In RLP wäre der genannte Anlass allein grenzwertig, denn er wäre durch "sonstige Mittel der Bekanntmachung", sprich Aushang genauso bekanntzugeben.
Der Schulleiter entscheidet auch nicht willkürlich, er hat einen Anlass, mit der er so umgeht, wie er es für angemessen hält.
Genau das ist der Punkt. Was der SL für angemessen hält, ist uU nicht das, was das Kollegium für angemessen hält. DBs können kurzfristig einberufen werden und kennen hier keine Mengenbegrenzung. Meine SL hat seit Beginn des Corona-Lockdowns im März wöchentlich DBs in der Schule abgehalten - für Dinge, die zu 80% nicht der Besprechung wert waren. Ein Zitat aus der Zeit ist mir noch in Erinnerung geblieben: "Es ist gut, dass man sich mal sieht!" Das kann man unter Covid19 durchaus auch anders sehen.
Spitzenleistung war die Einberufung einer DB mit 2 Tage Vorwarnzeit, auf Abends, 18:30 Uhr in der Schule, zu möglichen Themen der nächsten Schulentwicklung.
Ich hab keine Handhabe dagegen. Ich hab zumindest noch keine gefunden. Nach meinem Dafürhalten kann ein SL DBs einberufen, so oft er will und wann er will und sei es um 3:00 Uhr morgens auf dem Schuldachboden - und ich habe auf Abruf bereit zu stehen?