Zitat(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen[...]
Ich habe mich beim Lesen des Gesetzes gerade gefragt, ob mit dieser Einschränkung überhaupt eine Privatkopie von Lehrmaterialien, die man im Unterricht nutzen will/kann, möglich ist.
Ich glaube wir haben in dem Bereich nur die Rechte der "Bildungsausnahme".
Die Frage zu deinem Fall ist, ob der nicht analog zu den Lernplattformen ist. Die sind laut Handreichung vom Schulministerium NRW generell als öffentlich anzusehen und damit außerhalb der privaten Nutzung.