche (an der BS wohl weniger), Korrekturen... anfallen würde ich die für eine Stunde weniger Unterricht eher 2 Stunden "andere Arbeit" ansetzen.

    Seltsam...


    im Heimnetz bekomme ich Fehlermeldungen (unter Linux mit FIrefox über LAN-Kabel, Linux mit Chromium über LAN-Kabel, Android mit Firefox über WLAN).


    Dann hab ich das WLAN mal abgeschaltet, (Datenübertragung also "über das Mobilfunknetz", HSPA) und unter Android mit Firefox dem Link folgenden eine Datei Physik_(Sek_II,_GY_GS).HTM herunterladen können. Die hat sich dann als PDF herausgestellt.


    Woran das nun liegt?

    Diese Richtlinien für die Mitarbeit von Eltern in der Grundschule (Hamburg) sind zwar auf 1978 datiert, aber vielleicht immer noch in diese Form gültig. Darin ist die Rede von "Hospitationen der Eltern im Unterricht (als besondere Veranstaltung, als regelmäßige "offene Schultür"" oder geregetlt durch Wochenstundenplan)." Du schreibst, der Tag war bekannt.
    Wenn die Richtlinie noch gültig ist, könnte es schon sein das die SL hier im Recht ist.


    Gruß
    Nitram

    Der "Zettel" dürfte wohl dieser sein:
    180327_Handreichung_Genehmigung Nutzung private Endgeräte.docx | 1 Handreichung zur Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV - Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs. 2 VO - DV I / § 2 Abs. 4 VO - DV II


    Ich schließe mich der "nicht Unterschreiben"-Fraktion an.
    Auf dem Zettel heißt es "Name und Anschrift der Lehrkraft, die personenbezogene Daten auf privaten Endgeräten verarbeiten möchte"


    Unter den aufgeführten Bedingungen würde ich keine personenbezogenen Daten auf meinen privaten Endgeräten verarbeiten mögen und dies auch nicht tun.


    Edit: Ups, da war primabalerina mit dem Link etwas schneller

    Doch, "das" (Eintragungen in der Personalakte) dürfen auch negativ ausgelegt werden.


    Dazu aus Dienstliche Beurteilung eines kranken Beamten


    Zitat

    Krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Beamten dürfen im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht ohne weiteres Niederschlag in den Leistungsmerkmalen – etwa der Arbeitsmenge und Arbeitsgüte – finden, es sei denn, durch die Krankheit wird die Leistungsfähigkeit und damit die Einsetzbarkeit beeinträchtigt.

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