@ Meike:
Ich habe mit einigem aus deinem Beitrag 21 Probleme.
1. Du schreibst:
"2. Alle Beschäftigten können bei Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzen immer auch ohne Dienstweg den Beschwerdeweg gehen, Vorschläge machen und individuelle Gefährdung anzeigen:" Dann zitierst du aus dem Arbeitsschutzgesetz, welches auf auf das Bundesbeamtengesetz verweist, in dem ausdrücklich "Dienstweg" (eben §125) steht. In unserem (RLP) Landesbeamtengesetz steht auch "Dienstweg". Ich weiß nicht wie du auf "Alle Beschäftigten können ..." kommst. Ich glaube, den Beamten ist dieser Weg versperrt. I
2. Du verlinkst auf den Artikel zur Untätigkeitsklage bei Wikipedia.
Dieser beginnt mit "Die Untätigkeitsklage ist in Deutschland eine besondere Form der Verpflichtungsklage. Sie existiert nur in den drei verwaltungsrechtlichen Verfahrensordnungen. Sie eröffnet den Gang zum Gericht, wenn die Verwaltung über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Widerspruch bzw. Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat."
Für den Antrag auf den Erlass eines Verwaltungsakts müsste aber erst mal eine Amtshandlung beantragt werden. Mit der von dir zuvor geforderten Mitteilung nach §16 ist aber meines Erachtens kein Antrag gestellt, aus dem sich eine Untätigkeitsklage ableiten lässt.
3. Ein Problem sehe ich darin, dass der Arbeitgeber (Land) einer Beschwerde Abhilfe schaffen soll, für die er nicht zuständig ist. Die Schule ist ja von der Kommune zu unterhalten. Der Arbeitgeber stellt uns ja (unmittelbar) überhaupt keine Mittel bereit. Vielmehr hat er sich mit den Kommunen dahingehend geeinigt, dass diese dies tun. Irgendwie fehlt mir da ein "Verbindungsstück", wenn ich gegen meinen Arbeitgeber vorgehen soll, der aber keinen Einfluss auf meinen Arbeitsort-Bereitsteller hat.
Mich erinnert das an den Fall der Klage gegen ein schulischen Schließsystem (Klage gegen Schließanlage in Schule). Der PR der Schule kann mit dem mit der Kommune keine Dienstvereinbarung über die Nutzung der Daten (einer Schließanlage) abschließen. Maßnahmen zur Überwachung der Arbeitszeit (Wann betritt Lehrkraft XY den Klassenraum) sind zwar zustimmungspflichtig, die Erfassung erfolgt aber nicht durch den Arbeitgeber (sondern die Kommune).
Der Arbeitnehmer (Kläger Keßler) hatte hier keine Möglichkeit, gegen die Kommune zu klagen.
(Mittlerweile ist das (Urteil in 2ter Instanz) geklärt, das Urteil basiert aber auf einer nach Klageerhebung geänderten Dienstanweisung des Schulministeriums NRW.)
Zumindest im Einzelfall war hier der Klageweg gegen den "Schuldigen" (Kommune als "Datenerfasser") durch den Kläger (Lehrer Keßler als derjenige, dessen erfasste Daten zur Arbeitszeitüberwachung hätten genutzt werden können) _nicht_ möglich. Vielleicht ist eine Klage gegen der Arbeitgeber auch nicht möglich, wenn dieser gar nicht für die räumlichen Arbeitsbedingungen zuständig ist.
Gruß
Nitram