(5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur
1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder
b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;
Damit müsstest du seit der Inklusion als Schulleitung an deiner Regelschule zulässig sein und damit dann auch als kommissarische Schulleitung.
Mit der Laufbahn hat das nichts zu tun.