Beiträge von Anna Lisa

    Das ist für NRW so nicht richtig. Es wird empfohlen, aber es ist nicht verpflichtend.


    Anhörung muss stattfinden, kann aber nachgeholt werden. KL muss keine Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.

    §53 Schulgesetz: Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen. Woher soll man das denn wissen, wenn man sie nicht ausprobiert hat?


    Desweiteren steht da:


    Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.


    Dem KL muss also sehr wohl Gelegenheit gegeben werden. WAs ist denn bei einem "leichteren" Vergehen so dringend, dass auf die Anhörung verzichtet werden kann???

    Vor einer Ordnungsmaßnahme müssen erzieherische Maßnahmen stattgefunden haben. War das der Fall?


    Desweiteren muss vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme durch den Schulleiter eine Anhörung der Eltern und des Schülers stattgefunden haben und auch der KL muss eine Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äußern.


    Hat das so stattgefunden? Wenn nein, dann ist es nicht rechtens, zumindest in NRW nicht.

    Ich finde die Frage etwas absurd: Natürlich kannst du verpflichtet werden! (s. obige Posts).


    Und: Wer soll den Job denn sonst machen? Entweder hat deine Schule gar nicht genug andere Lehrer, die das machen könnten (z.B. bei Doppelbesetzungen) oder es müssen sonst immer die gleichen machen. Wieso sollten denn deine Kollegen übermäßig belastet werden, während du dich fein raushältst? Mit welcher Begründung solltest du solche Sonderrechte bekommen? Denn es ist ja schon ein ordentlicher zeitlicher Aufwand, den man da hat. Ich glaube nicht, dass deine Kollegen da alle scharf drauf sind, genauso wenig wie du wohl.

    Also ich sag mal so: Ich brauche auch 1 Stunde für eine Oberstufenklausur in der Fremdsprache, aber sicherlich nicht 2-3 Stunden. Das kommt höchstens bei Abi-Klausuren vor, die du ja nun mal nicht jedes WE hast (s. Titel).


    Das ist schon eine ganze Menge. Als ich noch Vollzeit gearbeitet habe, hatte ich mal 167 Klausuren pro Quartal (!!!) bei 6 Korrekturgruppen, davon die Hälfte Oberstufe. Das war schon hart. Zumal Englisch in Klasse 10 auch nicht wesentlich kürzer dauert.


    Das Problem bei dir wird daran liegen, dass du die Zeit in der Woche nicht optimal nutzt. Eigentlich müsstest du ja ca. 9 Stunden am Tag arbeiten, und damit meine ich wirklich Arbeit und nicht Freistunden absitzen. Da sind wir nämlich schon beim Kern des Problems: Du verbringst viel Zeit in der Schule, die du aber ja nicht nur mit Unterrichten verbringst. Du hast ja nicht jeden Tag 9 Unterrichtsstunden. Zu Hause danach möchtest du aber auch nicht mehr korrigieren. Also ist es doch logisch, dass du so viel WE Arbeit hast.


    Wenn du in der Schule konsequent in jeder freien Minute korrigieren würdest und auch nachmittags / abends noch etwas, bis die 9 Stunden voll sind, dann hättest du auch mehr freie WE. Deine Entscheidung. Du magst es offensichtlich lieber so, was ja auch okay ist.


    Manchmal lässt sich WE Arbeit einfach nicht vermeiden, das sind aber vielleicht pro Quartal 2-3 WE, also 8-12 im Jahr, keine 52!

    Ich würde sagen, nein. Denn es betrifft ja nicht alle Kollegen, sondern nur die Biologen. Wenn es eine verpflichtende Teamsitzung wäre für das gesamte Kollegium und das wäre in der LK so abgestimmt worden, okay. Aber so nicht. Das sind ja jede Woche 2 unbezahlte Mehrarbeitsstunden, also 8 im Monat. Das würde ich so nicht mitmachen. Was ist denn mit Teilzeitkräften? Müssen die dann u.U. mehrere Stunden nach ihrem Unterrichtsschluss warten auf dieses Treffen?

    Das stimmt, das geht so durch. Meine Elternzeit endete auch zu Beginn der Weihnachtsferien. Anschluss an die Mutterschutzfrist und Ende des Bezuges von Elterngeld sind ausreichende Sachgründe.

    Daher ist eigentlich immer empfohlen, wenigstens zwei Jahre zu nehmen und das dritte Jahr zu schieben, damit man solche Dinge abfangen kann. Arbeiten kann man ja trotzdem während der Elternzeit. Da die wenigsten KollegInnen mehr als 50% an Stundendeputat haben, ist man während der Elternzeit sogar noch besonders geschützt und kann auch kurzfristig sein Deputat verändern oder gar ganz in die Elternzeit zurück.

    Genau so kenne ich es auch und genau so haben wir es auch gemacht.

    Nein, das hat dir sicher niemand gesagt (das hast du sicher falsch in Erinnerung), denn es war ein Jahr nach dem 3. Geburtstag ;) Und nein, damit war es eben nicht weg, sondern man konnte 1 Jahr bis zum 1. Geburtstag, dann 2.-3. Geburtstag und dann ein Jahr nach dem 3. Geburtstag.
    Daher konntest du damals auch maximal 5 Jahre nehmen, inzwischen kann eine Zwillingselternteil problemlos 6 Jahre Elternzeit nehmen.

    Ja, richtig, 1 Jahr nach dem 3. Geburtstag. Ja, die 5 Jahre hatte ich auch.

    Susannea: Mir hat man damals eindeutig gesagt, dass man maximal 1 Jahr NACH dem 2. Geburtstag nehmen darf. Und da wir beide ja einstimmig festgestellt haben, dass man bis zum 2. Geburtstag direkt festlegen muss, sonst kann man im 2. Jahr dann halt nicht mehr Elternzeit nehmen, steht somit fest, dass das 2. Jahr dann "weg" ist.


    Vielleicht ist das ja inzwischen anders, meine Kinder sind ja von 2007.

    Du hättest 3 Jahre beantragen sollen und ab dem 1. Geburtstag dann x Stunden in Elternzeit beantragen. Dann hättest du jetzt einfach nur deine Stundenzahl ändern können bzw. den Antrag auf Arbeit in Elternzeit zurücknehmen können.


    Anscheinend hast du dies nicht getan. Dann geht das jetzt auch nicht mehr mit dem Verlängern. Mann kann nur das 3. Jahr flexibel nehmen, wenn man dies vorher beantragt hat, dass man sich das aufheben möchte. Die ersten 2 Jahre musst du sofort auf beantragen oder eben nicht.

    Also ich war ein Jahr lang zu Hause und konnte an meiner alten Schule bleiben. So weit ich weiß, verliert man nur das Recht darauf, wenn man länger als ein Jahr wegbleibt.


    Direkt nach dem Mutterschutz hätte ich nicht arbeiten wollen / können.


    Ich glaube auch nicht, dass sich das finanziell lohnt, denn im ersten Jahr bekommst du ja Elterngeld, was dir wiederum gekürzt wird, wenn du arbeitest. Also arbeitest du fast für lau. Würde ich nicht so machen.

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