Beiträge von Bayer

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    Original von Mikael
    Du darfst dich nicht als einer deiner Schüler ausgeben, um irgendwo Zugang zu bekommen.


    Wer sagt denn, dass ich das mache? Wenn ich mich irgendwo als "Schneewittchen" anmelde, dann kann man ja wohl nicht davon ausgehen, dass irgendwer auf die Idee kommt, es könnte sich hier um Identitätsdiebstahl handeln.
    Natürlich darf man nicht den Namen eines real existierenden Schülers verwenden. Das wäre schon aus moralischer Sicht verwerflich. Aber wenn ich als Schneewittchen alles mitlesen kann, sehe ich kein Problem. Und die Schüler offensichtlich auch nicht, sonst hätte man mich schon längst hinausgeschmissen.

    Zitat

    Original von Mikael
    Erst informieren, dann schreiben!


    Jo. Den Tipp kann ich nur zurückgeben.



    Zitat

    Original von Mikael


    Es geht doch nicht nur um §201 sondern um den gesamten fünfzehnten Abschnitt. :rolleyes:


    Achso. Briefgeheimnis, höchstpersönlicher Lebensbereich und sonstige Geheimnisse werden von uns ausgespäht. Ich glaube, dir ist nicht klar, wozu der 15. Abschnitt dient und dass es im öffentlichen Internet kein "Briefgeheimnis" und dergleichen geben kann, weil jedem klar sein müsste, dass das jeder lesen kann. Wenn ich Geheimnisse habe, dann schreib ich die doch nicht in ein Forum und beklage mich hiterher, dass es einer gelesen hat und beziehe mich aufs StGB, ich bitte dich....



    Zitat

    Original von Mikael


    Natürlich gibt es in schuelerVZ geschlossene Nutzergruppen.


    Nur weil der Betreiber das so nennt, heißt das doch noch lange nicht, dass dem auch so ist. Dazu bräuchte es ganz andere Sicherungsvorkehrungen als die Registrierung per E-Mail. Jeder Richter, dem ein Strafantrag vorgelegt werden würde, in dem steht "Der Lehrer xy hat sich in unserer geschlossenen Nutzergruppe registriert und mitgelesen, deshalb hat er gegen den 15. Abschnitt StGB verstoßen" würde sich doch totlachen... Das hat einfach nichts damit zu tun, worum es in diesem Gesetz geht.

    Zitat

    Original von Mikael


    in Ordnung, da du weder eine fremde Identität annimmst, noch dir unberechtigterweise Zugang zu den Gruppen verschaffst.


    Wo steht im StGB, dass man überall im Internet seinen Klarnamen angeben muss? Nirgends. Und das StGB schützt auch keine Internetgruppen in ihrer Zusammensetzung.


    Man verstößt vielleicht gegen die AGB des Betreibers, ja. Aber das ist nicht per se ein Straftatbestand. Der Betreiber kann einen rausschmeißen, wenn er merkt, dass man gegen seine AGB verstoßen hat. Er kann einen auch anzeigen, wenn man etwas illegales gemacht hat. Logisch. Aber es ist nicht illegal, sich unter einem Fantasienamen bei Online-Communities anzumelden.

    Zitat

    Original von Mikael
    Wenn du die Ausführungen im StGB nicht verstehts, dann lass dich rechtlich beraten.


    Wieso denn gleich so unfreundlich? Du führst hier Gesetztestexte an, die mMn nichts mit dem zu tun haben, worum es hier geht.
    Du verweist auf § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes StGB, in dem es um das gesprochene Wort geht. Bei schülervz spricht aber niemand. Dort wird geschrieben. (Und jeder, der es lesen will, kann es lesen.) Deshalb frage ich bei dir nach, wo der Zusammenhang besteht und deine Antwort muss ich so verstehen, dass du mich zu einem Anwalt schicken möchtest, der mir erklären soll, was du damit meinst. Diese Logik erschließt sich mir nicht. ;)



    Zitat

    Original von Mikael
    Es ging um geschlossene, geschützte Nutzergruppen.


    Nein, geht es nicht. Schülervz ist weder geschlossen noch geschützt. Und selbst wenn es das wäre, wäre es mal noch ganz die Frage, ob es tatsächlich strafbar wäre, sich dort anzumelden, wenn dies ohne Überwindung größerer Hürden jedermann möglich ist. Eine einfache Registrierung mit E-Mailadressenangabe, an die man sein Passwort geschickt bekommt, stellt nun wirklich keinen besonderen Schutz dar.

