Das ist für NRW so nicht richtig. Es wird empfohlen, aber es ist nicht verpflichtend.
Anhörung muss stattfinden, kann aber nachgeholt werden. KL muss keine Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.
§53 Schulgesetz: Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen. Woher soll man das denn wissen, wenn man sie nicht ausprobiert hat?
Desweiteren steht da:
Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.
Dem KL muss also sehr wohl Gelegenheit gegeben werden. WAs ist denn bei einem "leichteren" Vergehen so dringend, dass auf die Anhörung verzichtet werden kann???