§54 des Landesbeamtengesetzes BW lautet
"(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden. Die aktuelle Anschrift ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen."
Bei "uns" (RLP) sind auch "wegen Krankheit nicht im Dienst befindliche Lehrkräfte" einer Schule zugeordnet - danach richtet sich auch die Zuständigkeit der . Ich glaube nicht, dass du durch einen Umzug (ohne Zuweisung zu einer anderen Schule) bezüglich deiner Dienstlichen Belange in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Regierungspräsidium "wechseln" kannst.