    Zitat

    Original von Mikael


    Und Kollege Lehrkraft soll jetzt den Detektiv spielen, sich in die geschlossene Nutzergruppe einhacken und sich damit strafbar machen?


    Sorry, aber das verstehe ich nicht. Wieso einhacken? In derartigen Communitys kann sich jeder anmelden, ohne deswegen gleich "hacken" zu müssen, Gleiches gilt für deren Nutzergruppen.
    Was das dann mit dem gesprochenen Wort zu tun haben soll, welches im von dir weiter oben angeführten Link gesetzlich geschützt ist, ist mir ein Rätsel. Seit wann ist das Internet ein nicht-öffentlicher Raum, in dem gesprochen wird?
    Meines Wissens nach ist es nicht gesetzlich verboten, sich bei Online-Communitys anzumelden, sonst würden wir uns hier alle strafbar machen. :D


    Viele Grüße vom Bayer, der derartige Ausdrucke auch schon von Schülern unter die Nase gehalten bekommen hat und diese selbstverständlich durch eigene Anschauung verifiziert hat, ganz ohne Hacker-Kenntisse. :rolleyes:


    P.S. Und natürlich folgten darauf schulische Konsequenzen, da man in solchen Fällen als Lehrer nicht einfach zuschauen kann, wie Mitschüler öffentlich gemobbt werden.

    Hallo,


    vorab eine Erklärung an die Moderatoren: Ja, die Suchfunktion hilft auch, aber ich fände es toll, einen Thread zu haben, in dem man mal direkt vergleichen kann, wie die verschiedenen Bundesländer die Noten für das 2. Staatsexamen beim Lehramt Gymnasium (od. äquivalent SekII/SekI) berechnen, eine solche Zusammenstellung habe ich nicht gefunden. Ist ja vielleicht auch für diejenigen interessant, die sich überlegen, ob sie das 2. StExamen in einem anderen Bundesland machen.


    Darum bitte ich darum, dass alle mit entsprechendem Lehramt hier die Berechnungsweise des eigenen Bundeslandes darlegen, damit man mal einen Überblick hat (ich fand das schon in dem Thread mit dem Stundenvergleich sehr interessant, deshalb kam ich auf die Idee, auch mal die Notenbildung zu vergleichen). Falls so etwas für andere Lehrämter auch gewünscht wird, kann man ja weitere Threads eröffnen, ich wollte es nur der Übersichtlichkeit halber aufsplitten.


    Also hier mal die Berechnung, die für LA Gymnasium in Bayern gilt:



    Notenbildung 2. Staatsexamen in Bayern am Gymnasium


    1. Lehrproben: (Gewichtung 4/13)
    Drei Lehrproben, die erste im ersten Halbjahr (an der Seminarschule), die zweite entweder im zweiten oder dritten Halbjahr (an der Einsatzschule), die dritte im letzten (vierten) Halbjahr (wieder an der Seminarschule).
    Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses: Die Durchschnittsnote dieser drei Lehrproben wird mal 4 genommen.


    2. Beurteilungsnote (Gewichtung 5/13)
    Wird gebildet aus:
    - der Note für die Unterrichtskompetenz, (3-fach gewichtet)
    - der Note für die erzieherischen Kompetenz, (3-fach gewichtet)
    - der Note für die Handlungs- und Sachkompetenz, (2-fach gewichtet)
    dabei sollen auch die Beobachtungen aus der Einsatzschule berücksichtigt werden, der Umfang dieser Berücksichtigung ist nicht festgelegt. Die Seminarlehrer erhalten von den Studienreferendaren im Einsatzschuljahr vor jeder Seminarblockveranstaltung einen sogenannten "Seminarbericht", der ebenfalls beurteilungsrelevant ist. Darin enthalten sind z.B. die Stoffverteilungspläne, Unterrichtsreihen, didaktische Analysen der Klassen, usw.
    Die Noten kommen aber hauptsächlich zustande durch die unangekündigten Unterrichtsbesuche durch die Seminarlehrer und Direktoren der Einsatzschulen (Anzahl: Im 1. + 4.HJ pro Seminarlehrer und Halbjahr jeweils mind. 5 Besuche, pro Betreuungslehrer mind. 3 Besuche, im 2. + 3. HJ mind. 1 Besuch durch den Direktor und mind. 3 Besuche durch die Einsatzschul-Betreuungslehrer pro Halbjahr). Die Betreuungslehrer geben ihre Beobachtungen ebenfalls schriftlich an die Seminarlehrer/Direktoren der Einsatzschulen weiter.
    Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses: Die aus den Gewichtungen errechnete Note wird mal 5 genommen.


    3. Note der schriftlichen Hausarbeit (Gewichtung 1/13)
    Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses: Die Note der schriftlichen Hausarbeit wird einfach gewertet.


    4. Kolloquium (Gewichtung 1/13)
    Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses: Die mündliche Prüfung im Fach Pädagogik/Psychologie wird ebenfalls einfach gewertet.
    (Das Kolloquium findet ca. 2 Monate vor der Examensprüfung statt)


    5. Die eigentliche Examensprüfung ("mündliche Prüfung") (Gewichtung 2/13)
    -> findet ca. 2 Monate vor Referendariatsende statt, besteht aus 3 mündlichen Prüfungen an einem Tag.
    - Die beiden Fachdidaktiken (jeweils 20 Minuten Prüfung),
    - Prüfung in Schulrecht/Schulkunde und "Grundfragen staatsbürgerlicher Bildung" (Prüfung zusammen, jeweils 10 Minuten, insgesamt 20 Minuten Prüfungszeit).
    Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses: Die Durchschnittsnote der drei mündlichen Einzelprüfungen wird mal zwei genommen.


    Alle so gefundenen Wertungen werden zusammengezählt und die Summe durch 13 geteilt. Das Ergebnis stellt die Abschlussnote des 2. Staatsexamens in Bayern dar.

    Zitat

    Femina schrieb am 17.09.2005 22:23:
    Unglaublich, wie unterschiedlich das selbst im selben Bundesland ist. Ich (Bayern/Sonderschule) habe im ersten Jahr 8 Stunden eigenverantwortlichen Unterricht, 7 Stunden Hospitation und 12 Stunden Seminar. Im zweiten Jahr sind von 18 statt bisher 16 Stunden eigenen unterricht die Rede, aber ich glaube, das ist noch nicht durch (oder...?).


    So groß finde ich den Unterschied gar nicht, wenn man mal davon absieht, dass ihr offensichtlich mehr hospitieren dürft.
    Die 18 Stunden waren bei uns auch im Gespräch, sind jetzt aber angeblich vom Tisch, weil stattdessen jeder Referendar im 4.HJ mit 3 Stunden eigenverantwortlichem Unterricht auf das Stundenkontingent der Seminarschule angerechnet wird. (Die damit entsprechend weniger Lehrer zugewiesen bekommt)
    Da es bei den Grund- und Hauptschulen (und auch bei den Förderschulen?) eigenständige Seminare (wie in anderen Bundesländern) gibt, weiß ich nicht, wie dies dort umgesetzt wird.

    1. HJ: 6 Stunden eigener Unterricht (betreut, an der Seminarschule)
    2. HJ: 16 Stunden eigenverantwortlicher Unterricht (an der ersten Einsatzschule)
    3. HJ: 16 Stunden eigenverantwortlicher Unterricht (an der zweiten Einsatzschule)
    4. HJ: 8 Stunden, davon 4 eigenverantwortlich und 4 betreut (wieder an der Seminarschule)


    Hinzu kamen im 2. +3. HJ eine Sprechstunde und 2 Pausenaufsichten pro Woche.


    Hospitiert wird in Bayern nicht viel. Nur die ersten 2 Monate im 1. HJ. Die Anzahl hängt davon ab, wie viele Kollegen der Seminarlehrer davon überzeugen kann, dass er die Fachreferendarsgruppe bei sich hospitieren lässt und wie viele Stunden der Seminarlehrer selbst pro Woche in seinem Fach gibt. Dort sitzt man dann nämlich und schaut zu.
    Vorteil: In Bayern sehen die Referendare tatsächlich ihre Ausbilder beim Unterrichten, wenn auch nicht sehr lange.
    Nachteil: So schnell zu so vielen Stunden eigenverantwortlichem Unterricht werden Referendare in keinem anderen Bundesland verdonnert.


    edit: Bei den Stundenzahlen handelt es sich um die Anzahl meiner Wochenstunden, die ich geben musste (Bayern, Gymnasium). Im 1.HJ gab es auch Kollegen, die 8 Stunden gaben. Hinzu kamen im 1. und 4. HJ zwischen 8 und 12 Wochenstunden Seminarveranstaltungen, im 2. und 3. HJ werden die Seminarveranstaltungen als Blockveranstaltungen ("Seminartage") an der Seminarschule gehalten, da diese z.T. sehr weit weg von den Einsatzschulen stattfinden. Dies sind insgesamt 10 Tage, die in 2er-Blöcken zusammengefasst sind, an denen von morgens bis abends Seminarveranstaltungen stattfinden. Für diese Seminartage müssen Berichte von der Einsatzschule erstellt werden, was recht zeitaufwändig ist.

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